Beschluss
3 M 51/14
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn der Rechtschutz durch §§ 80, 80a VwGO erreichbar ist.
• Bei Vollzug einer wasserrechtlichen Plangenehmigung durch den Vorhabenträger ist der Betroffene auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80a VwGO zu verweisen.
• Eine Umdeutung des Antrags auf das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO scheidet aus, wenn der Antragsteller ausdrücklich an dem gewählten Verfahren festhält und die passivlegitimation im anderen Verfahren fehlt.
Entscheidungsgründe
Verweisung auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO bei Vollzug wasserrechtlicher Plangenehmigung • Ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn der Rechtschutz durch §§ 80, 80a VwGO erreichbar ist. • Bei Vollzug einer wasserrechtlichen Plangenehmigung durch den Vorhabenträger ist der Betroffene auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80a VwGO zu verweisen. • Eine Umdeutung des Antrags auf das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO scheidet aus, wenn der Antragsteller ausdrücklich an dem gewählten Verfahren festhält und die passivlegitimation im anderen Verfahren fehlt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines bewohnten Grundstücks, durch das ein Flüßchen in einem unterirdischen Gewölbe verläuft. Die Antragsgegnerin beabsichtigte den Ersatzneubau einer Brücke und die Anlage eines neuen Gewölbeabschnitts, wofür sie eine wasserrechtliche Plangenehmigung erhielt. Die Antragstellerin behauptete, die Durchleitung sei rechtsgrundlos und widersprach den Baumaßnahmen; Verhandlungen über eine Dienstbarkeit scheiterten. Die Antragsgegnerin begann mit Erdarbeiten auf Teilen des Grundstücks der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, um die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; der gewählte Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ist unzulässig, weil das begehrte Rechtsschutzziel durch §§ 80, 80a VwGO erreichbar ist (§ 123 Abs.5 VwGO). • Die Antragsgegnerin handelt aufgrund einer wasserrechtlichen Plangenehmigung, die sie berechtigt, die wassertechnische Maßnahme auch auf dem Grundstück der Antragstellerin vorzunehmen; die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Maßnahmen die Plangenehmigung überschreiten. • Das Rechtsverletzungsbild richtet sich gegen die durch die Plangenehmigung bewirkte rechtliche Ermächtigung; die Hauptsache wäre die Anfechtung der Plangenehmigung, weshalb das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO vorzuziehen ist. • Ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt nur ausnahmsweise bei Vorhaben ohne Planfeststellung in Betracht; dies ist hier nicht gegeben. • Eine Umdeutung des Antrags in ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO scheidet aus, weil die Antragstellerin ausdrücklich an § 123 VwGO festhielt und die Antragsgegnerin im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO nicht passivlegitimiert wäre. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Verfahren nach § 123 VwGO war unzulässig, weil ausreichender vorläufiger Rechtsschutz im Wege der §§ 80, 80a VwGO möglich ist; die Anfechtung der Plangenehmigung wäre der richtige Rechtsweg. Die Antragsgegnerin durfte vorläufig gemäß der Plangenehmigung handeln, soweit die Maßnahmen nicht dargelegt wurden, die die Genehmigung überschreiten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.