Beschluss
7 B 1118/21 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0712.7B1118.21SN.00
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Leitsätze
Die Klage eines anerkannten Umweltverbands gegen die stiftungsaufsichtliche Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts nach § 80 BGB richtet sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen einen Verwaltungsakt, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus einem Streitwert von 7.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage eines anerkannten Umweltverbands gegen die stiftungsaufsichtliche Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts nach § 80 BGB richtet sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen einen Verwaltungsakt, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus einem Streitwert von 7.500 Euro. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts. Mit Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 8. Januar 2021 sprach der gemäß § 2 des Landesstiftungsgesetzes – StiftG M-V – zuständige Antragsgegner die Anerkennung der durch das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Stiftungsgeschäft vom Vortage errichteten Beigeladenen als rechtsfähiger Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – antragsgemäß aus und verlautbarte sie nachfolgend auch durch Eintragung in seinem Stiftungsverzeichnis. Wegen des vom Landtag mit Beschluss vom … … … erlaubten Stiftungsgeschäfts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift in der Sache 7 A 973/21 SN Bezug genommen, wegen der damit der Beigeladenen gegebenen Satzung auf die Landtags-Drucksache 7/…, S. …. Der Antragsteller, eine vom Umweltbundesamt nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – anerkannte Vereinigung mit dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Verfolgung des Zwecks, „den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern“, erhielt am 10. Mai 2021 vom Inhalt des Bescheids vom 8. Januar 2021 durch dessen zwischenzeitliche Veröffentlichung auf der Netzpräsenz der Beigeladenen Kenntnis; zuvor hatte er vergeblich mit der Klage 7 A 559/21 SN gegen den Antragsgegner die Einsichtnahme in den Bescheid erstrebt. Die erwähnte Klage 7 A 973/21 SN erhob der Antragsteller am 19. Mai 2021 gegen den Antragsgegner beim beschließenden Gericht und erstrebt damit die Aufhebung des Anerkennungsbescheids und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, der Beigeladenen gemäß § 87 Abs. 1 BGB eine andere Zweckbestimmung zu geben. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der Stiftungszweck der Beigeladenen gefährde im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB das Gemeinwohl, wie es insbesondere Art. 20a des Grundgesetzes und § 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes definierten. Die Anerkennung der Beigeladenen führe zu Umweltgefahren, denn ihr tatsächlicher Haupt- und Selbstzweck sei der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Fertigstellung der Gasrohrleitungen „…“, deren Betrieb und Nutzung durch Erhöhung des Kohlendioxid- und Methanausstoßes zur Verschärfung des Klimawandels beitrüge. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Nach einer vorgerichtlichen Kontroverse der Beteiligten hierüber macht der Antragsteller mit dem Vorbringen, seine Klage sei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig, seit dem 15. Juni 2021 im vorliegenden Eilverfahren deren aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend und beantragt in der Antragsschrift zur Sache, festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 19. Mai 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2021 über die Anerkennung der „C-Stiftung“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet und der Bescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Klage in dem Verfahren 7 A 973/21 SN nicht vollzogen werden darf. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Er meint, die Klage 7 A 973/21 SN sei mangels Klagebefugnis des Antragstellers unzulässig, so dass sie keine aufschiebende Wirkung äußere. Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, da er, ebenso wie die Klage, unzulässig sei. Dem Antragsteller fehlten Klage- und Antragsbefugnis sowie, angesichts der gesetzlich beschränkten Handlungsbefugnisse des Antragsgegners gegenüber der von ihm anerkannten Beigeladenen, auch das für den Eilantrag notwendige Rechtsschutzinteresse. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Antragsgegner zum Hauptsacheverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten der Klageverfahren 7 A 973/21 SN und 7 A 559/21 SN Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller erstrebte Feststellung, die grundsätzlich entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft wäre (s. nur die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 30. August 2012 – 7 VR 6.12 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 2 zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes [442.09], Rdnr. 5, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Dezember 2014 – 3 M 51/14 –, juris Rdnr. 20, und des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 2010 – 6 B 105/10 –, juris Rdnr. 18), kann die Kammer nicht treffen, da sie unrichtig wäre. Denn mit Recht berufen sich Antragsgegner und Beigeladene auf die Unzulässigkeit der Klage 7 A 973/21 SN als einziger im Streitfall in Betracht kommender Trägerin einer aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO. Zwar haben grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, was nach Satz 2 des Absatzes auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung im Sinne von § 80a VwGO gilt; ferner liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO „nur“ entfällt. Auch handelt es sich bei behördlichen Stiftungsanerkennungen nach § 80 BGB um (privatrechtsgestaltende) Verwaltungsakte (s. schon zu den funktionsgleichen früheren „Genehmigungen“ das Urteil des BVerwG vom 26. April 1968 – VII C 103.66 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 29, S. 314 [314 f., 316 f.]; jüngst erneut dessen Urteil vom 24. März 2021 – 6 C 4.20 –, juris Rdnr. 26), auf deren prinzipale gerichtliche Überprüfung die VwGO nach ihrem § 40 anwendbar ist (vgl. Roth, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand 15. März 2021, Rdnr. 236 zu § 80 m. w. Nachw.), und hat vorliegend der Antragsteller in der Hauptsache gegen eine solche hauptweise eine die Frist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unproblematisch wahrende Anfechtungsklage im Sinne des 8. Abschnitts der VwGO erhoben, worüber das Verfahren des angerufenen zuständigen Gerichts bisher nicht bis zum Stadium des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO hat gefördert werden können. Jedoch leidet die Klage 7 A 973/21 SN gleichwohl an einem Zulässigkeitsmangel, der eine durch sie auf den angegriffenen Verwaltungsakt ausgeübte aufschiebende Wirkung schon von vornherein ausschließt. Denn da der Antragsteller mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte und auch sonst zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den an das Land Mecklenburg-Vorpommern als Stifter gerichteten Anerkennungsbescheid nicht befugt ist, war dieser Bescheid für ihn bereits mit seinem Erlass unanfechtbar. In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt: Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dies soll die Möglichkeit offenhalten, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht etwa geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Denn die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen — insofern vorzeitige — Vollziehung ausschließen. Die Bewertung, dass eine wegen fristgerechter Anfechtung zunächst eingetretene aufschiebende Wirkung mit der nachträglichen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts aufgrund Nichteinhaltung einer weiteren Rechtsbehelfsfrist wegfällt, weil ein Erfolg des verspäteten weiteren Rechtsbehelfs ausgeschlossen wäre, ist auf den Fall der Anfechtung durch einen nicht rechtsbehelfsbefugten Dritten mit dem Ergebnis übertragbar, dass dessen Rechtsbehelf mangels Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts bereits von vornherein keine aufschiebende Wirkung auslöst. Damit bleibt dem nicht klagebefugten Dritten — seiner Rolle als Nichtbetroffenen entsprechend — jede Einwirkung auf den ihn nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (vgl., zur Anfechtung des Widerrufs einer Subventionsbewilligung durch den — selbst nicht subventionierten — Zessionar des Auszahlungsanspruchs, das Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24.92 –, Buchh. Nr. 175 zu § 137 VwGO, S. 29 f., allgemein zustimmend der oben zitierte Beschluss vom 30. August 2012, a. a. O. Rdnr. 6). Wie Antragsgegner und Beigeladene zu Recht betonen — und wohl auch zwischen allen Beteiligten unstreitig ist —, richtet sich der angegriffene Anerkennungsbescheid nicht an den Antragsteller und betrifft ihn nicht in eigenen schützenswerten Rechten. Auch wenn er als möglicher Destinatär einzelner den Stiftungszweck erfüllender Zuwendungen aus dem Vermögen der anerkannten Stiftung in Betracht kommen sollte, verliehe ihm dies bezogen auf die Anerkennungsentscheidung kein subjektives öffentliches Recht (s. auch Roth, a. a. O.). Zwischen den Beteiligten umstritten ist daher hauptsächlich, ob der Antragsteller angesichts seiner Anerkennung als Umweltvereinigung im Sinne des UmwRG mit der satzungsgemäßen Aufgabe der Förderung des Natur- und Umweltschutzes auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit zur Klageerhebung befugt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Denn der angegriffene Bescheid über die Anerkennung der Beigeladenen ist kein gesetzlich vorgesehener Gegenstand für eine umweltrechtliche Verbandsklage. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine, wie der Antragsteller, nach § 3 des Gesetzes anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn weitere Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UmwRG erfüllt sind. Die Anerkennung der Beigeladenen ist aber keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Da es sich erkennbar nicht um die Zulassung eines möglicherweise umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), um eine besonders umweltrelevante Anlagengenehmigung, Planfeststellung oder Betriebsplanzulassung (Nr. 2 oder 2a), um eine Entscheidung über die Zulässigkeit störfallgefährdeter Vorhaben (Nr. 2b), ferner auch nicht um eine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz (Nr. 3), um eine Entscheidung über einer strategischen Umweltprüfung bedürftige Pläne oder Programme (Nr. 4) oder um einen Verwaltungsakt über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen der genannten Arten (Nr. 6) handelt, käme allenfalls die vom Antragsteller geltend gemachte Qualifikation der Anerkennung als „Verwaltungsakt, durch den andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden“, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in Betracht. Der Antragsteller konstruiert die erforderliche Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften über die Pflicht der Stiftungsaufsicht, auf den Antrag auf Anerkennung einer Stiftung hin das negative Tatbestandsmerkmal des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB (mit gerichtsfestem Ergebnis) zu prüfen, dass nämlich der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf (s. hierzu das zitierte Urteil des BVerwG vom 24. März 2021 – 6 C 4.20 –, juris Rdnr. 19 ff.), wozu er die im Interesse des Klimaschutzes notwendigen Emissionsbeschränkungen zählt. Indessen wird die Anerkennung einer Stiftung, die deren rechtliche Existenz als juristischer Person des Privatrechts bewirkt, durch diesen behördlichen Prüfauftrag noch nicht zur Zulassung eines „(anderen) Vorhabens“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Durch die letztgenannte Entscheidung des BVerwG ist zwar geklärt, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB in verfassungskonformer Weise (a. a. O., Rdnr. 25 ff.) der Anerkennungsbehörde die präventive Prüfung auferlegt, ob nicht nur der in der Stiftungssatzung formulierte Stiftungszweck, sondern, nach Maßgabe einer tatsachengestützten Prognose, ob auch nicht die Art und Weise der Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung das Gemeinwohl gefährdet (a. a. O., Rdnr. 21 ff.), wozu das Fehlen einer Gefahr von Gesetzesverstößen und insbesondere der Schutz von Verfassungsrechtsgütern gehört (a. a. O., Rdnr. 20, unter Bestätigung des Urteils vom 12. Februar 1998 – 3 C 55.96 –, BVerwGE Bd. 106, S. 177 [180]). Im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG stellt jedoch damit die rechtsfähige Stiftung selbst noch kein zugelassenes „Vorhaben“ dar, sondern wird allenfalls zum geeigneten Träger oder Unterstützer von Vorhaben. Wie nämlich der Antragsgegner und im Klageverfahren die Beigeladene zutreffend ausführen, war es bei der Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Compliance Committee der sog. Aarhus-Konvention (Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. 2006 II S. 1251, 1252, 2007 II S. 1392) – AK – nicht Absicht des Gesetzgebers, auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 AK eine Popularklage einzuführen, sondern den Anwendungsbereich von Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen im notwendigen Maße zu erweitern (Begründung des Regierungsentwurfs in Bundestags-Drucksache 18/9526, S. 32 f.). In der Gesetzesbegründung wurde u. a. ausgeführt, die neue Nr. 5 erfasse Zulassungsentscheidungen für sonstige Vorhaben, die nicht bereits als Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen unter die Nummern 1, 2, 2a oder 2b fielen, vorrangig also Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, durch den ein Vorhaben zugelassen bzw. gestattet wird. Ebenso sei die Fallgestaltung des Unterlassens stets auf den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes gerichtet. Der Begriff des Vorhabens orientiere sich an der Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum Gesetz; erfasst sein könne daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung, ebenso besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide. Maßgeblich für die Abgrenzung sei jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden seien. Dieser Begriff werde im neuen § 1 Abs. 4 UmwRG durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – konkretisiert (a. a. O., S. 36, 38). Mit der Anerkennung einer Stiftung wird dagegen nicht in Natur und Landschaft eingegriffen, sondern lediglich „virtuell“ die Existenz einer neuen juristischen Person bewirkt; nicht jedoch wird gleichzeitig sämtliches künftige, evtl. auch umweltbezogene Handeln des neuen Rechtssubjekts behördlich „zugelassen“. Die gegenteilige Bewertung führte faktisch zur umfassenden gerichtlichen Kontrolle von Umweltvereinigungen über den Bestand und die satzungsmäßigen Zwecke privater Stiftungen, was auf keine erkennbare gesetzgeberische Willensentscheidung zurückzuführen wäre. Auch wenn das o. g. Compliance Committee laut der vom Antragsteller zitierten Quelle (Bericht an die AK-Vertragsparteien zur Sitzung in Budva am 11. – 13. September 2017, UNECE-Dokument ECE/MP.PP/2017/40, Tz. 48 – 50) die genannte Gesetzesbegründung kritisierte und eine weite Auslegung von Art. 9 Abs. 3 AK forderte, deren Schwerpunkt weniger die Vorhaben- als die Umweltbezogenheit der gerichtlich zu überprüfenden Handlung oder Unterlassung sein müsse, weil die Praxis gezeigt habe, dass Richtlinien zur Emissionsbegrenzung bei Kraftfahrzeugen nicht hierunter gefasst worden seien, gibt dies noch keinen Anlass, im Sinne des von Antragstellerseite betonten Anwendungsvorrangs von europarechtlich umgesetztem Völkerrecht Stiftungsanerkennungen, d. h. Entscheidungen über den Bestand von Rechtspersonen des Privatrechts, unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG zu fassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine abweichende Auslegung auch nicht auf das Urteil des BVerwG vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18 – (BVerwGE Bd. 167, S. 250 [255 ff.]) zu stützen. Den Auffangcharakter der mit dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK in das UmwRG eingefügten Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 nahm das BVerwG in dieser Entscheidung lediglich zum Anlass, auch Entscheidungen, die — wie Verlängerungsentscheidungen nach § 18 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes — nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthielten, ohne selbst eine solche darzustellen, hierunter zu fassen und damit für diese den Anwendungsbereich des UmwRG als eröffnet anzusehen; denn Art. 9 Abs. 3 AK eröffne, anders als Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 AK und dem Anhang I hierzu, der sich auf aufgelistete Tätigkeiten mit einer erheblichen Auswirkung auf die Umwelt beziehe, gerichtlichen Rechtsschutz bezogen auf sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukomme (a. a. O., S. 256 f.). Dass es sich damit auch bei der Anerkennung einer für umweltrelevante Stiftungszwecke errichteten Stiftung des bürgerlichen Rechts in ähnlichem Sinne um einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Zulassung eines umweltrelevanten Projekts handeln müsse, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für das dort in Bezug genommene weitere Urteil des BVerwG vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, das mit Art. 9 Abs. 3 AK begründete, dass das im Gesetzeswortlaut angelegte Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG einschränkend auszulegen sei, um Wertungswidersprüche bei der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Vorhabenzulassungsentscheidungen zu vermeiden, die in unterschiedlicher Weise Umweltverträglichkeitsprüfungen voraussetzten. Eine Abkehr von der vom deutschen Gesetzgeber klar herausgestrichenen Notwendigkeit, dass Gegenstand der ausnahmsweise ohne subjektive Betroffenheit auf Veranlassung von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ gerichtlich zu überprüfenden Zulassungsentscheidung ein umweltrelevantes Vorhaben sein muss, ist auch hier nicht ersichtlich. Bekanntlich wendet sich der Antragsteller gegenwärtig auch gerichtlich direkt gegen mehrere behördliche Zulassungsentscheidungen, die bezogen auf das von der Beigeladenen unterstützte Projekt „…“ ergingen. Mit der Möglichkeit hierzu ist, ohne dass es der Zulassung eines Angriffs auf die Beigeladene selbst bedürfte, den Vorschriften der AK über den Zugang von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ wie dem Antragsteller zu gerichtlichen Verfahren Genüge getan. Dessen Auffassung, dass seine auf das UmwRG zu stützenden prozessualen Handlungsbefugnisse ihm ein Vorgehen auch gegen die rechtliche Existenz aus seiner Sicht in das Projekt verwickelter „schädlicher Umweltakteure“ wie der Beigeladenen ermöglichten, liefe bei überspitzter Betrachtung auf die Konsequenz hinaus, dass er sich bei Gericht auch gegen das Unterlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG) von Vereinsverboten gegen Motor- oder Luftsportvereine oder gegen Industrievereinigungen der „fossilen“ Energieversorger sollte wenden dürfen, etwa da diese sich gegen die — umweltrelevant — auch durch das Gebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen geprägte verfassungsmäßige Ordnung richteten. Dies ist aber offenkundig nicht der Wille des Gesetzgebers. Im Übrigen hat die Angreifbarkeit der Unterlassung von Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG primär zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 und damit des Art. 9 Abs. 2 AK den Zweck, sicherzustellen, dass durch die Zulassung eines Vorhabens im „falschen“ Verfahren und damit die Unterlassung des „richtigen“ Zulassungsverfahrens die Rechte auf Öffentlichkeitsbeteiligung leerlaufen (s. das zitierte Urteil des BVerwG vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18 –, a. a. O, S. 255); ein Verfahren mit umweltbezogener Öffentlichkeitsbeteiligung findet bei der staatlichen Anerkennung von Stiftungen des Privatrechts aber nicht statt. Auch dass der Berichterstatter im Kostenbeschluss vom 7. Juni 2001 – 7 A 559/21 SN – den Inhalt des Anerkennungsbescheids — fußend auf den klägerischem Behauptungen, die die Anerkennung und ein umweltschädliches Handeln der Beigeladenen verknüpften — als Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 1 und 2 UIG bezeichnet hat, die zudem objektiv möglicherweise eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 1 und 2 UIG darstelle, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Klagebefugnis des Antragstellers im vorliegenden Rechtsstreit. Denn die genannten Vorschriften definieren die Informationen, zu denen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 AK Zugang zu gewähren ist, im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der zur Umsetzung erlassenen Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 und ohne die notwendige Verbindung zu behördlichen Zulassungsverfahren, d. h. allein den Begriff der Umweltbezogenheit im Sinne der Verweisung in § 1 Abs. 4 UmwRG und nicht den des Vorhabens; der Anwendungsbereich des hier maßgeblichen Art. 9 AK über den Zugang zu Gerichten ist in dessen Absätzen 1, 2 und 3 dagegen enger gefasst. Dem im Klageverfahren 7 A 973/21 SN formulierten Hilfsantrag schließlich könnte schon deshalb keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Anerkennungsbescheid zukommen, weil er sowohl als Hilfsantrag als auch nach der zitierten Rechtsgrundlage (§ 87 Abs. 1 BGB, s. nämlich dessen Absätze 2 und 3) den Bestand des Bescheids und der Beigeladenen voraussetzt. Die dargestellte prozessuale Rechtslage ist daher bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung auch offensichtlich, wie es der Antragsteller für erforderlich hält. Ihm steht erkennbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Klagebefugnis zu, da die Möglichkeit seiner Betroffenheit in subjektiven Rechten ebenso wie die gesetzliche Verleihung einer Prozessführungsbefugnis in Umweltdingen im vorliegenden Zusammenhang klar ausscheidet. Ob dies im Sinne der Beigeladenen bereits, mangels rechtlich fundierter Antragsbefugnis des Antragstellers als materiell Rechtsbetroffenen oder als wegen anerkannten Einsatzes für schützenswerte Belange Rechtsschutzbefugten, zur Unzulässigkeit der Befassung des Gerichts auch mit dem vorliegenden Eilantrag führt, bei dem es gerade um die abschließende, vollständige und nicht nur summarische Klärung der Auswirkungen der Klageerhebung nach § 80 Abs. 1 VwGO geht (vgl., zur Frage der Fristwahrung, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 – 6 S 346/16 –, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2017, S. 203), braucht hier mangels Ergebnisrelevanz nicht geklärt zu werden. Gleiches gilt bezogen auf die Tragfähigkeit der weiteren Argumentation der Beigeladenen zum fehlenden Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Die von ihr hervorgehobene Beschränkung der stiftungsbehördlichen Handlungsbefugnisse nach § 87 BGB und §§ 4 ff. StiftG M-V dürfte indessen nur gegenüber existierenden Stiftungen in Betracht kommen, die bereits einen wirksamen Anerkennungsstatus erlangt haben. Ziel des vorliegenden Eilantrags ist es aber, die aufschiebende Wirkung zulässiger Rechtsbehelfe gegen die Anerkennung selbst als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO gerichtlich durchzusetzen; dies ginge im Obsiegensfall mit der Feststellung einher, dass im Sinne der „Wirksamkeits(hemmungs)theorie“ (zum Begriff s. etwa A. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rdnr. 35, 51 zu § 80) keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen aus dem Erlass des auf die Existenz der Beigeladenen gerichteten Anerkennungsbescheids gezogen werden dürften, was der Argumentation den Boden entzöge. Dass dies nicht gelingt, dürfte daher allein an der oben dargestellten Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung jedenfalls für den nicht klagebefugten Antragsteller liegen. Die Kostenentscheidung zu dessen Lasten als Unterliegenden ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Aus Billigkeit werden der unterliegenden Partei gemäß § 162 Abs. 3 Var. 1 VwGO ebenfalls die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, da diese sich durch Antragstellung zur Sache einem gleichartigen Kostenrisiko ausgesetzt hat (s. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz, VwGO). Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sie sich an Punkt 1.2 und 1.5 Satz 1 Var. 1 des „Streitwertkatalogs 2013“.