Beschluss
5 LA 85/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0721.5LA85.21.00
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Leitsätze
Hat der Dienstherr nicht von Amts wegen über eine Leistung an den Beamten - hier Anspruch auf Schadensersatz - zu entscheiden, muss der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen. In diesen Fällen stellt der vor Erhebung der Klage zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Eine einen Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sich nicht aus einem nicht zügig durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren - etwa wegen (wiederholter) Aushebung einer Auswahlentscheidung und der Notwendigkeit neuer Auswahlentscheidung(en) - ergeben.
Entscheidungsgründe
Hat der Dienstherr nicht von Amts wegen über eine Leistung an den Beamten - hier Anspruch auf Schadensersatz - zu entscheiden, muss der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen. In diesen Fällen stellt der vor Erhebung der Klage zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Eine einen Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sich nicht aus einem nicht zügig durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren - etwa wegen (wiederholter) Aushebung einer Auswahlentscheidung und der Notwendigkeit neuer Auswahlentscheidung(en) - ergeben.