Beschluss
1 A 1066/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.1A1066.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.646,47 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.069,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.646,47 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.069,29 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend so zu stellen, als ob er Ansprüche auf Ruhegehalt aus ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 9_vz_t hätte, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Sie sei bereits unzulässig. Der Kläger habe das Begehren auf Schadensersatz vor Klageerhebung nicht hinreichend konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht. Bestehe für den Dienstherrn keine Veranlassung, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden, müsse der Beamte das Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzen. Dies gelte etwa für die Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht. In diesen Fällen sei der vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung. Der Kläger habe einen solchen konkreten Antrag auf Gewährung von Schadensersatz vor Klageerhebung weder nachgewiesen noch habe er Substantiiertes hierzu vorgetragen. In dem allein auf das Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand gerichteten Klageverfahren 1 K 1272/16 habe er in der Klagebegründung lediglich angemerkt, bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung ggf. schadensersatzberechtigt zu sein. Diese Aussage konkretisiere nicht den jetzt geltend gemachten Anspruch; sie sei insbesondere noch an die Ablehnung der Weiterbeschäftigung als kausale Pflichtverletzung geknüpft gewesen, nicht an unterbliebene Beförderungen oder rechtswidrige Beurteilungen. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre er vor dem 31. Oktober 2014 befördert worden, umfasse einen weitaus größeren Zeitraum und möglicherweise weitere behauptete Pflichtverletzungen in den Jahren 2012 bis 2014. Hierüber habe die Beklagte vorprozessual noch nicht entscheiden können; die aus Sicht des Klägers maßgebliche(n) Pflichtverletzung(en) sei(en) vorprozessual noch nicht konkretisiert gewesen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich im Verfahren 1 K 1272/16 in der Klageerwiderung u. a. mit einem potentiellen Schadensersatzanspruch des Klägers auseinandergesetzt habe. Dies sei keine Reaktion auf einen von dem Kläger zuvor bei ihr gestellten konkreten Antrag gewesen. Auch die Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 10. März 2016 im Verfahren auf Hinausschieben des Beginns des Ruhestands mit Schreiben enthalte keinen solchen Antrag. Das konkrete Schadensersatzbegehren im vorliegenden Rechtsstreit beruhe darauf, dass der Kläger aus seiner Sicht schon vor dem 31. Oktober 2014 hätte befördert werden müssen. Dieses Begehren, das ersichtlich an den Ablauf der zweijährigen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge des Beförderungsamts anknüpfe, habe er somit sinnvollerweise erst in dem Moment bei der Beklagten stellen können, in dem festgestanden habe, dass er mit Eintritt der Altersgrenze zur Ruhe gesetzt werde, d. h. im November 2016. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 7. Juni 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die von ihm zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2023 – 1 A 2432/20 –, juris, Rn. 7 f., und vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12 f., jeweils m. w. N. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, dass die rechtstatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend seien. Er habe (so wörtlich in der Antragsbegründungsschrift, Seite 2 f.) „bereits mit Schriftsatz […] vom 10.03.2016 zur Begründung seines Widerspruchs im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren gegen den Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.02.2016 gegenüber dem […] Antrag auf Weiterbeschäftigung vom 19.01.2016 ebenso wie in dem nachmalig geführten Verwaltungsrechtsstreit […] ‑1 K 1272/16‑ ausführlich dargestellt, dass er bei fortgesetzter Weigerung, seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Eintrittsalter in den Ruhestand hinaus und mithin bis mindestens zum 30.04.2017 zu entsprechen, a) Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich bei Eintritt in den Ruhestand zum 31.10.2016 errechnenden Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das dem Kläger unter Berücksichtigung einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 VZT zustünde, geltend machen könne und werde, b) er sich bei dem gesetzlich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2016 bereits länger als 2 Jahre in dem statusrechtlichen Amt eines technischen Postbetriebsinspektor nach Besoldungsgruppe A 9 VZT B bis G/B bis O befunden hätte, wenn er in der Beförderungsrunde 2012 in rechtmäßiger Weise beurteilt und folglich spätestens zum 31.10.2014 in das höherwertige Amt befördert worden wäre, c) die in der Beförderungsrunde 2012 vorzunehmende Beförderung des Klägers allein wegen der rechtswidrigen Beurteilung und der daraus resultierenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die dienstherrenseitige deutsche U. AG unterblieben sei.“ Die Beklagte sei daher bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1272/16 in Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gewesen. Sie habe seitdem gewusst, welchen konkreten Schadensersatzanspruch er verfolge und welchen konkreten Schadensersatz er bei Nichtgewährung der begehrten Weiterbeschäftigung beanspruchen werde. Hierauf habe die von der Beklagten prozessbevollmächtigte X. e. V. im Verfahren 1 K 1272/16 reagiert und vorgetragen, dass ein Amtshaftungsanspruch oder beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch bereits an einer fehlenden Amtspflichtverletzung und dem fehlenden Verschulden scheitere und ein Anspruch auf Beförderung im Jahr 2012 ebenfalls nicht bestanden habe. Entgegen der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Begehren auf Schadensersatz bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit nach Grund und Höhe genau dasjenige umfasst, was nunmehr beansprucht und geltend gemacht werde. Insbesondere habe er die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht auf weitere Ereignisse in den Jahren 2012 bis 2014 gestützt, sondern fortgesetzt ausschließlich auf den Umstand der bis zum 31. Oktober 2014 trotz materiell-rechtlicher Beförderungsreife unterbliebenen Beförderung nach dem Abbruch der Beförderungsrunde 2012. Er sei ebenfalls nicht gehalten gewesen, den Ausgang des vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreits 1 K 1272/16 abzuwarten, weil sich die Beklagte erst danach sinnvollerweise mit seiner Forderung auf Schadensersatz habe auseinandersetzen können. Dem früheren Klageverfahren nachfolgende Ereignisse hätten die bereits währenddessen getroffene Entscheidung der Beklagten nicht beeinflussen können. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass seine fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in dem Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013, die letztlich zu seiner Beförderung mit Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz_t zum 1. Mai 2015 geführt hätten, höherwertiger gewesen wäre als diejenige, die der rechtsfehlerhaften Beurteilung in der Beförderungsrunde 2012 zugrunde gelegen habe. Darüber hinaus folge eine Unzulässigkeit der Klage auch nicht aus der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –. Darin werde unterschieden, ob für den Dienstherrn keine Veranlassung bestanden habe, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden oder ob der Dienstherr die Gewährung einer Leistung bzw. Zahlung– wie hier – bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Sei Letzteres der Fall, bedürfe es jedenfalls keines Antrages mehr, über den dienstherrenseitig zu entscheiden wäre. Weil die Beteiligten mit denselben Parteirollen über den klägerseitigen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung bzw. aus beamtenrechtlicher Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht schon in dem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1272/16 gestritten hätten und die Beklagte dort eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gezeigt habe, habe es im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten auch nicht der Durchführung eines erneuten, verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens bedurft. Infolgedessen hätte das Verwaltungsgericht die Klage nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abweisen dürfen, sondern sie im Zweifel als Untätigkeitsklage behandeln müssen. Hätte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage festgestellt, hätte es der Klage auch stattgeben müssen, da der Anspruch des Klägers materiell-rechtlich hinreichend dargestellt und substantiiert vorgetragen worden sei und die Beklagte diesen Vortrag erstinstanzlich auch nicht erheblich bestritten habe. b) Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt – unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht angenommen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs zunächst einen Antrag des betroffenen Beamten an den Dienstherrn voraussetzt. In allen Fällen, in denen für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden, stellt der vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Sein Fehlen macht die Klage unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19–, juris, Rn. 35 ff.; dem folgend Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 LA 85/21 –, juris, Rn. 16. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen legt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es fehle an einem vor Klageerhebung gestellten, hinreichend konkreten Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe sowohl in der Widerspruchsbegründung vom 10. März 2016 als auch zur Klagebegründung in dem daraufhin geführten Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1272/16 ausführlich sein Schadensersatzbegehren dargestellt und die Beklagte habe dies schon zu diesem Zeitpunkt ernsthaft und endgültig abgelehnt, weshalb ein (erneuter) Antrag entbehrlich gewesen sei, rechtfertigt dies keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. (1) Die Behauptung des Klägers, er habe in dem vorangegangen Verwaltungs- wie auch in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren, die zum Gegenstand hatten, den Eintritt seines Ruhestandes hinauszuschieben, nicht nur Ausführungen zu einem möglichen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemacht, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, „dass er bei fortgesetzter Weigerung, seinem Antrag (…) zu entsprechen, Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich bei Eintritt in den Ruhestand zum 31.10.2016 errechnenden Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das dem Kläger unter Berücksichtigung einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A9 VZT zustünde, geltend machen könne und werde“, trifft in dieser Form schon nicht zu. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, er habe schon damals geltend gemacht, so gestellt zu werden, wie „wenn er in der Beförderungsrunde 2012 in rechtmäßiger Weise beurteilt und folglich spätestens zum 31.10.2014 in das höherwertige Amt befördert worden wäre“. Tatsächlich beschränkten sich die Ausführungen des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch in der Widerspruchsbegründung (dortige Seite 6) auf Folgendes: „Da offenbar die von Seiten der Personalvertretung der dienstherrenseitigen Deutsche U. AG angestrebte Sonderregelung für die gesetzliche Wartefrist für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die verspätet befördert wurden, von dem Bundesminister der Finanzen nicht anerkannt wird, verbleibt dem Widerspruchsführer nach hiesiger Auffassung ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 GG gegen den Dienstherrn Deutsche U. AG in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich bei Eintritt in den Ruhestand zum 31.10.2016 errechnenden Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das dem Widerspruchsführer unter Berücksichtigung einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A9vz t zu stünde.“ Auch in der Klagebegründung im Verfahren 1 K 1272/16 (dortige Seite 3) beschränkten sich die Ausführungen des Klägers neben einer bloßen Bezugnahme auf die eigene Widerspruchsbegründung in der folgenden Argumentation: „Insbesondere wird darauf verwiesen, dass dem Kläger bei fortgesetzt ausbleibender Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf des 31.05.2017 bzw. hilfsweise bis zum Ablauf des 30.04.2017 ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 GG gegen die Beklagte in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich bei Eintritt in den Ruhestand zum 31.10.2016 errechnenden Ruhegehalts und dem Ruhegehalt, das dem Kläger unter Berücksichtigung einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A9vz t zu stünde.“ Diesen beiden Äußerungen ist gemein, dass sie sich im Wege der Auslegung erkennbar nicht als (verbindliche) Anträge an die Beklagte erweisen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er bereits vor dem 31. Oktober 2014 befördert worden. Es handelt sich vielmehr um die Darstellung einer Rechtsauffassung, die das damalige Klagebegehren „Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“ stützen sollte. (2) Ungeachtet dessen zieht der klägerische Vortrag, er habe einen Schadensersatzanspruchs bereits vor und im Klageverfahren 1 K 1272/16 geltend gemacht, die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7) nicht durchgreifend in Zweifel, dass der Anspruch dann nicht (hinreichend) konkretisiert worden sei. Unabhängig davon, ob schon der Antrag auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung vor dem 31. Oktober 2014 erst gestellt werden konnte, als der Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2016 feststand, konnte jedenfalls das Schadensersatzbegehren denknotwendig erst zu diesem Zeitpunkt hinreichend konkretisiert werden, weil erst dann sicher war, dass dem Kläger durch den Eintritt in den Ruhestand infolge der fehlenden Ruhegehaltfähigkeit seiner Dienstbezüge aus dem Beförderungsamt A 9_vz_t BBesO tatsächlich ein Schaden entsteht. In der Folge geht auch der weitere Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe mit seinem Vortrag im früheren Vorverfahren und in dem folgenden Rechtsstreit 1 K 1272/16 Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt und gewusst, welchen konkreten Schadensersatzanspruch er verfolge und welchen konkreten Schadensersatz er bei Nichtgewährung der begehrten Weiterbeschäftigung beanspruche. Abgesehen davon, dass der Kläger seine damalige Rechtsauffassung lediglich auf einen Amtshaftungsanspruch gestützt hat und nicht auf einen möglichen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch, fehlte es seinem damaligen Vorbringen an einer hinreichenden Konkretisierung. Dies gilt auch, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er die erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten durchgehend ausschließlich auf den Umstand der im Jahr 2012 bzw. bis zum 31. Oktober 2014 trotz – aus seiner Sicht – materiell-rechtlicher Beförderungsreife unterbliebenen Beförderung infolge des Abbruchs der Beförderungsrunde 2012 gestützt hat. Dem entspricht es schließlich auch, dass der im Verfahren 1 K 1272/16 zuständige Einzelrichter ausweislich des Protokolls (vgl. Seite 2 des Abdrucks) im Termin zur mündlichen Verhandlung am12. Januar 2017 äußerte: „Ungeachtet dessen stehe es dem Kläger selbstverständlich frei, wegen einer möglicherweise zu spät erfolgten Beförderung, die nunmehr zur Zahlung der geringeren Versorgungsbezüge führe, Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu beantragen.“ Spätestens mit diesem gerichtlichen Hinweis musste allen Verfahrensbeteiligten klar sein, welches weitere Vorgehen – hier die Stellung eines (konkreten) Antrags – für die Weiterverfolgung von Sekundäransprüchen durch den Kläger notwendig wäre. Die Beklagte hatte nicht zuletzt vor diesem Hintergrund keinen Anlass, etwaige Ansprüche zugunsten des Klägers von Amts wegen zu prüfen und ihm ggf. zuzuerkennen. Im Unterschied zu Primäransprüchen obliegt es bei potentiellen Schadensersatzansprüchen wie dem vorliegenden immerhin dem Anspruchsinhaber, über dessen Geltendmachung zu entscheiden. (3) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ein solches Schadensersatzbegehren bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt hätte, wie der Kläger meint. Der pauschale Einwand des Klägers, dem früheren Klageverfahren nachfolgende Ereignisse hätten die bereits währenddessen getroffene Entscheidung der Beklagten nicht beeinflussen können, geht insofern an der Sache vorbei. Es fehlte – wie oben dargelegt - bereits an einem (hinreichend konkretisierten) Antrag, über den die Beklagte hätte entscheiden können. Insoweit ist auch unerheblich, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich selbst zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im damaligen Widerspruchsbescheid – zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch verhalten hat –, in der Klageerwiderung im Verfahren 1 K 1272/16 mit der Rechtsauffassung des Klägers auseinandergesetzt haben. Da zu diesem Zeitpunkt kein konkreter Antrag des Klägers zur Entscheidung gestanden hat, stellt sich auch die Darstellung der gegenteiligen Rechtsansicht als bloße Rechtsauffassung im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dar und keinesfalls als ernsthafte und endgültige Ablehnung eines – hier jedoch fehlenden – hinreichend konkretisierten Schadensersatzbegehrens. Von einer behördlichen Untätigkeit, die dem Kläger die Möglichkeit der Klageerhebung nach § 75 VwGO eröffnet hätte, kann demnach entgegen seiner Auffassung erkennbar ebenso wenig die Rede sein wie von einer Fallkonstellation, in der der Dienstherr Veranlassung hätte, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden. Vgl. zu der dem zugrunde liegenden Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 35, 39. (4) Ungeachtet einer damit fehlenden ernsthaften und endgültigen Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz sei der Vollständigkeit wegen klargestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers gerade keine Ausnahme vom Antrags- und auch Widerspruchserfordernis für den Fall formuliert hat, dass der Dienstherr die Gewährung des Schadensersatzes (in anderem Zusammenhang) bereits ernsthaft und endgültig gegenüber dem anspruchsstellenden Beamten abgelehnt hat. Zu einer solchen Fallkonstellation verhält sich die Entscheidung nicht. Im Gegenteil hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte gegen eine Ablehnung der Gewährung einer Leistung oder Zahlung, die zuvor beantragt wurde, Widerspruch erheben und eine Entscheidung über diesen abwarten muss. Auch daran fehlt es vorliegend. Zugleich ist der hier gegebenen Sachlage, bei der in einem auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gerichteten Klageverfahren über Pflichtverletzungen aus einem früheren Beförderungsverfahren gestritten wird, die Feststellung in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar, dass ein Beamter auch nicht unmittelbar von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beförderung auf einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs übergehen kann, ohne zuvor beim Dienstherrn einen entsprechenden Antrag gestellt und gegen dessen ablehnende Entscheidung Widerspruch erhoben zu haben. Dabei handele es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Vgl. zu der dem zugrunde liegenden Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 38. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll dies – obwohl in beiden Fällen die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Dienstherrn grundsätzlich bekannt sein dürften – gerade nicht genügen, um diesem gegenüber sein Anspruchsbegehren (konkludent) geltend zu machen bzw. dieses zur Entscheidung zu stellen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Er verweist im Wesentlichen lediglich auf sein Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt, zieht der Kläger hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Besondere rechtliche Schwierigkeiten mit Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit werden insbesondere auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt, es sei nicht höchstrichterlich entschieden, wie sekundäre Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG oder aufgrund Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 82 Abs. 1 BGB, die der Dienstherr bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit des Primärrechtsschutzes ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, zu behandeln seien. Die letztgenannte Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall nämlich nicht zu; auch das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die verwiesen wird. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die im Zulassungsverfahren allein formulierte Rechtsfrage, „ob die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auch dann dem Erfordernis einer vorhergehenden Antragstellung und erforderlichenfalls Durchführung des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens unterliegt, wenn der Dienstherr bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit im Rahmen des Primärrechtsschutzes mit dem hinreichend konkreten Begehren des Beamten für den Fall des Scheiterns des Primärrechtsschutzes befasst war und den Schadensersatzanspruch ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hat“, ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die darin im Sinne einer Bedingung formulierte Voraussetzung, dass der Dienstherr mit dem hinreichend konkreten Begehren des Beamten für den Fall des Scheiterns des Primärrechtsschutzes befasst war und den Schadensersatzanspruch ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hat, ist vorliegend gerade nicht gegeben. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die erneut verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 42 ff., vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 37 ff., und vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Anzusetzen ist danach im Ergebnis die Hälfte der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: am 26. März 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz_t BBesO, das Gegenstand des Schadensersatzanspruchs ist, und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 42.138,57 Euro (Januar bis März 2019 jeweils 3.432,01 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.538,06 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt (gerundet) 21.069,29 Euro. Die Festsetzung des Streitwertes für das am 23. April 2021 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der hiernach zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich für das maßgebliche Jahr 2021 angesichts des Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz_t BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 auf auf 43.292,94 Euro (Januar bis März 2021 jeweils 3.575,57 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.618,47 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt 21.646,47 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.