Beschluss
5 LA 151/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0802.5LA151.21.00
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Leitsätze
Die Billigkeitsentscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1 , 818 Abs. 4 BGB bedeutsam, weil sich ein tatsächlich nicht mehr bereicherter Beamter sich nicht auf seine Entreicherung berufen kann. Aber in den Fällen, in denen die Bereicherung des Beamten aufgrund zu viel gezahlter Bezüge nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist, verlangt die Billigkeit im Regelfall nicht, von der Rückforderung teilweise abzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Billigkeitsentscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1 , 818 Abs. 4 BGB bedeutsam, weil sich ein tatsächlich nicht mehr bereicherter Beamter sich nicht auf seine Entreicherung berufen kann. Aber in den Fällen, in denen die Bereicherung des Beamten aufgrund zu viel gezahlter Bezüge nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist, verlangt die Billigkeit im Regelfall nicht, von der Rückforderung teilweise abzusehen.