Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufgehoben hat (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018). Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses in Rechtskraft erwachsen ist – die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 874,68 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Versorgungsbezügen, die der Klägerin im Zeitraum von August bis November 2018 gezahlt wurden. Die im Jahr 1954 geborene Klägerin wurde zum 1. August 1981 als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis des Beklagten berufen. Im Laufe ihres beruflichen Werdegangs wurde sie zur Rektorin ernannt und erhielt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Besoldung auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 13. Mit Bescheid vom 14. März 2017 versetzte der Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2017 in den vorzeitigen Ruhestand (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW). Daraufhin setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2017 ab August 2017 auf Grundlage der zuletzt bezogenen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 fest. Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 413) wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2017 (rückwirkend) in das Amt einer Rektorin einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. Aufgrund dessen setzte das LBV mit Bescheid vom 19. Juni 2017 ihre Versorgungsbezüge unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids ab dem 1. August 2017 auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 neu fest. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hörte das LBV die Klägerin zur beabsichtigen Rücknahme des Bescheids vom 19. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. August 2018 und zu einer beabsichtigten Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 an. Bei der bisherigen Festsetzung des Ruhegehalts seien entgegen § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt worden. Nach § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW seien die zuletzt bezogenen Dienstbezüge nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre lang bezogen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 13.16 – entschieden, dass dies nicht nur für Beförderungen, sondern auch in Fällen der gesetzlichen Überleitung in ein Amt der höheren Besoldungsgruppe gelte. Zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands der Klägerin am 1. August 2017 seien die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 von ihr nicht mindestens zwei Jahre lang bezogen worden, so dass diese nicht ruhegehaltfähig seien. Der Festsetzungsbescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig und könne nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass sie ihre persönliche Lebensplanung zwischenzeitlich auf Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A 14 ausgerichtet habe. Zudem sei das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Fälle einer Überleitung anzuwenden. Durch ihre Tätigkeit als Rektorin seit dem Jahr 2005 habe sie sich die Versorgung der Besoldungsgruppe A 14 unzweifelhaft „erdient“. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 nahm das LBV den Bescheid vom 19. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. August 2018 zurück, soweit dem Ruhegehalt der Klägerin die Besoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt worden sei. Ferner setzte es die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2018 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 neu fest und forderte überzahlte Versorgungsbezüge für die Monate August bis November 2018 in Höhe von insgesamt 874,68 € zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge rechtswidrig gewesen sei, weil ihr fehlerhaft die Besoldungsgruppe A 14 zugrunde gelegt worden sei. Zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns habe die Klägerin Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sodass sie nicht ruhegehaltsfähig seien. Dies gelte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 auch in Fällen der gesetzlichen Überleitung in ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin bestehe nicht. Zu ihren Gunsten werde allerdings bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens vom 6. Juli 2018 davon ausgegangen, dass sie in den Bestand ihres Versorgungsfestsetzungsbescheids vertraut und die bis dahin bezogenen Versorgungsbezüge verbraucht habe. Die Rücknahme unterbleibe insoweit für die Vergangenheit und beschränke sich auf den Zeitraum ab August 2018. Darüber hinausgehende Vertrauensschutzgesichtspunkte bestünden nicht, weil die Klägerin keine Dispositionen getroffen habe, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids überwiege das Interesse der Klägerin an dessen Bestand. Zu berücksichtigen seien neben dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das fiskalische Interesse am Vermeiden rechtlich nicht gebotener Ausgaben sowie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz. Die Rückforderung sei nicht aufgrund eines Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen, weil die Klägerin verschärft hafte. Die zurückgeforderten Versorgungsbezüge seien unter Vorbehalt gezahlt worden. Von der Rückforderung sei auch aus Billigkeitsgründen nicht abzusehen, da eine Notlage der Klägerin nicht erkennbar sei. Mit Bescheid vom 5. März 2019 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es ergänzend an, es sei auf das statusrechtliche Amt abzustellen und nicht auf eine entsprechende Dienstleistung. Ein neues Amt in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe und damit das Endgrundgehalt eines Beamten geändert würden. Der Verzicht auf Ausnahmemöglichkeiten und verschiedene Anrechnungsvorschriften garantiere eine Gleichbehandlung aller Beamten. Die Klägerin hat am 4. April 2019 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend geltend gemacht, es sei eine einschränkende Auslegung der Wartefristregelung vorzunehmen. Denn eine „Gefälligkeitsbeförderung“ unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand, der mit der Wartefristregelung entgegengewirkt werden solle, sei im Fall einer auf Gesetz beruhenden Beförderung durch Stellenhebung nicht zu befürchten. Zudem sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Da der Beklagte sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 berufe, sei ihm die Erkenntnis der neuen Rechtslage spätestens ab Mai 2017 zuzurechnen. Eine Anhörung sei hingegen erst am 6. Juli 2018 erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des LBV vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei eingehalten worden. Es sei nicht die bloße Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts maßgeblich. Vielmehr beginne die Frist erst, wenn der Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dies sei erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Fall. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des LBV vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 insoweit aufgehoben, als Versorgungsbezüge von der Klägerin zurückgefordert werden. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Rückforderungsentscheidung (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018) sei wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids auf der Grundlage von A 14 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 und die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage von A 13 (Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 31. Oktober 2018) seien rechtmäßig. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen geltend: Die Rückforderung sei rechtmäßig erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW hinsichtlich der zu treffenden Billigkeitsentscheidung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Allein aufgrund der Pflicht, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren, habe das LBV die Klägerin im Vorfeld der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 19. Juni 2017 angehört. Hiermit habe es hinreichende Maßnahmen getroffen, die weitere Überzahlung möglichst gering zu halten und die Klägerin frühzeitig über mögliche Rückzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt zu informieren. Die wesentliche Ursache für die Überzahlung liege damit als solche nicht in einem sorgfaltswidrigen oder fehlerhaften Verhalten des LBV, sondern allein in dessen Wunsch, rechtskonform zu handeln. Die Klägerin habe für den Unterschiedsbetrag verschärft zu haften, weil sie positive Kenntnis darüber gehabt habe, dass sie den Betrag voraussichtlich zurückzahlen müsse. Ein erhebliches Mitverschulden an der der Überzahlungshöhe treffe das LBV nicht. Da es im Vorfeld seiner Entscheidung rechtliches Gehör habe gewähren müssen, habe es weiterhin Zahlungen leisten müssen, auch wenn diese nicht seiner Rechtsaufassung oder der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hätten. Rechtswidrige Überzahlungen hätten im Übrigen bereits ab Beginn des Ruhestands der Klägerin vorgelegen. Trotzdem sei eine Rückforderung der Überzahlungen erst ab August 2018 erfolgt, nachdem die Klägerin über die Rechtswidrigkeit der bisherigen Zahlungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt. Die Billigkeitsentscheidung könne gerade auch darin bestehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt werde. Die genannte Rechtsauffassung werde von den übrigen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Auch das erstinstanzliche Gericht habe seine Rechtsprechung mittlerweile entsprechend geändert. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufgehoben hat (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018). Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 130a Satz 2 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im hier streitigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist auch insoweit unbegründet. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 31. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 ist auch zu Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018 rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die darin getroffene Entscheidung über die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2018 in Höhe von 874,68 € ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge außer in den Fällen des Absatz 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn er so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Gemäß Satz 3 kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Rückforderungsvoraussetzungen liegen vor. 1. Die Klägerin hat im Zeitraum von August bis November 2018 Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von insgesamt 874,68 € ohne Rechtsgrund erlangt, weil die Voraussetzungen für die Ruhegehaltsfähigkeit der Dienstbezüge nach A 14 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW nicht vorlagen und aufgrund dessen unter teilweiser entsprechender Rücknahme eines früheren entgegenstehenden Festsetzungsbescheids eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. August 2018 erfolgt war. Ruhegehaltsfähig waren allein die Dienstbezüge der Klägerin auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13. Diesbezüglich verweist der Senat auf die – insoweit rechtskräftigen – Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur rechtmäßigen (unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 – 2 C 13.16 –) Rücknahmeentscheidung und Neufestsetzung (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 31. Oktober 2018), die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. 2. § 814 BGB hindert die Rückforderung der Versorgungsbezüge nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nicht anwendbar. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 – 2 C 2.01 –, juris Rn. 18 (zu § 12 BBesG). 3. Die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 2. Alt. BGB verschärft haftet. Aufgrund des Anhörungsschreibens vom 6. Juli 2018 war der Klägerin ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Versorgungsfestsetzung auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 rechtswidrig war und das LBV beabsichtigte, die Festsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. August 2018 zurückzunehmen sowie diese auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 neu (niedriger) festzusetzen. Damit haftete die Klägerin für den Unterschiedsbetrag verschärft, weil sie Kenntnis von der Möglichkeit der Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheids hatte, der den Rechtsgrund für die an sie erbrachten Versorgungsleistungen darstellte, sodass diese voraussichtlich (teilweise) zurückgefordert werden würden. Diese Kenntnis der Aufhebbarkeit des den Rechtsgrund für die Leistung bildenden Bescheids ist nach dem Rechtsgedanken des § 142 Abs. 2 BGB im Falle einer erfolgten Aufhebung der Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes gleichzusetzen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2016 – 4 S 2082/15 –, juris Rn. 34 f. m. w. N. 4. Die vom LBV in den angegriffenen Bescheiden getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken. a) Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung liegt im behördlichen Ermessen, § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW. Nach der ständigen Rechtsprechung bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss (finanziell) besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Gegebenheiten, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt das Einräumen von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 30 ff., und vom 21.02.2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 19 ff., je m. w. Hinweisen auf die ständige Rspr. b) Ein derartiger „Regelfall“, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob sie aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist hingegen nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat (aa) oder nicht entreichert ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist (bb). aa) Bei positiver Kenntnis des Beamten von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen wird der Gesichtspunkt der Billigkeit ungeachtet eines – möglicherweise auch erheblichen – Verschuldens auf Seiten der Behörde regelmäßig keinen Anlass geben, von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen. Von einer Schutzwürdigkeit des Beamten im Rahmen von Treu und Glauben kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 A 1729/19 –, juris Rn. 5, 26; OVG des Saarlands, Urteil vom 21.02.2013 – 1 A 123/12 –, juris Rn. 81 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 09.05.2011 – 1 Bf 103/10 –, juris Rn. 48 m. w. N.; Kathke, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, Rn. 170; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 69 Fn. 208 mit Verweis auf die differenzierende Ansicht des VG Gießen, Urteil vom 27.10.2011 – 5 K 45/11.GL –, juris Rn. 30. bb) Ein „Regelfall“, von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung nicht entreichert ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem überwiegenden behördlichen Verschulden von der Rückforderung regelmäßig in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags abzusehen ist, bezieht sich ausdrücklich auf Fälle einer eingetretenen Entreicherung, in denen der Betroffene sich wegen verschärfter Haftung, die im Bereich der Rückforderung von Besoldung und Versorgung – anders als im BGB – nicht nur bei Kenntnis, sondern bereits bei grobfahrlässiger Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes eintritt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 32: „Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber […] auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen.“ Ist nach der behördlichen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung jedoch eine Entreicherung nicht festzustellen, ist es wegen (und im Umfang) des dann als noch vorhanden anzunehmenden Vermögensüberschusses gemäß Treu und Glauben und im Einklang mit dem grundsätzlichen Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung weder geboten noch gerechtfertigt, die Rückforderung allein deshalb zu ermäßigen, weil sie (vorrangig) von der Behörde zu verantworten ist, und dem Beamten damit die rechtswidrig bewirkte und bei ihm noch vorhandene Bereicherung aus öffentlichen Mitteln teilweise zu belassen. Es besteht anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht die (wirtschaftliche) Konfliktsituation, dass der Beamte, dem möglicherweise lediglich grobfahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, die Rückforderungssumme neu beschaffen muss. Mangels Entreicherung sind vielmehr die Mittel, mit denen die Rückzahlung und damit die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands bewirkt werden kann, bei ihm (noch) vorhanden. Hält es die Behörde unter diesen Gegebenheiten für dem Bezügeempfänger grundsätzlich zumutbar, den überzahlten Betrag – ggf. in angemessenen Raten – ungekürzt zurückzuzahlen, liegt darin keine fehlerhafte Ausübung des Billigkeitsermessens. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 06.10.2020 – 1 L 23/20 –, juris Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –, juris Rn. 57; Hamb. OVG, Urteil vom 10.12.2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 36; so auch OVG Nds., Beschluss vom 02.08.2023 – 5 LA 151/21 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2022 – 3 E 485/22 –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n. v.; VG Köln, Urteil vom 23.05.2023 – 15 K 3973/20 –, juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019 – 26 K 12269/17 –, juris Rn. 49 ff. c) Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung des LBV, von einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags abzusehen, frei von Ermessensfehlern. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über ein Absehen von der Rückforderung des überzahlten Betrags „im Regelfall“ finden im Streitfall keine Anwendung. Die Klägerin hatte positive Kenntnis von der Aufhebbarkeit der früheren Versorgungsfestsetzung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 und damit der nach deren Aufhebung zu Unrecht erfolgten Überzahlung ihrer Versorgungsbezüge (aa), so dass dahinstehen kann, ob sie zudem auch nicht entreichert ist (bb). aa) Die Klägerin erlangte durch das Anhörungsschreiben des LBV vom 6. Juli 2018 positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Versorgungsfestsetzung auf der Grundlage von A 14. Durch die Ankündigung des LBV, den Versorgungs-festsetzungsbescheid vom 19. Juni 2017 für die Zukunft (ab August 2018) aufzuheben, wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass sie zu Unrecht zu hohe Versorgungsbezüge erhalten hatte und den Unterschiedsbetrag zwischen der Festsetzung auf der Grundlage von A 14 und derjenigen nach A 13 aller Voraussicht nach zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen hatte. Die Klägerin war damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig. Das LBV demgegenüber war ungeachtet seiner Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Festsetzung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens aus Rechtsgründen (Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) gehindert, die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge der Klägerin auf den Weg zu bringen. Eine Rückforderung von Leistungen für frühere Zeiträume – auf die aus Billigkeitsgesichtspunkten hätte verzichtet werden können – stand ohnehin nicht in Rede, weil das LBV sowohl die Rücknahme als auch die Rückforderung auf den Zeitraum ab August 2018 beschränkte und nicht auf den Beginn der rechtswidrigen Überzahlung, den Ruhestandseintritt der Klägerin, erstreckte. Schließlich kommt es nicht auf die Frage eines etwaigen fehlerhaften Verhaltens der Klägerin bzw. des Beklagten bei der Beurteilung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Klägerin an. bb) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die getroffene Billigkeitsentscheidung auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Klägerin nicht entreichert ist. Zwar ist ein Wegfall der Bereicherung nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu beachten, wenn der Beamte oder Versorgungsempfänger sich ausdrücklich darauf beruft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1959 – VI C 91.57 –, juris Rn. 36. Dem genügt das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der behördlichen Anhörung – das sie im gerichtlichen Verfahren wiederholt hat – nicht, die beabsichtigte Rücknahme der Versorgungsbezüge treffe sie „aus heiterem Himmel, obwohl sie ihre persönliche Lebensplanung zwischenzeitlich auf eine entsprechende Versorgung eingerichtet hat“. Allerdings kann bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen angenommen werden, dass die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 2317/16 –, juris Rn. 38 f. unter Verweis auf Nr. 12.2.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV, Fassung vom 16.05.2023), wonach ein Wegfall der Bereicherung unterstellt wird, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 250 € brutto im Monat nicht übersteigen; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 14 (bei monatlich 23 €); Hamb. OVG, Urteil vom 09.05.2011 – 1 Bf 103/10 –, juris Rn. 26 (bei monatlich 105,28 €). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da der Klägerin monatlich 218,67 € überzahlt wurden. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Frage. 5. Auch im Übrigen ist kein (Ermessens-)Fehler ersichtlich, zumal das LBV der Klägerin den Betrag in vier Raten von jeweils 218,67 € durch Aufrechnung von ihren Versorgungsbezügen ab Dezember 2018 einbehalten hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.