Beschluss
2 ME 57/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0906.2ME57.23.00
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Leitsätze
Die Durchbrechung der grundsätzlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Gestalt der Vertretungsregelung des § 12 Abs. 3 APVO-Lehr hat nur Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am Tag der konkreten Prüfung, nicht aber auf die Zusammensetzung des zuvor bestimmten Prüfungsausschusses als solchen.
Entscheidungsgründe
Die Durchbrechung der grundsätzlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in Gestalt der Vertretungsregelung des § 12 Abs. 3 APVO-Lehr hat nur Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses am Tag der konkreten Prüfung, nicht aber auf die Zusammensetzung des zuvor bestimmten Prüfungsausschusses als solchen.