Urteil
12 K 392/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0828.VG12K392.21.00
2mal zitiert
26Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 20. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 sowie vom 3. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). C I. Rechtsgrundlage für Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Schulen und Gymnasien sind die §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 4 VSLVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) i.V.m. der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehramtes während der Covid-19-Pandemie – SonderVSLVO-COV-19 – vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930). ) Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin wurde am 20. April 2021 in der Unterrichtsstunde Recht mit der Note 5,00 und in der Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch ebenfalls mit der Note 5,00“ benotet. Damit hat die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im ersten Prüfungsversuch nicht bestanden II. Verfahrensfehler, die zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden, liegen nicht vor. 1. Die Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehramtes während der Covid-19-Pandemie rückte von dem Grundsatz, dass die Staatsprüfung für Lehramtes mittels einer unterrichtspraktischen Prüfung abgenommen wird, nicht ab. Vielmehr regelte § 1 SonderVSLVO-COV-19, dass anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung ein Kolloquium durchgeführt wird, wenn aufgrund von Infektionsschutzes Maßnahmen in einzelnen oder in allen Fächern ein Präsenzunterricht nicht stattfinden kann. Eine solche Ausnahme lag im Zeitpunkt der Prüfung der Klägerin im April 2021 nicht vor. Denn in diesem Zeitraum fand Präsenzunterricht in den Schulen in eingeschränktem Umfang statt (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung vom 3. Juni 2021, wonach die Rückkehr zum vollständigen Präsenzunterricht im ganzen Lerngruppen ab dem 9. Juni 2021 erfolgen sollte; abgerufen am 6. September 2023 unter: https://hbgym.de/wp-content/uploads/2021/01/schreiben-schuljahresende-210603.pdf). Die Durchführung einer unterrichtspraktischen Prüfung war daher möglich. Daher durfte eine solche im Fach Recht gemäß § 22 VSLVO i.V.m. § 1 SonderVSLVO-COV-19 abgenommen werden. Der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit an die Seminarleiterin gerichteten E-Mail vom 5. März 2021 beantragt hatte, dass „Staatsexamen als Kolloquium“ durchzuführen. Zwar kann gemäß § 1 Satz 2 SonderVSLVO-COV-19 auf Antrag der Lehramtsanwärterin die unterrichtspraktische Prüfung auch dann durch ein Kolloquium ersetzt werden, wenn Präsenzunterricht pandemiebedingt nur eingeschränkt stattfindet. Die Durchführung einer Kolloquiumsprüfung steht indes im Ermessen der Prüfungsbehörde. Diese hatte entschieden, dass im Fach Recht eine unterrichtspraktische Prüfung und im Fach Englisch eine Kolloquiumsprüfung durchgeführt wird. Dies ist der Klägerin von der Seminarleiterin mit E-Mail vom 11. März 2021 mitgeteilt worden. Die Klägerin bedankte sich mit E-Mail vom 12. März 2021 für diese Entscheidung. Einwände erhob sie nicht. Die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung ist daher nicht zu beanstanden. 2. Ein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung befangener Prüferinnen liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338 m.w.N.). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (Fischer/Jeremias/ Dieterich, a.a.O. Rn. 338). Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2020 – 7 B 18.2244 – juris Rn. 39). Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit der Prüferinnen festgestellt werden. Die Mitteilung der Klägerin, die Fachseminarleiterin für das Fach Recht, die keine Juristin sei und der regelmäßig fachliche Fehler unterlaufen seien, habe „zumeist sehr ungehalten und uneinsichtig“ reagiert, wenn die Klägerin oder andere Referendare sie auf Fehler oder Ungenauigkeiten aufmerksam gemacht hätten, zeigt keine tatsächlichen Anhaltspunkte auf, die eine rational begründete Besorgnis der Voreingenommenheit der Fachseminarleiterin in Bezug auf die Bewertung der klägerischen Leistungen rechtfertigen könnten. Allein die Tatsache, dass die Ausbilderin eine Kritik an ihrem Unterricht nicht teilt, lässt nicht erkennen, dass eine nicht sachgerechte und nicht objektive Bewertung der von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen zu befürchten ist. Auch sind Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Schulleiterin nicht erkennbar. Der Behauptung der Klägerin, dass die Schulleiterin eine deutliche Ablehnung ihr gegenüber zeige, weil sie regelmäßig auf Flüchtigkeitsfehler hingewiesen habe, während diese nach dem Eindruck der Klägerin bei anderen Referendaren und Lehrkräften nicht der Rede wert gewesen seien, ist spekulativ und lässt tatsächliche Hinweise auf eine Besorgnis der Befangenheit vermissen. Der bereits in ihrer Widerspruchsbegründung erhobenen Behauptung, die Schulleiterin habe anlässlich einer Unterrichtsbesprechung mitgeteilt, dass sie die Klägerin „mit mangelhaft bewerte und dass es dabei bleiben werde, selbst wenn“ die Klägerin „die Prüfung irgendwie bestehen werde“, ist die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 entgegengetreten. Sie habe die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass sie bisher keine einzige Stunde gesehen habe, die den Anforderungen entspreche und dass die Gefahr des Nichtbestehens bestehe. Die von der Klägerin behauptete Äußerung ist damit nicht erwiesen. Die Klägerin hat für diese Äußerung auch keinen Beweis angeboten. Die von der Schulleiterin eingeräumte Kritik, an den in den Unterrichtsstunden gezeigten Leistungen der Klägerin und des Aufzeigens auf die Gefahr des Nichtbestehens der Prüfung zeigt keine Besorgnis der Befangenheit auf. Denn vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen reichen hierfür nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass die Prüferin sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 16; Hessischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2012 – 9 A 1156/11 – juris Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 342). Die von der Klägerin aufgezeigte Entwicklung beginnend mit den „Krisengesprächen“ im Januar 2020 und im Frühjahr 2020, an denen unter anderem die Seminarleiterin teilnahm, legt eher nahe, dass ein ursprünglich eventuell bestehender Konflikt zwischen der Klägerin und der Schulleiterin gelöst wurde. Denn das Ergebnis dieser Gespräche war ausweislich der Angaben der Klägerin, dass sie einen Wechsel der Ausbildungsschule in Betracht zieht und dass ihr eine weitere Ausbildungsschule zugewiesen wurde, an der sie im Fach Englisch unterrichtete. In der mündlichen Verhandlung äußerte die Seminarleiterin, dass die Klägerin aufgrund dieses erzielten Ergebnisses erleichtert gewesen sei. Aufgrund des Ergebnisses der Gespräche im Winter/Frühjahr 2020 konnten die Beteiligten davon ausgehen, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde und die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit der Schulleiterin nicht mehr für gegeben erachtete. Darauf deutet auch hin, dass die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen hat, dass sie sich in der Folgezeit um ein gutes Verhältnis zu der Schulleiterin und auch zur Seminarleiterin für das Fach Recht bemüht habe und sich bei der Schulleiterin für die Hinzuziehung des Personalrates und für die Vorsprache in einem Krisengespräch mit der Seminarleiterin entschuldigt habe. Der weitere Vortrag der Klägerin, im Januar 2021 habe in einem Gespräch mit der Schulleiterin diese der Klägerin nahegelegt, einen Versetzungsantrag für die Zeit nach der Staatsprüfung zu stellen, lässt die Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen. Zumal die Klägerin weiter mitteilt, dass man sich einig gewesen sei, dass sich die Wege nach der Ausbildung trennen sollten. Die von der Klägerin mitgeteilte Äußerung der Schulleiterin in diesem Gespräch, dass sie die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildungsleistungen wohlwollend beurteilen werde, zeigt vielmehr, dass ein eventuell vorher existierender Konflikt nicht mehr bestand. Selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Mitwirkung befangener Prüferinnen an der Prüfung, könnte sich die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen ihre Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 42; zur Rügeobliegenheit bei Besorgnis der Befangenheit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. September 2021 – 2 LB 63/21 – juris Rn. 36 und Beschluss vom 6. September 2023 – 2 ME 57/23 – juris Rn. 10). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des Weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 LA 308/16 – juris Rn. 8 f). Es oblag somit der Klägerin, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Prüfungskommission geltend zu machen, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung sich mit anderen Referendaren um einen Wechsel des Seminars im Fach Recht oder aber für die Zuteilung einer anderen Fachseminarleiterin für das Fach Recht eingesetzt habe, zeigt keine Rüge der Befangenheit auf. Denn die Rüge muss deutlich machen, dass der Prüfling die Bewertung durch den abgelehnten Prüfer nicht gegen sich gelten lassen will. Im Hinblick auf die Bedenken der Klägerin gegen die Unvoreingenommenheit der Schulleiterin gab es ausweislich der Klägerin im Januar 2020 sowie im Frühjahr 2020 Gespräche, bei denen unter anderem die Seminarleiterin zugegen war. In diesen Gesprächen, die nicht mit den Prüfern und Prüferinnen der Klägerin geführt wurden, ging es um die Ausgestaltung der Ausbildung. Wenn entgegen dem äußeren Anschein die Klägerin mit dem erstrebten Kompromiss nicht einverstanden gewesen wäre und weiterhin der Auffassung gewesen sein sollte, dass die Fachseminarleiterin für das Fach Recht und die Schulleiterin ihre Prüfungsleistungen nicht objektiv bewerten, hätte sie dies unmittelbar im Zusammenhang mit der Prüfung geltend machen müssen. Spätestens auf die ihr vor Beginn der Prüfung gestellten Frage, ob sie gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses etwas vorzubringen habe, hätte sie die Befangenheitsrüge erheben müssen. Indes hat sie ausweislich der Niederschrift über die Staatsprüfung vom 20. April 2021 geäußert, dass sie gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nichts vorzubringen habe. Die Rügeobliegenheit der Klägerin hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Seminarleiterin tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, im Seminar mitgeteilt habe, dass solche Rügen grundsätzlich keinen Erfolg und allenfalls Bedeutung für eine anschließende Prüfungsanfechtung hätten. Denn weder die Einschätzung der Erfolgsaussicht einer Rüge noch die Mitteilung, dass gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren die erhobene Rüge von Bedeutung sein könne, hindert die Klägerin daran, die Rüge unverzüglich vor Beginn des Prüfungsverfahrens gegenüber der zuständigen Stelle geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie, wie hier, vor der Prüfung danach gefragt wird, ob sie etwas gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vorzubringen habe. Es würde einen Verstoß gegen die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 12 Abs. 1 GG) darstellen, wenn die Klägerin, die aufgrund ihrer Intervention eine zweite Ausbildungsschule zugewiesen bekam und deren Ausbildungsleistung von der Schulleiterin mit „bestanden“ bewertet wurde, so dass sich die Besorgnis, sie werde bei der Schulleiterin nicht bestehen, nicht bewahrheitet hat, ohne Rüge der Besorgnis der Befangenheit die unterrichtspraktische Prüfung ablegt und im Nachhinein nach Verkündung des Ergebnisses die Möglichkeit erhält, diese Rüge mit dem Ziel der Wiederholung der Prüfung zu erheben. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag zu 3., Teilnehmer des Hauptseminars zu der Tatsache der oben dargestellten von der Klägerin behaupteten Äußerung der Seminarleiterin zu dem Stellen von Befangenheitsanträgen, zu vernehmen, war abzulehnen. Denn aus den soeben dargestellten Gründen ist die zum Beweis gestellte Tatsache unbeachtlich. Denn sie lässt die Rügeobliegenheit der Klägerin nicht entfallen. Sollten sich die Beweisanträge zu 1. und zu 2., die Abteilungsleiterin der U ... dazu zu befragen, dass diese der Klägerin dringend geraten habe, die Schule zu wechseln, weil die Schulleiterin gegen sie eingestellt sei und durch Vernehmung eines Mitglieds des Personalrats zu der Tatsache, dass die Klägerin und die Seminarleiterin darüber übereingekommen seien, dass die Klägerin wegen der offenkundigen Ablehnung der Schulleiterin die Schule wechseln solle, auch auf die Frage der Besorgnis der Befangenheit der Schulleiterin beziehen, wären diese unzulässig. Denn sie richten sich im Hinblick auf die Frage der Besorgnis der Befangenheit nicht auf die Behauptung einer Beweistatsache. Darüber hinaus sind sie aus demselben Grund wie der Beweisantrag zu 3. abzulehnen, da die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit hinsichtlich der Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit vor Eintritt in die unterrichtspraktische Prüfung nicht nachgekommen ist. 3. Ein Verfahrensfehler in Form eines Ausbildungsmangels liegt nicht darin, dass der Klägerin ein Wechsel des Fachseminars und der Ausbildungsschule verweigert wurde. Ein Verfahrensfehler kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie entsprechende Anträge bei der zuständigen Stelle des Beklagten gestellt hat. Allein die Äußerung des Wunsches nach Wechsel der Ausbildungsschule gegenüber der Fachseminarleiterin stellt keinen solchen Antrag dar. Für die Klägerin erkennbar war Gegenstand der mit der Seminarleiterin geführten Gespräche, wie die Ausbildung vor dem Hintergrund der Zuweisung zur Ausbildungsschule für die Klägerin gestaltet werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Seminarleiterin unwidersprochen ausgeführt, dass sie über einen Wechsel der Ausbildungsschule nicht zu entscheiden habe, sondern insoweit Schulräte zuständig seien. Im Übrigen könne sie sich nicht daran erinnern, dass die Klägerin das Anliegen gehabt habe, „komplett die Schule wechseln zu wollen“. Denn bei einer solchen Äußerung der Klägerin hätte sie den Schulrat kontaktiert. Ebenso hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie einen Antrag auf Wechsel des Fachseminars (§ 11 Abs. 3 VSLVO) gestellt hat. Im Übrigen führen Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2 [Lehramtsprüfung]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 24 [Lehrprobe]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff.[Laufbahnprüfung]). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 2). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber generell nicht der Fall (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2012, Rn. 388a m.w.Nachw.; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 34). Bei der unterrichtspraktischen Prüfung als Abschlussprüfung handelt es sich um eine punktuelle Bewertung der Prüfungsleistung, die der Lehramtskandidat oder die Lehramtskandidatin in den Unterrichtsstunden und in dem anschließenden Analysegespräch erbringt. Dies rechtfertigt es, wie beispielsweise auch bei universitären Prüfungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. September 1985 – 7 B 82 A.2336 – juris), anzunehmen, dass Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Prüfung führen. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften zur Prüfung (z.B. Prüfungsart, Prüfungszeit, Zusammensetzung der Prüfungskommission). Die Bewertung bezieht sich allein auf die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung des Prüflings. Die vorangegangene Ausbildung führt zwar zur Prüfung hin und spielt für die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung gewiss auch eine bestimmte Rolle, ist aber nicht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs (so BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O. Rn. 2). Auch ist die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. zu Rügeobliegenheiten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 – juris Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 30.16 – juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 17ff.). Es oblag also der Klägerin, den Prüfungsausschuss von etwaigen Verfahrensfehlern unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Zudem wäre sie nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19). Die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge zu 1. und 2., die Abteilungsleiterin der U ... dazu zu befragen, dass diese der Klägerin dringend geraten habe, die Schule zu wechseln, weil die Schulleiterin gegen sie eingestellt sei und durch Vernehmung eines Mitglieds des Personalrats zu der Tatsache, dass die Klägerin und die Seminarleiterin darüber übereingekommen seien, dass die Klägerin wegen der offenkundigen Ablehnung der Schulleiterin die Schule wechseln solle, waren abzulehnen. Denn die zum Beweis gestellten Tatsachen sind unerheblich. Auch wenn der Klägerin geraten worden sein sollte, die Ausbildungsschule zu wechseln bzw. sie mit der für diese Frage nicht zuständigen Seminarleiterin eine Übereinkunft getroffen habe, enthebt dies die Klägerin nicht davon, den Wechsel bei der zuständigen Stelle zu beantragen und gegebenenfalls darauf zu dringen, dass dieser (positiv) beschieden wird. Und insbesondere entfällt bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Klägerin nicht die ihr obliegende Rügeobliegenheit gegenüber dem für die Abnahme der Prüfung zuständigen Prüfungsausschuss. III. Fehler in der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung (vgl. § 22 VSLVO) liegen nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihre prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59; ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen der Klägerin keinen Erfolg. 1. Es liegen keine Fehler bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Recht vor. Die Wertung des Prüfungsausschusses, dass die Planung der Stunde vornehmlich am Erwerb deklaratorischen Fachwissens ausgerichtet gewesen sei, und eine Kompetenzorientierung lediglich in Ansätzen erkennbar sei, lässt keine Bewertungsfehler erkennen. Die Klägerin weist zwar darauf hin, dass die Arbeitsaufträge konkrete Interessenkonflikte darstellten, für die die Schüler Lösungen erarbeiten sollten. Indes hat die in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Fachseminarleiterin K ... die Kritik des Prüfungsausschusses dahingehend erläutert, dass Gegenstand der von dem Prüfungsausschuss begutachteten Unterrichtsstunde lediglich das Herausarbeiten der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gewesen sei. Indes sei der Umgang mit dem Gesetz nicht geschult worden und es habe im Hinblick auf die Erarbeitung von Lösungen keine Kommunikation zwischen den Schülerinnen und Schülern stattgefunden. Bei der Methode der Klägerin sei es allein darum gegangen, etwas aufzuschreiben und im Wortlaut zu übertragen. Die Erläuterung der Bewertung zeigt nachvollziehbar auf, dass die von der Klägerin erstrebte Kompetenz der selbstständigen Falllösung bestenfalls im Ansatz zu erkennen gewesen ist. Die Kritik des Prüfungsausschusses, dass der Einstieg in die Stunde nicht problemorientiert und kaum schüleraktivierend geplant gewesen sei, entkräftigt die Klägerin nicht dadurch, dass dies nicht notwendig gewesen sei, da das Interesse der Schülerschaft sehr groß gewesen sei. Denn die Prüfer können für einen guten Einstieg in die Stunde auch bei interessierten Schülerinnen und Schülern einen aktivierenden und problemorientierten Einstieg in die Stunde fordern. Die Auffassung der Klägerin, dass der Bildimpuls die Schülerinnen und Schüler zur Äußerung anregen sollte, zeigt lediglich ihr Motiv auf, nicht aber eine Fehlerhaftigkeit der Prüferkritik, wonach die Schülerinnen und Schüler mit dem Anfangsimpuls nichts anzufangen wussten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Prüfungsmaßstab des Prüfungsausschusses fehlerhaft ist. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO bei der unterrichtspraktischen Prüfung die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen ist als Planung, Analyse und Analysegespräch. Da der Prüfungsausschuss aber ausweislich seiner tragenden Erwägungen den Einstieg in die Stunde als nicht problemorientiert und nicht schüleraktivierend bewertet und bemängelt, dass die Planungsmängel im Unterricht sichtbar werden und der Unterricht ausschließlich über die vorstrukturierten Medien gesteuert werde und aufgrund der kleinschrittigen Arbeitsanweisungen ein selbstständiges Lernen nur in Ansätzen möglich gewesen sei sowie das Niveau der Aufgaben in Teilen der Lerngruppe nicht angemessen gewesen sei, ist keinesfalls erkennbar, dass der Schwerpunkt der Bewertung nicht auf der Unterrichtsdurchführung lag. Hierbei ist zu beachten, dass Mängel in der Planung sich in der Unterrichtsdurchführung manifestieren, so dass die Kritik an der Planung im Hinblick auf die Unterrichtsdurchführung wiederholt werden kann. Neben der fehlerhaften Diskussion innerhalb der Schülerschaft gelang es ausweislich der Ausführungen der Fachseminarleiterin K ... der Klägerin nicht, die Schüler anzuleiten und auf diese Weise auch die schwachen Schüler anzusprechen. 2. Bewertungsfehler im Hinblick auf die Bewertung der Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch sind ebenfalls nicht erkennbar. Gegen die Kritik des Prüfungsausschusses, dass die Klägerin in ihrem Entwurf ihre Planungsentscheidung nicht immer nachvollziehbar begründet, ist nichts zu erinnern. Diese Kritik steht im Zusammenhang mit dem Hinweis der Prüfer, dass die Einbettung der Unterrichtseinheit in die Unterrichtssequenz Unklarheiten aufweise. Die Fachseminarleiterin für das Fach Englisch, Frau V ..., hat in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, dass das von der Klägerin gewählte Thema ein neues Thema gewesen sei, so dass die Verzahnung mit der Unterrichtsreihe nicht erkennbar sei. Die Kritik des Prüfungsausschusses, dass die Ausrichtung einiger Aufgabenstellungen den gesetzten Sachkompetenz-Schwerpunkt verfehle, stellt die Klägerin nicht dadurch in Frage, dass in der Stunde die Sachkompetenz der Schüler geschult worden sei. Sie stellt insoweit lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Im Rahmen des Überdenkens hat der Prüfungsausschuss klargestellt, dass die Förderung der Sachkompetenz nicht bestritten werde. Die Fachseminarleiterin für das Fach Englisch hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass die Klägerin in ihrem Unterrichtsentwurf widersprüchliche Aussagen gemacht habe, welche Kompetenz in der Stunde vermittelt werden sollte. Denn zum einen habe sie Sachkompetenz vermitteln wollen, zum anderen beziehe sie sich in ihren Ausführungen zur Schwerpunktkompetenz dann aber auf die Lesekompetenz, die nicht zur Sachkompetenz zähle, sondern die sprachliche Ebene betreffe. Die Wertung des Prüfungsausschusses, dass die Klägerin im Prüfungsgespräch eine nur gering ausgeprägte pädagogische Reflexionskompetenz gezeigt habe, stellt die Klägerin mit ihrer Erwiderung, sie habe ihren Unterrichtsentwurf verteidigt, dies dürfe nicht nachteilig bewertet werden, nicht in Frage. Denn Gegenstand des abschließenden Analysegesprächs ist im Schwerpunkt nicht die Verteidigung des Unterrichtsentwurfs, sondern die Analyse der Unterrichtsstunde und deren Bewertung sowie das Aufzeigen von Alternativen zu den getroffenen Entscheidungen. Der Hinweis der Klägerin, dass eine befreundete Lehrkraft ihren Unterrichtsentwurf nach der Prüfung in einer 8. Klasse verwendet habe und dieser „funktioniert“ habe, zeigt einen Bewertungsfehler im Hinblick auf die Kritik der Prüfer, dass die binnendifferenzierenden Maßnahmen nicht an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet und kaum funktional seien, nicht auf. D. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 26 Abs. 7 und § 1 Abs. 3 VSLVO. Die Staatsprüfung gilt nach § 26 Abs. 7 VSLVO als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Nach § 1 Abs. 3 VSLVO gilt die Verordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Demnach findet die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung auch Anwendung, wenn das im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes geschlossene Arbeitsverhältnis nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung endet. Da die Klägerin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung auf ihren eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. Ihr steht nach den Bestimmungen der anwendbaren Prüfungsordnung kein Wiederholungsversuch mehr zu. Die Klägerin wurde aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag entlassen. Nach dem Regelungszusammenhang der VSLVO richtet sich der Rechtsbegriff der „Entlassung“ nach § 7 Abs. 1 VSLVO (Beendigung des Vorbereitungsdienstes). Demnach endet der Vorbereitungsdienst u.a. mit Ablauf des Tages, an welchem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter entlassen wird (Nr. 4). In entsprechender Anwendung der Vorschrift auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO endete dieser durch Kündigung des Arbeits- und Ausbildungsvertrages. Die Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ergibt sich überdies aus § 7 Abs. 3 VSLVO, wonach im Fall der berufsbegleitenden Ableistung des Vorbereitungsdienstes dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Maßgabe des Arbeitsvertrages endet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. Juli 2022 und 18. Juli 2022 ihren Ausbildungsvertrag wirksam gekündigt. Die vertragliche Grundlage des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes beruht auf dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeits- und Ausbildungsvertrag. Durch die Kündigung des Ausbildungsvertrages vom 23. Juni 2016 gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 dieses Vertrages trat mit Ablauf der in § 6 Abs. 7 vereinbarten Auslauffrist von zwei Wochen zum 4. August 2022 die auflösende Bedingung des § 6 Abs. 7 ArbV ein, wonach der Arbeitsvertrag mit einer Auslauffrist von zwei Wochen endet, wenn die Lehrkraft auf eigenen Wunsch den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst abbricht. Der Klägerin war auch bewusst, dass mit Kündigung des Ausbildungsvertrages aufgrund der auflösenden Bedingung auch der Arbeitsvertrag endet. Dies hat sie in ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich erwähnt. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Regelung des § 26 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 3 VSLVO bestehen nicht. Denn mit der Bestimmung des § 1 Abs. 3 VSLVO ist klargestellt, dass mit Ausnahme der §§ 3 und 4 diese Verordnung auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gilt. Daher finden die für beamtete Referendare ausgerichteten Vorschriften auch auf diejenigen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend aufgrund eines Arbeits-, Ausbildungs- und Studienvertrags absolvieren, Anwendung. Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 VSLVO ist klargestellt, dass Regelungen der Verordnung sinngemäß Anwendung finden. Der Regelungszweck des § 26 Abs. 7 VSLVO, dass die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung führt, ist trotz des Wortlauts „auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen“, klar erkennbar. Die Kündigung des Ausbildungsvertrags mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag entfällt, steht gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst „auf eigenen Antrag“ gleich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2023 – 12 K 90/20 – juris Rn.28). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO bestehen nicht. Es obliegt dem zuständigen Normgeber das Prüfungsverfahren zu regeln. Hierzu zählen auch Vorgaben zu Abbruch oder Beendigung der Prüfung (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 25). Der von dem Beklagten dargelegte Zweck der Regelung, zu verhindern, dass Lehramtsanwärter sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, um Zeit zu gewinnen und zu einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt, unter Anrechnung der bislang erbrachten Leistungen, erneut einen Prüfungsversuch zu starten, rechtfertigt den Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn mit dieser Regelung soll der aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt werden. Es sollen alle Lehramtsanwärter gleichermaßen nach dem ersten Fehlversuch binnen eines halben Jahres durch erfolgreiches Ablegen der Prüfung nachweisen, dass sie die für den Lehrerberuf erforderlichen Qualifikation erworben haben. Die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur Beendigung einer Prüfung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 10 N 47.10 – juris Rn. 9). Es liegt im Interesse des Beklagten, dass der Vorbereitungsdienst innerhalb einer festgelegten Zeit (reguläre Ausbildungszeit von 18 Monaten, § 6 Abs. 1 VSLVO und ggf. Wiederholungszeitraum von 6 Monaten, § 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO) abgeschlossen wird, ohne die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst aufgrund Entlassung bzw. Kündigung zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt den Vorbereitungsdienst erneut aufzunehmen. Die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO ist auch nicht im Hinblick auf die gesundheitlichen Gründe der Klägerin für ihre Kündigung unverhältnismäßig. Die Motive für die Kündigung, die für die Personalstelle nicht erkennbar waren, zumal sich die Klägerin mit E-Mail vom 7. Juli 2022 ab dem 9. Juli 2022 wieder „gesund gemeldet“ hat, sind unbeachtlich. Sie führen nicht dazu, dass die Rechtsfolge der Kündigung, nämlich das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung, unverhältnismäßig ist. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es bei einer (langfristigen) Erkrankung, andere Möglichkeiten gegeben hätte, der Klägerin die Wiederholung der Staatsprüfung zu ermöglichen. Es besteht keine Verpflichtung, dass die die Klägerin ausbildenden Personen bzw. die Prüfungsbehörde oder die Personalstelle auf einschlägige Regelungen der Prüfungsordnung hinweisen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO unbekannt war. Denn sie trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 213). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. F. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar ist. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ergibt sich, wie dargelegt, aus dem Gesetz. Die Anwendung des § 26 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 3 VSLVO entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 15. Februar 2023 – 12 K 90/20 – juris und vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Auch wenn der erste und zweite Prüfungsversuch Gegenstand des Klageverfahrens sind, kommt eine Heraufsetzung auf das Doppelte, nämlich 30.000,00 EUR nicht in Betracht. Denn Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung ist das Nichtbestehen der abschließenden Staatsprüfung (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8.Aufl. 2022 Rn. 914). Auch bei Ablegen des ersten und sodann des zweiten und letzten Prüfungsversuchs handelt es sich um ein einheitliches Prüfungsverfahren, da der Prüfling am Beginn des Prüfungszeitraums zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter - VSLVO - vom 23. Juni 2014; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2020 – OVG 5 L 18.19 –; a.A. ohne Auseinandersetzung mit dem vorhergehenden Beschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2023 – OVG 5 L 3.23 –). Das Prüfungsrechtsverhältnis besteht auch nach erstmaligem Nichtbestehen fort und die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO). Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt im ersten und im zweiten Prüfungsversuch nicht bestanden und somit die Prüfung endgültig nicht bestanden. Die im Januar 1978 geborene Klägerin legte 2004 erfolgreich die erste juristische Staatsprüfung und im Jahr 2007 erfolgreich die zweite juristische Staatsprüfung ab. Anschließend war sie als Rechtsanwältin sowie seit 2014 als Dozentin bei der Hochschule für Wirtschaft und Recht tätig. Ab Februar 2016 arbeitete sie als Vertretung für eine abwesende Lehrerin im Rahmen der Personalkostenbudgetierung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie wurde sodann im Juni 2016 von dem Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2016 als vollzeitbeschäftigte Lehrerin unbefristet eingestellt. Daneben schlossen der Beklagte und die Klägerin am gleichen Tag einen Studien- und einen Ausbildungsvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages – ArbV – und in dem Studienvertrag parallel zu dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis berufsbegleitende Studien für das Fach Englisch aufzunehmen und nach erfolgreichem Abschluss den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst abzuleisten. In § 6 Abs. 7 ArbV vereinbarten die Beteiligten, dass der Arbeitsvertrag mit einer Auslauffrist von zwei Wochen ende, wenn die Lehrkraft „auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die sie zu vertreten hat, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst“ abbricht. § 1 Abs. 5 Satz 3 des Ausbildungsvertrages – AusbV – lautet: „Die Lehrkraft kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat dies nach Maßgabe des Arbeitsvertrages.“ Gemäß § 7 AusbV endet die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages im Übrigen, sobald der Arbeitsvertrag endet (auflösende Bedingung). Nach erfolgreichem Abschluss ihrer berufsbegleitenden Studien trat sie im Juli 2019 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein Berliner Lehramt mit dem Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit den Fächern Recht und Englisch an. Als erste Ausbildungsschule wurde ihr die U ... (Oberstufenzentrum V ... ) und später im Verlauf des Vorbereitungsdiensts als weitere Ausbildungsschule die P ... zugewiesen. Im Rahmen ihrer Ausbildung wurden die Modulprüfungen „Unterrichten“ und „Erziehen und Innovieren“ mit den Noten 2,50 bzw. 3,00 bewertet. Unter dem 30. April 2020 wurde der Vorbereitungsdienst aufgrund längerfristiger Erkrankungen der Klägerin bis zum 24. April 2021 verlängert. Die Klägerin beantragte mit E-Mail vom 5. März 2021, dass die Staatsprüfung als Kolloquium durchgeführt werde. Unter dem 11. März 2021 teilte die Seminarleiterin der Klägerin mit, dass in Absprache mit allen Beteiligten die Prüfung im Fach Recht als unterrichtspraktische Prüfung und im Fach Englisch als Kolloquium durchgeführt werde. Unter dem 26. März 2021 setzte die Seminarleiterin unter Berücksichtigung der Ausbildungsgutachten der Fachseminarleiterinnen für Recht (Note 4,00) und Englisch (Note 3,00) sowie der Schulleitung (3,00, zusammengesetzt aus der Note der Schulleiterin der U ... [4,00] und der Note des Schulleiters der P ... [2,00]) mit der Note 3,33 fest, woraufhin sie zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen und unter dem 26. März 2021 für den 20. April 2021 geladen wurde. Der Prüfungsausschuss bestand aus Herrn I ... als Vorsitzenden, Frau K ... als Fachseminarleiterin für das Fach Recht, Frau V ... als Fachseminarleiterin für das Fach Englisch sowie Frau R ... als Schulleiterin der U ... . Der Prüfungsausschuss bewertete die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Recht sowie die Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch jeweils mit der Note 5,00 und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mit „nicht bestanden“. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. April 2021 mit, dass sie die Staatsprüfung nicht bestanden habe. Weiterhin wies sie darauf hin, dass die Staatsprüfung binnen sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung einmal wiederholt werden könne und die Modulprüfungen für die Wiederholungsprüfung anerkannt würden. Die Klägerin legte am 28. April 2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie habe bereits lange Zeit vor der Prüfung erhebliche Vorbehalte gegen die Schulleiterin der U ... geltend gemacht. Denn diese habe anlässlich einer Unterrichtsbesprechung gesagt, dass sie die Klägerin mit „mangelhaft“ bewerte und dass es dabei bleiben werde, selbst wenn die Klägerin die Prüfung bestehen werde. Sie, die Klägerin, habe Ende 2020 die Versetzung an eine andere Ausbildungsschule beantragt. Aus Anlass dieses Antrages habe im Januar 2021 ein Krisengespräch zwischen ihr, der Hauptseminarleiterin und dem Leiter des Schulpraktischen Seminars in Anwesenheit eines Mitglieds des Personalrats stattgefunden. Dabei sei ihr gesagt worden, sie müsse den Konflikt selbst lösen und damit „Konfliktlösungskompetenz“ zeigen. Als Kompromiss sei ihr eine parallele Ausbildung an einer weiteren Schule vorgeschlagen worden, so dass eine zweite Beurteilung durch einen Schulleiter in das Gutachten einfließe. Ihr sei sodann als weitere Ausbildungsschule die K ... zugewiesen worden. Ihr Antrag, die Schulleiterin der U ... gegen den Schulleiter der Harnack-Schule im Prüfungsausschuss zu ersetzen, sei nicht entsprochen worden. In einer Seminarstunde habe die Hauptseminarleiterin auf eine Frage eines anderen Lehramtsanwärters geäußert, ein Ablehnungsantrag habe nur Bedeutung für eine anschließende Prüfungsanfechtung; dem Antrag werde grundsätzlich nicht entsprochen. Daher habe sie auf einen förmlichen schriftlichen Antrag verzichtet. Sie erhob darüber hinaus Rügen hinsichtlich der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Recht sowie der Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch. Soweit wird auf ihre Widerspruchsbegründung im Schreiben vom 29. Juni 2021 verwiesen. Auf Veranlassung der Senatsverwaltung verfassten die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens unter dem 18. August 2021 eine gemeinsame Stellungnahme. Sie blieben bei ihrer Beurteilung. Die Schulleiterin der U ... verfasste überdies eine Stellungnahme hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Voreingenommenheit. Hinsichtlich der Einzelheiten beider Stellungnahmen wird auf Blatt 23 ff. des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021, zugestellt am 4. Oktober 2021, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Darlegungen der Klägerin zeigten keine Tatsachen auf, die geeignet sein könnten, eine begründete Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Schulleiterin zu rechtfertigen. Im Übrigen könnten ihre Einwendungen aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht zum Tragen kommen, denn sie hätte die Einwände unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen müssen. Keinesfalls dürfe die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet werden. Eine solche Rüge sei ihr auch zumutbar gewesen, da in der Ladung des Prüfungsamtes vom 26. März 2021 die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden sei. Mit den im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Rügen gebe die Klägerin lediglich ihre subjektive Wahrnehmung zu den von ihr erbrachten Leistungen wieder. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens hätten sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt, hätten jedoch an ihrer Bewertung festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüferinnen oder der Prüfer unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten, seien nicht zu erkennen. Mit an die Personalstelle der Senatsverwaltung gerichteten Schreiben vom 16. Juli und 18. Juli 2022 kündigte die Klägerin ihren Ausbildungsvertrag „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Sie teilte mit, dass ihr bewusst sei, dass dadurch aufgrund der auflösenden Bedingung auch der Arbeitsvertrag mit einer Auslauffrist von zwei Wochen ende. Die Personalstelle bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 die Kündigung des Arbeitsvertrages und teilte unter Hinweis auf die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag mit, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf des 4. August 2022 ende. Mit Bescheid vom 3. August 2022 teilte die Senatsverwaltung mit, dass aufgrund der beantragten Entlassung das Wiederholungsprüfungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne und die Klägerin damit die Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2022 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Aufgrund ihrer gegen die Bewertung des ersten Prüfungsversuchs erhobenen Klage habe das Verwaltungsgericht über einen möglichen Wiederholungsversuch zu entscheiden. Sie habe den Ausbildungsvertrag gekündigt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der U ... habe arbeiten können; sie habe eine andere Anstellung gefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2022 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Entsprechend der einschlägigen Prüfungsordnung gelte die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da die antragsgemäße Entlassung der Klägerin aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 20. Juli 2022 erfolgt sei und somit nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 20. April 2021 über das erstmalige Nichtbestehens der Staatsprüfung. Die anhängige Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im ersten Prüfungsversuchs ändere hieran nichts, da für den Ausspruch des endgültigen Nichtbestehens die Bestandskraft des Bescheides über den Erstversuch nicht erforderlich sei. Mit der am 2. November 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Nichtbestehens der unterrichtspraktischen Prüfung sowie mit ihrem am 7. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Bewertungsrügen macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Sowohl die Schulleiterin als auch die Fachseminarleiterin für das Fach Recht begründeten aufgrund Ihres Verhaltens die Besorgnis der Befangenheit. Im Januar 2020 habe eine Unterredung mit der Hauptseminarleiterin und im Beisein einer Vertreterin des Personalrats stattgefunden. Im Ergebnis seien die Beteiligten übereingekommen, dass sie wegen der offenkundigen Ablehnung der Schulleiterin die Schule wechseln solle. Sie habe sich dann um einen Wechsel bemüht, indem sie mit den Schulleitungen von drei Oberstufenzentren gesprochen habe. Sie habe jedoch Absagen erhalten. Im Frühjahr 2020 habe ein weiteres Gespräch mit der Hauptseminarleiterin und einem weiteren Hauptseminarleiter stattgefunden. Hierbei habe sie darum gebeten, von der Fachseminarleiterin für das Fach Recht und der Schulleiterin der U ... nicht mehr ausgebildet und geprüft zu werden. Dieses Anliegen sei von den Hauptseminarleitern zurückgewiesen worden. Es sei ihr nahegelegt worden, den Konflikt zu lösen. Sie habe immerhin erreichen können, dass sie für die Ausbildung im Fach Englisch einer anderen Schule als Ausbildungsschule zugeordnet worden sei. In der Folgezeit habe sie sich um ein gutes Verhältnis zu der Schulleitung und zur Fachseminarleiterin für das Fach Recht bemüht. Sie habe sich ausdrücklich bei der Schulleiterin dafür entschuldigt, dass sie den Personalrat aufgesucht und in einem Krisengespräch bei der Hauptseminarleitung vorgesprochen habe. Sie habe vor der Prüfung bei der Hauptseminarleiter mündlich beantragt, die Schulleiterin in der Prüfungskommission durch den Schulleiter ihrer anderen Ausbildungsschule zu ersetzen. Sie habe diesen Antrag nicht ausdrücklich als Befangenheitsantrag bezeichnet, allerdings hätten alle Beteiligten aufgrund der Vorgeschichte gewusst, dass es ein solcher gewesen sei. Die Hauptseminarleiterin habe den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass als Prüferin nur die Schulleiterin der Stammschule in Betracht komme. Im Übrigen sehe sie keinen Grund, weshalb die Schulleiterin und die Fachseminarleiterin für das Fach Recht als Mitglieder der Prüfungskommission abgelehnt werden könnten. Sie habe vor der Prüfung mehrfach die Ablehnung der beiden Prüferinnen deutlich bekundet. Bezüglich der Fachseminarleiterin Frau Hermann habe sie dies gegenüber dem Leiter der Referendarausbildung geäußert. Dessen Äußerung als auch die der Seminarleiterin habe sie nur so verstehen können, dass der Austausch der beiden Prüferinnen abgelehnt werde und weitere Anträge sinnlos gewesen wären. Es habe von ihr daher kein weiterer Antrag verlangt werden können. Ihr sei zu Unrecht ein Wechsel des Fachseminars und der Ausbildungsschule verweigert worden. Sie habe einen entsprechenden Antrag mündlich gestellt. Der Antrag sei abgelehnt worden, weil die Senatsverwaltung keine anderen Lehrkräfte mit der Leitung des Seminars haben beauftragen wollen. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung sei rechtswidrig, weil es hierfür keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gebe. Die Norm, auf die die Senatsverwaltung die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens stütze, sei nicht hinreichend bestimmt. Denn mit der Aussage der Prüfungsordnung „wird eine Lehramtsanwärterin … auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen“ werde nicht deutlich, dass diese Regelung auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelten solle, in dem das Beschäftigungsverhältnis durch Verträge geregelt wird. Der Begriff der Entlassung sei ein Begriff aus dem Beamtenrecht, in dem einseitige Entscheidungen des Dienstherrn ein Dienstverhältnis begründen und beenden. Im Falle der Klägerin gäbe es auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die hier ausgesprochene Rechtsfolge. Ein legitimer Zweck sei es, Auszubildende, die in Prüfungen ihre Eignung für ein staatlich reglementierten Beruf nicht nachweisen können, von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten auszuschließen. Bei der Klägerin gebe es aber keinen endgültigen Beleg dafür, dass sie für den Beruf einer Lehrerin ungeeignet sei. Eine Unterbrechung der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen stelle auch kein beliebiges oder willkürliches „Aussteigen eines Prüflings aus einer Prüfung“ dar. Weder der arbeits- noch der Ausbildungsvertrag enthielten einen Hinweis darauf, dass eine Beendigung des Arbeits- und/oder des Ausbildungsvertrages ein endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung zur Folge habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das Ergebnis der Staatsprüfung der Klägerin vom 20. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. September 2021 aufzuheben, 2. den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. August 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. November 2022 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Befangenheit der Prüferinnen lägen nicht vor. Im Übrigen hätte die Klägerin ihre Einwände unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen müssen. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung aufgrund der vermeintlichen Verweigerung des Wechsels des Fachseminars sei haltlos. Die Prüfungsordnung eröffne auf Antrag die Möglichkeit eines Seminarwechsels, sofern die organisatorischen Möglichkeiten einen solchen Wechsel zuließen. Die Klägern habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wechsel des Fachseminars gestellt. Ein solcher Antrag bedürfe der Schriftform. Im Übrigen sei ein Wechsel des Seminars aufgrund der Spezialität des durch die Klägerin gewählten Faches Recht organisatorisch nicht möglich gewesen. Für das Fach Recht gäbe es im Land Berlin lediglich ein Fachseminar. Mit den Bewertungsrügen habe sich der Prüfungsausschuss umfassend auseinandergesetzt, jedoch an seiner Bewertung festgehalten. Die Regelung in der Prüfungsordnung zum endgültigen Nichtbestehen nach Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst genüge dem Bestimmtheitsgebot. Aus ihr sei erkennbar, dass sie auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelte. Die Regelung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein legitimer Zweck liege darin, dem Grundsatz der Chancengleichheit nachzukommen, denn es solle verhindert werden, dass Anwärter sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, um Zeit zu gewinnen und zu einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt, unter Anrechnung der bislang erbrachten Leistungen erneut einen Prüfungsversuch zu starten. Die Eingriffsintensität dieser Vorschrift in das Grundrecht auf freie Berufswahl sei dadurch minimiert, dass die Regelung ausdrücklich eine Entlassung auf eigenen Antrag voraussetze. Selbst im Falle einer Erkrankung stünden verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung, welche die Klägerin nicht in Anspruch genommen habe. Der Arbeits- und Ausbildungsvertrag verweise auf die Anwendung der Vorschriften des Lehrerkräftebildungsgesetzes sowie auf die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter. Dynamische Verweisungen auf andere Regelungswerke seien im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument verbreitet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Mai 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Fachseminarleiterinnen für das Fach Recht Frau K ... sowie für das Fach Englisch Frau V ... und die Seminarleiterin V ... in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.