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Beschluss

11 OB 41/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0912.11OB41.23.00
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Leitsätze
Zur Beiladung weiterer Behörden zu einem Verwaltungsrechtsstreit, an dem eine im übertragenen Wirkungsbereich handelnde Gemeinde beteiligt ist. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde eines bereits an einem Verwaltungsrechtsstreit Beteiligten gegen den Beschluss, mit dem sein Antrag auf Beiladung abgelehnt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8; OVG RP, Beschl. v. 25.8.2020 - 1 E 10895/20 - juris Rn. 4). 2. Weitere Behörden, die im selben Aufgabenbereich handeln wie ein Hauptbeteiligter des Rechtsstreits und zu diesem in einem Weisungsverhältnis stehen, können zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen werden. In einem solchen Fall rechtfertigen die Beiladungszwecke eine Beiladung nicht. Es bedarf weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtskrafterstreckung noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung der Beiladung.
Entscheidungsgründe
Zur Beiladung weiterer Behörden zu einem Verwaltungsrechtsstreit, an dem eine im übertragenen Wirkungsbereich handelnde Gemeinde beteiligt ist. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde eines bereits an einem Verwaltungsrechtsstreit Beteiligten gegen den Beschluss, mit dem sein Antrag auf Beiladung abgelehnt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8; OVG RP, Beschl. v. 25.8.2020 - 1 E 10895/20 - juris Rn. 4). 2. Weitere Behörden, die im selben Aufgabenbereich handeln wie ein Hauptbeteiligter des Rechtsstreits und zu diesem in einem Weisungsverhältnis stehen, können zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen werden. In einem solchen Fall rechtfertigen die Beiladungszwecke eine Beiladung nicht. Es bedarf weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtskrafterstreckung noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung der Beiladung.