Beschluss
28 A 1429/21.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0828.28A1429.21.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein behördliches Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 HDG wegen fruchtlosem Ablaufs einer nach Absatz 2 bestimmten Frist eingestellt wurde, ist zu prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde.
2. Im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines zureichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss nicht berücksichtigt werden.
3. Das Disziplinargericht kann erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung im Rahmen der Disziplinarklage über die formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens (hier: zuständiger Disziplinarvorgesetzter) entscheiden.
4. Eine Strafanzeige berechtigt nicht zur Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG.
5. Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Hessen und Dienst-/Disziplinarvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung.
Tenor
Der Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird aufgehoben, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
Unter Aufhebung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 18. Mai 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. Januar 2021 auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist zum Abschluss des gegen sie gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung, die die Antragsgegnerin zu tragen hat - hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein behördliches Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 HDG wegen fruchtlosem Ablaufs einer nach Absatz 2 bestimmten Frist eingestellt wurde, ist zu prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde. 2. Im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines zureichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss nicht berücksichtigt werden. 3. Das Disziplinargericht kann erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung im Rahmen der Disziplinarklage über die formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens (hier: zuständiger Disziplinarvorgesetzter) entscheiden. 4. Eine Strafanzeige berechtigt nicht zur Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG. 5. Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Hessen und Dienst-/Disziplinarvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung. Der Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird aufgehoben, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Unter Aufhebung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 18. Mai 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. Januar 2021 auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist zum Abschluss des gegen sie gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung, die die Antragsgegnerin zu tragen hat - hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrte in erster Instanz eine gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des gegen sie geführten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG). Die Antragstellerin ist Erste Direktorin der Antragsgegnerin als Teil der Geschäftsführung (B 5). Mit Schreiben vom 4. September 2019 legte der Leiter der Verwaltungsabteilung bei dem Vorstand der Antragsgegnerin nach § 104 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) Beschwerde gegen die Antragstellerin ein. Am 10. September 2019 erstattete der Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin Strafanzeige gegen die Antragstellerin. Die Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. … Js …/19 aufgenommen. Der Vorstand der Antragsgegnerin entschied mit den Beschlüssen vom 19. September 2019 und 17. Dezember 2019 Verwaltungsermittlungen gegen die Antragstellerin aufzunehmen. Mit Schreiben vom 14. November 2019 und 17. Dezember 2019 konkretisierte der Leiter der Verwaltungsabteilung seine mit Schreiben vom 4. September 2019 eingelegte Beschwerde. Die Antragsgegnerin teilte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 4. März 2020 unter dem Az. … Js …/19 mit, dass bezüglich der Antragstellerin Verwaltungsermittlungen zur Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien und der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 25. Februar 2020 untersagt worden sei. ... Die Antragsgegnerin wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die laufenden Ermittlungen ggf. unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Aussetzung eines Disziplinarverfahrens haben könnten und sie deshalb interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die hierzu vorliegenden Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 29. April 2020 leitete der Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein und setzte das Disziplinarverfahren zugleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. … Js …/19 aus. ... Zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde in der Einleitungsverfügung weiter ausgeführt, dass der Vorstand sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen, da die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge. Auch sei der ganz überwiegende Teil der disziplinarrechtlichen Vorwürfe strafrechtlich relevant und stehe mit den übrigen Vorwürfen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die Antragsgegnerin informierte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 6. Mai 2020 - mittels Kurier zugestellt am 11. Mai 2020 - unter dem Az. ... Js .../19 über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen. Dem Schreiben waren die Verbotsverfügung vom 25. Februar 2020 und die Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 als Anlagen beigefügt. …. Die Antragsgegnerin wies zudem erneut darauf hin, an einer alsbaldigen vollständigen Aufklärung der gegenständlichen Vorgänge sowie an einer engen Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert zu sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2020 - per Fax übermittelt am 12. Mai 2020 - machte die Antragsgegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nähere Angaben zum … Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin in einem an seine private Anschrift gerichteten Schreiben vom 28. Juli 2020 bezüglich seiner Strafanzeige vom 10. September 2019 mit, dass nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) mangels eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen würde. Der Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin legte hiergegen Beschwerde ein. Aufgrund eines vorangegangenen Telefonats vom 24. August 2020 übersandte die Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 26. August 2020 den Zustellnachweis für das Schreiben vom 6. Mai 2020. Am 9. September 2020 legte die Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ den „Bericht über die Dokumentation der Unterlagen aus den Diensträumen 713, 712, dem sogenannten Geschäftsführerbad sowie dem Kellerraum der Abteilung I“ vor. Ausgangspunkt war ein Auftrag der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2020, die in den von der Antragstellerin genutzten Räumen vorgefundenen Akten, Aktenteile, Vorgänge, Schriftstücke und Vergleichbares zu erfassen, zu dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch festzuhalten. Mit Schreiben vom 21. September 2020 - mittels Kurier zugestellt am 29. September 2020 - reichte die Antragsgegnerin die Schreiben vom 6. Mai 2020 und 11. Mai 2020 nebst Anlagen nochmals bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein, da von der Staatsanwaltschaft auf wiederholte telefonische Anfragen mitgeteilt worden sei, dass die vorgenannten Schreiben nicht mehr auffindbar seien. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 erstattete die Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ... Js .../19 hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 11. Mai 2020 und 21. September 2020 sowie der in der Verbotsverfügung vom 25. Februar 2020 und der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 geschilderten Tatsachen ausdrücklich Strafanzeige wegen ... Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2021 mit, dass aufgrund der Strafanzeige vom 28. Januar 2021 ein neues Verfahren eingeleitet worden sei, welches unter dem Az. ... Js .../21 geführt werde. ... Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 setzten die alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren auch im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren Az. ... Js .../21 aus den Gründen der bereits ausgesprochenen Aussetzung ebenfalls gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus. Zudem seien in dem gesamten Verfahrenskomplex Bedienstete als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen zu den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen könnten von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Aus diesem Grunde sei mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zu rechnen. Ausweislich des Protokolls vom 14. Mai 2021 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin i. V. m. § 8 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Vorstand stimmte der Vorstand der Antragsgegnerin der Vorlage der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands vom 4. Mai 2021 zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens in schriftlicher Abstimmung einstimmig zu. Bereits am 11. Januar 2021 hat die Antragstellerin bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gestellt. Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als die von § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG geforderten sechs Monate vergangen seien, ohne dass ein sachlicher Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens existiere. Soweit sie dies ohne Kenntnis der Disziplinarakte beurteilen könne - die begehrte Akteneinsicht sei ihr verweigert worden -, seien seit Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens keine Ermittlungen mehr unternommen worden. Eine Frist zur Abgabe einer Äußerung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG sei bislang ebenfalls nicht gesetzt worden. Auch sei die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG durch die in der Einleitungsverfügung erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Die auf § 25 Abs. 3 HDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig. Gegen die Antragstellerin sei kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Außerdem sei das Disziplinarverfahren zwingend einzustellen, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 HDG eine Frist von max. zwei Monaten seit Antragstellung zu setzen, in der das gegen sie geführte und mit Verfügung vom 29. April 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 2 HDG zu verwerfen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG sei durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Jedenfalls die Aussetzungsentscheidung vom 4. Mai 2021 knüpfe auch an ein förmlich eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren an. Der Vorstand sei zudem Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und zur Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Mai 2021 eine mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnende Frist von einem Monat zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gesetzt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG erfüllt seien. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 29. April 2020 seien mehr als sechs Monate vergangen. Die durch den Vorstand der Antragsgegnerin verfügte bzw. die Vorsitzenden des Vorstands beschlossene Aussetzung des Disziplinarverfahrens habe die vorstehende Frist nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG hemmen können. Es sei ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits deshalb nicht gegeben, weil das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG zwingend als unzulässig einzustellen sei. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nämlich nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und deshalb nicht berechtigt, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Denn die Antragstellerin sei als Vorsitzende der Geschäftsführung dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht nachgeordnet. Als Vorsitzende der Geschäftsführung gehöre die Antragstellerin dem Vorstand mit beratender Stimme an. Für die Mitglieder des Vorstands, der obersten Dienstbehörde der Antragsgegnerin, sei kein Dienstvorgesetzter bestimmt. Im Übrigen lasse sich auch aus den einschlägigen sozialrechtlichen Normen kein offensichtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Vorstand und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Antragsgegnerin herleiten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG bestimme für den Fall, dass kein Dienstvorgesetzter vorhanden sei, die oberste Dienstbehörde, im Übrigen - wie hier - die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die Beamten des Landes die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehme. § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG enthalte mithin eine Verordnungsermächtigung. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus § 87 Satz 1 HDG. Danach treffe für die Beamtinnen oder Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 HDG entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. Nach § 86 Abs. 1 HDG trete an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzen haben, die Aufsichtsbehörde, und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; sei eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so würden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin sei das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Das HMSI habe weder von der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG noch von der des § 87 Satz 1 HDG Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall gelte jedoch nach § 87 Satz 2 HDG die Regelung des § 86 Abs. 1 HDG sinngemäß. Demnach sei das HMSI Dienstvorgesetzter der Antragstellerin. Die Regelung in § 23 der Satzung der Antragsgegnerin, wonach der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei, veranlasse keine andere Bewertung. Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Geschäftsführung sei von der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nicht umfasst. Zudem verstoße eine solche Satzungsregelung gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG und § 87 Satz 1 HDG. Abschließend hat die Disziplinarkammer noch darauf hingewiesen, dass in einem eventuell nachfolgenden, formwirksam eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ggf. eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens zu erwägen wäre, da das Ermittlungsverfahren Az. … Js …/21 nur einen Teil der in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwürfe betreffe. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 erstattete die Antragsgegnerin nochmals unter dem Az. ... Js .../19 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Vorwurfs in Ziffer 3 der Einleitungsverfügung und überreichte insoweit einen Bericht des Vorstandes vom 27. April 2021 mit dem dort zusammengefassten und dokumentierten Ergebnis der Ermittlungen nebst dazugehörigem Beweismittelordner. Am 13. Juni 2021 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Fristverlängerung um einen Monat beantragt, hilfsweise den Beschluss vom 18. Mai 2021 hinsichtlich der Feststellung abzuändern, das Verfahren sei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen, und den Fristsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen, weiter hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sei, und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens in Anbetracht des Umfangs der Vorwürfe eine Frist von mindestens sechs Monaten zu setzen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abstimmung mit dem HMSI aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur und der Komplexität der Rechtsfrage Zeit bedürfe. Außerdem hat sie nochmals vertiefend dargelegt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Vorsitzenden der Geschäftsführung sei, und darauf hingewiesen, dass auch das HMSI diese Rechtsauffassung vertrete. Zur Frage einer Teilaussetzung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden sei. Aber selbst wenn die Aussetzung des gesamten Verfahrens entgegen ihrer Auffassung fehlerhaft gewesen sei, komme allenfalls eine Fristsetzung für die Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe unter Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. Insoweit sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Disziplinarverfahren nicht schuldhaft verzögert worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 hat die Antragstellerin auf den Fristverlängerungsantrag im Wesentlichen erwidert, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin keinen Grund für eine Verlängerung der Frist darstelle. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da der Beschluss über die Fristsetzung unanfechtbar sei. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag auf Fristverlängerung mit Beschluss vom 16. Juni 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Fristverlängerung unzulässig sei. Der Antrag sei nicht von dem für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Dienstvorgesetzten gestellt worden. Ungeachtet dessen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorstand der Antragsgegnerin den Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe oder habe stellen wollen. Ein entsprechender Beschluss liege nicht vor. Der Antrag auf Fristverlängerung sei aber auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, aufgrund derer ein Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens, der nach Auffassung der Disziplinarkammer durch Einstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG zu erfolgen habe, nicht innerhalb der gerichtlichen Frist erfolgen könne. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da der Beschluss der Disziplinarkammer vom 18. Mai 2021 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG unanfechtbar sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 beantragt, das HMSI dem Verfahren beizuladen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, die Beiladung sei notwendig, da im Falle der Einstellung des Verfahrens in die Rechte des Dienstvorgesetzten - nach der Rechtsauffassung der Disziplinarkammer das HMSI - eingegriffen und andererseits ihr die Möglichkeit genommen würde, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Amtsdisziplin zu ergreifen. Ebenfalls beantragte das HMSI die Beiladung zu dem Verfahren. Dieses Verfahren wird unter dem Az. 28 E 1679/24.D geführt und entschieden. Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt und den Antrag auf Beiladung des HMSI abgelehnt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren nicht innerhalb der von der Disziplinarkammer gesetzten Frist abgeschlossen worden sei. Der Antrag auf Beiladung des HMSI sei unzulässig, da nach dem Hessischen Disziplinargesetz für eine Anwendung der Regelungen der §§ 64 bis 66 VwGO im disziplinargerichtlichen Verfahren kein Raum sei. Das Disziplinarverfahren sei auf die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen der Beamtinnen und Beamten ausgerichtet und nicht auf die Feststellung einer gemeinschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung mehrerer Personen beziehungsweise die Berührung rechtlicher Interessen Dritter. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2021 zugestellten Beschluss am 5. Juli 2021 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2021 nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde zulässig sei. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass § 146 Abs. 4 VwGO nicht anzuwenden sei. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht gehe auf ihren Sach- und Rechtsvortrag nicht in der gebotenen Weise ein. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass nach einer Fristsetzung durch das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Einstellungsentscheidung nur der Fristablauf zu prüfen sei. Dies sei aber abzulehnen, wenn die Fristsetzungsentscheidung nicht mit einer verzögerten Durchführung des Disziplinarverfahrens begründet, sondern darauf gestützt würde, dass das Disziplinarverfahren wegen der Einleitung durch eine unzuständige Stelle aus sonstigen Gründen unzulässig und mithin einzustellen sei. In diesem Fall habe das Gericht über die im unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss angenommenen Voraussetzungen in der die Instanz beendenden Entscheidung abschließend und rechtsmittelfähig begründet zu entscheiden. Dennoch habe sich die Disziplinarkammer im Rahmen ihres Beschlusses vom 21. Juni 2021 unter Verstoß gegen das Begründungsgebot des § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Mit dem Antrag auf Fristverlängerung habe sie nochmals umfassend und in Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Disziplinarkammer vom 18. Mai 2021 vorgetragen, dass ihr Vorstand entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und zur Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Die Stellung des Vorstands als Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung folge u. a. aus dem historischen Kontext und der Systematik der §§ 29 ff. Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Sie habe in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsautonomie und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 23 ihrer Satzung geregelt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Es sei zu differenzieren zwischen den Selbstverwaltungsorganen und ihren sonstigen Organen. Der Vorstand sei anders als die Geschäftsführung ein Selbstverwaltungsorgan und auch das Hauptvollverwaltungsorgan. Die Geschäftsführung sei ihm nachgeordnet. Soweit die Geschäftsführung für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig sei, erfolge dies als Hilfsorgan des Vorstands. Dies werde u. a. dadurch deutlich, dass der Vorstand befugt sei, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte gegenüber der Geschäftsführung zu erlassen und Mitglieder der Geschäftsführung ihres Amtes zu entheben. Dass die Mitglieder der Geschäftsführung dem Vorstand mit beratender Stimme angehörten, führe nicht dazu, dass diese als reguläre Mitglieder des Vorstands anzusehen seien. Auch Art. 33 Grundgesetz (GG) stehe der Dienstvorgesetztenstellung des Vorstandes nicht entgegen. Es existiere kein Grundsatz, dass die Disziplinarbefugnis nur durch Beamte ausgeübt werden könne. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht verzögert worden. Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen. Insbesondere sei für die Aussetzung eines Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG eine schlüssige Strafanzeige ausreichend, wenn von der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise auszugehen sei. Andernfalls sei die zeitgleiche Einleitung eines Disziplinarverfahrens immer mit dem Risiko einer doppelten Beweisaufnahme bis zur förmlichen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verbunden. Zudem sei die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ermessensfehlerfrei erfolgt. Alle Dienstpflichtverletzungen würden ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, das einheitlich zu bewerten sei. Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes sei nicht angezeigt, da alle Vorwürfe in einem engen inneren Zusammenhang stünden und auf eine insgesamt problematische Grundhaltung schließen ließen. Eine Teilaussetzung verbiete sich auch deshalb, weil Zugriffsdelikte im Raum stünden, die jeweils zur Höchstmaßnahme führen und weitere Ermittlungen überflüssig machen könnten. Aber selbst wenn entgegen ihrer Auffassung eine Teilaussetzung angezeigt sei, käme eine Fristsetzung allenfalls für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. In diesem Kontext sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht schuldhaft verzögert habe. Vielmehr unternehme die Antragstellerin alles, um das Disziplinarverfahren zu verzögern. Die Auskunftsverweigerung der Antragstellerin und die chaotische Unordnung in ihrem Büro nebst den erheblichen Lücken in der Dokumentation ihres Verwaltungshandelns hätten dazu geführt, dass sich die Aufarbeitung zeitaufwendiger gestaltet habe und bis heute nicht vollständig abgeschlossen sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft auf zahlreiche Eingaben nicht reagiert, obwohl sie alles Erforderliche getan habe, damit die Strafbarkeit der Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft geprüft werden könne. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Beiladung des HMSI zu Unrecht abgelehnt worden sei. Eine analoge Anwendung des § 65 VwGO sei nicht ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Hessischen Disziplinargesetzes Konstellationen, in denen zwischen zwei Rechtsträgern Unklarheit bestehe, wer Dienstvorgesetzter sei, nicht gesehen habe. Gerade in solchen Konstellationen sei eine Beiladung förderlich. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 2021 das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zu dem Verfahren beizuladen, den Antrag der Antragstellerin auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 1 HDG vom 8. Januar 2021 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt ist und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens eine Bearbeitungsfrist von mindestens acht Monaten zu setzen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen oder zumindest als unbegründet abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde schon unzulässig sei. Die Antragsgegnerin lege nicht hinreichend dar, gegen welchen der beiden Beschlüsse vom 21. Juni 2021 sich ihre Beschwerde richte. Weder der Beschwerdebegründung noch den gestellten Anträgen lasse sich dies mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen. Die Beschwerdebegründung befasse sich allein mit der Frage, ob die Fristsetzung rechtmäßig erfolgt sei. Die Fristsetzung sei aber nicht Gegenstand eines der Beschlüsse vom 21. Juni 2021. Das sich die Antragsgegnerin gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens wende, sei nicht zu erkennen. Außerdem sei die Beschwerde nicht fristgemäß und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift sei nicht nach den Vorgaben des § 130a ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Ein Großteil der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 sei in der Schriftart Times New Roman geschrieben. Diese Schriftart sei allerdings nicht in das Dokument eingebettet. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten aber alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte, wie auch die Schriftart, in der Datei enthalten sein. Ferner genüge die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Die Anwendbarkeit des § 146 Abs. 4 VwGO folge aus § 72 Abs. 1 Satz 2 HDG. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO habe die Beschwerde insbesondere einen bestimmten Antrag zu enthalten, der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf den in den Sachanträgen genannten Inhalt beschränke. Die Anträge würden aber die tenorierte Einstellung des Verfahrens nicht angreifen, sondern sich lediglich gegen die von ihr beantragte und von der Disziplinarkammer festgesetzte Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens richten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Fristsetzungsentscheidung nicht mehr angefochten werden könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat seien entsprechend § 318 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) an den unanfechtbaren Beschluss vom 18. Mai 2021 gebunden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung binde auch im Falle einer fehlerhaften Verfahrensführung durch das Gericht. Denn die Überprüfung der Fristsetzungsentscheidung in der Rechtsmittelinstanz würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen. Im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht habe der Beamte nämlich keine Möglichkeit, dies überprüfen zu lassen. Deshalb seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung zu prüfen. Unabhängig davon sei die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nicht Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und damit nicht zur Einleitung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt. Bei dem Vorstand und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin handele es sich jeweils um unabhängige Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig würden. Die Möglichkeit des Vorstands, in fachlicher Hinsicht - u. a. mittels der Richtlinienkompetenz - auf die Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, führe nicht zu einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Organen. Der Gesetzgeber habe gerade keine Hierarchie zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung geregelt. Vielmehr bestehe nach den Regelungen des SGB IV ein System von „checks and balances“ zwischen den Organen. Die Unabhängigkeit der Organe, die aus dem Selbstverwaltungsrecht folge, setze voraus, dass ein Organ nicht die Dienstvorgesetztenstellung über die Bediensteten eines anderen Organs ausüben könne. Die Vertreterversammlung könne deshalb auch nicht in der Satzung bestimmen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Ein solcher Eingriff in die Unabhängigkeit der Organe bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr gehe der Gesetzgeber, wie auch im Kommunalrecht, aufgrund des Systems von „checks and balances“ davon aus, dass der Dienstvorgesetzte des obersten Bediensteten eines Organs zwingend einem anderen Rechtsträger angehören müsse. Die §§ 86, 87 HDG würden hierfür Regelungen bereithalten, die im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Dies gelte auch deshalb, weil ein Dienstvorgesetzter ein übergeordnetes Statusamt besitzen müsse. Der Vorstand der Antragsgegnerin bestehe aber nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern. Nach Art. 33 Abs. 4 GG seien die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten aber grundsätzlich nur Beamten zu übertragen. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung des Disziplinarverfahrens zudem schuldhaft verzögert. Die Aussetzungsentscheidungen seien rechtswidrig. Unabhängig davon, dass nur ein ausdrücklich eingeleitetes Ermittlungsverfahren ein Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 HDG darstelle, seien die Aussetzungsentscheidungen jedenfalls ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei sich der Vorstand der Antragsgegnerin nicht über die Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst gewesen. Zudem sei nicht dargelegt, inwieweit durch die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hätte auch einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten verfügt hätte. Auf die Beschwerde des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen … am 15. Juli 2021 unter dem Az. ... Js .../19 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen … unter dem Az. ... Js .../19 geführte Ermittlungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 20. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das unter dem Az. ... Js .../21 geführte Ermittlungsverfahren wegen …, nach § 170 Abs. 2 StPO ein und lehnte mit Verfügung vom 21. September 2021 die Einleitung von Ermittlung wegen weiterer Vorwürfe … im Zusammenhang mit den Strafanzeigen der Antragsgegnerin gemäß § 152 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Aufgrund der Strafanzeige vom 28. Januar 2021 leitete die Staatsanwaltschaft wegen …, unter dem Az. ... Js .../21 ein weiteres Ermittlungsverfahren ein, das sie mit Verfügung vom 11. Mai 2022 nach § 153 StPO einstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 28 L 2014/19.WI.D sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (5 Ordner Disziplinarverfahren) Bezug genommen, die zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden sind. II. Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin eindeutig gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt und der Antrag auf Beiladung des HMSI abgelehnt wurde. Dies folgt bereits aus den ersten Zeilen der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021, die sich explizit auf den Tenor des vorgenannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts beziehen. Auch das den Anträgen und der Beschwerdebegründung zu entnehmende Begehren der Antragsgegnerin ist eindeutig. Neben der Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Disziplinarkammer hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beiladung des HMSI begehrt die Antragsgegnerin die Abänderung des Beschlusses, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, da der Fristsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2021 rechtswidrig sei. Die Beschwerdebegründung ist dementsprechend gegliedert in Ausführungen zur Beiladung („I.“, Seite 2. ff. der Beschwerdeschrift), zur Einstellung des Verfahrens („II.“, Seite 11 ff. der Beschwerdeschrift) und zur Fristsetzung („III.“, Seite 33 ff. der Beschwerdeschrift). Nach alledem richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gegen den weiteren Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021, mit dem ausweislich des Tenors der Entscheidung allein der Antrag des HMSI auf Beiladung zu dem Verfahren abgelehnt wurde. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Einstellung des gegen die Antragstellerin geführten behördlichen Disziplinarverfahrens richtet. a) Insoweit ist die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. aa) Die elektronisch übermittelte Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 HDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein elektronisches Dokument ist nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO in der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (VwGO a. F.) eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Hier ist die Beschwerde gegen den der Antragsgegnerin am 21. Juni 2021 zugestellten Beschluss der Disziplinarkammer vom selben Tag am 5. Juli 2021 auf dem Server des Hessischen Verwaltungsgerichthofs eingegangen (vgl. Transfervermerk, Bl. 668 der Gerichtsakte). Nach § 72 Abs. 1 HDG, § 147 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. bb) Die Beschwerde ist auch schriftlich und damit in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Nach § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO a. F. können schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dabei genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO a. F. entspricht, dem Schriftformerfordernis (vgl. zu § 81 VwGO: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 erfüllt. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO a. F. wurde die Beschwerdeschrift von der verantwortenden Person, dem (damaligen) Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, sowohl durch Wiedergabe der eingescannten Unterschrift als auch durch den maschinenschriftlichen Namenszug unter der eingescannten Unterschrift am Ende des Textes signiert und über das besondere elektronische Anwaltspostfach, einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO a. F., bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. Bl. 617 ff. der Gerichtsakte). Im Gegensatz zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO a. F. verlangt Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 keine qualifizierte elektronische, sondern lediglich eine einfache Signatur, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Das Erfordernis einer einfachen Signatur ist bereits mit der Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift oder mit dem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 gilt zudem als auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, weil sie ausweislich der Transferprotokolle von der verantwortenden Person selbst über das besondere Anwaltspostfach versendet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4). cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 auch gemäß § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Für die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin ist es unerheblich, dass ein Großteil der Beschwerdeschrift in der Schriftart Times New Roman geschrieben wurde und diese Schriftart nicht elektronisch in das PDF-Dokument eingebettet ist. Denn die fehlende Einbettung der Schriftart wurde durch den Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes und seiner Aufnahme in die Papierakte geheilt. Außerdem fehlte es für die Anforderung, dass auch die Schriftarten einzubetten sind, an einer erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO a. F. bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren ist insoweit die vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200 - im Folgenden ERVV a. F.). § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV a. F. sieht vor, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV a. F. zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Dabei müssen die Dateiformate PDF und TIFF den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV a. F.). § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. ermächtigt die Bundesregierung, die maßgeblichen Versionen dieser Dateiformate bekanntzumachen. Rechtlich einschlägig war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die vom 19. Dezember 2017 bis zum 21. November 2021 gültige Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 19. Dezember 2017 (ERVB 2018 - BAnz AT 28. Dezember 2017 B2) mit den Änderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 20. Dezember 2018 (ERVB 2019 - BAnz AT 31. Dezember 2018 B3) sowie den Änderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 21. Dezember 2020 (ERVB 2021 - BAnz AT 30. Dezember 2020 B5). Mit den maßgeblichen Dateiversionen befasst sich die ERVB 2018. Nach Nr. 1 ERVB 2018 sind zulässige Dateiversionen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. bis mindestens 31. Dezember 2020 PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA und TIFF Version 6. Diesen Anforderungen entspricht die übermittelte Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021. Die Beschwerdeschrift wurde im Dateiformat PDF in der Dateiversion PDF/A-2 im Standard PDF/A-2U in druckbarer, kopierbarer und durchsuchbarer Form übermittelt. Bei dem Standard PDF/A-2U handelt es sich um eine von drei möglichen Konformitätsebenen der Dateiversion PDF/A-2 (vgl. https://www.adobe.com/de/acrobat/resources/document-files/pdf-types/pdf-a.html; abgerufen am 15. Mai 2024). Dass ein Großteil der Beschwerdeschrift in der Schriftart Times New Roman geschrieben wurde und diese Schriftart nicht in das Dokument eingebettet ist - wie den Dokumenteneigenschaften zu entnehmen ist -, veranlasst keine andere Bewertung, da im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs die Papierakte führend war und daher mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes der vorgetragene formelle Mangel des elektronischen Schriftsatzes geheilt wurde. Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2). Auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2022 musste die Beschwerdeschrift bei führender Papierakte als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Grundlage für das Erfordernis der Einbindung der Schriftart ist § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. i. V. m. Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 31). Nach Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Die am 5. Juli 2021 auf dem Server des Hessischen Verwaltungsgerichthofs als PDF-Datei aus dem beA des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingegangene Beschwerde erfüllt diese formellen Anforderungen an die Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument nicht. Die aus Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 abzuleitenden technischen Anforderungen an das Einbetten von Schriftarten in das PDF-Dokument stellten aber vor dem 1. Januar 2022 jedenfalls dann keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn - wie im Streitfall - weiterhin die Papierakte führte und der im Übrigen ordnungsgemäß übermittelte Schriftsatz druckbar war sowie ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde. Denn mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes spielt der Gesichtspunkt einer dauerhaften Lesbarkeit des PDF-Dokuments, die durch das Einbetten der Schriften sichergestellt werden soll, keine Rolle mehr. Bei führender Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument daher auch schon i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Papierakte genommen wurde. Soweit darüber hinaus verlangt wurde, dass die verwendeten Schriftarten im Dokument eingebettet sind, handelte es sich nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht zu gewährleisten (BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37), jedenfalls dann nicht um zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen, wenn weiterhin die Papierakte führte und das Dokument druckbar war und gem. § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 55b Abs. 5 VwGO). Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig zu machen (zu § 298 ZPO: BAG, Beschluss vom 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -, juris Rn. 10 ff.). Obwohl es nach den vorgenannten Ausführungen nicht mehr darauf ankommt, fehlt für die Anforderung in Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, dass die Schriftarten einzubetten sind, aber auch die erforderliche wirksame Rechtsgrundlage (zu § 130a ZPO: BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 29 ff.; a. A.: LAG S-H, Urteil vom 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 -, juris Rn. 47 ff.). Denn weder in § 55a VwGO a. F. noch in der ERVV a. F. sind Vorgaben enthalten, die sich auf die Einbettung der Schriftart beziehen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 32). Im Unterschied zur § 5 Abs. 1 Nr. 6 ERVV in der Fassung vom 5. Oktober 2021 enthielt die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Fassung des § 5 Abs. 1 ERVV a. F. keine Ermächtigung, die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente festzulegen. Die Aufnahme von technischen Anforderungen an das Einbetten von Schriften durch Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 führte insoweit zu einer wesentlichen formellen Änderung gegenüber der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 35 m. w. N.), die unwirksam ist. dd) Das Erfordernis eines bestimmten Antrags, einer besonderen Begründung oder der Einhaltung einer besonderen Frist für die Begründung der Beschwerde - wie dies etwa aus § 146 Abs. 4 VwGO folgt - ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin - anders als in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 HDG - aufgrund des Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 HDG nicht einzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2024 - 28 A 99/21.D -, n. v.). b) Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 richtet. Insoweit ist der Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 aufzuheben. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren zu Unrecht mit Beschluss vom 21. Juni 2021 gemäß § 67 Abs. 3 HDG eingestellt. Denn die Fristsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 ist rechtswidrig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HDG auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist, in der das gegen sie gerichtete behördliche Disziplinarverfahrens abzuschließen ist. aa) Da der Senat im vorliegenden Verfahren wegen des Umkehrschlusses aus § 72 Abs. 2 HDG nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist, findet von Amts wegen eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt. Bei einer Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung, wenn sich nicht aus der Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung etwas anderes ergibt. Zugrunde zu legen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 150 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 5). bb) Bei der Kontrolle eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 67 Abs. 3 HDG wegen fruchtlosem Ablaufs einer nach Abs. 2 bestimmten Frist eingestellt wurde, ist vom Beschwerdegericht zu prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde (vgl. zu § 62 Bundesdisziplinargesetz (BDG): Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 17). cc) Soweit die Antragstellerin gegen diesen Prüfungsumfang im Wesentlichen einwendet, dass die Überprüfung des Fristsetzungsbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen würde, da ein Beamter im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht keine Möglichkeit habe, dies überprüfen zu lassen, und deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung zu prüfen seien, greift dies nicht durch. Auch wenn ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Fristsetzung abgelehnt wurde (§ 67 Abs. 2 Satz 2 HDG), unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2019 - 28 A 2190/19.D -, n. v.; zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 17; a. A. zu vergleichbarem Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 16a DC 14.1666 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2011 - 3d E 974/11.O -, juris Rn. 12) folgt hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das behördliche Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 HDG eingestellt wurde, geprüft wird, ob diesem Beschluss eine rechtswirksame Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG zugrunde liegt. Denn die beiden Konstellationen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtswirkungen nicht miteinander vergleichbar. Während der Beamte durch einen ablehnenden Beschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG nicht gehindert wird, bei Vorliegen neuer Umstände, die aus seiner Sicht gegen eine sachgerecht-beschleunigte Fortführung des Verfahrens sprechen, einen neuen Fristsetzungsantrag zu stellen (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 13), steht der rechtskräftige Einstellungsbeschluss (§ 67 Abs. 3 HDG) gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich und schließt eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis endgültig aus (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 16). Aufgrund der von einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss ausgehenden Rechtswirkungen ist eine vollumfängliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Fristbestimmung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 HDG) im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG, mit dem das behördliche Disziplinarverfahren wegen fruchtlosem Fristablaufs vom Verwaltungsgericht eingestellt wurde, zwingend geboten, zumal gegen den Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG keine Beschwerde eingelegt werden kann. Ohne die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung wäre die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen einen Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG in der Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wäre verkürzt auf die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts und die Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fristgerecht abgeschlossen wurde. Der im Hessischen Disziplinargesetz mit der Beschwerde ermöglichte Instanzenzug gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 67 Abs. 3 HDG würde bei einem solchen Verständnis faktisch leerlaufen. Angesichts der weitreichenden Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses kann dies aber nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein. Gegen einen eingeschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren spricht zudem, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - die Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Verfahren explizit nicht vorgesehen hat. Hieraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Dies bedingt aber eine inzidente Kontrolle der Fristsetzung. Die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluss stellt auch keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 7 HDG dar, nach dem Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen sind. Denn es war die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Rechtsbehelf erst gegen den wegen fruchtlosem Fristablaufs nach § 67 Abs. 3 HDG ergangenen Einstellungsbeschluss zu ermöglichen. Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, sind mithin im Hessischen Disziplinargesetz angelegt und deshalb von den Beteiligten hinzunehmen. dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat bei der Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO i. V. m. § 173 VwGO, § 6 HDG an den unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss der Disziplinarkammer vom 18. Mai 2021 gebunden. Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung gebunden, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist. Zwar ist § 318 ZPO auch analog auf Beschlüsse anzuwenden, die der formellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 -, juris Rn. 14), die Bindungswirkung des § 318 ZPO gilt aber immer nur für das Gericht bzw. den Spruchkörper, der in der Instanz entschieden hat (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 AZR 438/81 -, juris Rn. 30; Musielak, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 318 Rn. 10). Zur Bindung anderer Gerichte, insbesondere des Rechtsmittelgerichts, sagt § 318 ZPO nichts aus (vgl. Elzer; in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01. März 2024, § 318 Rn. 12). Das Rechtsmittelgericht ist aber grundsätzlich nicht an Entscheidungen des unteren Gerichts gebunden, da es zur Überprüfung der Entscheidung berufen ist und eine Bindung dieser Aufgabe entgegenstehen würde (vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 318 Rn. 9). Eine Besonderheit ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendbarkeit des im Berufungsverfahren einschlägigen § 512 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § 6 HDG), der im Ergebnis die aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung erstinstanzlicher Entscheidungen auf das Berufungsgericht erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01 -, juris Rn. 19; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 512 Rn. 1). Nach § 512 ZPO unterliegen Entscheidungen des Gerichts im ersten Rechtszug, die dem Endurteil vorausgegangen sind, nicht der inhaltlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht, sofern sie unanfechtbar sind oder - obwohl selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar - nicht angefochten wurden (vgl. Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 512 Rn. 8). Solche Vorentscheidungen sind auch für das Berufungsgericht verbindlich und von ihm hinzunehmen (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 128 Rn. 9). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 512 ZPO auf das disziplinarrechtliche bzw. gerichtliche Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG vorliegen, kann aber dahinstehen, da der Anwendungsbereich des § 512 ZPO ohnehin in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist. Vom Anwendungsbereich jener Vorschrift nicht erfasst sind nämlich zum einen diejenigen Vorentscheidungen, die zwar nach allgemeinem Prozessrecht typischerweise anfechtbar sind, wegen eines spezialgesetzlich normierten Rechtsmittelausschlusses aber nicht angegriffen werden können, und zum anderen solche Verfahrensmängel, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Endentscheidung anhaften (vgl. zu § 548 ZPO a. F.: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 6; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 128 Rn. 9). Danach scheidet eine Bindung des Senats an den Beschluss der Disziplinarkammer vom 18. Mai 2021 aus. (1) Der Anwendungsbereich des § 512 ZPO ist hier nämlich schon deshalb nicht eröffnet, weil ein Beschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG, mit dem eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wird, nur wegen des spezialgesetzlich in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG normierten Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar ist. Nach allgemeinem Prozessrecht wäre ein Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG typischerweise anfechtbar. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nämlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs.1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - das in Hessen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) die Bezeichnung „Hessischer Verwaltungsgerichtshof“ führt - zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach dem hier allein in Frage kommenden allgemeinen Beschwerdeausschluss des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO können zwar u. a. Beschlüsse über die Bestimmung einer Frist nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser allgemeine, im Prozessrecht vorgesehene Beschwerdeausschluss ist jedoch auf eine Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG nicht anwendbar. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG. Denn wenn § 146 Abs. 2 VwGO über § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG auf Fristsetzungsbeschlüsse nach § 67 Abs. 2 HDG anwendbar wäre, hätte keine Notwendigkeit für den spezialgesetzlich normierten Beschwerdeausschluss in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG bestanden. Die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO scheidet aber auch deshalb aus, weil § 146 Abs. 2 VwGO allein prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse, die sich nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beziehen, erfasst. Ihnen kommt im Vergleich zu verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weshalb nach der in § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidung gegebenen Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist. Durch den Beschwerdeausschluss soll das Gericht im Interesse der Beschleunigung in die Lage versetzt werden, die Verhandlung erst einmal abzuschließen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 146 Rn. 2). Daraus folgt aber umgekehrt, dass Verfahrenshandlungen, die bereits in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich eingreifen, nicht von diesem Beschwerdeausschluss erfasst werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, juris Rn. 3). Dies gilt auch für Entscheidungen, denen eine über die Förderung des Verfahrens hinausgehende selbstständige prozessuale Bedeutung zukommt (vgl. zu dem Beschwerdeausschluss des § 109 WDO a. F.: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 WDB 10, 11, 12, 13.89 -, juris Rn. 6). Auch insofern greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO im Falle einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 HDG nicht. Anders als bei einer nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beschränkten Fristsetzung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO kommt einer im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG erfolgten Fristbestimmung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 HDG) nämlich eine über die Förderung und Beschleunigung des Verfahrens hinausgehende prozessuale Bedeutung zu, die erheblich in die Rechtstellung der Behörde eingreift. Die Behörde verliert mit einer gerichtlichen Fristbestimmung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG - zunächst allein in zeitlicher Hinsicht - die Herrschaft über das Disziplinarverfahren. Das Gericht hat im Anschluss an den Fristsetzungsbeschluss - ein Novum im Verwaltungsprozessrecht - das behördliche Disziplinarverfahren zudem noch weiter unter Kontrolle zu behalten. Gelingt es der Behörde nicht, das Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten - und eventuell verlängerten - Frist abzuschließen, verliert die Behörde schließlich auch ihre Entscheidungskompetenz und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen - also ohne Antrag des Beamten - durch Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG einzustellen (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Gericht hat auch insofern nicht unerhebliche Wirkungen für die Rechtsstellung der Behörde, dass im Unterschied zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Behörde nach § 36 HDG der rechtskräftige Einstellungsbeschluss des Gerichts gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich steht. Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis ausgeschlossen (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 16). (2) Die Anwendbarkeit des § 512 ZPO scheidet aber auch deshalb aus, weil das gerichtliche Fristsetzungsverfahren und damit auch das Disziplinarverfahren an sich unter Verfahrensmängeln leiden, die als Folge des fehlerhaften Fristsetzungsbeschlusses vom 18. Mai 2021 weiterwirkend auch noch dem Einstellungsbeschluss vom 21. Juni 2021 anhaften. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der gerichtlichen Fristbestimmung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG die Begriffsinhalte dieser Vorschrift und die der Norm zugrunde zu legenden Maßstäbe rechtsfehlerhaft angewandt (vgl. zum Begriff des Verfahrensmangels: Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 49; zu § 43 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11), indem es die Fristsetzung damit begründete, dass der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin sei und deshalb nicht berechtigt wäre, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Bei § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die dazu dient, den Ablauf des Disziplinarverfahrens zu regeln. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Das Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG konkretisiert den das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz (§ 7 HDG), indem es diesen im laufenden behördlichen Disziplinarverfahren durch ein eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren justiziabel macht (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 1). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG hat das Gericht der Behörde in zeitlicher Hinsicht Grenzen für den weiteren Lauf des Disziplinarverfahrens zu setzen. Die Behörde hat das Disziplinarverfahren innerhalb der Frist zum Abschluss zu bringen, da das Disziplinarverfahren bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 3 HDG durch das Gericht eingestellt wird. Aus § 67 HDG ergeben sich insoweit aber auch Vorgaben für den weiteren Ablauf des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens, indem es den Abschluss des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens im Falle einer Fristsetzung mit dem Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens verknüpft. Denn mit einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ist das gerichtliche Fristsetzungsverfahren - anders bei der Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG - noch nicht beendet. Es ist weiter anhängig und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren unter Kontrolle zu behalten. Das gerichtliche Fristsetzungsverfahren endet im Falle einer Fristsetzung erst, wenn die Behörde nachweist, dass das Disziplinarverfahren rechtzeitig eingestellt (§ 36 HDG) oder mit einer Disziplinarverfügung (§ 37 HDG) abgeschlossen wurde, oder bei Gericht rechtzeitig eine Disziplinarklage eingeht (§ 38 HDG). In diesen Fällen wird das gerichtliche Fristsetzungsverfahren im Regelfall von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass vom Gericht nur eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Andernfalls endet das gerichtliche Fristsetzungsverfahren bei fruchtlosem Fristablauf nach § 67 Abs. 3 HDG durch die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. zu § 62 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Da es sich bei dem gerichtlichen Fristsetzungsverfahren um eine Ausprägung des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes handelt, ist deshalb bei der Frage, ob ein zureichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG vorliegt, allein zu prüfen, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der zu erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl. zu § 62 BDG: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2; zu § 66 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung (BDO): BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8; zu vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Eine Sachentscheidung des Gerichts über die erhobenen Vorwürfe ergeht nicht. Außerdem können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines zureichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss im Antragsverfahren nach § 67 HDG nicht berücksichtigt werden (zum BDG: Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Auf. 2020, § 62 Rn. 9). Dementsprechend hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens keine Rechtmäßigkeitskontrolle des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens und einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Das Disziplinargericht ist erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung berufen, über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens und der abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung zu befinden (vgl. zu jeweiligem Landesrecht: VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 B 17/21 MD -, juris Rn. 15; zu inhaltlichen Mängeln des Disziplinarverfahrens: VG Ansbach, Beschluss vom 22. November 2019 - AN 13b D 19.01798 -, juris Rn. 70). Dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des behördlichen Disziplinarverfahrens im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nicht zu erfolgen hat, ergibt sich ferner aus folgenden Erwägungen: Prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren und nimmt es eine etwaige (irreparable) Rechtswidrigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens zum Anlass, eine Frist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG zu setzen, könnte der Behörde eine unzulässige Verkürzung der im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten drohen. Kommt es infolge dessen nämlich zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 3 HDG, weil die Behörde - wie hier - der Auffassung des Gerichts nicht folgt und das Disziplinarverfahren deshalb nicht in der gerichtlich bestimmten Frist beendet, da nach Auffassung der Behörde die Sachverhaltsermittlung noch nicht abgeschlossen ist, auf die es nach den Rechtmäßigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts aber nicht ankommt, steht der Behörde lediglich die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung nach § 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung, sei es als Disziplinarverfügung oder im Rahmen einer von der Behörde erhobenen Disziplinarklage, würde der Behörde hingegen noch die Möglichkeit zustehen, eine etwaige Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen (§§ 73, 74 HDG). Dieser Instanzenzug würde der Behörde verwehrt. Zudem sieht das Hessische Disziplinargesetz in § 60 Abs. 1 HDG vor, dass bei einer Disziplinarklage die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen hat. Nach § 60 Abs. 2 HDG kann das Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 geltend gemacht werden, unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Auch diese Präklusionsregelung wäre im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG nicht anzuwenden und könnte zu einer den Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes zuwiderlaufenden Benachteiligung der Behörde führen. Deshalb hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG keine Rechtmäßigkeitsprüfung des (bisherigen) behördlichen Disziplinarverfahrens sowie einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Stellen sich im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren mithin auch keine Vorfragen zur materiellen Rechtslage, kann bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ein Verfahrensfehler auch nicht deshalb ausscheiden, weil das Gericht bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage ggf. fehlerhafte beurteilt hat (vgl. zu § 43 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsumfanges hat das Verwaltungsgericht in seinem Fristsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2021 die Begriffsinhalte und Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG fehlerhaft angewandt, indem es die gerichtliche Fristsetzung auf die fehlende Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Nichtvorliegen eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb der Sechs-Monats-Frist allein damit begründet, dass nach seiner Auffassung das Disziplinarverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und damit nicht befugt gewesen sei, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Die Frage, ob der Vorstand der Antragsgegnerin zur Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt ist, ist aber im gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG als Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht zu prüfen. Es ist zudem nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, der Behörde im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens eine bestimmte Abschlussentscheidung, wie die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 HDG, vorzugeben. Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG aber auch deshalb fehlerhaft angewandt und gegen § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG verstoßen, weil es die Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens mit einem Monat ab Zustellung des Fristsetzungsbeschlusses unangemessen kurz bemessen hat. Bei der im Ermessen des Gerichts liegenden Fristbestimmung ist eine summarische Beurteilung des zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch bestehenden weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäß abschließende Bearbeitung zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen. Zwar soll die Frist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein. Zweck der Fristsetzung kann es aber nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine - auch im Interesse des Beamten liegende - sorgfältige Sachaufklärung oder eine ordnungsgemäß zustande gekommene Abschlussentscheidung bei Einhaltung der gerichtlich bestimmten Frist unterbleiben müsste (siehe zu vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 20). Letzteres ist hier aber Fall. Der Antragsgegnerin war es vorliegend nicht möglich, innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 eine Abschlussentscheidung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben zu treffen. Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 HDG einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 HDG für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HDG gilt § 23 Abs. 2 HDG entsprechend. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG wird den Beamtinnen oder Beamten für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Danach war es der Antragsgegnerin nicht möglich, das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist unter Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß abzuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin - was hier nicht der Fall gewesen ist - der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt wäre, nach der das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei. Die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist hätte es unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten nicht einmal ermöglicht, der Antragstellerin eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung (§ 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG) zu setzen. Nach Abgabe der schriftlichen Erklärung der Antragstellerin hätte der Antragsgegnerin zudem auch noch Zeit zugestanden werden müssen, die Abschlussentscheidung anzufertigen und der Antragstellerin zuzustellen. Auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin binnen der ihr einzuräumenden Wochenfrist die Erklärung hätte abgegeben können, sich mündlich äußern zu wollen, veranlasst keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Erklärung abgegeben worden wäre, hätte die Antragsgegnerin auch in diesem Fall bei Einhaltung der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist nicht die Möglichkeit gehabt, binnen eines Monats nach Eingang der Erklärung eine Anhörung durchzuführen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG). Vielmehr hätte der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach der Anhörung auch noch die Abschlussentscheidung hätte erstellen und der Antragstellerin diese hätte zustellen müssen, nur ein sehr knapp bemessener Zeitraum für die Bestimmung eines Anhörungstermins zur Verfügung gestanden, obwohl das Hessische Disziplinargesetz der Antragsgegnerin in §§ 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG einen Zeitraum von einem Monat für die Terminfindung zugesteht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, beruht auf den vorgenannten Verfahrensmängeln, da der mängelbehaftete Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 Grundlage für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 war. ee) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, ist nach alledem aufzuheben, da der Antragsgegnerin keine rechtswirksame Frist zum Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wurde. Der dem Einstellungsbeschluss zugrundeliegende Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 leidet - wie zuvor ausgeführt - an einer rechtsfehler- bzw. verfahrensfehlerhaften Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG, da die maßgeblichen Begriffsinhalte und Maßstäbe der Norm verkannt wurden. Über den von der Antragstellerin gestellten Antrag, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist zum Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen, ist mithin erneut unter Beachtung der Begriffsinhalte und Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG zu entscheiden. Da eine Zurückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 173 VwGO, § 6 HDG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO) aber zu einer Verlängerung des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens, führen würde, das Verfahren zudem ausgeschrieben ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten zu äußern, sieht der Senat von einer Zurückweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht ab und entscheidet selbst über den von der Antragstellerin gestellten Antrag. ff) Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HDG, der Antragsgegnerin eine Frist zum Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen, hat keinen Erfolg und ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG abzulehnen. (1) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das mit Verfügung vom 29. April 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 HDG). Die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG ist auch nicht gehemmt (gewesen). Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG ist die Frist des Satz 1 gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 HDG ausgesetzt ist. Dies setzt aber voraus, dass die Aussetzung auch rechtmäßig erfolgt ist (für eine Rechtmäßigkeitsprüfung: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. April 2022 - 15 B 8/22 MD -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2020 - 10 E 1/20 -, juris Rn. 23; a. A.: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 6). Zwar wurde das Disziplinarverfahren hier mit der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 zugleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. ... Js .../19 ausgesetzt. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist aber nicht rechtmäßig erfolgt und konnte deshalb die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht hemmen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Andere gesetzlich geordnete Verfahren in diesem Sinne sind aber nur Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtsnormen geregelt ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 8 A 20/10 -, juris Rn. 5). Hierzu gehört insbesondere das polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, das durch die Vorschriften der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl. zur BDO: BVerwG, Urteil vom 15. März 2006 - 1 D 3.05 -, juris Rn. 14; zu vergleichbarem Landesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 3d A 427/20.O -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 35 K 8777/19.O -, juris Rn. 20). Ein solches Bezugsverfahren lag im Zeitpunkt der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020, mit der das Disziplinarverfahren zugleich nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde, aber nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 29. April 2020 wurde zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ... Js .../19 kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben. Zwar werden Ermittlungsverfahren aktenmäßig als Js-Verfahren angelegt, während „Vorermittlungen“ i. d. R. als AR-Vorgänge (Allgemeines Register) erfasst werden (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 152 Rn. 65). Die registerrechtliche Sachbehandlung ist aber grundsätzlich ohne Aussagekraft für die Bewertung des Verfahrensstadiums (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 6). Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juli 2020 folgt jedenfalls eindeutig, dass im Zeitpunkt der mit der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 zugleich ergangenen Aussetzungsentscheidung kein Ermittlungsverfahren unter dem vorgenannten Aktenzeichen betrieben wurde. In dem Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin nämlich mit, dass hinsichtlich der von ihm erstatteten Strafanzeige gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO mangels eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen würde. Nach alledem wurde unter dem Js-Aktenzeichen zu diesem Zeitpunkt lediglich die von dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin erstattete und gegen die Antragstellerin gerichtete Strafanzeige registriert und behandelt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin berechtigt eine Strafanzeige aber nicht zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 HDG. Dies gilt auch im Falle einer schlüssig aufbereiteten Strafanzeige, bei der mit der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise zu rechnen ist. Zwar ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle einer Strafanzeige verpflichtet, das Bestehen eines Anfangsverdachts zu prüfen (§§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Um abklären zu können, ob auf Grund der bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt ist, können in diesem Zuge auch Vorermittlungen (z. B. informatorische Befragungen, Ausschöpfung verfügbarer Erkenntnisquellen) angestellt werden. Bei diesem Vorermittlungsverfahren zur Prüfung des Bestehens eines Anfangsverdachts handelt es sich aber nicht um ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 3 HDG. Das Vorermittlungsverfahren ist nämlich nicht verfahrensrechtlich geregelt. Vorermittlungen sind kein Teil des in der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsverfahrens. Der Betroffene erlangt keinen Beschuldigtenstatus und die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen, insbesondere richterliche Untersuchungshandlungen - gar mit Zwangs- oder Eingriffscharakter -, sind mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unzulässig. Insoweit unterscheidet sich das Vorermittlungsverfahren erheblich vom Ermittlungsverfahren, dessen Gang in der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 152 Rn. 65 f.; Beukelmann, in: BeckOK StPO, Stand: 01.04.2024, § 152 Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 152 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 4). Sinn und Zweck der Aussetzung eines Disziplinarverfahrens ist es außerdem, gewonnene Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren für das Disziplinarverfahren nutzbar zu machen und hierdurch die Einleitungsbehörde von eigenen Ermittlungen zu entlasten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 35 K 8777/19.O -, juris Rn. 11). Die Erstattung einer Strafanzeige und das Prüfen eines Anfangsverdachts rechtfertigt aber noch nicht die Prognose, dass ein solcher Erkenntnisgewinn, der die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt, voraussichtlich erzielt wird. Erst der durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach außen getragene Wille der Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt - u. a. aufgrund der in der Strafprozessordnung enthaltenen Ermittlungsmöglichkeiten - die hinreichend sichere Prognose, dass Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse erlangt werden, die auch im Disziplinarverfahren nutzbar gemacht werden können. Soweit die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015 (- 16a DC 14.1666 -, juris) verweist, kann diesem nicht entnommen werden, dass bereits die Erstattung einer Strafanzeige zur Aussetzung eines behördlichen Disziplinarverfahrens berechtigen soll. Vielmehr wird in den Gründen der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die mit der Anzeige ausgelösten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den gesetzlich geordneten Verfahren gehören. Dies spricht dafür, dass bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde. Hierfür spricht auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1980 (- 1 DB 3/80 -, juris) verweist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der vorgenannten Entscheidung aber fest, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren „gesetzlich geordnet“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3.80 -, juris Leitsatz). (2) Der von der Antragstellerin gestellte Fristsetzungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist, innerhalb derer das gegen sie gerichtete behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG ab. Die Sechs-Monats-Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 HDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§§ 23, 34 HDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen (vgl. zu § 62 BDG: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2). Für die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt, ist deshalb allein maßgeblich, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der zu erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Ein zureichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht mehr vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. zu § 62 BDG: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2; zu § 66 Abs. 2 BDO: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8; zu vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Antragsgegnerin keine Frist zum Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen, da ein zureichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt. Es lässt sich keine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch die Antragsgegnerin feststellen. Zwar war die mit der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 zugleich erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG - wie bereits ausgeführt - mangels eines geeigneten Bezugsverfahrens rechtswidrig. Ferner hat eine Behörde eine rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung mit einer daraus erwachsenden Verfahrensverzögerung auch grundsätzlich zu vertreten, da sie in der von der Behörde zu verantwortenden Sphäre liegt. Ob hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil das von der Staatsanwaltschaft vergebene Js-Aktenzeichen (Az. ... Js .../19) die berechtigte Annahme zugelassen hat, dass aufgrund der Strafanzeige des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, kann aber offenbleiben, da trotz der fehlerhaften Aussetzungsentscheidung nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Denn die Antragsgegnerin hat das Disziplinarverfahren faktisch nicht ausgesetzt, sondern weitere Ermittlungen getätigt. Insofern weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens keinerlei Sachverhaltsermittlung betrieben, unzutreffend ist. Noch vor der Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 29. April 2020 erteilten die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ am 26. Februar 2020 den Auftrag, die in den von der Antragstellerin genutzten Räumen vorgefundenen Akten, Aktenteile, Vorgänge, Schriftstücke und Vergleichbares zu erfassen, zu dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch zu dokumentieren. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ gingen nach der mit Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 zugleich ergangenen Aussetzungsentscheidung weiter. Insoweit führte die Antragsgegnerin auch in dem an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2020 u. a. aus, dass weitere Verwaltungsermittlungen u. a. … in Gang seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Erweiterung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe führen dürften. Am 9. September 2020 legte die Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ sodann den „Bericht über die Dokumentation der Unterlagen aus den Diensträumen 713, 712, dem sogenannten Geschäftsführerbad sowie dem Kellerraum der Abteilung I“ vor. Die Antragsgegnerin machte nachvollziehbar im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 geltend, dass sich die Untersuchungen und Verwaltungsermittlungen der Internen Revision wegen des Umfangs der unbearbeiteten und zum Teil ohne nachvollziehbare Ordnung in den Schränken des Dienstzimmers aufbewahrten Arbeitsvorgängen (vgl. Fotos in Behördenakte Bd. IV, Anl. 1 bis 5, 22) zeitaufwändiger gestaltet haben, als zunächst erwartet. Nach dem Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ handelte es sich insgesamt um 2.925 Vorlagen, Schriftstücke, Zeitschriften und Rundschreiben, die aufgefunden wurden. Angesichts des Umfangs der zu sichtenden und einzuordnenden Unterlagen ist die Zeitdauer der Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden, zumal die Einordnung der Vorgänge auch nur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachabteilungen erfolgen konnte, wie aus dem am 9. September 2020 vorgelegten Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ folgt. Die von der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ durchgeführten Untersuchungen hatten auch offenkundig einen Bezug zum Disziplinarverfahren. Wie dem Bericht vom 9. September 2020 zu entnehmen ist, sollte nämlich auch der Bearbeitungsstand der vorgefundenen Dokumente ermittelt werden. Dieser ist relevant für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020. ... Außerdem führte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 aus, dass sich bei den Untersuchungen der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ auch Hinweise auf weitere Dienstpflichtverletzungen ergeben hätten, die ggf. auch strafrechtlich relevant seien und dazu führen würden, dass die Einleitungsverfügung in Kürze auf weitere Vorwürfe ausgedehnt, konkretisiert und ergänzt würde. … Trotz der Ankündigung im Schriftsatz vom 3. Februar ist zwar nach Aktenlagen bis zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 keine Erweiterung oder Konkretisierung der Einleitungsverfügung erfolgt. Eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens ist dennoch nicht zu erkennen, da die Antragsgegnerin parallel auch noch damit beschäftigt war, die in der Einleitungsverfügung genannten Vorwürfe einer strafrechtlichen Beurteilung durch die hierfür zuständigen Stellen zuzuführen. Dies ist wegen des im Hessischen Disziplinargesetz geregelten Vorrangs des Strafverfahrens nicht irrelevant, sondern dient neben der Förderung auch der Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens, so dass der Antragsgegnerin keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens anzulasten ist. Den Vorrang des Strafverfahrens verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 17, 25, 26, 42, 62 HDG. Ist zum Beispiel gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf nach § 17 Abs. 1 HDG wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nach § 17 Abs. 2 HDG nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Diese Regelungen verdeutlichen den Vorrang des Strafverfahrens, indem sie als materiell-rechtliche Regelung die Disziplinarbefugnis der Behörden und Gerichte im Bereich des leichten bis mittelschweren Disziplinarrechts einschränkt, wenn die Pflichtverletzung auch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt und deshalb bereits eine strafgerichtliche oder behördliche Ahndung erfolgt ist. Das damit ausgesprochene Doppelahndungsverbot (Maßnahmeverbot) bei sachgleichem Straf- oder Bußgeldverfahren ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der disziplinaren Reaktion bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht sein kann (vgl. zu § 14 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 1). Dieses Doppelahndungsverbot gilt nicht nur für das laufende behördliche Disziplinarverfahren, sondern auch im Falle der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung. Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung nämlich in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund derer die Disziplinarmaßnahme nach § 17 HDG nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung gemäß § 42 Abs. 1 HDG auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG wird das Disziplinarverfahren zudem ausgesetzt, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Kern dieser Regelung ist ebenfalls die Festschreibung des Vorrangs des Strafverfahrens, damit u. a. nicht sich widersprechende Entscheidungen im Disziplinarverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits ergehen (vgl. zu § 22 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens, das in der Regel wegen § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG vor dem Disziplinarverfahren durchzuführen ist, folgt auch aus der für das behördliche Disziplinarverfahren in § 26 Abs. 1 HDG und für das gerichtliche Disziplinarstreitverfahren in § 62 Abs. 1 HDG normierten Bindungsregel, nach der die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. Zweck der Regelung ist es nicht nur, zu verhindern, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Hierdurch soll auch ein doppelter Ermittlungsaufwand vermieden werden, wodurch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen wird (vgl. zu § 22 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 1). Eine Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann sich ferner daraus ergeben, dass im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer der im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Handlungen das Disziplinarverfahren auf diese Handlung beschränkt werden kann, und solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht mehr ins Gewicht fallen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG ausgeschieden werden können. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die ein Strafverfahren auf das behördliche Disziplinarverfahren haben kann, führt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 insofern zutreffend aus, dass es im Interesse der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens geradezu geboten erschien, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu einer klaren und abschließenden strafrechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorwürfe durch die Strafjustiz zu gelangen, zumal es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Vermögen der Antragsgegnerin der Abklärung der weiteren disziplinarrechtlichen Vorwürfe ggf. nicht mehr bedürfen und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt würde (Bl. 186 f. der Gerichtsakte). Eine der Antragsgegnerin anzulastende schuldhafte Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist in ihren Bemühungen, eine strafrechtliche Klärung der Vorwürfe herbeizuführen, nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin suchte bereits vor Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens den Kontakt zur Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit Schreiben vom 4. März 2020 im Wesentlichen mit, dass bezüglich der Antragstellerin Verwaltungsermittlungen zur Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien, ... Nach Kenntnis der Antragsgegnerin sei dies u. a. auch Gegenstand der Strafanzeige vom 10. September 2019 (Az. ... Js .../19). Die Antragsgegnerin wies ferner darauf hin, dass laufende strafrechtliche Ermittlungen Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren haben können und die Antragsgegnerin interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1036 ff.). Nach Einleitung und „Aussetzung“ des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 29. April 2021 informierte die Antragsgegnerin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Mai 2020 über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen, fügte sowohl die Einleitungsverfügung als auch die Verbotsverfügung vom 25. Februar 2020 bei und wies erneut darauf hin, an einer alsbaldigen vollständigen Aufklärung der gegenständlichen Vorgänge sowie an einer engen Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert zu sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen zur Verfügung zu stehen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1038 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2020 machte die Antragsgegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sodann nähere Angaben zum Verdacht der Untreue, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1041 ff.). Da keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte übersandte die Antragsgegnerin aufgrund eines vorangegangenen Telefonats vom 24. August 2020 den Zustellnachweis für das Schreiben vom 6. Mai 2020 mit E-Mail vom 26. August 2020 der Staatsanwaltschaft (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1050 ff.). Mit Schreiben vom 21. September 2020 - mittels Kurier zugestellt am 29. September 2020 - reichte die Antragsgegnerin die Schreiben vom 6. Mai 2020 und 11. Mai 2020 nebst Anlagen nochmals bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein, da von der Staatsanwaltschaft auf wiederholte telefonische Anfragen mitgeteilt worden sei, dass die vorgenannten Schreiben nicht mehr auffindbar seien (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1054 ff.). Mangels weiterer Reaktion der Staatsanwaltschaft erstattete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2021 unter dem Az. ... Js .../19 nochmals ausdrücklich Strafanzeige wegen … hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 11. Mai 2020 und 21. September 2020 sowie der in der Verbotsverfügung vom 25. Februar 2020 und der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 geschilderten Tatsachen (Bl. 173 der Gerichtsakte). Dass trotz der fortwährenden, noch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens begonnenen Bemühungen der Antragsgegnerin (zunächst) keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte und sich der Fortgang des Disziplinarverfahrens insoweit verzögert hatte, ist von der Antragsgegnerin nicht zu vertreten, da diese Verzögerungen nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr alle angemessenen Bemühungen unternommen, um eine zügige strafrechtliche Klärung der in der Einleitungsverfügung gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe herbeizuführen. Insbesondere das kurz nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2020 wurde mittels Kurier zugestellt, so dass die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass dieses der Staatsanwaltschaft vorlag und bearbeitet wurde. Zudem hat die Antragsgegnerin in den Schreiben darauf hingewiesen, an einer alsbaldigen Klärung interessiert zu sein und hat - unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Bearbeitung der Eingaben durch die Staatsanwaltschaft - Erkundigungen zum Sachstand eingeholt. In diesem Kontext hat sich die Antragsgegnerin am 24. August 2020 auch bei der Staatsanwaltschaft telefonisch erkundigt und nachdem die von der Antragsgegnerin zugestellten Schreiben scheinbar nicht aufgefunden werden konnte, die Zustellnachweise der betroffenen Schreiben mit E-Mail vom 26. August 2020 zeitnah übersandt. Nach einer erfolglosen Suche durch die Staatsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin die Schreiben vom 6. Mai 2020 und 11. Mai 2020 nebst Anlagen zudem nochmals mit Schreiben vom 21. September 2020 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mittels Kurier zugestellt. Um wiederholt auf ihre Eingaben aufmerksam zu machen, hat die Antragsgegnerin sodann nochmals mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ausdrücklich Strafanzeige erstattet. Nach alledem ist die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt untätig gewesen, sondern hat sich neben weiteren Verwaltungsermittlungen - der Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ wurde am 9.September 2020 fertiggestellt - auch fortwährend darum bemüht, das behördliche Disziplinarverfahren zu fördern, indem sie eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Vorwürfe durch die hierfür zuständigen Stellen herbeizuführen versuchte. Mit Schreiben vom 22. April 2021 und 3. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft schließlich auch mit, dass aufgrund der Strafanzeige vom 28. Januar 2021 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, das unter dem Az. ... Js .../21 geführt würde (Bl. 340 der Gerichtsakte). Eine schuldhafte Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist auch nicht darin zu erkennen, dass nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter dem Az. ... Js .../... das Disziplinarverfahren von der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde. In formeller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung nichts zu erinnern. Insbesondere war der Vorstand der Antragsgegnerin für die Aussetzungsentscheidung nach § 25 Abs. 3 HDG zuständig. Denn zuständig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entscheidung Herr des Disziplinarverfahrens ist und dieses führt (vgl. zu § 22 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 12). Dies war der Vorstand der Antragsgegnerin, so dass die von den alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 4. Mai 2021 getroffene Aussetzungsentscheidung, der der Vorstand der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14. Mai 2021 einstimmig zustimmte, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Ob der Vorstand der Antragsgegnerin als Dienstvorgesetzter der Antragstellerin zur Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen ist, ist - wie bereits ausgeführt - im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen. In materieller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nichts zu erinnern. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Danach setzt eine Aussetzung eine Vorgreiflichkeit in der Sache voraus, die anzunehmen ist, wenn in dem anderen Verfahren Fragen zur Entscheidung kommen, deren Beantwortung für die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung Bedeutung haben. Von wesentlicher Bedeutung ist die in dem anderen Verfahren zu beurteilende Frage schon dann, wenn sie für das Disziplinarverfahren „nützlich“ oder „förderlich“ ist. Nicht ausreichend ist hingegen die nur vage Hoffnung, in dem anderen Verfahren werde möglicherweise über eine im Disziplinarverfahren bedeutsame Frage entschieden; es muss vielmehr ein hohes Maß an Beurteilungsnähe des anderen Verfahrens für das Disziplinarverfahren bestehen (vgl. zu vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 - juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das unter dem Az. ... Js .../21 geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist - wie bereits ausgeführt - ein anderes gesetzliches geordnetes Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG. Zudem weist das vorgenannte Ermittlungsverfahren ein hohes Maß an Beurteilungsnähe zum behördlichen Disziplinarverfahren auf und ist deshalb von wesentlicher Bedeutung für das Disziplinarverfahren gewesen. … Insofern bestand auch die berechtigte Annahme, dass in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwurfs sowie deren Schuld geklärt werden wird und dies für das Disziplinarverfahren förderlich sein wird. Die Entscheidung, das Disziplinarverfahren auszusetzen, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 6 HDG i. V. m. § 114 VwGO). Die in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 genannten Gründe, die auch auf die in der Einleitungsverfügung genannten Gründe Bezug nehmen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin begründete die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge, und deshalb mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zu rechnen sei, zumal die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen zu den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden könnten, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Denn die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung und die fachspezifischen Kenntnisse der Staatsanwaltschaft sprechen für den Vorrang des Strafverfahrens und die Aussetzung des Disziplinarverfahrens (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. April 2022 - 15 B 1/22 -, juris Rn. 17). Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass die Staatsanwaltschaft über bessere Aufklärungsmöglichkeiten verfüge und die Antragsgegnerin auch einen Polizisten mit den Ermittlungen hätte betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft verfüge, greift dies nicht durch. Selbst wenn die Antragsgegnerin einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betraut hätte, wäre auch dieser, wie der Vorstand der Antragsgegnerin, auf die im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen beschränkt gewesen. Die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen sind erst ab Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zulässig, so dass sich auch im Falle der Betrauung eines Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens die Frage der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens gestellt hätte. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Aussetzungsentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt habe, inwieweit mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren zu rechnen sei, zumal die Antragsgegnerin bereits umfassende Ermittlungen getätigt habe und der Sachverhalt von ihr weitestgehend ausermittelt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen liegt es auf der Hand, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des der Antragstellerin im Disziplinar- und Strafverfahren zur Last gelegten Verhaltens sowie ihrer Schuld an der maßgeblichen Auftragsvergabe zu erwarten gewesen ist. Zum anderen wäre die Aussetzung aber auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Sachverhalt bereits weitestgehend ausermittelt gewesen wäre. Denn die Aussetzung des Disziplinarverfahrens dient grundsätzlich dem Zweck, widersprüchliche Entscheidungen in einem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits zu vermeiden. Dementsprechend besteht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil eines - vorherigen - rechtskräftigen Strafverfahrens Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren (§ 26 Abs. 1, § 62 Abs. 1 HDG) bzw. Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§ 26 Abs. 2, § 62 Abs. 2 HDG). Ferner hätte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 HDG von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen müssen. Danach kann die Aussetzung zwar unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Dass dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, ist aber weder konkret vorgetragen noch sonst zu erkennen. Aber selbst wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestanden hätten, würde eine Ermessensreduktion auf Null wegen des Vorrangs des Strafverfahrens ausscheiden. Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, dass die Aussetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, da sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung nicht bewusst gewesen sei, obwohl rechtlich allenfalls eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei, möglich gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begründung der Aussetzungsentscheidung ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst war. Denn in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 wird auf die Gründe der Aussetzungsentscheidung in der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020 Bezug genommen. Darin wird zur Begründung explizit ausgeführt, dass der Vorstand der Antragsgegnerin sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dem Vorstand der Antragsgegnerin bewusst gewesen ist, dass auch eine Teilaussetzung in Frage gekommen wäre. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich aber im Rahmen seines Ermessens dagegen entschieden. Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ist überdies rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, nach dem ein durch mehrere Verfehlungen zutage getretenes Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen ist, ist zwar nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich verfahrensrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, dass über sämtliche Verfehlungen gleichzeitig, d. h. durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme, zu entscheiden ist. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamStG) steht einer gesonderten Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 29 und Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, juris Rn. 24). Dem Hessischen Disziplinargesetz lässt sich ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße nicht entnehmen. Gemäß § 22 Abs. 1 HDG kann der Dienstherr ein eingeleitetes Disziplinarverfahren auf danach neu hinzutretende Pflichtverletzungen ausdehnen. Nach Erhebung der Disziplinarklage können zudem neue Handlungen durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 58 Abs. 1 HDG in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Aus den Ermächtigungen in § 22 Abs. 1 HDG und § 58 HDG folgt, dass dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens materiell-rechtlich Rechnung zu tragen ist. Der Beamte darf im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10 zu den inhaltsgleichen Regelungen des BDG). Dem Grundsatz der materiell-rechtlichen einheitlichen Bewertung ist in dem zuletzt zur Entscheidung anstehenden Disziplinarverfahren in der Form (nachträglich) Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl. zum BDG: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, juris Rn. 22 ff.). Unbenommen bleibt dem Dienstherrn daher auch, im jeweiligen Verfahrensstadium ein weiteres neues Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 29). Dies schließt es aber nicht aus, ein durch mehrere Vorwürfe geprägtes Disziplinarverfahren insgesamt auszusetzen, auch wenn nur ein Teilbereich strafrechtlichen Ermittlungen unterliegt. Vielmehr wird es in dieser Konstellation sogar oftmals geboten sein, das Disziplinarverfahren wegen des Vorrangs des Strafverfahrens insgesamt auszusetzen und das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten, da es nach Abschluss des Strafverfahrens auf die übrigen, nicht strafrechtlich relevanten Teile möglicherweise nicht mehr ankommt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 HDG). Der Behörde steht bei dieser Entscheidung jedenfalls ein weites Ermessen zu. Von diesem weiten Ermessen hat der Vorstand der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er im Kern darauf abgestellt hat, dass die strafrechtlich relevanten Vorwürfe mit den übrigen Vorwürfen in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Diese Begründung hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2021 (Ziffer 4.1.2.5 der Beschwerdebegründung) auch noch dahingehend konkretisiert, dass alle Vorwürfe unter anderem dadurch in einem engen inneren Zusammenhang stünden, dass die beanstandeten Verhaltensweisen insgesamt aus einer fehlerhaften Grundeinstellung der Antragstellerin zu ihren Pflichten als Geschäftsführerin und ihrer Stellung gegenüber dem Vorstand resultieren würden. Nach alledem hat sich die Antragsgegnerin mit der Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens im Rahmen ihres weiten Ermessens rechtsfehlerfrei dazu entschieden, dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (zunächst noch) Vorrang zu geben. Denn auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen, das grundsätzlich auch einheitlich zu würdigen ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53). Ferner hat die Antragsgegnerin die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens in der Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2021 in rechtlich zulässiger Weise (§ 6 HDG i. V. m. § 114 Satz 2 VwGO) auch ergänzend damit begründet, dass Vorwürfe im Raum stünden, die in mindestens einem - von der Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens untersuchten - Fall bei einem Nachweis als Zugriffsdelikt einzustufen seien und jedenfalls dann, wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere, in der Persönlichkeit der Antragstellerin liegende Umstände geltend gemacht würden, zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen könnten und alle weiteren Ermittlungen überflüssig machen würden. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine sachgerechte Erwägung, die vom weiten Ermessen der Behörde gedeckt ist. Diese Erwägung dient nämlich der Prozessökonomie und damit auch der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens. Des Weiteren ist keine schuldhafte Verzögerung des Disziplinarverfahrens zu erkennen, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr im behördlichen Disziplinarverfahren keine Akteneinsicht gewährt und auch keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 23 HDG gesetzt worden sei. Zum einen wurde die Antragstellerin in der Einleitungsverfügung u. a. darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Zum anderen stand mangels abschließender Klärung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch noch nicht fest, ob alle Vorwürfe aufrechterhalten bleiben oder ob das Disziplinarverfahren nicht auf einzelne Vorwürfe beschränkt werden wird, so dass eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme (noch) nicht zielführend gewesen wäre. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, dass durch nicht erfolgte Akteneinsicht eine Verzögerung eingetreten ist. Ist nach alledem insgesamt keine schuldhafte Verfahrensverzögerung zu erkennen, ist auch keine Frist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG zu setzen, sondern der Antrag auf Fristsetzung ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG abzulehnen. Gleichwohl ist die Antragsgegnerhin nun gehalten, das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren beschleunigt fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen, da das von der Staatsanwaltschaft unter dem Az. ... Js .../21 geführte Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt wurde und auch sonst keine strafrechtlichen Ermittlungen mehr betrieben werden. 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiladung des HMSI - richtigerweise auf Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI - richtet. a) Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerde insoweit bereits mangels einer materiellen Beschwer der Antragsgegnerin unzulässig ist (wie hier: Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2023 - 11 OB 41/23 -, juris Rn. 5 ff; für das Erfordernis einer materiellen Beschwer: Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2024 - 15 C 24.418 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 18. April 2023 - 23 C 23.543 -, juris Rn. 2; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 E 10895/20 -, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 1 ff.). b) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI, ist jedenfalls unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob eine Beiladung schon nach den Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes ausscheidet (dies für das Bundesdisziplinargesetz bejahend: Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 26 BD 2924/06 -, juris), liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor. aa) Nach § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung notwendig, wenn die von einem Beteiligten begehrte Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 13). Nach dieser Maßgabe ist das Land Hessen, vertreten durch das HMSI, nicht notwendig beizuladen. Von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren sind keine Rechte des Landes Hessen betroffen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Entscheidung im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG allein darauf an, ob ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des hier vom Vorstand der Antragsgegnerin eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten vorliegt. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens, einschließlich der Frage, wer als Dienstvorgesetzter zur Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens berechtigt ist, hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG nicht zu erfolgen. Das Disziplinargericht ist erst nach einer behördlichen Disziplinarentscheidung berufen, über den Gang des Verfahrens und mithin auch über die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu befinden. Nach alledem wird im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich entschieden, ob dem Vorstand der Antragsgegnerin oder dem HMSI die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Antragstellerin zukommen. bb) Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da durch die vorliegende Entscheidung rechtliche Interessen des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI, nicht berührt werden. 4. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, wer als Dienstvorgesetzter zur Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Disziplinarverfahrens befugt ist, weist der Senat dennoch vorsorglich darauf hin, dass nach Auffassung des Senats der Vorstand der Antragsgegnerin Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und damit zur Einleitung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens nach § 20 HDG berechtigt ist. Bei der Antragsgegnerin, einer Trägerin der Sozialversicherung, handelt es sich um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Als landesunmittelbare Versicherungsträgerin (§ 125 Abs. 1 SGB VI) besitzt die Antragsgegnerin nach § 144 Abs. 1 SGB VI im Rahmen des Abs. 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. 2 BeamtStG. Der Begriff der Dienstherrnfähigkeit beschreibt das Recht, Beamte zu haben. Aus dem Recht, Beamte zu haben, folgt die Befugnis, die zum Status der Beamten maßgeblichen Maßnahmen zu erlassen, wie etwa die Ernennung oder die Entlassung, aber auch die Befugnis zur Ausübung der Disziplinargewalt (vgl. Brinktrine, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 15.07.2023, BeamtStG, § 2 Rn. 2, 4; Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 1). § 2 Nr. 2 BeamtStG erkennt Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Bereichs der von § 2 Nr. 1 BeamtStG erfassten Körperschaften die Dienstherrnfähigkeit zu, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, d. h. nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG am 1. April 2009, bestanden hatte, oder diese Eigenschaft durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Ein Landesgesetz, das der Antragsgegnerin die Dienstherrneigenschaft verleiht oder verliehen hat, ist nicht vorhanden. Aufgrund der Bestimmung des § 144 Abs. 1 SGB VI, der bereits am 1. April 2009 galt, besitzen die landesunmittelbaren Regionalträger jedoch im Rahmen des § 144 Abs. 2 SGB VI Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BeamtStG. Die Antragsgegnerin ist nach § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Landesunmittelbare Versicherungsträger sind nach § 90 Abs. 2 SGV IV solche, deren Zuständigkeitsbereich sich - wie bei der Antragsgegnerin - nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Nach § 144 Abs. 2 SGB VI sind Beamte der Regionalträger grundsätzlich Beamte des Landes, sofern nicht durch landesgesetzliche Regelung bestimmt ist, dass die Beamten eines Regionalträgers Körperschaftsbeamte sind. Aber selbst wenn Länder von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, gelten für die Beamten der Regionalträger die beamtenrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (vgl. Dünn, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 144 Rn. 6). Nach den landesrechtlichen Regelungen bestimmt sich mithin auch, wer Dienstvorgesetzter der Beamten des Regionalträgers ist. Nach § 3 Abs. 2 HBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen oder Beamten zuständig ist. Wer im Einzelfall Dienstvorgesetzter ist, richtet sich gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 HBG nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Der Verwaltungsaufbau kann durch Gesetz geregelt sein, aber auch durch Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift (vgl. Brinktrine, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 15.07.2023, BBG, § 3 Rn. 20). Für die Beantwortung der Frage, wer Dienstvorgesetzter und damit berechtigt ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, kommt es mithin allein auf den Aufbau der Verwaltung an. § 3 Abs. 5 Satz 1 HBG verweist auf die interne Organisation, und zwar unabhängig davon, ob sie extern vorgegeben ist oder im Rahmen der Ausübung der Selbstverwaltung autonom festgelegt wird. Die in Art. 35 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Hessen (HV) den Sozialversicherungsträgern landesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltung schließt das Recht der Selbstorganisation, d. h. des Aufbaus der eigenen Verwaltung und die Personalhoheit, ein. Die Regelung der Personalhoheit umfasst auch die Möglichkeit zu bestimmen, wer Dienstvorgesetzten- oder Vorgesetzteneigenschaft hat. Einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der autonomen Gestaltung des Verwaltungsaufbaus bedarf es im Rahmen der Ausübung der Selbstverwaltung nicht. Sie wäre nur dann erforderlich, wenn der Antragsgegnerin nicht die Befugnis zustünde, ihren Verwaltungsaufbau selbst zu gestalten. Von dieser Selbstverwaltungskompetenz hat die Antragsgegnerin mit ihrer Satzung vom 17. April 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 24. Januar 2020, Gebrauch gemacht. § 23 der Satzung bestimmt, dass die „Deutsche Rentenversicherung Hessen […] Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Hessen [ist]. Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist oberste Dienstbehörde dieser Beamten und Dienst- und Disziplinarvorgesetzter der übrigen Beamten.“ Danach ist die Antragsgegnerin Dienstherrin aller von ihr ernannten Beamten, einschließlich der Beamten, die das Amt eines Geschäftsführers wahrnehmen. Zugleich bestimmt § 23 Satz 2 der Satzung den Vorstand der Antragsgegnerin als oberste Dienstbehörde und Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzten der Mitglieder der Geschäftsführung. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 und 2 HBG setzt die Bestimmung des Vorstands der Antragsgegnerin als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Geschäftsführung durch die Satzung zudem voraus, dass die Satzungsregelungen nicht im Widerspruch zu den sozialrechtlichen Vorgaben stehen. Auch darf die Einstufung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung nicht im Widerspruch zur organschaftlichen Stellung der Antragstellerin als Vorsitzende der Geschäftsführung stehen. Denn die im Beamtenverhältnis stehenden Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen sowohl den kraft Gesetzes geltenden Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts als auch der Anwendung derjenigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die allein auf die spezielle Organstellung der Geschäftsführung bezogen sind. Aber auch unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Bestimmungen ist gegen die Bestimmung des Vorstands als oberste Dienstbehörde der Antragsgegnerin und Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung nichts zu erinnern. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Trägerin der Sozialversicherung nach § 29 SGB IV handelt, richtet sich ihr Aufbau nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 29 bis 42 SGB IV. Danach verfügt die Antragsgegnerin über eine dreigliedrige Organisationsstruktur. Bei jedem Versicherungsträger werden gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Zudem hat jeder Versicherungsträger nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr (§ 31 Abs. 2 SGB IV). Der Vorstand und der Geschäftsführer des Versicherungsträgers haben als vertretungsberechtigte Organe des Versicherungsträgers nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers (§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Die Zuständigkeiten der Organe sind wie folgt verteilt: Bei der Vertreterversammlung handelt es sich in erster Linie um das Legislativorgan des Versicherungsträgers. Die Vertreterversammlung beschließt nach § 33 Satz 1 SGB IV die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vertritt die Vertreterversammlung den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Versicherungsträgers. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwaltet der Vorstand den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorstand erlässt zudem Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV). Aus § 35 Abs. 1 und 2 SGB IV folgt eine umfassende Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 61 PV 2/21 -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 R -, juris Rn. 25 und Urteil vom 8. August 1990 - 1 RR 4/88 -, juris Rn. 18). Der Geschäftsführer führt gemäß § 36 Abs. 1 SGB IV hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich. Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung - wie hier in § 18 der Satzung der Antragsgegnerin - zudem bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV). Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten gemäß § 36 Abs. 4 Satz 4 SGB IV für die Geschäftsführung entsprechend. Während im Bereich der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers solche Geschäfte zu den Geschäften der laufenden Verwaltung i. S. d. § 36 Abs. 1 SGB IV zählen, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben, gilt dies bei der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben des Versicherungsträgers nur mit (erheblichen) Einschränkungen, wobei diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass es im Bereich der gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben für die Aufgabenverteilung innerhalb einer Körperschaft nicht oder kaum ins Gewicht fällt, welches Organ die betreffende Aufgabe wahrnimmt, solange das Recht nur richtig angewendet wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 126/04 -, juris Rn. 10 f.). Nach alledem stehen auch die sozialrechtlichen Vorgaben zum Aufbau der Antragsgegnerin der Bestimmung des Vorstands als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Geschäftsführung durch die Satzung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Behördeneigenschaft des Vorstands begründet § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB IV unmittelbar. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Aufbau der Sozialversicherungsträger folgt zudem, dass der Vorstand das oberste Verwaltungsorgan des Versicherungsträgers ist (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 61 PV 2/21 -, juris Rn. 25). Denn dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführung ist insbesondere im Bereich der Selbstverwaltung mit der Befugnis zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte nur ein Ausschnitt der Verwaltung zugewiesen, nämlich die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung für den Versicherungsträger haben. Dazu gehören insbesondere keine Personalentscheidungen, die den Status des Bediensteten berühren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - III ZR 258/18 -, juris Rn. 30). Dementsprechend obliegen Personalentscheidungen, die den Status des Bediensteten berühren, wie auch die Befugnis zur Ausübung der Disziplinargewalt, nach den sozialrechtlichen Vorgaben grundsätzlich dem Vorstand des Versicherungsträgers, der als oberstes Verwaltungsorgan zugleich oberste Dienstbehörde der Beamten des Versicherungsträgers ist (zu vergleichbarem Landesrecht: Heid, in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 01.10.2023, LBG NRW, § 2 Rn. 6). Die Ausführungen der Antragstellerin veranlassen keine andere Bewertung. Unter Bezugnahme auf die von ihr im Gerichtsverfahren vorgelegten Rechtsgutachten (Prof. Dr. X... vom 15. August 2021 sowie Prof. Dr. Y... vom 14. Januar 2020 und vom 27. August 2021) trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Dienstvorgesetztenstellung ein Über-/Unterordnungsverhältnis voraussetze, das zwischen Vorstand und Geschäftsführer eines Sozialversicherungsträgers nicht bestehe. Wegen der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger existiere der für ein Über-/Unterordnungsverhältnis typische hierarchische Behördenaufbau bei den Sozialversicherungsträgern nicht. Bei einem klassischen hierarchischen Behördenaufbau würden unterschiedliche Stellen Zuständigkeiten im gleichen Aufgabenbereich wahrnehmen. Bei den Sozialversicherungsträgern habe der Gesetzgeber aber das Ordnungsprinzip der „Definition der Zuständigkeiten“ gewählt. Danach würden die Organe die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten wahrnehmen und den Versicherungsträger insoweit auch selbst vertreten. Wie bei einer „Gewaltenteilung“ sei jedem Organ verbindlich und dauerhaft eine Zuständigkeit zugewiesen, in die die anderen Organe nicht eingreifen könnten. Insoweit stünden die Organe gleichberechtigt nebeneinander. Dieses System von „checks and balances“ schließe ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Organen aus und setze zudem voraus, dass ein Organ nicht die Disziplinargewalt über die Mitglieder eines anderen Organs wahrnehmen könne. Denn nur dadurch sei die für die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung der Versicherungsträger notwendige Unabhängigkeit der Organe sichergestellt. Die disziplinarrechtliche Zuständigkeit gegenüber den Mitgliedern eines Organs des Versicherungsträgers müsse deshalb außerhalb des Versicherungsträgers liegen. Die Ausführungen der Antragstellerin greifen jedoch nicht durch. Die sozialrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Vorstand und dem Geschäftsführer ist nicht im Sinne einer „Gewaltenteilung“ zu verstehen, die aufgrund einer Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung der Organe ein dienstrechtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführer ausschließen würde. Unabhängig davon, dass auch eine Gewaltenteilung ein System von „checks and balances“ voraussetzt, durch das Amtsinhaber und Organe adäquat eingehegt und kontrolliert werden können, liegt der Grundgedanke der Gewaltenteilung in der Mäßigung und Verhütung von Missbrauch staatlicher Gewalt durch Teilung dieser Gewalt. Konsequenz hieraus ist das Erfordernis einer Zuständigkeitsverteilung im Sinne einer rechtlich festgelegten und abgesicherten Zuständigkeitsordnung bei der die Organe mit den ihnen anvertrauten Aufgaben von allen anderen ebenfalls einschlägigen Organen unabhängig sein sollen (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 103. EL Januar 2024, Art. 20 Rn. 29 ff.). Dieser Grundgedanke der Gewaltenteilung liegt der Zuständigkeitsverteilung nach den §§ 29 ff. SGB IV aber nicht zugrunde. Die gesetzliche Zuweisung der laufenden Verwaltungsgeschäfte an den hauptamtlich tätigen Geschäftsführer dient nicht der Verhinderung von Machtmissbrauch durch den Vorstand, sondern allein der Entlastung des aus ehrenamtlichen Mitgliedern bestehenden Vorstands im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Routineaufgaben (vgl. Bünnemann, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 01.03.2024, SGB IV, § 31 Rn. 17). In ihren Ursprüngen wurde die Sozialversicherung nämlich alleine durch die ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane gesteuert. Im Laufe der Zeit erwies sich dies jedoch angesichts der Aufgabenkomplexität und des Arbeitsumfangs als nicht praktikabel, so dass durch die Einführung eines hauptamtlichen Geschäftsführers - in der Praxis zu Beginn häufig noch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage - lediglich eine Entlastung des Vorstands erreicht werden sollte (vgl. Schneider-Danwitz/Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand: 12.12.2023, § 31 Rn. 105). Die der Selbstverwaltung zukommende übergeordnete Kompetenz sollte durch das Amt des Geschäftsführers aber nicht in Frage gestellt werden (vgl. BT-Drs. 7/4244, S. 15 f.). Auch ist dem Geschäftsführer mit den laufenden Verwaltungsgeschäften kein eigenständiger Aufgabenbereich zugewiesen worden, in dem er vollkommen unabhängig von Eingriffen des Vorstands handeln könnte. Denn die gesetzliche Zuweisung der laufenden Verwaltungsgeschäfte an den Geschäftsführer schränkt die umfassende Verwaltungskompetenz des Vorstands aus § 35 Abs. 1 SGB IV lediglich ein, ohne sie aufzuheben. Haupt- und Vollzugsorgan des Versicherungsträgers bleibt der Vorstand (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 61 PV 2/21 -, juris Rn. 25; BSG Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 -, juris Rn. 25). Mit den laufenden Verwaltungsgeschäften ist dem Geschäftsführer mithin nur ein Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung zugewiesen worden, der jedoch weiterhin von der Verwaltungskompetenz des Vorstands umfasst wird. Aus der umfassenden Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes ergibt sich auch seine - nach § 35 Abs. 2 SGB IV speziell zugewiesene - Befugnis, für die gesamte Verwaltungstätigkeit des Versicherungsträgers Richtlinien zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 -, juris Rn. 25). Die Richtlinienkompetenz bezieht sich auf Geschäfte, die dem Geschäftsführer von Gesetzes wegen obliegen. Der Vorstand kann aufgrund seiner Richtlinienkompetenz bestimmen, in welcher Art und Weise der Geschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen soll. Zwar haben sich die Richtlinien auf allgemeine Grundsätze für die Verwaltung, für die Ausübung des Ermessens und zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beschränken, da die Richtlinien gleichwohl die organisationsrechtliche Stellung des Geschäftsführers als selbstständiges und eigenverantwortliches Exekutivorgan berücksichtigen müssen (vgl. Köster, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 35 Rn. 5, 7). Dennoch ist dem Geschäftsführer mit den laufenden Verwaltungsgeschäften kein Aufgabenbereich zugewiesen worden, in dem er vollkommen unabhängig von Eingriffen des Vorstands handeln könnte. Vielmehr spricht die im Gesetz angelegte und historisch gewachsene Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger für ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Vorstand und dem Geschäftsführer. Dabei kommt dem Selbstverwaltungsgrundsatz in § 29 Abs. 1 SGB IV als einem tragenden Organisationsprinzip der Sozialversicherung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 R -, juris Rn. 25). Denn nach § 29 Abs. 2 SGB IV wird die Selbstverwaltung, soweit § 44 SGB IV nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und Arbeitgeber ausgeübt. Auch die Personalhoheit - den landesunmittelbaren Versicherungsträgern wurde nach § 144 Abs. 1, 2 SGB VI explizit Dienstherrnfähigkeit eingeräumt - gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung und ist mithin gemäß § 29 Abs. 2 SGB IV durch die Versicherten und Arbeitgeber auszuüben. Dementsprechend werden bei jedem Versicherungsträger als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), die sich - wie hier - je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sind durch die Sozialversicherungswahlen auch unmittelbar demokratisch legitimiert. In den Sozialversicherungswahlen wählen die Versicherten und die Arbeitgeber die Vertreter ihrer Gruppen auf Grund von Vorschlaglisten getrennt in die Vertreterversammlung (vgl. §§ 45, 46 SGB IV). Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen wiederum nach § 52 Abs. 1 SGB IV auf Grund von Vorschlaglisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand. Wegen des Selbstverwaltungsgrundsatzes der Sozialversicherung, der unmittelbaren demokratischen Legitimation der Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber, die von der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt werden, sowie aufgrund der in § 35 SGB IV normierten umfassenden Verwaltungskompetenz des Vorstands, die - wie bereits ausgeführt - auch den Status betreffende Personalentscheidungen umfasst, ist es mit Blick auf die sozialrechtlichen Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Vorstand der Antragsgegnerin in deren Satzung als oberste Dienstbehörde und Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung bestimmt und mithin ein disziplinarrechtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der Geschäftsführung geregelt wird. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist zwar ein Organ, nicht aber ein Selbstverwaltungsorgan des Sozialversicherungsträgers und verfügt insoweit auch nicht über eine vergleichbare demokratische Legitimation wie die Mitglieder des Vorstands, die in den Sozialversicherungswahlen von den Versicherten und Arbeitgebern unmittelbar als Vertreter gewählt wurden. Der Geschäftsführer wird hingegen auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vorstand mit beratender Stimme angehört, führt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht dazu, dass dieser als Mitglied des Vorstands und damit als gleichwertiger Teil des Selbstverwaltungsorgans anzusehen wäre. Dies folgt bereits aus der Systematik des § 36 Abs. 2 SGB IV. Danach werden der Geschäftsführer und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Unabhängig davon, dass bereits der Wahlvorgang des Geschäftsführers verdeutlicht, dass es sich bei diesem nicht um ein Vorstandsmitglied handelt, da der Geschäftsführer durch die Mitglieder des Vorstands zur Wahl vorgeschlagen wird, folgt insbesondere auch aus dem Umkehrschluss zu § 36 Abs. 2 2. HS SGB IV, der eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV auf den Geschäftsführer normiert, dass der Geschäftsführer kein Mitglied des Vorstands ist. § 59 Abs.2 bis 4 SGB IV enthält nämlich Vorgaben unter denen ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans (Vertreterversammlung und Vorstand) von seinem Amt zu entbinden (Abs. 2) oder seines Amts zu entheben (Abs. 3) ist. Würde der Geschäftsführer aber über die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu einem vollwertigen Mitglied des Vorstands des Versicherungsträgers, hätte es der Regelung in § 36 Abs. 2 2. HS SGB IV nicht bedurft. Denn dann wäre § 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV unmittelbar anzuwenden. Zudem verdeutlicht aber auch der Regelungsgehalt des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach der Geschäftsführer dem Vorstand lediglich mit beratender Stimme angehört, dass es sich bei dem Geschäftsführer nicht um ein vollwertiges Mitglied des Vorstands, der obersten Dienstbehörde der Antragsgegnerin, handelt. Durch die beratende Stellung soll lediglich die Zusammenarbeit beider Organe gewährleistet werden, ohne den Geschäftsführer zu einem vollwertigen Mitglied des Vorstands zu machen. Durch die beratende Stellung des Geschäftsführers wird allein die Einheitlichkeit der Verwaltung gefördert und erreicht, dass fachliche Gesichtspunkte im erforderlichen Maße berücksichtigt werden, ohne das Prinzip der ehrenamtlichen Selbstverwaltung in Frage zu stellen (vgl. BT-Drs. 7/4244, S. 15). Der Geschäftsführer hat in den Beratungen die ihm zugänglichen Erwägungen einzubringen, sich uneingeschränkt für die ihm sachgerecht erscheinenden Lösungen einzusetzen und auf mögliche Rechtsverstöße hinzuweisen. Die Verantwortung für die Beschlüsse des Vorstands tragen jedoch ausschließlich die selbstverwaltungsrechtlichen Mitglieder des Vorstands, weil nur sie über eine beschließende Stimme verfügen. Zudem ist das Recht des Geschäftsführers auf Anwesenheit dann ausgeschlossen, wenn ein Beschluss des Vorstands dem Geschäftsführer, einer ihm nahestehenden Person oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteilt bringen kann (vgl. Köster, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 31 Rn. 3). Der Grundsatz der Selbstverwaltung der Sozialversicherung steht hier auch der Auffassung der Antragstellerin entgegen, dass die disziplinarrechtliche Zuständigkeit gegenüber dem Geschäftsführer außerhalb des Versicherungsträgers liegen müsse. Denn die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger, die auch die Personalhoheit umfasst, wird nach § 29 Abs. 2 SGB IV allein durch die Versicherten und Arbeitgeber ausgeübt. Die Sozialversicherungsträger unterliegen deshalb auch nur einer rechtsaufsichtlichen Kontrolle. Mit dem Vorstand ist zudem ein Selbstverwaltungsorgan mit umfassender Verwaltungskompetenz (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 R -, juris Rn. 25) vorhanden, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Dienstvorgesetztenaufgaben gegenüber dem Geschäftsführer von einer Stelle außerhalb des Versicherungsträgers ausüben zu lassen. Für einen Rückgriff auf die Aufsichtsbehörde nach §§ 86, 87 HDG ist deshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ebenfalls kein Raum. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das Kommunalrecht verweist und darauf abstellt, dass die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten nach § 73 Abs. 2 Satz 2 HGO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung (KDAVO) von der Aufsichtsbehörde und damit nicht von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden, veranlasst dies keine andere Bewertung. Zum einen handelt es sich dabei um eine spezialgesetzliche Regelung, die auf die Besonderheiten der kommunalen Selbstverwaltung zugeschnitten ist. Zum anderen ist diese Regelungssystematik aber auch mangels einer Vergleichbarkeit der kommunalen Verwaltungsstrukturen mit den Organisations- bzw. Verwaltungsstrukturen der Sozialversicherungsträger nicht auf die Sozialversicherungsträger zu übertragen. Denn während die Sozialversicherungsträger durch zwei Organe, nämlich durch den Vorstand als Haupt- und Selbstverwaltungsorgan und durch den Geschäftsführer verwaltet werden, ist der Gemeindevorstand - der aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten (§ 65 Abs. 1 HGO) besteht - allein für die Verwaltung der Gemeinde zuständig. Dieser ist die alleinige Verwaltungsbehörde der Gemeinde (§ 66 Abs. 1 Satz1 HGO) und besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde (§ 66 Abs. 1 Satz 2 HGO). Während im Falle der Gemeinden neben dem Gemeindevorstand kein weiteres und vor allem kein übergeordnetes Verwaltungsorgan vorhanden ist und deshalb auch die Dienstvorgesetztenaufgaben gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstands denknotwendig von einer Stelle außerhalb der Gemeinde wahrzunehmen sind, weil es sich bei dem Gemeindevorstand um ein Kollegialorgan handelt (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 01.05.2024, HGO, § 65 Rn. 4), so dass die Aufgabe des Dienstvorgesetzten mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses nicht von einem Mitglied des Gemeindevorstands gegenüber den anderen Mitgliedern ausgeübt werden kann, kann diese Aufgabe gegenüber dem Geschäftsführer bei den Sozialversicherungsträgern aber der Vorstand als oberstes Organ wahrnehmen. Der Vorstand und der Geschäftsführer der Sozialversicherungsträger bilden auch kein „gemeinsames Kollegialorgan“. Aufgrund dieser Unterschiede kann nicht aus dem Umstand, dass die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten nach den kommunalrechtlichen Regelungen von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden, der Rückschluss gezogen werden, dass auch die Dienstvorgesetztenstellung gegenüber dem Geschäftsführer von der Aufsichtsbehörde bzw. von einer Stelle außerhalb des Sozialversicherungsträgers wahrgenommen werden müsste. Auch soweit die Antragstellerin im Kern weiter einwendet, dass der Vorstand nicht berechtigt sei, die Disziplinargewalt gegenüber den Beamten des Versicherungsträgers auszuüben, da nach Art. 33 Abs. 4 GG die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten grundsätzlich Beamten und zudem nur Beamten mit einem höheren Statusamt zu übertragen seien, weil allein die gesicherte Rechtstellung eines Beamten eine an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung und Ausübung der Disziplinargewalt sicherstellen würde, die den ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands aber mangels einer vergleichbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung fehlen würde, zumal die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands über kein höheres Statusamt verfügen würden, greift dies nicht durch. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse - wie die Ausübung der Disziplinargewalt - als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, stellt eine abweichende Regelung nicht zwingend einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG dar. Denn Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine Bewahrung dieses Funktionsvorbehalts um jeden Preis, sondern verpflichtet lediglich zur „Berücksichtigung“ der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst. Veränderungen verstoßen nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen. Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist aber nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde. Natürlich werden in klassischen Behördenstrukturen Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten in der Regel durch andere Beamte als Dienstvorgesetzte ausgeübt. Dies ist für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution jedoch nicht denknotwendig erforderlich. Vielmehr können Dienstherrnbefugnisse auch durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte ausgeübt werden, ohne dass das Berufsbeamtentum als solches in seiner Eigenart verändert würde. Denn auch Nichtbeamte sind, wenn sie Dienstherrnbefugnisse wahrnehmen, in gleicher Weise wie Beamte an das Beamtenrecht und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Ein absolutes Verbot, Nichtbeamte mit der Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen zu betrauen, kann in jedem Fall nicht (mehr) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten. Danach ist die Dienstvorgesetztenstellung zwar grundsätzlich Beamten zu übertragen, aber nicht Nichtbeamte, wie z. B. Angestellte, können ausnahmsweise Dienstvorgesetzte sein (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris Rn. 21 m. w. N.). In diesem Sinne statuiert auch Art. 33 Abs. 4 GG seinem Wortlaut nach ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das eine quantitative Dimension (der Regelfall darf nicht faktisch zum Ausnahmefall werden) und eine qualitative Dimension hat: Ausnahmen kommen in Betracht für Fälle, in denen der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen Aufgabe durch Berufsbeamte ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordert oder im Hinblick auf funktionelle Besonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen lässt; es bedarf der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 -, juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris Rn. 143 ff.). In den Diskussionen des Parlamentarischen Rates wurden als Beispiele, für die die Ausnahmemöglichkeit Spielraum eröffnen sollte, vor allem Bereiche genannt, die, sofern überhaupt als hoheitlich eingeordnet, jedenfalls als nicht primär hoheitlich geprägt erachtet wurden, wie wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand, einschließlich staatlicher und kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge, und das Gebiet der Fürsorge; auch der weithin übliche Einsatz von Ehrenbeamten anstelle von Berufsbeamten sollte möglich bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris Rn. 145). Insoweit kommt als rechtfertigender Grund nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht. (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris Rn. 146). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann hier bei der Ausübung der Disziplinargewalt durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG festgestellt werden. Mit der Aufgabe der Fürsorge liegt im Falle der Sozialversicherungsträger ein auf die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender Ausnahmegrund vor, der bereits in der Diskussion des Parlamentarischen Rates als Beispiel für eine Ausnahme vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG genannt wurde. In diesem Zusammenhang ist außerdem die gesetzlich verankerte Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger besonders zu berücksichtigen, die maßgeblich durch das Organisationsprinzip der Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) geprägt ist und voraussetzt, dass die Selbstverwaltung durch die Versicherten und Arbeitgeber ausgeübt wird (§ 29 Abs. 2 SGB IV), deren unmittelbar demokratisch legitimierte Vertreter ihre Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen ehrenamtlich ausüben (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läuft die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG nicht zuwider, da die in Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehene Ausnahmemöglichkeit vom Funktionsvorbehalt u. a. den Einsatz von Ehrenbeamten ermöglichen soll. Deshalb setzt die Ausübung der Disziplinargewalt durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands aufgrund der vorgenannten und insbesondere historisch gewachsenen Besonderheiten hier auch ausnahmsweise nicht voraus, dass die Mitglieder des Vorstands über ein höheres Statusamt als die der Disziplinargewalt unterworfenen Beamten des Sozialversicherungsträgers verfügen müssen. Wegen der vorgenannten Besonderheiten in der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger und dem besonderen Aufgabenbereich der Sozialversicherungsträger ist überdies nicht zu befürchten, dass die vorgenannten Ausnahmegründe auf beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten übertragen werden könnten und der Ausnahmecharakter damit verloren ginge. Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, dass durch den Vorstand der Antragsgegnerin als Kollektivorgan keine einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt gewährleistet sei, da die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands nicht ausreichend qualifiziert und überdies politische Interessenvertreter seien, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Eignung des Vorstands für die Ausübung der Disziplinargewalt folgt schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - allein der Vorstand aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung als Hauptverwaltungsorgan (§ 35 SGB IV) für Personalentscheidungen, die den Status des Bediensteten berühren, zuständig ist. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist auch die Frage nach der Eignung des aus ehrenamtlichen Mitgliedern bestehenden Vorstands für die Ausübung der Disziplinargewalt geklärt. Außerdem ist aufgrund der paritätischen Besetzung des Vorstands nicht zu befürchten, dass dessen Entscheidungen einseitig oder maßgeblich von politischen Interessen der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite beeinflusst sein werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV setzt sich der Vorstand hier je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands bei der Ausübung der Disziplinargewalt auch an die Vorgaben des Hessischen Disziplinargesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung gebunden, so dass auch aus diesem Grund ein willkürlicher Missbrauch der Disziplinargewalt eher fernliegend ist. Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, dass Eingriffe in die Unabhängigkeit der Organe und in die Grundrechte von Beamten, wie z. B. die Bestimmung der Dienstvorgesetztenstellung, einer gesetzlichen Grundlage bedürften und es daher nicht zulässig sei, durch Satzungsrecht - wie hier in § 23 der Satzung der Antragsgegnerin - zu regeln, wer für die Ausübung der Disziplinargewalt zuständig sei, zumal § 34 SGB IV als Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung der Dienstvorgesetztenstellung zu unbestimmt sei, greift dies ebenfalls nicht durch. Wie bereits ausgeführt, schließt das Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin auch das Recht der Selbstorganisation, d. h. des Aufbaus der eigenen Verwaltung und die Personalhoheit, ein. Dies umfasst auch das Recht zu bestimmen, wer Dienstvorgesetzteneigenschaft hat. Einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der autonomen Gestaltung des Verwaltungsaufbaus bedarf es im Rahmen der Ausübung der Selbstverwaltung nicht, zumal auch die sozialrechtlichen Vorgaben - wie bereits aufgezeigt - in keinem Widerspruch zur Bestimmung des Vorstands als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder Geschäftsführung stehen. In diesem Kontext ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch die Regelung in § 23 Satz 3 der Satzung, nach der die Geschäftsführung Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist, in keinem Widerspruch zu den sozialrechtlichen Vorgaben steht. Zwar gehören zum Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung grundsätzlich keine Personalentscheidungen, die den Status der Bediensteten berühren, da der Geschäftsführung lediglich die laufenden Verwaltungsgeschäfte zugewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - III ZR 258/18 -, juris Rn. 30). Der Vertreterversammlung kommt aber nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Kompetenz-Kompetenz hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeiten der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung zu, wobei der Kerngehalt der gesetzlichen Bestimmungen aber bestehen bleiben muss (vgl. Bünnemann, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, SGB IV, § 33 Rn. 6; Winkler, in: Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 33 Rn. 5). Nach alledem durfte die Vertreterversammlung in § 23 Satz 3 der Satzung regeln, dass die Geschäftsführung Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten der Antragsgegnerin ist, da zugleich der Vorstand nach § 23 Satz 2 der Satzung oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist. Damit ist der Kerngehalt der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der grundsätzlich allein der Vorstand für Personalentscheidungen, die den Status der Bediensteten berühren, zuständig ist, gewahrt. Denn als oberste Dienstbehörde kann der Vorstand die Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG jederzeit an sich ziehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unterlegen ist. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI, findet keine Kostenerstattung statt, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI, hat die Antragsgegnerin nach § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG gerichtskostenfrei, da nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG) im Falle einer erfolgreichen Beschwerde keine Gebühren anfallen. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das HMSI, bedarf es angesichts der in Nr. 64 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG) geregelten Festgebühr ebenfalls keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).