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Beschluss

5 ME 72/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1010.5ME72.23.00
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Leitsätze
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl an mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Bewerber nur insoweit überprüfen, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert sind. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung also nicht tragen. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, ein im Statusamt A 7 stehender Beamter sei grundsätzlich aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung aus dem Bewerberfeld um einen nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten ausgeschlossen, tritt der Senat nicht bei. Das Verbot der Sprungbeförderung besagt, dass ein Beamter kein regelmäßig zu durchlaufendes Statusamt "überspringen" kann. Es trifft hingegen keine Aussage dahin gehend, dass sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 schon grundsätzlich nicht um einen um 2 Besoldungsstufen höher bewertetes Statusamt bewerbern kann. Aus der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung allein folgt noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewebers liegt nur vor" wenn zum einen die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und sich zum anderen nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die den/die jeweils festgestellten Fehler meidet, zum Zuge kommt. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtung nicht miteinander vergleichbar. In dienstlichen Beurteilungen ist zu bewerten, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Diese Anforderungen sind abstrakter Natur und daher von der konkreten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe unabhängig.
Entscheidungsgründe
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl an mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Bewerber nur insoweit überprüfen, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert sind. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung also nicht tragen. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, ein im Statusamt A 7 stehender Beamter sei grundsätzlich aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung aus dem Bewerberfeld um einen nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten ausgeschlossen, tritt der Senat nicht bei. Das Verbot der Sprungbeförderung besagt, dass ein Beamter kein regelmäßig zu durchlaufendes Statusamt "überspringen" kann. Es trifft hingegen keine Aussage dahin gehend, dass sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 schon grundsätzlich nicht um einen um 2 Besoldungsstufen höher bewertetes Statusamt bewerbern kann. Aus der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung allein folgt noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewebers liegt nur vor" wenn zum einen die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und sich zum anderen nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die den/die jeweils festgestellten Fehler meidet, zum Zuge kommt. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtung nicht miteinander vergleichbar. In dienstlichen Beurteilungen ist zu bewerten, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Diese Anforderungen sind abstrakter Natur und daher von der konkreten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe unabhängig.