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Beschluss

1 M 23/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0521.1M23.24.00
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Leitsätze
1. Erbrachte Leistungen und gezeigte Befähigungen im Regelbeurteilungszeitraum sind auch im Fall einer zwischenzeitlich in diesem Zeitraum erfolgten Beförderung des Beamten am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Beförderungsamtes in der Regelbeurteilung jedenfalls dann zu bewerten, wenn spezifisches Landesrecht - ggf. i. V. m. mit einbezogenen Verwaltungsvorschriften - dies bestimmt (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -). (Rn.15) 2. Entsprechende Regelungen verstoßen nicht gegen Art 33 Abs 2, 19 Abs 4 oder 20 Abs 3 GG. (Rn.19) 3. Der Zeitraum vor der Beförderung ist nicht in funktionaler Hinsicht überholt und weist jedenfalls dann rechtliche Relevanz auf, wenn zwischen Beförderungsbewerbern nach Maßgabe der aktuell(st)en dienstlichen Regelbeurteilungen ein wesentlicher Gleichstand angenommen wird und daher im Regelfall auf die vorangegangenen dienstlichen (Regel-)Beurteilungen zurückzugreifen ist bzw. zurückgegriffen werden kann. (Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. März 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichtes untersagt, dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber den ausgeschriebenen Dienstposten „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung, Sachgebiet Eigentums- und Betäubungsmittelkriminalität bei dem Revierkriminaldienst im Polizeirevier D.“ zu übertragen und zum Kriminal- bzw. Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA) zu ernennen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erbrachte Leistungen und gezeigte Befähigungen im Regelbeurteilungszeitraum sind auch im Fall einer zwischenzeitlich in diesem Zeitraum erfolgten Beförderung des Beamten am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Beförderungsamtes in der Regelbeurteilung jedenfalls dann zu bewerten, wenn spezifisches Landesrecht - ggf. i. V. m. mit einbezogenen Verwaltungsvorschriften - dies bestimmt (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -). (Rn.15) 2. Entsprechende Regelungen verstoßen nicht gegen Art 33 Abs 2, 19 Abs 4 oder 20 Abs 3 GG. (Rn.19) 3. Der Zeitraum vor der Beförderung ist nicht in funktionaler Hinsicht überholt und weist jedenfalls dann rechtliche Relevanz auf, wenn zwischen Beförderungsbewerbern nach Maßgabe der aktuell(st)en dienstlichen Regelbeurteilungen ein wesentlicher Gleichstand angenommen wird und daher im Regelfall auf die vorangegangenen dienstlichen (Regel-)Beurteilungen zurückzugreifen ist bzw. zurückgegriffen werden kann. (Rn.21) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. März 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichtes untersagt, dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber den ausgeschriebenen Dienstposten „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung, Sachgebiet Eigentums- und Betäubungsmittelkriminalität bei dem Revierkriminaldienst im Polizeirevier D.“ zu übertragen und zum Kriminal- bzw. Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA) zu ernennen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. März 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn dieser hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). a) Der Antragsteller hat hiernach den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt (aa), und seine Auswahlchancen bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind offen (bb). Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 M 76/02 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, jeweils juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). aa) Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin - wie die Beschwerde mit Recht rügt - den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss nämlich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]). Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.]). Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung vom 6. Oktober 2023 legt dem Leistungsvergleich hiernach zutreffend die in diesem Zeitpunkt (aktuellsten) Regelbeurteilungen für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 zugrunde. Diese waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch aktuell, da eine Regelbeurteilung grundsätzlich hinreichend aktuell ist, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 18 [m. w. N.]). Zwar kann auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem - ausnahmsweise - die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, ist im Ausgangspunkt dabei für jeden Bewerber gesondert zu betrachten (OVG LSA, a. a. O., Rn. 22 [m. w. N.]). Eine dahingehende Notwendigkeit bestand hier aber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung erweist sich indes - wie die Beschwerde mit Recht rügt - gleichwohl als rechtswidrig, weil es ihr an tragfähigen Auswahlgrundlagen mangelt, denn die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Regelbeurteilung ist rechtswidrig. Der unterlegene Bewerber kann geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, denn der Fehler kann in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten liegen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]). Dienstliche Beurteilungen sind dabei von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Richter oder Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 11 [m. w. N.]). Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Rechtswidrigkeit der über den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilung. (1) Diese ist indes - entgegen der Auffassung der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2023 - Az.: 2 A 7.22 -(juris) - nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene im Regelbeurteilungszeitraum befördert wurde und der vor der Beförderung liegende Zeitraum nicht hätte in die Bewertungen am Maßstab des zuletzt innegehabten Statusamtes hätte einbezogen werden dürfen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu beurteilen. Nach § 21 Abs. 2 LBG LSA erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes. Die Landesregierung regelt gemäß § 21 Abs. 6 LBG LSA durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über den einheitlichen Beurteilungsstichtag der dienstlichen Beurteilung, den einheitlichen Beurteilungszeitraum einschließlich Übergangsregelungen (Nr. 1) sowie die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs (Nr. 4). Dieser Regelungsverpflichtung ist die Landesregierung mit der Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BeurtVO LSA) vom 12. Dezember 2023 nachgekommen und hat insofern insbesondere geregelt, dass Regelbeurteilungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA alle drei Jahre stattfinden (§ 3 Abs. 1 BeurtVO LSA), die Beamten zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BeurtVO LSA) und der Beurteilungszeitraum an die vorangegangene Regelbeurteilung oder an die Beendigung der Probezeit anknüpft (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BeurtVO LSA). Nach § 7 Abs. 1 BeurtVO LSA sind für die Beurteilung die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes maßgeblich (Satz 2) und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu den Anforderungen des der Beamtin oder dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen (Satz 3). Die einer Beförderung nachfolgende dienstliche Beurteilung erfolgt dabei nach den Anforderungen des neu übertragenen Statusamtes (Satz 6). Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO LSA richten sich Beurteilungen, die noch zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen. Letzteres ist vorliegend der Fall, da die streitgegenständliche Regelbeurteilung zum Stichtag „31. Dezember 2020“ zu erstellen war und die BeurtVO LSA nach ihrem § 26 am Tag nach ihrer Verkündung (19. Dezember 2023 [GVBl. LSA 2023, 626]), mithin am 20. Dezember 2023 in Kraft trat. Zwar finden hiernach die §§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 6 BeurtVO LSA im gegebenen Fall noch keine Anwendung. Indes normiert § 25 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO LSA die vorübergehende Fortgeltung der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzug des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 2022 (BRL-PVD 2022) mit der Folge, dass die streitbefangene dienstliche Regelbeurteilung über den Beigeladenen gemäß Ziffer 14.1 Satz 2 BRL-PVD 2022 auf deren Grundlage neu zu erstellen war. Diese geben indes - wie die BeurtVO LSA - vor, dass die Beamten alle drei Jahre zum Stichtag 31. Dezember zu beurteilen sind (Ziffer 3.1.1 Satz 1), sich die Beurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt (Ziffer 2.1 Satz 1, 3.1.1 Satz 2) und mit der Beurteilung die Arbeitsergebnisse in den vom Beamten wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab des übertragenen Amtes bewertet werden (Ziffer 4.3). Anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltung waren die Regelbeurteilungen hiernach ausdrücklich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu erstrecken. Dies haben die Beurteiler des Beigeladenen in der hier streitbefangenen dienstlichen Regelbeurteilung auch beachtet. Weder das materielle noch das formelle Landesrecht verstoßen insoweit gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 oder 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch der beschließende Senat schlussfolgern aus diesen Verfassungsnormen die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes genügen und der Funktion der dienstlichen Beurteilung als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung dienen zu können. Dem wird das vom Landesgesetzgeber gewählte normative System vollauf gerecht. Gegenteiliges ist weder von der Beschwerde - substantiiert - dargetan noch für den beschließenden Senat, nicht zuletzt im Hinblick auf den ansonsten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Beurteilungswesens für Richter und Beamte, ersichtlich (hiervon geht wohl auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung aus, wonach nach dem - abweichenden - „gesetzlichen Regelungsmodell des § 22 Abs. 2 BBG Maßstab der Erprobungsbeurteilung das höherwertige Amt“ ist [a. a. O., Rn. 39 a. E.] und damit Maßstab nicht nur in diesem, sondern sachlogisch auch in einem zwischenzeitlichen Beförderungsfall oder bei der Wahrnehmung eines gebündelten Dienstpostens sein kann). Um eine verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG liefern zu können, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (so auch weiterhin: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023, a. a. O. Rn. 25 [m. w. N.]). All dies wird durch das sachsen-anhaltische Landesrecht gewährleistet, und zwar sowohl - wie im gegebenen Fall - auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO LSA i. V. m. den BRL-PVD 2022 als auch nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 6 BeurtVO LSA für die nach dem Inkrafttreten der BeurtVO LSA liegenden Beurteilungsstichtage. Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung, dass der Dienstherr nach bisheriger Rechtsprechung nicht gehindert war, „im Rahmen seiner Richtlinien auch noch solche Leistungen zur Beurteilungsgrundlage zu machen, die der Beamte während des Regelbeurteilungszeitraums vor seiner Beförderung in das höhere statusrechtliche Amt erbracht hat“ (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris Rn. 12), ausdrücklich aufgegeben hat (a. a. O., Rn. 39), kann hier dahinstehen, ob es insoweit lediglich um die Beschränkung der Kompetenz zum Erlass bloßer Verwaltungsvorschriften ohne normative Rechtsgrundlage durch oder aufgrund eines Gesetzes geht. Jedenfalls teilt der beschließende Senat nicht die Auffassung, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Regelbeurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktionaler Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich sei (so aber BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 42). Der Zeitraum vor der Beförderung weist jedenfalls dann rechtliche Relevanz auf, wenn zwischen Beförderungsbewerbern nach Maßgabe der aktuell(st)en dienstlichen Regelbeurteilungen ein wesentlicher Gleichstand angenommen wird und daher im Regelfall auf die vorangegangenen dienstlichen (Regel-)Beurteilungen zurückzugreifen ist bzw. werden kann (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 23; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 5 ME 72/23 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 2 B 129/22 -, juris Rn. 14 ff. [m. w. N.]). Eine dienstliche Regelbeurteilung, die die vor der Beförderung erbrachten „Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfassen“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 41 und 42) indes nicht bewerten darf (BVerwG, a. a. O., Rn. 40), verfehlt vielmehr ihren verfassungsrechtlich-funktionalen Zweck. Der anderenfalls unbeurteilte Zeitraum wäre hiernach nicht einmal einer Anlassbeurteilung zugänglich, so dass im Konkurrenzfall gegebenenfalls ein erheblicher Leitungszeitraum gänzlich unberücksichtigt bliebe. Überdies würde im Fall eines durch die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung übermäßig stark verkürzten Regelbeurteilungszeitraumes nicht nur ohne zwingenden Grund eine gegebenenfalls erhebliche Divergenz zwischen den Regelbeurteilungszeiträumen konkurrierender Bewerber geschaffen, sondern zudem ein weiterer, nicht zwingend gebotener Anlassbeurteilungsgrund geschaffen (BVerwG, a. a. O., Rn. 41), der einem gesetzlich normierten Regelbeurteilungssystem grundsätzlich zuwiderliefe. Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann zwar die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung muss sich allerdings unabweisbar aufdrängen, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 37; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 22 f.). Das Nicht-Beurteilen eines wesentlichen Zeitraumes des Regelbeurteilungszeitraumes, das das Bedürfnis nach einer Anlassbeurteilung überhaupt erst erschafft, konterkariert ein Regelbeurteilungssystem und verschafft überdies der Exekutive zusätzliche Gelegenheiten, durch die Beförderung eines Beamten zu dem von ihr selbst gewählten Zeitpunkt letztlich zu bestimmen, ob dieser noch regelbeurteilt oder erst später für den Fall einer weiteren Bewerbung um das nächste Beförderungsamt - gezielt - anlassbeurteilt wird. Schließlich bleibt auch unklar, aus welcher Regelbeurteilung eine solche Anlassbeurteilung heraus wie fortzuentwickeln wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 1 M 39/21 -, juris Rn. 12), zumal die vorangegangene, letzte Regelbeurteilung noch am Maßstab des niedrigeren Amtes vor der - die Regelbeurteilung nunmehr ausschließen sollende - Beförderung gefertigt wurde. (2) Die über den Beigeladenen erstellte Regelbeurteilung erweist sich indes als rechtswidrig, weil die Beurteiler diese unter Missachtung von Regelungen in der BRL-PVD 2022 erstellt haben. Auf den zugehörigen Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt gleichen Datums (Az.: 25.13-03002/203) kommt es insoweit schon deshalb nicht weiter an, weil dieser keine abweichenden Vorgaben enthält, sondern weitgehend die Regelungen in der BRL-PVD 2022 wiederholt. Die BRL-PVD 2022 galt gemäß deren Ziffer 14 für die vorliegend zu erstellenden Regelbeurteilungen über den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 mit den dortigen spezifischen Maßgaben, sofern - wie hier - bereits zuvor erstellte Regelbeurteilungen über denselben Zeitraum auf Grundlage der BRL-PVD 2020 mangels seinerzeitiger Einbeziehung der bewerteten Befähigungseinzelmerkmale in die Gesamtbewertung als rechtswidrig aufgehoben wurden. Hiernach waren die Beurteiler an ihre bisherige Beurteilung weiterhin gebunden (Ziffer 14.2 Satz 2 BRL-PVD 2022), wobei die bisherigen Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung (7 Bewertungsstufen) beizubehalten (Ziffer 14.2 Satz 4 BRL-PVD 2022) und die bisherigen Bewertungen der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung (4 Bewertungsstufen) in das nunmehr insgesamt siebenstufige Beurteilungssystem nach den dort vorgegebenen Maßgaben zu überführen waren (Ziffer 14.2 Satz 5 und 6 BRL-PVD 2022). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Mängel in den aufgehobenen Regelbeurteilungen grundsätzlich fortbestehen, sofern sie nicht mit Erstellung der neuen Regelbeurteilung - gezielt - beseitigt werden. Hiervon ausgehend bleibt zunächst unklar, welchen Beurteilungsbeitrag von Kriminalhauptkommissar E. die Beurteiler ihrer Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt haben. Der von der Antragsgegnerin in ihren Verwaltungsvorgängen vorgelegte, nicht von Kriminalhauptkommissar E. unterzeichnete Beitrag erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. August 2019, während die neu erstellte Regelbeurteilung in der Begründung der Gesamtbewertung als einbezogenen Beurteilungsbeitrag insoweit angibt „19.06.2018 bis 31.12.2019 von KHK E.“. Die Zeiträume divergieren nicht unerheblich sowohl in Bezug auf ihre Länge als auch hinsichtlich des zeitlichen Beginns und Endes. Des Weiteren ignoriert die neu erstellte Regelbeurteilung über den Beigeladenen, dass in dem zur Akte gereichten „Beurteilungsbeitrag von Kriminalhauptkommissar E.“ die „Führungsfähigkeit“ überhaupt und in der Sache noch am Statusamt eines Kriminalkommissars (A 9 LBesO LSA) mit „B“ bewertet wurde. Dieser Beitrag wird beim Einzelmerkmal 5.4 der Regelbeurteilung indes nicht verwertet, wenngleich er sich über einen relevanten Zeitraum von 14 Monaten erstreckt. Darüber hinaus trägt die Begründung der Einzelmerkmale 5.1 und 5.2 die Bewertung mit „B“ nicht. Die Beurteiler haben ausweislich der Begründung der Gesamtbewertung zwar erkannt, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum von einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA befördert wurde, und haben in rechtlich nicht zu erinnernder Weise unter Beachtung eines strengeren Maßstabes angegeben, „die Einzelmerkmale jeweils um eine Bewertungsstufe abgesenkt“ zu haben. Gerade deshalb haben sie jedoch nicht nachvollziehbar erläutert, wie sie hierbei zu einer Bewertung mit „B“ gelangt sind, da sich die Beurteilungsbeiträge von Kriminaldirektorin F. und Kriminalrat G. (jeweils Bewertungen mit „B“) noch auf das niedrigere Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA bezogen haben und der Beitrag von Polizeihauptkommissar H. nach Maßgabe des inzwischen erreichten Amtes der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA die Einzelmerkmale mit jeweils „C“ bewertet hat. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass die Beurteiler zwar ihr nach Ziffer 14.2 Satz 6 BRL-PVD 2022 bestehendes „Ermessen“ bei den Einzelmerkmalen 5.1 und 5.2, nicht hingegen beim Einzelmerkmal 5.3 ausgeübt haben, obwohl dieses mit „D“ bewertet wurde und nach Ziffer 14.2 Satz 6 BRL-PVD 2022 bei der Überführung der Notenstufe insoweit ein „Ermessen“ eingeräumt war. bb) Da nach alledem davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann er vorliegend zudem eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, da seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin ihrer erneuten Auswahlentscheidung andere, nämlich zum Stichtag „31. Dezember 2023“ erst noch zu erstellende und damit die aktuell(st)en Regelbeurteilungen der Bewerber zugrunde zu legen hat (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 32). b) Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn vorliegend beabsichtigt die Antragsgegnerin, dem Beigeladenen den streitgegenständlichen höherwertigen Dienstposten im Wege des sogenannten einaktigen Verfahrens entweder mit entsprechender Vorwirkung für die Statusamtsübertragung oder sogleich unter Ernennung zum Kriminal- bzw. Polizeihauptkommissar zu übertragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der zutreffenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).