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Beschluss

4 LA 206/21

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1020.4LA206.21.00
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Leitsätze
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG i.V.m. § 40 NNatSchG steht im Ermessen der Naturschutzbehörde. 2. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung sind neben den Belangen des Naturschutzes auch die Interessen des Vorkaufsverpflichteten und des Erwerbers zu berücksichtigen. 3. Von der Ermessensausübung zu unterscheiden ist die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG , wonach dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich sein muss.
Entscheidungsgründe
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG i.V.m. § 40 NNatSchG steht im Ermessen der Naturschutzbehörde. 2. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung sind neben den Belangen des Naturschutzes auch die Interessen des Vorkaufsverpflichteten und des Erwerbers zu berücksichtigen. 3. Von der Ermessensausübung zu unterscheiden ist die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG , wonach dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich sein muss.