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Urteil

6 K 1400/24

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1119.6K1400.24.00
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Leitsätze
1. Alleine aus der Tatsache, dass die Begründung eines Verwaltungsakts das Wort „Ermessen“ nicht erwähnt, kann noch nicht hinreichend sicher auf einen Ermessensausfall geschlossen werden.(Rn.39) 2. Zur Zumutbarkeit von landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleine aus der Tatsache, dass die Begründung eines Verwaltungsakts das Wort „Ermessen“ nicht erwähnt, kann noch nicht hinreichend sicher auf einen Ermessensausfall geschlossen werden.(Rn.39) 2. Zur Zumutbarkeit von landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 6 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet. Die Anordnung des Landratsamts ist jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart und dessen ergänzende Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Satz 2 VwGO), rechtmäßig. Sie kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten und nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann sich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung stützen (dazu I.), deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (dazu II.) und in der ergänzten Fassung bestehen auch keine gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler (III.). I. Das Landratsamt als zuständige untere Denkmalschutzbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) kann sich für den Erlass der Anordnung auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 DSchG diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Dazu gehören auch Anordnungen, welche die Umsetzung der dem Eigentümer eines Denkmals obliegenden Erhaltungspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG) dienen (so auch Davydov, in: Hager/Hammer/Moritz/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 3. Aufl. 2023, § 7 Rn. 3; Kemper/Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG Bad.-Württ., 4. Aufl. 2018, § 6 Rn. 14). Solche Anordnungen werden teils Sicherungsanordnungen genannt, besser jedoch Erhaltungsanordnungen, hier in Form einer Beschränkung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks (von Mieth/Spennemann, Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht, 2. Aufl. 2017, S. 75 als „Nutzungsanordnung“ bezeichnet). II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Erhaltungsanordnung liegen vor. 1. Sie betrifft zunächst ein Kulturdenkmal. Gegenstand ist hier die Unterform eines Bodendenkmals, auch wenn das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz diesen Begriff nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist inzwischen sogar ein eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, § 12 Abs. 1 DSchG. Daher geht der Hinweis des Klägers, der Großgrabhügel sei schon zum Zeitpunkt seiner Eintragung zerstört gewesen, ohnehin ins Leere, weil diese Eintragung als bestandkräftiger Verwaltungsakt Bindungswirkung entfaltet (so auch Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, S. 178). Ungeachtet dessen gibt es keine Belege für die klägerische Behauptung, bereits die Römer hätten bei der Errichtung deren Gutshofs den Großgrabhügel zerstört. Vielmehr existiert ein Magnetogramm, das klare Strukturen im Boden erkennen lässt. 2. Die Anordnung ist zudem geeignet, eine Gefährdung der Erhaltung dieses Kulturdenkmals zu verhindern. a) Zu Unrecht behauptet der Kläger, das von ihm auf dieser Fläche seit Jahren durchgeführte Pflügen baue sogar eine Humusschicht „nach oben“ auf und schütze damit etwa darunterliegende Formationen. Dies These widerspricht nicht nur der Stellungnahme des fachkundigen Landwirtschaftsamts vom 04.11.2024 zu den Wirkungen des Pflügens. Auch in der Broschüre des Landesamts für Denkmalpflege „Archäologie - Landwirtschaft - Forstwirtschaft“, 2. Aufl. 2015, werden auf S. 24 bis 28 Auswirkungen unterschiedlicher Bodenbearbeitungsmethoden abweichend beschrieben. Hinzu kommt, dass Eintragungsgegenstand nicht etwa nur der Hügelinhalt ist (etwa ein Grabinhalt), sondern die Hügelformation selbst. Weitergehend existieren Belege sogar für das Herausarbeiten von historisch in den Boden gesetzten Steinen gerade durch das Pflügen: Etwa beim bekannten Großgrabhügel in Hochdorf führten solche durch Pflügen an die Ackeroberfläche geratenen Steine erst zu seiner Entdeckung (vgl. Wikipedia, Keltenmuseum Hochdorf, abgerufen am 13.11.2024). Daher kann und wird dauerhaftes Pflügen sehr wohl zu einer Substanzveränderung des hier eingetragenen Kulturdenkmals führen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). b) Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angedeutet, selbst wenn das so sein sollte, gebe es ein milderes Mittel mit identischer Geeignetheit, nämlich die Anordnung, ihm auf der Fläche Ackerbau nur ohne Verwendung eines Pfluges zu erlauben. Trotz mehrfacher gerichtlicher Begründungsaufforderungen vor der mündlichen Verhandlung hat er dies in dieser Zeit nicht behauptet und auch nicht begründet, wie ein solches Verfahren aussehen sollte und welche Erträge es generiere. Hinzu kommt die schlechte bzw. äußerst aufwändige Kontrollierbarkeit, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück einheitlich für den Ackerbau genutzt werden soll (womöglich mit derselben Kultur), aber auf einer Teilfläche davon mit anderer Anbaumethode (vgl. zur faktisch fehlenden Kontrollierbarkeit solcher Nutzungsformen auch die Broschüre des Landesamts für Denkmalpflege „Archäologie - Landwirtschaft - Forstwirtschaft“, 2. Aufl. 2015, S. 22). Es lässt sich daher nicht hinreichend erkennen, dass eine solche Anordnung gleichermaßen geeignet wäre. 3. Die Anordnung ist schließlich, sollte dies ein Anordnungstatbestandsmerkmal sein, „objektiv“ angemessen. Bei einem Bodendenkmal umfasst die Erhaltungspflicht in erster Linie die Erhaltung der Denkmalsubstanz (Kemper/Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG Bad.-Württ., 4. Aufl. 2019, § 6 Rn. 3). Diese Erhaltungspflicht aus § 6 Satz 1 Satz 1 DSchG enthält die Einschränkung „im Rahmen des Zumutbaren“. Nach einer Ansicht gehört deswegen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer diese Pflicht umsetzenden Erhaltungsanordnung auch die Zumutbarkeit (so wohl Kemper/Strobl, a.a.O., § 7 Rn. 14; a.A. allerdings in § 7 Rn. 15 - dort als Ermessensgesichtspunkt eingestuft). Ist dies der Fall, dann wohl nur in einer „objektiv-objektbezogenen“ Betrachtung. Individuelle Umstände des Betroffenen dürften dagegen stets im Anordnungsermessen abzuprüfen sein (so wohl auch Kemper/Strobl, a.a.O., § 7 Rn. 12; Davydov, in: Hager/Hammer/Moritz/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 3. Aufl. 2023, § 7 Rn. 9), unter anderem auch, ob sie einen finanziellen Ausgleich bedingen (so Davydov, a.a.O., § 24 Rn. 6), wenn nicht ohnehin alle Zumutbarkeitserwägungen im Ermessen abzuprüfen sind (so Mieth/Spennemann, Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht, 2. Aufl. 2017, S. 93). Folgt man der erstgenannten Ansicht, gilt: Da die in § 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG geregelte Erhaltungspflicht Ausgestaltung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und seiner Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG ist, hat der Eigentümer eines Kulturdenkmals die ihm obliegende Erhaltungspflicht regelmäßig dauerhaft auf eigene Kosten zu erfüllen (vgl. nur Davydov, a.a.O., § 6 Rn. 18). Umgekehrt sind § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG nur dann verfassungskonform, wenn sie unzumutbare Inanspruchnahmen verhindern. Als Maßstab für eine derartige (objektive) Unzumutbarkeit wird häufig unter Zitierung einer Passage des Bundesverfassungsgerichts angeführt, diese Grenze sei erst dann überschritten, wenn dem Eigentümer keine „sinnvolle“ Nutzungsmöglichkeit des Denkmals mehr verbleibe (vgl. Beschl. v 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85 und dazu Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, S. 351). Ob eine dauerhafte Beweidung mit Ziegen eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit eines Außenbereichsgrundstücks darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung, da jedenfalls die Nutzung als Mahdfläche, um Futter etwa für Rinder oder Pferde zu generieren, herkömmlich und sinnvoll ist. III. Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler bei der Anordnung lässt sich nicht (mehr) erkennen (§ 114 Satz 1 u. 2 VwGO, § 40 LVwVfG). 1. Zunächst leidet jedenfalls der Widerspruchsbescheid nicht an einem Ermessensausfall. Der Ausgangsbescheid des Landratsamts, der ohnehin nur wie die widerwillige, unstrukturierte Zusammenstückelung von Zulieferungen anderer Dienststellen wirkt, lässt eine Ermessensausübung auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen. Der Widerspruchsbescheid prüft allerdings auf Seite 7 f. die Zumutbarkeit der Anordnung und entgegenstehenden Vertrauensschutz des Klägers. Zwar erwähnt er dabei den Begriff „Ermessen“ nicht. Von einem Ermessensausfall oder -nichtgebrauch kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn keine Gesichtspunkte einer Interessenabwägung erkennbar sind (so insbes. OVG Nds., Beschl. v. 20.10.2023 - 4 LA 206/21 - juris Rn. 7; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 40 VwVfG Rn. 97), die hier vorgenommen wurde. 2. Jedenfalls mit den in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen ergänzenden Ermessenserwägungen des Vertreters der Widerspruchsbehörde lässt sich kein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten mehr erkennen. a) Allerdings liegt kein Fall vor, in welchem sich jegliche Berücksichtigung einer individuellen Zumutbarkeit der Anordnung für den Kläger erübrigt, weil dieser das Denkmal „sehenden Auges erworben“ hat. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur schließt ein solcher „Erwerb sehenden Auges“ zwar eine Berufung auf die Unzumutbarkeit und erst Recht auf Ausgleichsansprüche regelmäßig aus (so Davydov, in: Hager/Hammer/ Moritz/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Bad.-Württ., 3. Aufl. 2023, § 6 Rn. 33; Mieth/Spennemann, Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht, 2. Aufl. 2017, S. 51 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 - juris Rn. 23). Der Kläger hat auch die Grundstücksfläche mit dem Großgrabhügel durch Rechtsgeschäft zu einem Zeitpunkt erworben, als dessen Vorhandensein längst bekannt war. Allerdings war das Rechtsgeschäft eine sogenannte Hofübergabe von seinen Eltern. Bei dieser wird im Landwirtschaftsrecht Wert auf eine möglichst vollständige Übergabe von Hof und Flächen Wert gelegt (vgl. etwa § 1 ASVG). Das betroffene Grundstück ist sogar das Hofgrundstück selbst. Der Kläger hätte also voraussichtlich nur die Möglichkeit gehabt, die Übergabe insgesamt auszuschlagen oder den Hof mit seinen Flächen insgesamt - und damit auch mit dem Bodendenkmal - zu übernehmen. Hinzu kommt noch die weitere Besonderheit, dass dem Kläger die Vereinbarung zwischen seinen Eltern und dem damaligen Landesdenkmalamt aus dem Jahr 2003 bekannt war. Deren missverständliche Formulierungen („Hierzu geben die Grundstückseigentümer nur die Einwilligung, wenn der südlich gelegene Grabhügel (großer) nicht angetastet wird […] dass sie für den größeren (südlichen) Grabhügel keine Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Flurstücks geben“) konnten durchaus geeignet sein, die Hoffnung darauf zu wecken, dass hinsichtlich der Fläche des Großgrabhügels auch künftig keine behördlichen Maßnahmen erfolgen werden. b) Diese Vereinbarung ist aber nicht (mehr) geeignet, schützenswertes Vertrauen darauf zu begründen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu Nutzungsbeschränkungen auf der Fläche des Großgrabhügels kommen werde. Es mag Manches für die Auslegung des Beklagten sprechen, dass die Vereinbarung trotz missverständlicher von den Eltern des Klägers verwendeter Formulierungen ohnehin nur den Zeitraum der eigentlichen Ausgrabungen des kleinen Grabhügels betrifft. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, hat der Kläger jedoch durch seine Zustimmung zum Vergleich im Gerichtsverfahren 6 K 3435/19 hinsichtlich der Eintragung des Großgrabhügels als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung mit einer bestimmten Fläche zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls er hinsichtlich der vom Vergleich umfassten Fläche nicht mehr von schützenswertem Vertrauen ausgeht. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, dies habe ja nur eine „Formalie“, die Eintragung in das Denkmalbuch, ohne belastende Wirkungen für ihn, betroffen. Denn wenn er von einer bloßen „Formalie“ ausgegangen wäre, hätte er nicht um die Begrenzung des ursprünglich vorgesehenen Umgriffs der Eintragungsfläche gekämpft. c) Die Zumutbarkeit der angeordneten Nutzungsbeschränkungen erfordert hier keinen finanziellen Ausgleich. In der derzeit im Internet verfügbaren Broschüre des Landesamts für Denkmalpflege „Archäologie - Landwirtschaft - Forstwirtschaft“, 2. Aufl. 2015, wird auf Seite 22 zu Bodendenkmalen allerdings ausgeführt: „Wenn mit dem Ziel, die schleichende Zerstörung eines Denkmals zu verhindern, Nutzungsbeschränkungen angeordnet werden, dürfte allerdings die Grenze einer vom Eigentümer noch entschädigungslos (siehe § 24 DSchG) hinzunehmenden Inhaltsbestimmung überschritten worden sein“. Das ist zwar keine Zusicherung, könnte jedoch als Auslegungsregel der Fachbehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Anordnungen gegenüber Landwirten zu verstehen sein. In der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter der höheren Denkmalschutzbehörde seine im Widerspruchbescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen im Hinsicht auf diese Passage wie folgt ergänzt: Er halte diese Passage für mindestens missverständlich und werde sich als Vertreter der höheren Denkmalschutzbehörde für deren Abänderung einsetzen. Immerhin verweise sie durch ihren Bezug zu § 24 DSchG auf den jeweiligen Einzelfall. Hier seien die finanziellen Auswirkungen der Nutzungsbeschränkung für den Kläger so gering, dass aus den Umständen dieses Einzelfalles jedenfalls eine finanzielle Entschädigung nicht möglich sei. Diese Erwägungen dürften der herrschenden Rechtsprechung und Literatur Rechnung tragen (nach Mieth/Spennemann, Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht, 2. Aufl. 2017, S. 74 soll sogar nur der Ausschluss jeglicher Nutzbarkeit eines Grundstücks eine Ausgleichspflicht auslösen). d) Letztlich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers, dass eine individuelle Unzumutbarkeit der Auswirkungen der Anordnung für ihn und seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne finanziellen Ausgleich nicht angenommen werden kann. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dazu, wie sich die Unzumutbarkeit einer Nutzungsbeschränkung allgemeingültig berechnen lässt. Der Kläger bringt jedenfalls vor, mit seinem Nebenerwerbsbetrieb einen jährlichen Umsatz von mindestens 120.000 € zu erwirtschaften. Nach dem von ihm vorgelegten Wertermittlungsgutachten vom 24.05.2024 beträgt seine jährliche Umsatzeinbuße durch die angeordnete Nutzungsbeschränkung rund 144 € pro Hektar, somit bei einer hier betroffenen Fläche von rund 3.500 m² nur rund 50 € (vgl. S. 11 u. 18 des Gutachtens). Diese Relation vermag ersichtlich nicht zu einer Unzumutbarkeit für den Kläger zu führen. Soweit der Kläger alternativ geltend machen möchte, mit der angeordneten Änderung der Nutzungsweise „rutsche“ sein Betrieb aber erstmals unter die Grenze für eine privilegierte Tierhaltung auf mehrheitlich eigener Futtergrundlage (vgl. dazu § 35 Abs. 1 Nr. 1 u. § 201 BauGB), fehlt es trotz richterlicher Darlegungsaufforderungen an jeglichen nachvollziehbaren Ausführungen hierzu. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass er nach Angaben in der mündlichen Verhandlung neben Eigenflächen auch über Pachtflächen für die Futtermittelerzeugung verfügt. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung des Beklagten. Er ist seit März 2017 Eigentümer des Hof- und Ackergrundstücks Flst.-Nr. 1253 im Ortsteil A. der Gemeinde B., das er damals im Rahmen einer Hofübergabe von seinen Eltern erworben hat. Es ist in seinem südöstlichen Teilstück mit der Hofstelle des Klägers A. 6 überbaut und wird im Übrigen als Ackerfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt. Dieser landwirtschaftliche Betrieb ist ein Nebenerwerbsbetrieb mit einem Milchviehbestand und einem Jahresumsatz zwischen 120.000 € und 150.000 € bei einer eigenen Ackerfläche von insgesamt 6,366 ha. Unmittelbar nördlich der Hofstelle findet sich auf dem klägerischen Grundstück und dem östlich angrenzenden Flurstück 1254/1 ein keltischer Großgrabhügel, der seit dem Jahr 2021 als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch Baden-Württembergs eingetragen ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der Hügel gehöre zu den größten hallstattzeitlichen Grabhügeln Europas. Dieser Hügel wurde zwar schon in den 1930er-Jahren von Archäologen wahrgenommen, jedoch als Schutthügel eines ehemaligen nahegelegenen römischen Gutshofs gedeutet. Erst eine Luftbildauswertung im Jahr 2001 und ein nachfolgendes Magnetogramm führten zur Erkenntnis, dass sich im nördlichen Bereich des heutigen klägerischen Grundstücks ein kleiner keltischer Grabhügel befindet und südlich davon, unmittelbar nördlich der Hofstelle des Klägers auf den beiden Flurstücken Nr. 1253 und Nr. 1254/1 der erwähnte Großgrabhügel. Daraufhin schlossen die Eltern des Klägers, die damaligen Grundeigentümer, und das damalige Landesdenkmalamt im Frühjahr 2003 eine Vereinbarung, wonach die Behörde bis Oktober 2003 den kleineren nördlichen Hügel ausgraben dürfe, danach die Fläche aber wieder für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen habe. Weiter wird in der Vereinbarung ausgeführt: „Hierzu geben die Grundstückseigentümer nur die Einwilligung, wenn der südlich gelegene Grabhügel (großer) nicht angetastet wird […] Die Eheleute Hager erklären ausdrücklich, dass sie für den größeren (südlichen) Grabhügel keine Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Flurstücks geben […] Die Vereinbarung soll für den Zeitraum gelten, in welcher das Landesdenkmalamt die Fläche für seine Grabarbeiten benötigt, längstens jedoch bis 31.10.2023“. Bei der nachfolgenden Ausgrabung des kleinen Grabhügels zeigte sich aber nach Angaben des heutigen Landesamts für Denkmalpflege (im Folgenden: Landesamt), dass etwa dessen Steineinfassung größtenteils zerstört worden war. Einige Zeit später traten im Umfeld des großen Grabhügels nach Angaben des Beklagten Weißjurasteine an die Erdoberfläche, die im Umfeld der Hügel kein natürliches Vorkommen haben. Das Landesamt versuchte daher zum einen, die Eintragung des Großgrabhügels als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung zu erreichen, zunächst gegenüber den Eltern des Klägers, später gegenüber dem Kläger. In diesem Zusammenhang wurde im Jahr 2016 eine Georadaruntersuchung des Großgrabhügels durchgeführt. Das Landesamt ließ daraufhin einen größeren Umgriff um den diesen Hügel als Kulturdenkmal eintragen, wogegen der Kläger gerichtlich vorging. Dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 K 3435/19 endete durch einen Vergleich vom 01.04.2021, in dem der heutige (reduzierte) Umgriff der Eintragung festgelegt wurde. Des Weiteren forderte das Landesamt von der unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts Ostalbkreis den Erlass einer Anordnung zum Schutz des Großgrabhügels. Das Landratsamt äußerte erhebliche Bedenken gegen eine solche Anordnung, hörte aber den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2021 zu einer solchen Anordnung an. Dieser entgegnete mit Schreiben vom 20.12.2021, im Jahr 2003 habe man einen tragfähigen Kompromiss gefunden. Diesen breche die Verwaltungsseite nun. Zudem bestehe die Gefahr einer Schädigung des großen Grabhügels durch sein Pflügen nicht, da durch dieses sogar Humus aufgebaut und somit zusätzlich Bodenschicht aufgetragen werde. Ein künftiger Verzicht auf jegliche Bodenbearbeitung in diesem Bereich stelle die Existenz seines Betriebs in Frage, da dieser schon jetzt ein ungünstiges Verhältnis eigener Flächen zum Viehbestand aufweise. Unter dem 22.03.2022 erließ das Landratsamt die Anordnung, dem Kläger auf der als Kulturdenkmal bezeichneten Fläche seines Grundstücks Flst.-Nr. 1253 zu untersagen, diese zur Bewirtschaftung als Acker, für Arbeiten mit mechanischen Bodeneingriffen, zur Beweidung mit Rindern und Pferden sowie zur Bepflanzung mit Bäumen zu nutzen. Ihm verbleibe die Nutzung als Grünland einschließlich der Beweidung mit Schafen, Ziegen und Legehennen. Zur Begründung wurde auf § 7 DSchG Bezug genommen und wurden zugelieferte Versatzstücke anderer Dienststellen angefügt. Mit Schreiben vom 14.04.2022 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 05.02.2024 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 DSchG zum Erlass einer solchen Anordnung lägen vor. An der Erhaltung des Großgrabhügels bestehe ein öffentliches Interesse. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Anordnung geeignet. Entgegen der Ansicht des Klägers wirke Pflügen bodennivellierend, was landwirtschaftlich erwünscht, denkmalschutzrechtlich aber unerwünscht sei. Dies künftig zu unterlassen sei dem Kläger auch zumutbar. Die von der Anordnung umfasste Fläche sei bezogen auf die Gesamtbetriebsfläche des Klägers untergeordnet. Seine behauptete Existenzgefährdung sei nicht substantiiert. Am 29.02.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, das Landesamt stelle den Sachverhalt unzutreffend dar. Es hätten sich gerade keine ausgepflügten Steine auf seinem Grundstück gezeigt. Der ihm vorgeschlagene Grünlandtausch sei uninteressant gewesen, da es sich größtenteils um umweltsensibles Grünland gehandelt habe. Dem von ihm vorgelegten Wertermittlungsgutachten eines Dipl.-Ing. agr. (FH) vom 24.05.2024 könne entnommen werden, dass ihm auf Grund der Anordnung, die eine Fläche von 3.500 m² umfasse, ein dauerhafter Schaden von rund 20.000 € entstehe. Zudem gehe selbst das Landwirtschaftsamt des Landratsamts in seinem Schreiben vom 27.05.2024 davon aus, dass die Bewirtschaftungsbeschränkungsfläche größer ausfalle als die Fläche des eingetragenen Kulturdenkmals, weil die von der Eintragung umfasste Fläche eine ungünstige Form habe. Noch sei er zwar Nebenerwerbslandwirt, auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung stehe aber zu erwarten, dass er seinen Hauptberuf demnächst aufgeben müsse und dann auf die landwirtschaftlichen Erträge im Besonderen angewiesen sei. Der Kläger beantragt, die Anordnung des Landratsamts L. vom 22.03.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.02.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht er geltend, die angefochtene Anordnung ziele darauf ab, den heutigen Zustand des Bodendenkmals für die Zukunft zu sichern, weiteren Schaden von ihm abzuwenden und somit dem öffentlichen Interesse zu entsprechen. Soweit der Kläger zunächst behaupte, das Bodendenkmal sei bereits in römischer Zeit durch Errichtung des damaligen Gutshofs erheblich geschädigt worden, sei das wissenschaftlich nicht zu verifizieren. Soweit er weiter behaupte, sein Pflügen könne dem Bodendenkmal keinen Schaden zufügen, könne auch dem fachlich nicht gefolgt werden. Dagegen spreche unter anderem die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 04.11.2024 zur Wirkung eines Humusaufbaus. Eigentümer von Kulturdenkmalen hätten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG diese im Rahmen der Zumutbarkeit zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien solche sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Pflichten und Beschränkungen der privaten Nutzungsbefugnisse als legitime Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums zu qualifizieren. Sowohl die hieraus unmittelbar resultierenden Belastungen als auch die zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht erlassenen behördlichen Anordnungen seien deswegen vom Betroffenen regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen. Soweit der Kläger einmal mehr auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 mit seinen Eltern verweise, sei diese nicht geeignet, der Anordnung entgegenzustehen. Deren Regelungsgegenstand sei ausschließlich eine zeitlich befristete Inanspruchnahme der Teilfläche des kleinen Grabhügels gewesen. Einen Flächentausch habe der Kläger abgelehnt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.09.2024 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter des Landesamts betont, geschützt seien nicht etwa nur Inhalte des Hügels, sondern die Hügelformation selbst. Ein Vertreter der höheren Denkmalschutzbehörde hat seine im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen zu Protokoll des Gerichts ergänzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Beigezogen ist auch die Gerichtakte im Verfahren 6 K 3435/19 zur Eintragung der betroffenen Fläche als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung.