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Beschluss

5 ME 109/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1128.5ME109.23.00
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Leitsätze
Bei der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist.
Entscheidungsgründe
Bei der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist.