Beschluss
5 B 397/24 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0827.5B397.24MD.00
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Leitsätze
Bei der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA (juris: BG ST 2009) handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.389,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA (juris: BG ST 2009) handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.389,56 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2025, hinauszuschieben, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt es insbesondere nicht an der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Denn die in § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA geregelte Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand dient nicht allein den allgemeinen (dienstlichen) Belangen, sondern auch den Interessen des Beamten. Dafür spricht das in der Vorschrift eingeräumte Antragsrecht des Beamten, sodass die Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag der gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (so auch OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris, Rn. 10). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 05. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist § 39 Abs. 4 LBG LSA. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu jeweils einem Jahr und insgesamt bis zu drei Jahren hinausschieben, sofern hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Nach Satz 4 dieser Vorschrift kann der Antrag nach Satz 1 nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand kann nicht entsprochen werden, weil dieser mangels Wahrung der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA zwingend abzulehnen ist. aa) Der Antrag nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA nur spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Der Antragsteller tritt vorliegend mit Ablauf des 31. August 2024 in den Ruhestand, sodass er den Antrag nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA spätestens bis zum 29. Februar 2024 bei der Antragsgegnerin hätte stellen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt, denn der Antragsteller hat sein Begehren ausdrücklich erst mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Mai 2024 und damit verspätet bei der Antragsgegnerin angebracht. Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist verbietet es aber der Antragsgegnerin, den verspäteten Antrag positiv zu bescheiden (so auch OVG LSA, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 1 M 149/14 –, juris, Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2023 – 5 ME 109/23 – und vom 13. Juni 2024 – 5 ME 41/24 – (jeweils juris) handelt es sich bei der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht qualifiziert die Antragsfrist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG nicht als materiell-rechtliche, sondern als eine gesetzliche Frist im Sinne einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist und führt zur Begründung aus (NdsOVG, Beschluss vom 13. Juni 2024, a.a.O., Rn. 28 ff.): „Die Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG dient - ebenso wie die bundesrechtliche Parallelbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26) - dazu, der Personalverwaltung die erforderliche Zeit zu verschaffen, den Antrag zu prüfen. Im Bundesrecht hat diese Prüfung insbesondere den Zweck, zu klären, ob ein Hinausschieben des Ruhestandes im dienstlichen Interesse liegt (so Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26). Aufgrund der von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen in § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG bezweckt die landesrechtliche Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG die Klärung, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandes entgegenstehen. Wie der Senat in seiner Entscheidung zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG entschieden hat, begegnet es vor dem Hintergrund des Ziels der Antragsfrist - nämlich Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen bzw. ihm einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf Neubesetzungen zu eröffnen -, regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf den Umstand der Fristversäumnis gestützt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.). Der Senat hat jedoch auch hervorgehoben, dass die Fristversäumnis die Ablehnung des Antrags nicht zwingend gebiete, weil Konstellationen denkbar seien, in denen der Dienstherr gerade die Weiterbeschäftigung wünscht, etwa, wenn sich kurzfristig herausstellt, dass ein bestimmter Beamter noch für einen weiteren Zeitraum nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze benötigt wird, beispielsweise, um ein Projekt noch abzuschließen oder einen Nachfolger einzuarbeiten (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27 m. w. Nw.). Da die Antragsfrist des § 53 Abs. 1 Satz 2 NBG zuvörderst im Interesse der Personalverwaltung steht, muss der Dienstherr auch auf den entsprechenden Schutz bzw. Planungsfreiraum verzichten können, wenn ihm dies aus Gründen der effizienten Personalverwaltung geboten erscheint. Dementsprechend liefe es der mit § 53 Abs. 1 BBG erstrebten Zielsetzung - der Flexibilisierung der Altersgrenze mit Blick auf die Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung - zuwider, wenn die Antragsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist angesehen würde (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27) und dementsprechend auch zu Lasten eines Dienstherrn eingriffe, der den betreffenden Beamten gerade weiterbeschäftigen will. Diese Erwägungen sind auf die - im Wesentlichen mit § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG inhaltsgleiche - Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG übertragbar. Anders als die Vorinstanz (Beschlussabdruck - BA -, S. 3 f.) und die von dieser zitierte Kommentarliteratur (Weichbrodt, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, Stand: 1. April 2024, § 36 NBG Rn. 12) folgt aus der in der maßgeblichen Gesetzesbegründung verwendeten Formulierung „Ausschlussfrist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften der Landesregierung vom 5. Januar 2011, LT-Drs. 16/3207, S. 138) nicht, dass es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (und nicht um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist) handelt (zur Unterscheidung vgl. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 31 Rn. 7 f.), zumal der Gesetzgeber gerade betont hat, die „Ausschlussfrist“ sei vorgesehen, „um der Personalverwaltung ausreichend Zeit für die Planung und Entscheidung zu geben“ (LT-Drs. 16/3207, S. 138), und weiter erläutert, den im Gesetzgebungsverfahren vom DGB geäußerten arbeitsmarktpolitischen Bedenken in Bezug auf den vorgesehenen Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes werde nicht gefolgt, weil sich die Zahl jüngerer Menschen, die dem Arbeitsmarkt in Zukunft zur Verfügung stünden, aufgrund der gegenwärtigen demografischen Entwicklung bereits kurz- bis mittelfristig verringern werde, so dass es auch für die öffentliche Verwaltung - gerade im Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft - zunehmend schwerer werde, in ausreichendem Maße qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen; vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht; zusätzliche Möglichkeiten zu eröffnen, um auf das Potential lebensälterer Mitarbeiter zurückzugreifen und die vorhandenen Personalressourcen zu nutzen (LT-Drs. 16/3207, S. 138). Diese Zielsetzung erfordert indes gerade - wie dargestellt - eine flexible Handhabbarkeit der Antragsfrist auf Wunsch des Dienstherrn. Soweit der Antragsgegner meint, nur die dogmatische Einordnung der Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist könne verhindern, dass der Beamte „bis quasi zum letzten Tag des aktiven Dienstverhältnisses“ einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stellen könne, der aufgrund der hohen Anforderungen an das Vorliegen eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses schwer abzulehnen sei (Beschwerdeerwiderung - BE - vom 7.6.2024, S. 2), übersieht er, dass es - wie ausgeführt - regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Dienstherr zeitlich nach Ablauf der Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG unter Verweis auf die Verfristung einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ablehnt.“ Nach alledem handelt es sich bei der Frist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG - ebenso wie bei der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG - nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist (mit der grundsätzlichen Folge der Rechtsvernichtung bei Fristablauf), sondern um eine gesetzliche Frist im Sinne einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (mit der Folge, dass die Vorschrift des § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - [in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG -] zur Anwendung gelangen kann). Darüber hinaus ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG - wie vorstehend dargelegt - die Befugnis für den Dienstherrn, im öffentlichen Interesse von der verfahrensrechtlichen Frist abzuweichen. Der Dienstherr kann mithin auch im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 32 VwVfG, 1 NVwVfG im öffentlichen Interesse eine Weiterbeschäftigung eines Beamten ermöglichen, sich also etwa trotz fehlenden Verschuldens des Beamten hinsichtlich der Fristversäumnis nicht auf diese berufen, sondern eine Sachentscheidung treffen.“ Dieser Ansicht schließt sich die Kammer nicht an. In Konstellationen, in denen der Dienstherr sich die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist wünscht, etwa, wenn sich kurzfristig herausstellt, dass ein bestimmter Beamter noch für einen weiteren Zeitraum nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze benötigt wird, beispielsweise, um ein Projekt noch abzuschließen oder einen Nachfolger einzuarbeiten, besteht kein Bedürfnis für eine flexible Handhabbarkeit der Antragsfrist. § 53 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 36 Abs. 2 Satz 1 NBG sowie § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG sehen vor, dass die für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde den Eintritt in den Ruhestand nicht nur auf Antrag, sondern auch mit Zustimmung des Beamten hinausschieben kann, für welche nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kein Fristerfordernis besteht. Stellt ein Beamter damit nach Ablauf der Antragsfrist einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, kann der Dienstherr diesen Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahin auslegen, dass der Antragsteller seine (nicht fristgebundene) Zustimmung zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts erteilt hat. Ungeachtet dessen stehen die oben dargelegten Fallkonstellationen der Einordnung der Frist des § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA als materiell-rechtliche Ausschlussfrist deshalb nicht entgegen, weil in diesen Ausnahmefällen die Ausschlussfrist teleologisch zu reduzieren ist. Eine zwingende Ablehnung des Antrages auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts liefe in derartigen Fällen dem Zweck der Antragsfrist – Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen bzw. ihm einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf Neubesetzungen zu eröffnen – zuwider, weil der Dienstherr, etwa im Fällen des noch ausstehenden Projektabschlusses oder der Einarbeitung eines Nachfolgers, Planungssicherheit nur durch das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines bestimmten Beamten erlangt. Der Dienstherr beabsichtigt somit gerade nicht eine Neubesetzung, sondern wünscht vielmehr die Weiterbeschäftigung des Beamten für einen weiteren Zeitraum. Ist die Frist des § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA in Fällen, in denen der Dienstherr nach Ablauf der Antragsfrist aus Gründen der effizienten Personalverwaltung eine Weiterbeschäftigung des Beamten wünscht, teleologisch zu reduzieren, ist eine überzeugende Begründung dafür, dass es sich bei der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA um eine gesetzliche Frist im Sinne einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist handelt, nicht ersichtlich. Vielmehr erfordert das gesetzgeberische Ziel der Antragsfrist, dem Dienstherrn Planungssicherheit zu verschaffen, die Frist des § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu qualifizieren. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers beinhaltet der Fördermittelantrag vom 02. November 2023 konkludent weder den Antrag noch die Zustimmung des Antragstellers seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. In Zweifelsfällen sollte beim Erklärenden nachgefragt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich dem Fördermittelantrag vom 02. November 2023 nicht der Wille des Antragsstellers entnehmen, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Ein solches Verständnis des Fördermittelantrages liegt bereits deshalb fern, weil nicht der Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin die Zuwendungen für das Vorhaben „CyberSecurity-Verbund LSA II – Identity, Access and Trust Management/Infrastructure“ bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt beantragt hat. Ferner ist ein Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bzw. eine darauf gerichtete Zustimmung nicht an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu richten, sondern an die Antragsgegnerin, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA, Art. 70 Satz 2 Verf LSA, § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA in Verbindung mit Abschnitt I Ziffer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. August 2023 – 52.1-03000 (MBl. LSA, S. 310) für die Versetzung eines Professors in den Ruhestand zuständig ist. Soweit der Antragsteller den Entwurf des Fördermittelantrags gefertigt und unter Ziffer 2.2 der Vorhabenskizze ausgeführt hat, das eingespielte Team aus 6 Mitarbeitenden unter wissenschaftlicher Leitung des Antragstellers (wie er selbst) sei für die nahtlose Fortführung im hier beantragten Projekt bereit (auch über Pensionsgrenzen des Leiters hinaus, per seiner weiteren Beschäftigung/Leitung), lässt sich hieraus ebenfalls nicht der Wille des Antragstellers entnehmen, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht noch ist anderweitig für die Kammer ersichtlich, dass für seine weitere Beteiligung am zuvor benannten Forschungsvorhaben ein Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze zwingend erforderlich ist. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Rahmen des Forschungsvorhabens wäre ebenfalls aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und ihm möglich (§ 38 Abs. 7 Satz 1 HSG LSA). Ungeachtet dessen ist ausweislich des Fördermittelantrages das geplante Ende des Vorhabens der 31. Dezember 2027. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum geplanten Ende des Forschungsvorhabens ist aber mit einer einmaligen Antragstellung bzw. Zustimmung seitens des Antragstellers nicht möglich, weil gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA der Eintritt in den Ruhestand (zunächst) nur um ein weiteres Jahr hinausgeschoben werden kann. cc) Der Antragsgegnerin war es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA zu berufen. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wonach niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1992 – 5 C 51/90 –, juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier nicht. Die Berufung der Antragsgegnerin auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA steht nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu ihrer Beantragung von Fördermitteln unter dem 02. November 2023. Die Antragsgegnerin hat in dem Fördermittelantrag ausgeführt, dass nach der Pensionierung des Antragstellers Prof. P. nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller die Projektleitung übernehmen werde. Damit hat die Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers für die Dauer des Forschungsvorhabens weder ausgeht noch diese beabsichtigt. Hierzu steht die Ablehnung des Antrages auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand mit Bescheid vom 14. August 2024 nicht im Widerspruch, sondern ist im Ergebnis konsequent. Die Ablehnung des Antrages steht auch nicht in unlösbarem Widerspruch zur Bewilligung von Fördermitteln mit Bescheid vom 27. März 2024. Dieser Bescheid legt unmittelbar Rechte und Pflichten im Zuwendungsverhältnis fest, welches ausschließlich zwischen der Antragsgegnerin und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt besteht. Er löst indes keine Rechtsreflexe zugunsten des Antragstellers aus. dd) Soweit der Antragsteller schließlich einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Verletzung seiner Urheberrechte rügt, ist dies rechtlich unerheblich, weil die Antragsgegnerin zu Recht wegen der Versäumung der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA den Antrag abgelehnt hat. b) Unabhängig vom Vorstehenden kann dem Antrag auch deswegen nicht entsprochen werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestands nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA mangels dienstlichen Interesses nicht vorliegen. Der Begriff des „dienstlichen Interesses“ ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen damit der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt jedoch in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab. Es richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet weiterhin das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, so dass seine diesbezügliche Entscheidung der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, bleibt indes zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-) geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Beamte kann daher letztlich im Wesentlichen nur verlangen, dass er nicht aus unsachlichen Gründen (gezielt) benachteiligt und nicht von einer sonst eingehaltenen Verwaltungspraxis grundlos zu seinem Nachteil abgewichen wird (OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 – 1 M 17/08 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu Recht das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des akademischen Senates der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 sei im Rahmen des Hochschulentwicklungsplans 2021-2025 als strategische Ausrichtung des Fachbereichs Automatisierung und Informatik die Fokussierung auf die Themen „Digitalisierung/Industrie 4.0“ herausgearbeitet worden, welche sich in allen Studiengängen widerspiegele. Der Fachbereich verstehe sich in diesem Bereich auch als Dienstleister für die anderen Fachbereiche der Antragsgegnerin. Die Themen der IT-, Daten- und Informationssicherheit hätten eine hohe Relevanz und seien in neuen Studienangeboten aller Fachbereiche vertreten. Ein kontinuierliches Angebot dieser Inhalte auf professoralem Niveau sei derzeit nicht im gewünschten Umfang möglich, zum Teil nur durch externe Lehraufträge. Daher werde eine vorgezogene Besetzung der Stelle „Netzwerkmanagement und praktische Informatik“ mit geänderter Denomination beantragt. Die/der zukünftige Stelleninhaber:in werde entsprechend der Auslastungsplanung Lehrveranstaltung vorrangig in den Masterstudiengängen „Technisches Informationsmanagement“ (Deutsch/Englisch) und „Data Science“ sowie in den Bachelorstudiengängen „Verwaltungsdigitalisierung und -informatik“ und „Informatik“ übernehmen. Auf der Grundlage dieser Organisationsermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller begehrte Dienstzeitverlängerung der strategischen Struktur- und Profilentwicklung des Lehrstuhls „Netzwerkmanagement und praktische Informatik“ widerspricht. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass die vom Antragsteller besetzte Professur künftig in ihrem Schwerpunkt anders ausgerichtet sein wird. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist diese Neuausrichtung der Professur mit Durchführung eines Berufungsverfahrens seit längerem konkret vorbereitet und angebahnt worden, sodass die (Nach-) Besetzung der Professur nunmehr mit Prof. P. realisiert wird. Dass dies im Streitfall anders sein soll, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dieser trägt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Darlegungs- und Beweislast, die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen (OVG LSA, Beschluss vom 30. September 2022 – 1 M 111/22 –, n.v., S. 4). Das vom Antragsteller initiierte und noch nicht abgeschlossene Forschungsvorhaben „CyberSecurity-Verbund LSA II – Identity, Access and Trust Management/Infrastructure“ begründet ebenfalls kein für das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers erforderliches dienstliches Interesse. Für die Fortsetzung des Forschungsvorhabens steht Prof. P. zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Fortsetzung des Forschungsvorhabens seine Mitwirkung auch wegen der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und seines Urheberrechts erfordere, begründet dies kein dienstliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Besetzung seines (neuausgerichteten) Lehrstuhls mit ihm, denn die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit und Einbringung insbesondere der unter Verwendung von Fördermitteln verwendeten Forschungsergebnisse ist rechtlich nicht vom Innehaben eines Lehrstuhls abhängig. c) Da nach dem Vorstehenden weder die Antragsfrist gewahrt ist noch die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestands vorliegen, bedurfte es keiner Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin. Wie sich aus dem Wort „kann“ in § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, auch deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Rechtsanspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller macht weder glaubhaft, noch ist anderweitig für die beschließende Kammer ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Dem Antragsteller könnte daher allenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen. Indes scheidet hier aus den oben dargelegten Gründen selbst ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Neubescheidung aus. II. Der auf Erlass einer Zwischenverfügung gerichtete Antrag ist angesichts des hiesigen Beschlusses gegenstandslos geworden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Demgemäß ist in Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der Besoldungsgruppe C 2 LBesO LSA (6.898,26 Euro monatlich). Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 41.389,56 Euro (6 x 6.898,26 Euro). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 12).