Beschluss
7 MS 49/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1214.7MS49.22.00
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Leitsätze
1. Die von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Gegen eine Planfeststellungsbeschluss kann sie ihr Rechtsmittel auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht oder ihr zivilrechtliches Eigentum stützen. Sie ist hingegen nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen, um den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen ( BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris). 2. Bestehende entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als öffentliche Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen, sie können aber abwägend überwunden werden. Weder der Prioritätsgrundsatz noch das Gebot der Rücksichtnahme auf städtebauliche Belange in § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB bedeuten, dass eine abweichende Planung gänzlich ausgeschlossen wäre.
Entscheidungsgründe
1. Die von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Gegen eine Planfeststellungsbeschluss kann sie ihr Rechtsmittel auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht oder ihr zivilrechtliches Eigentum stützen. Sie ist hingegen nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen, um den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen ( BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris). 2. Bestehende entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als öffentliche Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen, sie können aber abwägend überwunden werden. Weder der Prioritätsgrundsatz noch das Gebot der Rücksichtnahme auf städtebauliche Belange in § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB bedeuten, dass eine abweichende Planung gänzlich ausgeschlossen wäre.