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Urteil

9 A 8/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist klagebefugt, wenn durch ein staatliches Großprojekt ihre Selbstverwaltungsaufgaben oder planungsrelevante Rechte so betroffen werden, dass Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen wesentlich beeinträchtigt (Art. 28 Abs. 2 GG). • Die Übertragung von Aufgaben oder Unterhaltslasten auf eine Gemeinde ist im Planfeststellungsverfahren nur insoweit zu beanstanden, als gesetzliche Grundlagen verletzt werden; Mehrbelastungen sind nicht im Rahmen der Planfeststellung, sondern allenfalls im Finanzausgleich zu kompensieren. • Eine automatische Brandbekämpfungsanlage ist nicht zwingend anzuordnen, wenn einschlägige Regelwerke und Risikoabschätzungen deren Einsatz nicht als erforderlich vorschreiben; die Behörde kann im Rahmen der Abwägung abwägen und Nachrüstpflichten anordnen, falls sich der Stand der Technik ändert.
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis der Gemeinde und Verpflichtung zur Sicherstellung des Brandschutzes bei Tunnelbau • Eine Gemeinde ist klagebefugt, wenn durch ein staatliches Großprojekt ihre Selbstverwaltungsaufgaben oder planungsrelevante Rechte so betroffen werden, dass Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen wesentlich beeinträchtigt (Art. 28 Abs. 2 GG). • Die Übertragung von Aufgaben oder Unterhaltslasten auf eine Gemeinde ist im Planfeststellungsverfahren nur insoweit zu beanstanden, als gesetzliche Grundlagen verletzt werden; Mehrbelastungen sind nicht im Rahmen der Planfeststellung, sondern allenfalls im Finanzausgleich zu kompensieren. • Eine automatische Brandbekämpfungsanlage ist nicht zwingend anzuordnen, wenn einschlägige Regelwerke und Risikoabschätzungen deren Einsatz nicht als erforderlich vorschreiben; die Behörde kann im Rahmen der Abwägung abwägen und Nachrüstpflichten anordnen, falls sich der Stand der Technik ändert. Die Klägerin, eine Gemeinde nahe Glückstadt, klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg (Abschnitt Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431), in dessen Verlauf ein etwa 1,8 km langer Tunnel die Elbe unterqueren soll. Die Trasse verläuft in Nähe von FFH- und Vogelschutzgebieten; das Vorhaben ist im vordringlichen Bedarf und Teil des TEN-V. Die Gemeinde rügt u.a. Entzug planungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, erhebliche Lärm- und Erschütterungsbelastungen während der Bauphase, unzureichende Regelungen zum abwehrenden Brandschutz, die Nichtanordnung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage sowie die Überwälzung von Unterhaltslasten für Wirtschaftswege. Die Planfeststellungsbehörde traf umfangreiche Nebenbestimmungen zur Tunnelsicherheit, verneinte erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete und forderte Prüfungen nach dem Stand der Technik; das Land Schleswig-Holstein erklärte im Verfahren die Bereitstellung hauptamtlicher Wachabteilungen zur Sicherstellung des Brandschutzes. Die Gemeinde begehrt Aufhebung bzw. Ergänzung des Beschlusses, u.a. um Zuweisung einer Tunnelwache, einer ABBA und Kostenerstattungen. • Die Klage ist zulässig: Gemeinden sind klagebefugt, soweit ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange wie die Planungshoheit oder die Sicherstellung kommunaler Einrichtungen durch ein Großvorhaben betroffen sind (Art. 28 Abs. 2 GG). • Die Beschwerdebefugnis der Klägerin ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil das Vorhaben die Erfüllung der Pflicht zur Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr (§ 2 BrSchG SH) wesentlich erschweren könnte. Deshalb durfte die Klage erhoben werden. • Die Klage ist materiell unbegründet: Zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes hat die Planfeststellungsbehörde auf Gutachten gestützt entschieden, dass die Rettung und Brandbekämpfung durch Freiwillige Feuerwehren mit technischer Ausstattung, Ausbildung und Training möglich ist; das Land hat schriftlich die Schaffung hauptamtlicher Wachabteilungen und finanzielle Unterstützung zugesagt, und die Verkehrsfreigabe wurde an die Vorlage eines nachweisenden Sicherheitskonzepts gebunden, wodurch die Bedenken ausgeräumt sind. • Das Verlangen der Gemeinde, den Vorhabenträger zur Errichtung einer hauptamtlichen Tunnelwache oder zur Zahlung umfassender Ersatzleistungen zu verpflichten, ist unbegründet. Ein Anspruch der Gemeinde auf Kostenübernahme durch den Vorhabenträger besteht nicht; finanzielle Mehrbelastungen durch neue Straßen sind im Finanzausgleich, nicht im Planfeststellungsverfahren zu regeln. • Der Hilfsantrag auf Anordnung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage (ABBA) bleibt ohne Erfolg. Weder einschlägige EU- oder nationalen Regelwerke (zum damaligen Zeitpunkt) noch die RABT 2006 schreiben eine ABBA zwingend vor. Die Planfeststellungsbehörde hat die Abwägung unter Einbeziehung von Risikoanalysen und Kostenwirksamkeitsbetrachtungen fehlerfrei getroffen und zudem eine Nachrüstpflicht vorgesehen, falls sich der Stand der Technik ändert. • Die Übertragung der Unterhaltungslasten für bestimmte Wirtschaftswege auf die Klägerin verletzt keine gesetzlichen Vorschriften: die Wege dienen der lokalen Anbindung und gehören nicht zur Bundesfernstraße; ihre Breite ist sachgerecht, und eine gesetzliche Grundlage für eine teilige Lastenverteilung zu Lasten des Vorhabenträgers besteht nicht. • Soweit die Klägerin geltend macht, konkrete gemeindliche Planungen würden durch die Trasse gestört oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigt, ist dies nicht dargetan. Die Untertunnelung und die außerhalb liegenden offenen Strecken berühren keine konkreten, verfestigten Planungsabsichten der Gemeinde. • Die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Umwelt- und Artenschutz sowie die nachgereichten wasserrechtlichen Prüfungen genügen den Anforderungen; behauptete Mängel in der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erfassungsmethoden wurden nicht in einer Weise dargetan, die zur Aufhebung führen würde. Die Klage der Gemeinde ist zulässig, aber unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 in der vom Beklagten erklärten Fassung bleibt bestehen. Die gerichtliche Überprüfung hat ergeben, dass die einschlägigen Sicherheits- und Umwelterwägungen nachvollziehbar abgewogen wurden, die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die verbindliche Erklärung des Landes und die Nebenbestimmung zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts vor Verkehrsfreigabe ausreichend gesichert ist und eine Pflicht des Vorhabenträgers zur Errichtung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage oder zur Übernahme kommunaler Unterhaltungskosten nicht besteht. Die angefochtenen Übertragungen von Unterhaltslasten und die Breite der Wege sind rechtlich nicht zu beanstanden; etwaige finanzielle Belastungen der Gemeinde sind gegebenenfalls im Finanzausgleich zu regeln. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.