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Beschluss

7 LB 11/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0125.7LB11.22.00
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Leitsätze
1. Die als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt formulierte Regelung des § 14 Abs. 1 , 2 NDG lässt die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange zu, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt. Dazu bedarf es einer die Umstände des Einzelfalls beurteilende Ermessensentscheidung der Behörde. 2. Die Wärmedämmung von Bestandsgebäuden entspricht in der Regel jedenfalls auch öffentlichen Belangen.
Entscheidungsgründe
1. Die als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt formulierte Regelung des § 14 Abs. 1 , 2 NDG lässt die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange zu, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt. Dazu bedarf es einer die Umstände des Einzelfalls beurteilende Ermessensentscheidung der Behörde. 2. Die Wärmedämmung von Bestandsgebäuden entspricht in der Regel jedenfalls auch öffentlichen Belangen.