Urteil
6 K 810/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0212.6K810.24GE.00
32Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gemäß § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) besteht auch in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (juris: SGB 10) kein intendiertes Ermessen der Behörde.(Rn.42)
2. Erfordert die Sach- und Rechtslage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, lässt der Bescheid für den objektiven Empfänger aber weder den Aufhebungswillen der Behörde klar und unzweideutig erkennen, noch benennt die Behörde einen aufzuhebenden Bescheid und den aufzuhebenden Zeitraum, so fehlt es dem Aufhebungsbescheid an der hinreichenden Bestimmtheit i. S. d. mit § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich identischen § 33 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.32)
3. Eine hinreichend bestimmte Bezeichnung eines aufzuhebenden Bewilligungsbescheides verlangt in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, der begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum.(Rn.33)
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2024 (Förderungsnummer: … ) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gemäß § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) besteht auch in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (juris: SGB 10) kein intendiertes Ermessen der Behörde.(Rn.42) 2. Erfordert die Sach- und Rechtslage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, lässt der Bescheid für den objektiven Empfänger aber weder den Aufhebungswillen der Behörde klar und unzweideutig erkennen, noch benennt die Behörde einen aufzuhebenden Bescheid und den aufzuhebenden Zeitraum, so fehlt es dem Aufhebungsbescheid an der hinreichenden Bestimmtheit i. S. d. mit § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich identischen § 33 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.32) 3. Eine hinreichend bestimmte Bezeichnung eines aufzuhebenden Bewilligungsbescheides verlangt in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, der begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum.(Rn.33) 1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2024 (Förderungsnummer: … ) wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ebenfalls konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2024 (Förderungsnummer: ..._) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zwar findet der angefochtene Bescheid eine wirksame Rechtsgrundlage in dem gemäß § 27a AFBG anwendbaren § 45 Abs. 1 SGB X. 2. Auch ist der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Beklagte den sich aus § 35 SGB X ergebenden Begründungserfordernissen gerecht geworden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der angefochtene Bescheid weder eine Angabe der wesentlichen tatsächlichen noch der rechtlichen Gründe enthält, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Eine Begründung bedurfte es jedoch abweichend vom Regelfall des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegend deshalb nicht, weil der Klägerin die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt gewesen ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Klägerin sowohl im Rahmen der Anhörung vom 12. Februar 2024 als auch mit Schreiben vom 15. Mai 2024 umfangreich über den von ihm als entscheidungserheblich erkannten Sachverhalt sowie die gebildete Rechtsauffassung unter Würdigung des klägerischen Vorbringens unterrichtet. Der Beklagte durfte deshalb – auch unter Berücksichtigung des insoweit strengen Maßstabs – zu Recht davon ausgehen, dass der Klägerin die Gründe nach durchschnittlichen Erkenntnisvermögen offenkundig sind. 3. Allerdings ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Juni 2024 materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Der Bescheid verletzt das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X (3.1). Zudem leidet er an einem rechtserheblichen Ermessensfehler nach § 114 VwGO (3.2). 3.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X, soweit mit diesem der Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2023 aufgehoben werden soll. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei diesem Erfordernis, das Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)) ist, handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urt. v. 10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R = BeckRS 2010, 68710 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 14.12.2022 – L 9 AS 388/22 = BeckRS 2022, 47296 Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Nur der inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und – soweit erforderlich – als Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung dienen (vgl. BSG, Urt. v. 27.8.2019 – B 1 KR 1/19 R = BeckRS 2019, 25605 Rn. 16 und Urt. v. 24.6.2020 – B 4 AS 10/20 R = BeckRS 2020, 18924 Rn. 27). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist der Empfängerhorizont. Für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten des Bescheides muss sich bereits aus dem Verfügungssatz vollständig, klar sowie unzweideutig und nicht erst aufgrund einer am wahren Sachverhalt und dem daraus abzuleitenden Willen der Behörde orientierten Auslegung ergeben, was die Behörde will. Erfordert die Sach- und Rechtslage – wie hier – die Aufhebung einer bereits getroffenen Verwaltungsentscheidung, lässt der Bescheid für den objektiven Empfänger aber weder den Aufhebungswillen der Behörde klar und unzweideutig erkennen, noch benennt die Behörde einen aufzuhebenden Bescheid und den aufzuhebenden Zeitraum, so fehlt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Bestimmtheit (vgl. LSG Sachsen, Beschl. v. 28.10.2024 – L 4 AS 326/24 B ER = BeckRS 2024, 29971 Rn. 56). Gemessen an diesen Maßstäben genügt der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. In ihm ist lediglich verfügt, dass „frühere Bescheide (…) insoweit aufgehoben [werden], als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden“. Der Bescheid erwähnt weder im Tenor noch in der Begründung den aufzuhebenden Bescheid, der für den genannten Zeitraum ergangen ist. Auch aus den tabellarischen Übersichten ergibt sich lediglich, für welchen (Teil-)Zeitraum der Beklagte eine Rückforderung begehrt, nicht aber, ob und in welchem Umfang die bereits ergangenen Bewilligungsbescheide eine „abweichende Entscheidung“ darstellen. Dies gilt umso mehr als auf der ersten Seite des Bescheides sämtliche Bewilligungszeiträume überblicksartig dargestellt worden sind. Es hätte dem Beklagten oblägen, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid – ggf. mit seinen bereits erfolgten Änderungen – unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, der begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum erfordert (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.12.2009 – L 9 AS 477/08 = BeckRS 2010, 67255). Augenscheinlich stellt die durch den Beklagten gewählte Formulierung hingegen eine in größtmöglicher Abstraktheit abgefasste Standardformulierung dar, die sämtlichen Bescheiden über die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund des AFBG beigefügt ist und im Sinne eines „Universal-Verfügungssatzes“ gegebenenfalls existierende, inhaltlich konfligierende Verwaltungsakte im Wege einer Aufhebung beseitigen soll. Für die Klägerin ergibt sich hierdurch allerdings nicht bereits aus dem Verfügungssatz klar und unzweideutig, sondern erst aufgrund einer am wahren Sachverhalt und dem daraus abzuleitenden Willen der Behörde orientierten Auslegung, welcher Bewilligungsbescheid in welchem Umfang in ihrem konkreten Fall aufgehoben sein soll. Damit ist eine hinreichend bestimmte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. Juli 2023 nicht verfügt worden (iErg ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09 = BeckRS 2011, 75457; SG Hamburg, Urt. v. 16.6.2014 – S 53 AS 4467/10 = BeckRS 2014, 127083 Rn. 16; siehe ferner BSG, Urt. v. 1.8.2002 – B 7 AL 66/01 R = BeckRS 2002, 41407; LSG Hamburg, Urt. v. 21.6.2012 – L 4 AS 193/10 = BeckRS 2012, 71498). Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter übersieht in diesem Zusammenhang nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. September 2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R = BeckRS 2013, 74043). Aus diesem ergibt sich jedoch keine abweichende Beurteilung. Denn dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachten würde. In dem dort zugrundeliegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer „Betreff-Zeile“ zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum. Damit aber besteht ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid keinen der Bewilligungsbescheide ausdrücklich benennt (vgl. SG Hamburg, Urt. v. 16.6.2014 – S 53 AS 4467/10 = BeckRS 2014, 127083 Rn. 18). 3.2 Der streitgegenständliche Bescheid leidet zudem an einem nach § 114 VwGO justitiablen Ermessensfehler (a)), weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat (b)) und dieser Ermessensausfall auch nicht im Wege zusätzlicher Ermessenserwägungen nachträglich geheilt werden konnten (c)). a) Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die Ermessensentscheidung der Behörde nicht auf ihre Sachdienlichkeit hin überprüfbar, sondern die gerichtliche Prüfung hat sich auf die Prüfung von Ermessensfehlern zu beschränken. Die Ermächtigung zur Ermessensausübung ist nämlich nicht unbegrenzt, sondern bedeutet immer nur die Einräumung pflichtgemäßen Ermessens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2023 – 1 B 63/23 = BeckRS 2023, 4411 Rn. 9). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22 = NVwZ-RR 2023, 703 Rn. 48). Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die tragenden Ermessenserwägungen in dem belastenden Verwaltungsakt darzulegen. Die Vorschrift bezieht sich auf den Abwägungsvorgang insgesamt und nicht nur auf gerichtlich als solche nicht überprüfbare Zweckmäßigkeitserwägungen. Ist eine Begründung – wie hier wegen § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X (s.o.) – ausnahmsweise nicht geboten, bedarf es indessen einer sonstigen Dokumentation der Ermessenserwägungen, mit der sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und welche Erwägungen ihr zugrunde lagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.11.2011 – OVG 3 B 11.09 = BeckRS 2011, 56575; Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 47 f.). Erforderlich ist insoweit eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Teilnehmers an einer Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung an der Aufrechterhaltung des durch einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid geschaffenen Zustandes. Dafür müssen sämtliche für diese Ziele maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Teilnehmers an einer Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 = NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 28.7.2022 – 15 E 42/21 = BeckRS 2022, 56856 Rn. 9; VG Gera, Beschl. v. 23.8.2021 – 6 E 859/21 Ge = BeckRS 2021, 59131 Rn. 27 und Urt. v. 21.10.2024 – 6 K 316/24, BeckRS 2024 Ls.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze leidet der streitgegenständliche Bescheid an einem rechtserheblichen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls. Denn der Beklagte hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 25. Juni 2024 überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Ausführungen zum Ermessen fehlen vollständig und sind auch sonst nicht im Bescheid nachvollziehbar dokumentiert. Der angefochtene Bescheid lässt mangels Nennung einer Rechtsgrundlage bereits nicht erkennen, ob der Beklagte ihre mit „Bescheid über Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGB. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung“ überschriebene Verfügung auf der Basis des § 45 Abs. 1 SGB X oder § 48 Abs. 1 SGB X treffen wollte. Des Weiteren ist dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2024 nicht zu entnehmen, dass sich das Thüringer Landesverwaltungsamt des Erfordernisses einer Ermessensentscheidung bei der Aufhebung auch einer rechtswidrigen Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG überhaupt bewusst war. Dem Bescheid, der nebst tabellarischen Darstellungen über erbrachte Förderleistungen keine textliche Begründung enthält, ist erst der Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift folgend lediglich eine mit „Bitte beachten Sie die folgenden ergänzenden Bestimmungen, Hinweise und Zusätze:“ überschriebene Anlage beigefügt. Diese Anlage, der im Wesentlichen deklaratorische Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen zu entnehmen sind, enthält abschließend einen „Hinweis“ unter dem es wörtlich heißt: „Der Rückforderungsbescheid wurde auf der Grundlage der Anhörung vom 12.02.2024 und des ergänzenden Schreibens vom 15.05.2024 erstellt.“ Dieser Hinweis stellt aber offensichtlich keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Er gibt auch bei wohlverstandener Auslegung lediglich Auskunft über die Sachlage, aufgrund derer die Behörde den Rückforderungsbescheid erlassen hat. Es hätte dem Beklagten zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung oblägen, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalles in hinreichendem Maße einzugehen (vgl. schon BSG, Urt. v. 14.11.1985 – 7 Rar 123/84 = BeckRS 1985, 182 Rn. 52, wonach auch die formelhafte Feststellung, hinsichtlich besonderer Umstände sei nichts ersichtlich, „keinesfalls aus[reicht]“). Der formelhafte Hinweis auf eine erfolgte Anhörung sowie ein weiteres behördliches Schreiben – zumal in einer Art „Anlage“ zum Bescheid unter der Überschrift „Hinweise“ untergebracht (krit. hierzu bereits VG Gera, Urt. v. 21.10.2024 – 6 K 316/24, BeckRS 2024 Rn. 31) – vermag eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht im Ansatz abzubilden. Es liegt auch kein Fall des so genannten intendierten Ermessens vor, der den Beklagten von der ihm obliegenden Verpflichtung befreien würde, die tragenden Ermessenserwägungen in dem angegriffenen Verwaltungsakt darzulegen, weil das von der Verwaltung durch Ermessenserwägungen zu findende Ergebnis bereits durch eine gesetzliche Intention vorgezeichnet ist. Weder der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X noch dem hier einschlägigen Fachrecht ist zu entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände – selbst in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – in der Weise Vorrang genießen würde, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 = NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 29 ff. sowie im Anschluss daran VG Gera, Urt. v. 21.10.2024 – 6 K 316/24, BeckRS 2024 Rn. 29; ferner BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 – 10 C 15/14 = NVwZ 2015, 1764 Rn. 29; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.2.2015 – 5 K 2021/13 = SpuRt 2015, 132, 134; VG Ansbach, Urt. v. 28.11.2022 – AN 2 K 22.377 = BeckRS 2022, 45571 Rn. 42). Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich insbesondere nicht aus dem in § 1 Satz 2 AFBG normierten Subsidiaritätsgrundsatz folgern. Hiernach werden Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des AFBG nur gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das AFBG ist insoweit strukturell dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nachgebildet (vgl. BT-Drs. 13/2490, 13; Felix, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 30 Rn. 94; Lackner/Schaller, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, Einführung Rn. 15). Für das Recht der Ausbildungsförderung prägend, soll durch diesen Subsidiaritätsgedanken im Wesentlichen sichergestellt werden, dass begrenzte staatliche Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für einen förderungsbedürftigen Personenkreis zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahelegt, ist § 1 AFBG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolge dessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Subsidiaritätsgedanken sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 = NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 35 zu § 1 BAfÖG; iErg wie hier auch VG Braunschweig, Urt. v. 11.12.2017 – 3 A 324/16 = BeckRS 2017, 135523 Rn. 24). Gegen die Annahme eines durch das AFBG intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise zudem die Vorschrift des § 16 AFBG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Unterhaltsbeiträge mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die zuständigen Behörden – hier das Thüringer Landesverwaltungsamt – dabei jeweils zu treffen haben. Ein strikter Aufhebungszwang („ist (…) aufzuheben“) besteht für die Verwaltung nur in den Fällen der § 16 Abs. 1 bis 3 AFBG. In den Fällen des § 48 SGB X („soll“) muss sie Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und ist bloß bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 SGB X („darf“) steht die Rücknahme stets im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. schon BSGE 59, 157, 169 = BeckRS 1985, 182 Rn. 48; BVerwGE 78, 101, 105 = NVwZ 1988, 829, 830). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände a priori und unabhängig vom konkreten Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 = NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 37) Es ist schließlich auch kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben, wonach sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auf eine einzige verdichten und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre. Die Ermessensreduzierung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar und verlangt, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige – den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende – Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen; dies ist in aller Regel nicht der Fall (vgl. BSG, Urt. v. 11.4.2002 – B 3 P 8/01 R = BeckRS 2002, 41023 Rn. 24). Sie kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl. BSG, Urt. v. 20.5.2014 – B 10 EG 2/14 R = BeckRS 2014, 72285 Rn. 29; LSG Bayern, Urt. v. 21.2.2022 – L 10 AL 39/21 = BeckRS 2022, 3315 Rn. 33; zum Ganzen OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.8.2017 – 4 L 219/16 = LKV 2018, 45, 47; OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 250/24 = NordÖR 2024, 633, 635; Wolff, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 128 ff.). So liegt es vorliegend aber nicht. Die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren unter Rekurs auf ihre Erkrankung einen ermessensrelevanten Gesichtspunkt geltend gemacht. Dass sich – losgelöst von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – vor diesem Hintergrund das Ermessen des Beklagten von vornherein auf eine Rücknahmeentscheidung verdichtet hätte, kann unter Zugrundelegung der insoweit geltenden strengen Anforderungen an die Feststellung einer Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden. c) Der Ermessensausfall des Beklagten konnte auch nicht im Wege zusätzlicher Ermessenserwägungen nachträglich geheilt werden. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.2022 – 2 B 48.21 = BeckRS 2022, 12025 Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.8.2024 – 10 S 232/24 = KommJur 2024, 344, 354). Eine in diesem Sinne unzulässige Wesensänderung des Verwaltungsakts liegt dabei insbesondere dann vor, wenn Ermessen – wie hier – erstmals ausgeübt wird. Die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die vollkommen neue, erstmalige Ausübung des Ermessens (stRspr, vgl. nur BVerwGE 129, 367 = NVwZ 2008, 326 Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.1.2024 – 7 LB 11/22 = NordÖR 2024, 183, 185). Da in dem angefochtenen Bescheid eine Ermessensentscheidung, die durch weitere Erwägungen nur angereichert und vertieft werden könnte, nicht ansatzweise vorhanden ist (s.o.), kommt eine nachträgliche Heilung des vorliegenden Ermessensfehlers nicht in Betracht (zutr. auch Heße, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 75. Ed. 1.12.2024, SGB X, § 45 Rn. 17: „Ermessensnichtgebrauch ist nicht heilbar“). Darauf, dass die in der Klageerwiderung angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten eine – im Gesetz nicht angelegte – Überbetonung des öffentlichen Interesses an der Rechtmäßigkeit der Verwendung von öffentlichen Mitteln und damit letztlich die Annahme eines grundsätzlichen Vorrangs der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung besorgen lassen, was zu einer falschen Gewichtung der wesentlichen Gesichtspunkte führen würde (Ermessensdefizit), kommt es daher nicht weiter an (vgl. hierzu ausf. VG Gera, Urt. v. 21.10.2024 – 6 K 316/24, BeckRS 2024, 40726 Rn. 37). II. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) Die am ... 2001 geborene, ledige Klägerin beantragte am 19. Mai 2022 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG zur Förderung des Fortbildungsabschlusses als „staatlich anerkannte Erzieherin“. Die bei der „Berufsbildende Schule Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik Gera“ durchzuführende Fortbildung begann nach den von der Klägerin gemachten Angaben am 1. September 2021 und endete zum Antragszeitpunkt voraussichtlich am 21. Juli 2024. Hieraufhin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 Leistungen nach dem AFBG für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 in monatlicher Höhe 841,00 EUR und wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass diese verpflichtet sei, „einen Nachweis des Bildungsträgers über [i]hre regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme bis einschließlich 31. [Januar] 2023 spätestens einen Monat nach diesem Termin beim Thüringer Landesverwaltungsamt vorzulegen“; andernfalls sei die Förderung einzustellen und bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen. Die Klägerin legte dem Beklagten unter Verwendung des entsprechenden Formblatts am 21. Februar 2023 einen von der Fortbildungsstätte ausgefüllten Teilnahmenachweis vor. Auf einen am 26. Mai 2023 durch die Klägerin gestellten „Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung“ bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2023 Leistungen nach dem AFBG für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2023 in monatlicher Höhe von 841,00 EUR. Der Bescheid enthielt erneut den Hinweis darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, „einen Nachweis des Bildungsträgers über [i]hre regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme bis einschließlich 31. [Januar] 2024 spätestens einen Monat nach diesem Termin beim Thüringer Landesverwaltungsamt vorzulegen.“ Dem vorbezeichneten Bescheid war des Weiteren ein Hinweis darauf beigefügt, dass die Klägerin „gemäß § 27a AFBG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet [ist], Änderungen in den maßgeblichen Umständen, die für die oben gewährten Leistungen erheblich sind (z.B. voraussichtliche oder tatsächliche Änderung des Fortbildungsplanes, Unterbrechung oder Abbruch der Fortbildung, Wechsel der Fortbildungsstätte, Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse (…)) unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. (…) Bei unterlassenen Änderungsanzeigen kann sich außerdem eine Rückzahlungspflicht für Sie selbst (…) begründen.“ Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte die „Berufsbildende Schule Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik Gera“ dem Beklagten mit, dass die Klägerin „aufgrund mangelhafter Leistungen im Fach Mathematik (…) das 2. Ausbildungsjahr im Schuljahr 2023/2024 wiederholen“ müsse. Hieraufhin hörte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Klägerin durch Schreiben vom 12. Februar 2024 zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 2023 an. Begründend führte der Beklagte an, dass eine Förderung für die Wiederholung eines Maßnahmenabschnitts gemäß § 7 Abs. 5 AFBG nur in Betracht komme, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen; allein die Entscheidung über eine Nichtversetzung reiche dafür nicht aus. Da klärungsbedürftig sei, „welche Gründe zu den mangelhaften Leistungen im Fach Mathematik führten“, forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 1. März 2024 auf, diejenigen Gründe zu benennen, wegen derer die Klägerin das Klassenziel nicht erreicht habe und sich in der Folge eine Wiederholung des Schuljahrs notwendig mache. Das Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2024 enthielt im Übrigen abstrakte Rechtsausführungen zu einer etwaigen Rücknahme nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Schreiben unbekannten Datums teilte die Klägerin dem Thüringer Landesverwaltungsamt sinngemäß mit, dass ihre Leistungen im Fach Mathematik nicht ausreichend gewesen sind, um das Klassenziel zu erreichen, da sie im Schuljahr 2022/2023 an mehreren Schultagen krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Ihr sei es „psychisch nicht so gut“ ergangen, weshalb sie einen Psychologen aufgesucht habe. Im Schuljahr 2023/2024 würde die Klägerin bereits eine deutliche Verbesserung ihrer Leistungen im Fach Mathematik beobachten. Am 15. April 2024 legte die Klägerin dem Thüringer Landesverwaltungsamt eine ärztliche Bescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin mit dem folgenden Inhalt vor: „[O.] g. Patientin befindet sich regelmäßig in meiner hausärztlichen Behandlung. Es erfolgten mehrere Konsultationen 2022/2023 wegen Infekten der Luftwege mit verlängerten Rekonvaleszenz-Zeiten, Wirbelsäulenbeschwerden sowie rez. Psychischer Konfliktsituationen bei Anpassungsstörungen mit Somatisierungstendenzen. Im Rahmen der o.g. Konsultationen wurde jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeitszeiten waren nie von längerfristiger Dauer (< 14 Tagen).“ Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht geeignet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Wiederholung des zweiten Schuljahres anzunehmen. Im Zuge einer weiteren Sachverhaltsermittlung sei zudem bekannt geworden, dass die Klägerin im Schuljahr 2022/2023 lediglich an 55 Unterrichtsstunden gefehlt habe. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die krankheitsbedingten Fehltage ursächlich für die ungenügenden Leistungen im Fach Mathematik gewesen seien. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Juni 2024 forderte das Thüringer Landesverwaltungsamtes von der Klägerin für die Monate August 2023 bis Januar 2024 bewilligte und ausgezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 5.046,00 EUR zurück. Der Bescheid enthält in der Überschriftenzeile folgenden Text: „Bescheid über Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGB. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung. Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden.“ Im Übrigen ist dem Bescheid, der nebst tabellarischen Darstellungen über erbrachte Förderleistungen keine textliche Begründung enthält, der Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift folgend eine mit „Bitte beachten Sie die folgenden ergänzenden Bestimmungen, Hinweise und Zusätze:“ überschriebene Anlage beigefügt. Diese Anlage, der im Wesentlichen deklaratorische Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen zu entnehmen sind, enthält abschließend folgende Textzeile: „2. Hinweise Der Rückforderungsbescheid wurde auf der Grundlage der Anhörung vom 12.02.2024 und des ergänzenden Schreibens vom 15.05.2024 erstellt.“ Die Klägerin hat am 11. Juli 2024 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den vorbezeichneten Bescheid wendet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der angegriffene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht nur formell rechtswidrig, sondern bereits nichtig sei, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Der Bescheid setze einen Rückforderungsbetrag fest, ohne dass zuvor der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2023 aufgehoben worden sei. Aus der im Rückforderungsbescheid enthaltenen Formulierung, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 01. August 2023 bis 31. Januar 2024 die Förderung entzogen werde, gehe nicht hervor, warum dies geschehe beziehungsweise welcher konkrete Bescheid aufgehoben werden sollte, um den gezahlten Förderbetrag zurückverlangen zu können. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid nach § 27a AFBG i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X auch deshalb formell rechtswidrig, weil dieser keinerlei Ausführungen dazu enthalte, weshalb eine Aufhebung stattgefunden habe. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Juni 2024 sei zudem materiell rechtswidrig, weil es am Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne der § 27a AFBG i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X fehle. Die Förderung der Klägerin sei auch für den Fall rechtmäßig gewesen, dass diese das zweite Ausbildungsjahr im maßgeblichen Förderzeitraum 2023/2024 wiederholt hatte. Denn aufgrund der in Folge von Krankheitsleiden versäumten Unterrichtszeiten hätten die Voraussetzungen für die Wiederholung einer gesamten Maßnahme nach § 7 Abs. 5 AFBG i. V. m. § 7 Abs. 7 AFBG vorgelegen. Im Übrigen stünde einer Rückforderung schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Bewilligung durch den Bescheid vom 26. Juli 2023 entgegen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Leistungsbescheid vom 26. Juli 2023 wirksam aufgehoben worden sei. Auf der ersten Seite des streitgegenständlichen Bescheides sei mit der Textpassage, dass Leistungen für den Bewilligungszeitraum 01. August 2023 bis 31. Januar 2024 „entzogen" werden, eindeutig geregelt, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen seien. Auch fehle es nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung. Ausführungen dazu, weshalb die Rückforderung der bewilligten Leistungen erfolgte, seien detailliert dem Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2024 sowie dem ergänzenden Schreiben vom 15. Mai 2024 zu entnehmen. Hierin seien der Klägerin der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sowie die anzuwendenden Rechtsvorschriften umfänglich mitgeteilt worden. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid auch materiell rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2023 sei aufgrund der Tatsache, dass es sich tatsächlich nicht um die Bewilligung der Weiterförderung des nächsten Schuljahres gehandelt habe, sondern um die Förderung eines Wiederholungsjahres, rechtswidrig. Eine Wiederholung eines Fachschuljahres wäre nur unter den hier fehlenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG i. V. m. § 7 Abs. 7 AFBG förderfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Klageerwiderung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 2. Januar 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 und vom 20. Januar 2025 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.