Beschluss
14 ME 131/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0126.14ME131.23.00
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Leitsätze
1. Die gebotene Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels bei einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dabei können sich die Anforderungen an die Bestimmtheit des Produktbezugs auch je nach Betriebsart unterscheiden. 2. Die Feststellung einer allgemeinen Ansteckungsgefahr (hier mit dem Hanta-Virus) bei einem Aufenthalt in einem Lebensmittelmarkt, in dem ein Mäusebefall festgestellt wurde, reicht im Rahmen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht aus. Es muss vielmehr aufgrund der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung bestimmter oder auch sämtlicher Erzeugnisse bestehen
Entscheidungsgründe
1. Die gebotene Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels bei einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dabei können sich die Anforderungen an die Bestimmtheit des Produktbezugs auch je nach Betriebsart unterscheiden. 2. Die Feststellung einer allgemeinen Ansteckungsgefahr (hier mit dem Hanta-Virus) bei einem Aufenthalt in einem Lebensmittelmarkt, in dem ein Mäusebefall festgestellt wurde, reicht im Rahmen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht aus. Es muss vielmehr aufgrund der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung bestimmter oder auch sämtlicher Erzeugnisse bestehen