Beschluss
14 L 61/25
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0910.VG14L61.25.00
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Leitsätze
Ein Unterlassungsanspruch aufgrund der nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. (Rn.26)
Das ist der Fall, wenn der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt ist. (Rn.27)
Die Ausgestaltung der Veröffentlichung muss hinreichend bestimmt sein und darf nicht die Gefahr begründen, Fehlvorstellungen beim Verbraucher hervorzurufen. Dies würde zur Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung führen. (Rn.35)
Die zur Veröffentlichung vorgesehene Angabe der Rechtsgrundlagen darf nicht ungenau und für den Verbraucher deshalb irreführend sein. (Rn.40)
Auch die Hinweise der Überwachungsbehörde zur Mängelabstellung müssen hinreichend bestimmt sein. (Rn.45)
Die Formulierung, die verantwortliche Person sei durch das Kontrollpersonal über die gesetzlichen Vorschriften zum wiederholten Mal belehrt und zur unverzüglichen sowie vollständigen Mängelabstellung aufgefordert worden, erweist sich bei einem Wechsel der verantwortlichen Person als irreführend. (Rn.49)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die beabsichtigte lebensmittelrechtliche Information betreffend die Antragstellerin gemäß dem Schreiben vom 25. April 2025 auf der Internetseite des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch aufgrund der nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. (Rn.26) Das ist der Fall, wenn der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt ist. (Rn.27) Die Ausgestaltung der Veröffentlichung muss hinreichend bestimmt sein und darf nicht die Gefahr begründen, Fehlvorstellungen beim Verbraucher hervorzurufen. Dies würde zur Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung führen. (Rn.35) Die zur Veröffentlichung vorgesehene Angabe der Rechtsgrundlagen darf nicht ungenau und für den Verbraucher deshalb irreführend sein. (Rn.40) Auch die Hinweise der Überwachungsbehörde zur Mängelabstellung müssen hinreichend bestimmt sein. (Rn.45) Die Formulierung, die verantwortliche Person sei durch das Kontrollpersonal über die gesetzlichen Vorschriften zum wiederholten Mal belehrt und zur unverzüglichen sowie vollständigen Mängelabstellung aufgefordert worden, erweist sich bei einem Wechsel der verantwortlichen Person als irreführend. (Rn.49) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die beabsichtigte lebensmittelrechtliche Information betreffend die Antragstellerin gemäß dem Schreiben vom 25. April 2025 auf der Internetseite des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße auf der Internetseite des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Sie betreibt das chinesische Restaurant „M ... “ am X ...,6 ... Berlin. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (im Folgenden: Bezirksamt) – führte in dem Restaurant am 27. Februar 2025 eine Betriebskontrolle durch und stellte – teilweise zwischen den Beteiligten streitige – Mängel fest, die es als lebensmittelrechtliche Verstöße wertete. Das Bezirksamt entnahm vor Ort Proben einer Portion Hähnchenfleisch sowie einer Portion Hackfleisch (Bl. 51 f. VV), ordnete eine temporäre Schließung und Grundreinigung der Küche an und kündigte weitere Maßnahmen an (vgl. Protokoll zur Betriebsprüfung vom 27. Februar 2025 und Lichtbildmappe, Bl. 6 ff.,17 ff. VV). Bei einer Nachkontrolle am nächsten Tag hob das Bezirksamt die Schließung der Küche aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reinigungsarbeiten wieder auf; einige Mängel seien aber nicht bzw. nicht vollständig abgestellt worden (vgl. Protokoll zur Betriebsprüfung vom 28. Februar 2025, Bl. 16 VV). Mit Schreiben vom 17. März 2025 (Bl. 38 ff. VV) hörte das Bezirksamt die Gesellschafter der Antragstellerin jeweils zu einer Information der Öffentlichkeit auf seiner Internetseite nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) für einen Zeitraum von sechs Monaten an und fügte den zunächst beabsichtigten Veröffentlichungstext bei. Die Beprobung des Hühnerfleischs ergab bei der sensorischen Untersuchung keine Auffälligkeiten. Die mikrobiologische Untersuchung ergab eine Überschreitung des empfohlenen Warnwerts für rohes, gewürztes oder mariniertes Geflügelfleisch. Die Beprobung des Hackfleischs ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Untersuchungsbefunde des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 17. März 2025, beim Bezirksamt eingegangen am 25. März 2025, Bl. 48 ff., Bl. 52 VV). Auf eine Stellungnahme der Antragstellerin vom 28. März 2025 (Bl. 44 ff. VV) übersandte das Bezirksamt dieser mit E-Mail vom 3. April 2025 eine aktualisierte Version der beabsichtigten Veröffentlichung (Bl. 55 ff. VV). In einer weiteren Stellungnahme vom 8. April 2025 (Bl. 58 ff. VV) führte die Antragstellerin aus, eine Veröffentlichung sei nur bei Feststellung einer – hier nicht nachgewiesenen – akuten Gesundheitsgefahr oder konkreten Kontamination zulässig. Das Bezirksamt stütze sich nur auf temporäre und bereits behobene Mängel. Die Küche sei nach der Grundreinigung wieder freigegeben worden. Die beabsichtigte Veröffentlichung sei auch sachlich irreführend. Zudem müsse die Veröffentlichung nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2023 (Az. 14 L 1272/22) die konkret betroffenen Produkte benennen, was im vorliegenden Fall fehle. Im Übrigen sei die geplante Veröffentlichung nicht verhältnismäßig. Sie sei existenzbedrohend und im Nachhinein nicht kompensierbar. Am 11. April 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Schreiben vom 25. April 2025 (Bl. 81 ff. VV) hat das Bezirksamt der Antragstellerin eine weitere, aktualisierte Fassung der geplanten Veröffentlichung übersandt. Es führt aus, ihm stehe keinerlei Entschließungsermessen zu. Eine konkrete Gesundheitsgefahr sei nicht erforderlich. Das Kontrollprotokoll und die Lichtbilder dokumentierten erhebliche Hygienemängel. Die Veröffentlichung erfolge unabhängig von einer Mängelbehebung. Jedenfalls hätten ausweislich des Protokolls auch bei der Nachkontrolle noch Mängel vorgelegen. Es seien seit 2007 mehrfach Kontrollen durchgeführt und Hygieneverstöße festgestellt worden. Die geplante Veröffentlichung hat in der Fassung vom 25. April 2025 (auszugsweise) folgenden Inhalt: Betriebsbezeichnung Rechtsgrundlagen „M ... “ § 3 S. 1 LMHV Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II VO (EG) Nr. 852/2004 § 12 LFGB Sachverhalt/Beanstandungen Hinweis zur Mängelabstellung/ behördlichen Maßnahmen Unzulässige Abweichungen von den allgemeinen Hygienevorschriften: In der oben genannten Betriebsstätte waren die dort behandelten sowie gelagerten Lebensmittel unterschiedlichen Gefahren einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt: · Die Küche befand sich insgesamt in einem so schlechten hygienischen Zustand (fehlende Sauberkeit), dass die Betriebsstätte geschlossen und die erforderliche Durchführung einer Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen behördlich angeordnet werden musste: · Ausrüstungsgegenstände (z.B. die Mikrowelle) wurden nicht vorschriftsgemäß gereinigt und wiesen innen ältere Rückstände von Lebensmittelresten sowie außen fettig-klebrige Anhaftungen auf. · Die für Reinigungsarbeiten in der Küche und Spüle genutzten Utensilien waren stark verunreinigt, muffig riechend und stark abgenutzt (Schwämme, Lappen, Besen). · In der Küche bestand keine Möglichkeit zur hygienischen Händereinigung, da die gesetzlich vorgeschriebene Hygieneausstattung (Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen) nicht vorhanden war. · Stücke rohen Geflügelfleischs wurden in mehreren Eimern bei Zimmertemperatur vorrätig gehalten. · Die Oberfläche des Hackblocks war stark verbraucht, riefig und somit nicht länger leicht reinigungsfähig. · Lebensmittelreste und sonstige Abfälle wurden in der Küche offen in einem Behälter ohne Abdeckung gelagert. · Die Türgriffe waren fleckig verunreinigt, der Deckenanstrich dunkel verbraucht und der PVC-Fußboden stellenweise beschädigt. · Im Bierkeller wurden in einer äußerlich verunreinigten Tiefkühltruhe Lebensmittel (ganze, rohe Rippenstränge) unverpackt, gänzlich ohne Umhüllung mit direktem Kontakt zu der äußeren Verpackung anderer dort lagernder Lebensmittel vorrätig gehalten. · In weiteren Bereichen der Betriebsstätte (z.B. Bierkeller, Kellerflur) waren die Regale erheblich verschmutzt und es wurden betriebsfremde Gegenstände aufbewahrt (Fahrrad, Gartenmöbel, Werkzeug). · Im Keller befanden sich mehrere unverschlossene Säcke mit Lebensmitteln, wie Mehl oder Speisesalz, die unmittelbar auf dem Boden gelagert wurden. Insgesamt wurde der vorgefundene Hygienezustand der Betriebsstätte, in welcher Lebensmittel für den menschlichen Verzehr gelagert und zubereitet wurden, als Ekel erregend beurteilt. Derartig hergestellte und/oder behandelte Lebensmittel sind als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet einzustufen und dürfen daher nicht in den Verkehr gebracht werden. Aufgrund des als Ekel erregend einzustufenden Hygienezustands wurde die Küche durch das amtliche Kontrollpersonal temporär geschlossen. Die Schließung wurde nach einer durchgeführten Grundreinigung wieder aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle waren jedoch einige Mängel nicht bzw. nicht vollständig abgestellt. Die verantwortliche Person wurde durch das Kontrollpersonal über die gesetzlichen Vorschriften zum wiederholten Mal belehrt und zur unverzüglichen sowie vollumfänglichen Mängelabstellung aufgefordert. Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, die beabsichtigte Veröffentlichung sei trotz der Anpassungen rechtswidrig. Es drohten irreversible Reputations- und Umsatzschäden. Eine Veröffentlichung sei nur auf Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen zulässig. Das Bezirksamt habe jedoch nur zwei Einzelproben analysiert. Eine wiederholte Belehrung sei nicht erfolgt; der Antragsgegner erwecke damit den objektiv falschen Eindruck eines systematischen Fehlverhaltens. Seit ihrer Gründung im Jahr 2021 habe keine Kontrolle stattgefunden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beabsichtigte lebensmittelrechtliche Information gemäß dem Schreiben vom 25. April 2025 auf der Internetseite des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zu veröffentlichen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die beabsichtigte Veröffentlichung sei in der überarbeiteten Fassung vom 25. April 2025 rechtmäßig. Darin seien die Einwände der Antragstellerin berücksichtigt worden. Aus Kontrolldokumenten gehe hervor, dass zwischen 2007 und 2019 mehrfach Kontrollen in der Betriebsstätte stattgefunden hätten und Verstöße festgestellt worden seien. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In der Hauptsache wäre eine allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch zur Unterbindung einer beabsichtigten lebensmittelrechtlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (LFGB) geltend macht. In der Hauptsache geht es nicht um die Anfechtung eines Verwaltungsakts, da es den Anhörungsschreiben des Antragsgegners jedenfalls an der Regelungswirkung fehlt. Einstweiliger Rechtsschutz ist demnach gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – RN 5 E 24.2816 –, juris Rn. 20 m.w.N.). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung würde im vorliegenden Fall die Hauptsache vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann sich daraus ergeben, dass infolge der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache eine Rückgängigmachung der Folgen der einstweiligen Anordnung nicht mehr möglich ist. Auch eine solche eingeschränkte Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären, und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht. Soweit eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten ist, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung ein irreparabler Rechtsverlust droht, muss bei Bestehen des zu sichernden Anspruchs eine einstweilige Anordnung ergehen, wobei es ausreichen kann, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache aussichtsreich ist. Da die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB unverzüglich zu erfolgen hat und diese nach § 40 Abs. 4a LFGB nach sechs Monaten wieder zu löschen ist, findet ein Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung umfassend geprüft wird, regelmäßig nicht statt, so dass der gerichtliche Rechtsschutz nahezu ausschließlich in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert wird (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (dazu a) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu b) glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt daraus, dass der Antragsgegner die in Rede stehende Veröffentlichung zeitnah vornehmen möchte und hiervon keinen Abstand genommen hat. Die beabsichtigte Veröffentlichung ist faktisch irreversibel, da einmal öffentlich gewordene (Fehl-)Informationen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen und sonstige Korrekturen in ihren Wirkungen regelmäßig nicht mehr vollständig eingefangen und beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein. Einem betroffenen Unternehmen kann daher nicht zugemutet werden, eine Veröffentlichung hinzunehmen und erst im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob die Veröffentlichung rechtmäßig war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 14 ME 131/23 –, juris Rn. 21; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 14 L 1272/22 –, juris Rn. 37). b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 9 S 1954/23 –, juris Rn. 19). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Dies ist hier der Fall. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist nicht durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Klarstellend wird zunächst angemerkt, dass die Veröffentlichungspflicht der Behörde nach § 40 Abs. 1a LFGB keine aktuelle Gesundheitsgefahr oder ein Gesundheitsrisiko voraussetzt, sondern schon dann bestehen kann, wenn gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 20, 49; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, 192. EL März 2025, LFGB, § 40 Rn. 107, beck-online). Auch gilt das Erfordernis der Durchführung von zwei unabhängigen Untersuchungen nur für den Fall der Tatsachenfeststellung durch Proben, nicht aber, wenn die Tatsachenaufklärung auf andere Weise, etwa durch Betriebskontrollen, erfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Im vorliegenden Fall stützte das Bezirksamt seinen Verdacht letztlich nicht auf die (zeitlich erst nach dem Anhörungsschreiben eingegangenen) Beprobungsergebnisse, sondern auf die Feststellungen seiner Mitarbeiter im Rahmen der Betriebskontrollen vom 27. und 28. Februar 2025. Die von dem Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung in der – hier allein maßgeblichen – Fassung vom 25. April 2025 ist nicht von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gedeckt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB liegen vor. Es bestand der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Ausweislich des Protokolls der Betriebsprüfung vom 27. Februar 2025 und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder stellte das Bezirksamt diverse Hygienemängel fest. Aufgrund der Anzahl der festgestellten Mängel und der Lichtbilder geht die Kammer davon aus, dass dieser Verstoß in der Gesamtschau ein nicht nur unerhebliches Ausmaß hatte. Wegen der Hygienemängel ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten. Der Antragsgegner hat hierzu im Verfahren keine konkreten Angaben gemacht, ist aber in den Anhörungsschreiben vom 17. März 2025 davon ausgegangen, dass die verwirklichten Ordnungswidrigkeitstatbestände eine Geldbuße von über dreihundertfünfzig Euro erwarten lassen. An dieser Prognose, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, besteht angesichts der Anzahl der Verstöße kein Anlass zu Zweifeln. Jedoch gibt § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB die hier konkret gewählte Rechtsfolge, d.h. die beabsichtigte Formulierung der Veröffentlichung in der Fassung vom 25. April 2025, nicht her. Nach der Gesetzesbegründung soll § 40 Abs. 1a LFGB vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Daneben steht die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB; BVerfG, a.a.O., Rn. 32). § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB enthält außer der Nennung des vom Verstoß betroffenen Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens keine weiteren Vorgaben für die Veröffentlichung. Die Ausgestaltung der Veröffentlichung liegt damit im Hinblick auf die Art und Weise der Bezeichnung oder Darstellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Wesentlichen bei der Behörde. Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig (wahr) und bestimmt (klar) genug ist und möglichst schonend für das betroffene Lebensmittelunternehmen erfolgt sowie dem Zweck der Norm dient. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs (praktische Konkordanz) zwischen den betroffenen Verfassungsgütern, hier das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete öffentliche Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit, einerseits dem Interesse der Verbraucher an richtiger und vollständiger Information über wesentliche Verstöße von Lebensmittelunternehmen gerecht zu werden, andererseits die Verhältnismäßigkeit eines derartigen staatlichen Informationshandelns zu wahren (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 27). Nur die Verbreitung richtiger Informationen ist zur Erreichung des mit der Norm legitimerweise verfolgten Informationszwecks überhaupt geeignet, und das Maß eines potentiellen Ansehensverlusts, der das Lebensmittelunternehmen trifft, hängt stark von der konkreten Darstellung der Informationen durch die Behörde ab. Die zuständigen Behörden haben daher bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 35, 39). Diesen Vorgaben genügt der beabsichtigte Veröffentlichungstext aus verschiedenen Gründen nicht. Die vom Bezirksamt gewählte Ausgestaltung der Veröffentlichung ist nicht hinreichend bestimmt und birgt die Gefahr, Fehlvorstellungen beim Verbraucher hervorzurufen. Die Veröffentlichung ist deshalb unverhältnismäßig. aa) Die beabsichtigte Veröffentlichung ist allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb zu unbestimmt, weil darin die betroffenen Lebensmittel nicht konkret bezeichnet werden. Zwar verlangt § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB, dass die Information „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ erfolgt. Wegen dieser Formulierung forderte die (frühere) Rechtsprechung – so auch das Verwaltungsgericht Berlin in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung 14 L 1272/22 (a.a.O., Rn. 31 ff.) – einen konkreten Produktbezug, wonach die betroffenen Lebensmittel mit den zu ihrer Individualisierung erforderlichen Angaben zu bezeichnen waren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2019 – 13 B 67/19 –, juris Rn. 23 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 28 ff.). Dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber aber bewusst entgegenwirken, indem er § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB mit Wirkung vom 10. August 2021 in das Gesetz eingefügt hat (vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 55). Danach können bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information (nur) der Name des Lebensmittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Satz 3 ermöglicht also einen Verzicht auf die Bezeichnung des betroffenen Lebensmittels, der durch die Nennung des betroffenen Betriebs ausgeglichen wird (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 36; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 46). Diesen Anforderungen genügt die beabsichtigte Veröffentlichung, denn es geht aus ihr hervor, welcher konkrete Betrieb – nämlich M ... – betroffen ist. bb) Die beabsichtigte Veröffentlichung ist jedoch aus anderen Gründen zu unbestimmt. Eine für den Verbraucher praktisch gehaltvolle Information gebietet eine verständliche Aufbereitung und Darstellung des Rechtsverstoßes (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 46). Daran fehlt es hier an mehreren Stellen. Dies gilt zunächst für die unter Gliederungspunkt 2 gewählte Formulierung „Ausrüstungsgegenstände (z.B. die Mikrowelle) [...]“. Sie suggeriert, dass neben der Mikrowelle noch weitere Ausrüstungsgegenstände nicht vorschriftsgemäß gereinigt worden seien und Rückstände von Lebensmittelresten sowie Anhaftungen aufwiesen, ohne jedoch für den Verbraucher erkennen zu lassen, welche weiteren Gegenstände betroffen gewesen sein sollen. Der Hackblock, der in der Fassung der Veröffentlichung vom 3. April 2025 noch unter „Ausrüstungsgegenstände“ aufgeführt wurde, dürfte nicht gemeint sein, denn dieser wird in der Fassung vom 25. April 2025 unter Gliederungspunkt 6 separat aufgeführt. Im Sinne einer für das Lebensmittelunternehmen möglichst schonenden Darstellung darf es aber keine Zweifel geben, ob dieser Hygienemangel tatsächlich auch weitere Gegenstände betrifft oder sich nur auf die Mikrowelle beschränkt. Auch die unter Gliederungspunkt 10 gewählte Formulierung „In weiteren Bereichen der Betriebsstätte (z.B. Bierkeller, Kellerflur) waren die Regale erheblich verschmutzt [...] “ ist zu unbestimmt, da der Verbraucher nicht erfährt, welche sonstigen Bereiche das Bezirksamt meint. Im Hinblick auf Gliederungspunkt 8 (fleckige Türgriffe, ein „dunkel verbrauchter“ Deckenanstrich und stellenweise beschädigter PVC-Boden) sowie Gliederungspunkt 10 (im Kellerflur gelagerte betriebsfremde Gegenstände [Fahrrad, Gartenmöbel, Werkzeug]) ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die Verbraucherentscheidung relevant sind. cc) Auch ist die zur Veröffentlichung vorgesehene Angabe der Rechtsgrundlagen zumindest ungenau und für den Verbraucher deshalb irreführend. Es kann dahinstehen, ob eine hinreichende Aufbereitung und Darstellung des Rechtsverstoßes voraussetzen, dass die jeweils einschlägige Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden sein soll, benannt wird (dafür wohl OVG Münster, a.a.O., Rn. 30). Denn wenn Rechtsvorschriften – wie hier geschehen – in der Veröffentlichung tatsächlich benannt werden, muss auch diese Angabe hinreichend bestimmt sein und darf nicht geeignet sein, beim Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen. Diesen Anforderungen wird die vom Bezirksamt gewählte Angabe der Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Das Bezirksamt benennt zunächst § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Dies ist für den Verbraucher irreführend, da aus dieser Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts keine von den grundsätzlich abschließenden Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 abweichenden Forderungen abgeleitet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen § 12 LFGB. Danach ist es verboten, andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen. Erfasst werden sollen von § 12 LFGB nach dem Willen des Gesetzgebers Lebensmittel, die als für den Verzehr ungeeignet eingestuft werden, ohne dass eine stoffliche Veränderung nachweisbar ist (z.B. Brot, über das Mäuse gelaufen sind, vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 50). Derartige „Ekel-Fälle“ ohne nachgewiesene Kontamination der Lebensmittel unterfallen jedoch dem Hygienerecht, sodass für § 12 LFGB wegen des Vorrangs der abschließenden Regelungen des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kein Anwendungsbereich bleibt (vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 12 LFGB Rn. 6, 12; Sosnitza, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., § 12 Rn. 7, 9; siehe auch VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 43, der eine Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB in bloßen „Ekel-Fällen“ ohne stoffliche Veränderung generell ablehnt). Im Hinblick auf die Nennung des – nach dem oben Gesagten hier allein einschlägigen – Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wäre es im Sinne einer für den Verbraucher verständlichen Darstellung erforderlich gewesen, einen konkreten Bezug zwischen den festgestellten Tatsachen und den sich aus Anhang II der Verordnung ergebenden Hygienevorschriften herzustellen. Denn dem durchschnittlichen Verbraucher wird es mit einem bloßen Blick auf den umfangreichen, zwölf „Kapitel“ umfassenden Anhang II der Verordnung nicht gelingen, die einzelnen Mängel einer bestimmten Hygienevorschrift zuzuordnen. dd) Auch die Hinweise des Antragsgegners zur Mängelabstellung sind nicht hinreichend bestimmt. Zwar hindert der Umstand, dass einige Hygienemängel bereits am Tag nach der Kontrolle durch die Antragstellerin beseitigt wurden – laut Protokoll der Nachkontrolle vom 28. Februar 2025 durfte die Küche „nach den umfangreichen Reinigungsarbeiten“ sofort wieder öffnen – die geplante Veröffentlichung nicht (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 40; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2025 – 10 K 200/25 –, juris Rn. 61). Denn auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist zur Zweckerreichung geeignet, insbesondere im Hinblick auf die Generalprävention. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Daneben dient die Veröffentlichung behobener Verstöße auch dem Ziel der Verbraucherinformation, weil auch Informationen über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Konsumentscheidung Bedeutung haben können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 38). Informationen über bereits beseitigte Verstöße bzw. zeitlich überholte Vorgänge setzen allerdings in besonderem Maße die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., § 40 Rn. 136). Erforderlich ist in einem solchen Fall nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, dass in der Information der Öffentlichkeit auf die erfolgte Beseitigung des Mangels hingewiesen wird. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Beseitigung schon vor der Veröffentlichung stattgefunden hat (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 20). Nach dem Bundesverfassungsgericht muss die Behörde mitteilen, ob und wann ein Verstoß behoben wurde, denn dies wird für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen. Andernfalls wäre die Veröffentlichung des Verstoßes zur Erreichung des Informationsziels schon deshalb nicht geeignet, weil die Fehlvorstellung entstehen könnte, der Verstoß bestehe fort (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 40). Gemessen daran sind die Hinweise des Antragsgegners zur Mängelbeseitigung ungenügend. Es wird lediglich ohne Datumsangaben mitgeteilt, dass die Küche temporär geschlossen und die Schließung nach einer durchgeführten Grundreinigung wieder aufgehoben worden sei. Die für eine Verbraucherentscheidung relevante Information, wie zeitnah die Grundreinigung durchgeführt wurde und wie lange die Schließung andauerte – hier nämlich nur einen Tag – enthält die Veröffentlichung nicht. Auch ist die Angabe, zum Zeitpunkt der Nachkontrolle seien „einige Mängel nicht bzw. nicht vollständig abgestellt“ worden, nicht hinreichend bestimmt. Für den Verbraucher ist nicht nachvollziehbar, welche bzw. wie viele der aufgelisteten Hygieneverstöße tatsächlich bereits nach der Reinigung beseitigt waren und bei welchen der Antragsgegner davon ausgeht, sie seien noch gar nicht oder nur unvollständig beseitigt worden. ee) Schließlich ist die Formulierung irreführend, die verantwortliche Person sei durch das Kontrollpersonal über die gesetzlichen Vorschriften zum wiederholten Mal belehrt und zur unverzüglichen sowie vollständigen Mängelabstellung aufgefordert worden. Sie suggeriert dem Verbraucher, der Betrieb sei zu einem früheren Zeitpunkt bereits kontrolliert und dieselbe Person, die auch gegenwärtig verantwortlich ist, über den Verstoß gegen Hygienevorschriften belehrt worden. Es entsteht der Eindruck eines wiederholten Fehlverhaltens der verantwortlichen Person trotz entsprechender Belehrung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsgegner stützt die wiederholte Belehrung auf die Dokumentation von Betriebskontrollen im Zeitraum 2007 bis 2019. Diese früheren Kontrollen sind jedoch für die erst im Jahr 2021 gegründete Antragstellerin nicht maßgeblich. Am 26. August 2021 ist der geschäftsführende Gesellschafter H ... in die GbR eingetreten (Bl. 1 VV). Dieser ist ausweislich der nachgereichten Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftervertrag der Antragstellerin vom 8. September 2021 in sämtlichen Angelegenheiten einzelvertretungsbefugt und tritt auch in hiesigem Verfahren als (alleiniger) Vertreter der Antragstellerin auf. Er ist demnach als „verantwortliche Person“ des Betriebs anzusehen. Ihm gegenüber sind aber zuvor noch keine Belehrungen über Hygieneverstöße ausgesprochen worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. dort Nr. 25.2). Dabei hat das Gericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilrechtschutzverfahren abgesehen, weil durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).