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Urteil

11 LC 294/20

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0131.11LC294.20.00
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Leitsätze
1. Wird eine vollsteckbare Grundverfügung (hier in Form einer polizeilichen Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren durch fußballbezogene Auseinandersetzungen) durch Zeitablauf mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. 2. Für die Festsetzung und Betreibung eines Zwangsgelds ist aufgrund seines präventiven Zwecks eine Wiederholungsgefahr erforderlich. An die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. 3. Wird die Grundverfügung gegenstandslos, ist von einer Zweckerreichung im Sinne des § 15 Abs. 3 VwVG auszugehen mit der Folge, dass die Beitreibung des Zwangsgelds mangels Wiederholungsgefahr zu unterbleiben hat.
Entscheidungsgründe
1. Wird eine vollsteckbare Grundverfügung (hier in Form einer polizeilichen Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren durch fußballbezogene Auseinandersetzungen) durch Zeitablauf mit Wirkung für die Zukunft gegenstandslos, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. 2. Für die Festsetzung und Betreibung eines Zwangsgelds ist aufgrund seines präventiven Zwecks eine Wiederholungsgefahr erforderlich. An die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. 3. Wird die Grundverfügung gegenstandslos, ist von einer Zweckerreichung im Sinne des § 15 Abs. 3 VwVG auszugehen mit der Folge, dass die Beitreibung des Zwangsgelds mangels Wiederholungsgefahr zu unterbleiben hat.