Beschluss
6 B 28/25
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 28/25 7 L 629/24 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 09111 Chemnitz – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Gewerbeordnung; Zwangsgeldfestsetzung hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberver- waltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 12. Mai 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2025 – 7 L 629/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Au- gust 2024 anzuordnen. Mit diesem Bescheid setzte die Antragsgegnerin das ihm im Bescheid vom 28. Juni 2002 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 3.000,00 € fest (Nr. 1). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Zwangs- vollstreckung nach §§ 2, 19 und 22 SächsVwVG lägen vor. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. März 2003 die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes „Versicherungs- und Bausparvermittlung“ sowie „Objektbetreuung von Wohn- und Geschäftsgebäuden“ untersagt (Nr. 1), die Gewerbeuntersagung auf jede sonstige selbstständige Gewerbetätigkeit, auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines o- der einer Gewerbetreibenden oder als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ausgedehnt (Nr. 2) und die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Makler-und Bauträgergewerbes vom 19. November 1991 widerrufen (Nr. 3). Ferner habe sie ihm sowohl für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Anordnung Nr. 1 als auch gegen Anord- nung Nr. 2 jeweils ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000,00 € angedroht (Nr. 6). Unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vollstre- ckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen vor. Die An- tragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller der bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung zuwider gehandelt habe. Die Zuwiderhandlungen seien nicht auf eine lange zurückliegende Zeit beschränkt, wie der Antragsteller vortrage, und er habe auch nicht glaubhaft gemacht, keine Gewerbetätigkeit mehr auszuüben. Die Ermes- sensausübung der Antragsgegnerin sei auch in Ansehung der noch nicht bestandskräftigen 1 2 3 Ablehnung seines Antrags auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2025 nicht zu beanstanden. Insoweit habe die Antragsgeg- nerin ihr Ermessen in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2024 in zulässiger Weise ausgeübt, mit dem sie den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsgeld- bescheides ablehnte. Auch eine Folgenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus, da die Schutzinteressen des Wirtschaftsverkehrs „im betroffenen besonders geschützten Vertrau- ensbereich der Verwaltung fremder und hoher Eigentums- und Vermögenswerte zugunsten der Gewerbeuntersagung“ ausfalle. Dagegen trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung des Zwangsgelds seine individuellen Umstände nicht angemessen berücksichtigt. Er beziehe als Rentner lediglich eine monatliche Rente von etwa 1.000,00 €, wovon er 250,00 € an Kranken- kassenbeiträgen entrichten müsse. Die Festsetzung des Zwangsgeldes i. H. v. 3.000,00 € stelle für ihn eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die sofortige Vollstreckung würde ihn finanziell erheblich belasten. Seit Abschluss seines Insolvenzverfahrens im Jahr 2013 habe er sich wirtschaftlich stabilisiert, was durch die Negativbescheinigung des Amtsgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2024 belegt sei. Die H.......................gesellschaft mbH habe seit 2017 keine nega- tiven finanziellen Entwicklungen mehr aufzuweisen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass seiner Tätigkeit keine gewerberechtlichen Hindernisse mehr entgegenstünden. Seit Erlass der Gewerbeuntersagung seien 22 Jahre vergangen, ohne dass seine gewerberechtliche Zuver- lässigkeit neu geprüft worden sei. Im Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 28. Juni 2024 seien keine Einträge ersichtlich. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens im Jahr 2013 habe ihn annehmen lassen, dass die Gewerbeuntersagung erloschen sei. Er habe sich schlicht in einem Rechtsirrtum über die Fortgeltung der erweiterten Gewerbeuntersagung be- funden. Es gebe aktuell keine Hinweise darauf, dass von ihm eine Gefährdung für den Wirt- schaftsverkehr ausgehe. Auch die Folgenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Das Verwal- tungsgericht habe die schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile nicht gegen das geringe öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung abgewogen. Mit seinem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Zwangsgeld entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft festge- setzt wurde. 1. Der Antragsteller hat nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung in Ansehung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags vom 7. Oktober 2024 auf Wieder- gestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO durch den Bescheid der Antrags- gegnerin vom 20. Januar 2025 ermessensfehlerhaft ist. 3 4 5 4 Soweit sich der Antragsteller auf im Vergleich zu der Situation bei Erlass der erweiterten Ge- werbeuntersagung geänderte finanzielle und persönliche Verhältnisse beruft, ist das Verwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 6 C 6.14 –, juris Rn. 15 ff.) wegen der ausdrücklichen ge- setzlichen Trennung von Untersagung- und Gestattungsverfahren zu Recht davon ausgegan- gen, dass die Frage seiner damit behaupteten Wiedererlangung der Zuverlässigkeit nur bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen ist. Das Vollstre- ckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßig- keit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin das ihr bei der Zwangsgeldfestsetzung zustehende Ermessen jedenfalls unter Einbeziehung ihres Schrei- bens vom 8. Oktober 2024, in dem sie den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Voll- ziehung der Zwangsgeldfestsetzung ablehnte, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Wiedergestattung der Gewerbeausübung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2025 inzident geprüft. Es sei derzeit nicht davon auszugehen, so das Verwal- tungsgericht, dass der Antragsteller seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangt habe. Seine Zuwiderhandlungen gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung seien nicht auf eine lang zurückliegende Zeit beschränkt, sondern seien auch noch in jüngster Zeit festgestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anmeldung des Antragstellers vom 24. Januar 2017 zur Eintragung einer ihm erteilten Einzelprokura der H.......................gesellschaft mbH mit Handlungsvollmacht nach § 47 HGB im Handelsregister des AG Leipzig verwiesen, auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung am 27. Februar 2024, in welcher der Antragstel- ler seine Ehefrau als registrierte Geschäftsführerin abberufen und sich unter strafbarer Versi- cherung, nicht durch Umstände nach § 6 GmbHG davon ausgeschlossen zu sein, statt ihrer selbst zum Geschäftsführer und Organvertreter dieser Gesellschaft nach § 35 GmbHG bestellt habe, sowie auf eine notarielle Erklärung vom 29. August 2024 „zum Nichtvorliegen eines Ge- werbeverbots für ihn sowie dazu, dass er noch als fachlich qualifizierter Vertretungsberechtig- ter nach § 34c Abs. 2a Satz 3 GewO anzugeben“ sei. Ferner hat das Verwaltungsgericht fest- gestellt, dass der Antragsteller auch nicht überzeugend glaubhaft gemacht habe, seine Ge- werbetätigkeit inzwischen dauerhaft eingestellt zu haben. Dass er über einen langen Zeitraum hinweg einzelne gewerbebezogene Tätigkeiten im Familienunternehmens H... GmbH entfaltet und die tatsächlichen Verhältnisse dieser GmbH nicht offengelegt habe, seine „einzig alternativ als Gewerbetreibende in Betracht kommende Ehefrau ausdrücklich erklärte, sie habe lediglich Büro- bzw. Buchhaltungstätigkeiten ausgeübt“, und er unvollständige Angaben gemacht habe, spreche vielmehr für eine gezielte Verdeckung der wahren Verhältnisse in der GmbH. 6 7 5 Das Vorbringen des Antragstellers genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen hat, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und er sich mit der angefochtenen Ent- scheidung auseinanderzusetzen hat. Zum einen tritt der Antragsteller der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, die ihm untersagte Gewerbe- tätigkeit dauerhaft eingestellt zu haben, nicht entgegen. Die von ihm vorgelegte Negativbe- scheinigung des Amtsgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2024, wonach dort zu diesem Zeitpunkt kein eröffnetes Insolvenzverfahren und auch kein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war und auch kein Insolvenzantragsverfahren mangels Masse abgewiesen worden war, sowie das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 28. Juni 2024, wonach dort zu diesem keine Eintragungen registriert waren, sind ebenso wenig geeignet, die Aufgabe dieser Gewer- betätigkeit zu belegen, wie sein Vorbringen, dass sich seine finanzielle Situation gebessert habe. Der Antragsteller dringt auch nicht damit durch, die Antragsgegnerin habe bei der Ausübung ihres Ermessens nicht in den Blick genommen, dass er sich in einem Verbotsirrtum über die gewerberechtlichen Wirkungen des bereits im Jahr 2013 abgeschlossenen Insolvenzverfah- rens befunden habe. Richtig ist, dass ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfah- rens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeaus- übung bieten kann, soweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 26). Es lässt die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 6 GewO aber nicht entfallen. Es kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, weshalb dem Antragsteller den von ihm „an- gedeuteten Irrtum über das Fortbestehen des Verbots der Gewerbeuntersagung wegen einer Beendigung des Insolvenzverfahrens“ nicht abnehme, zutreffend ist, wonach im Insolvenzver- fahren allgemein Forderungen regelmäßig nicht beglichen, sondern nur niedergeschlagen würden und bei Anmeldung zur Tabelle oder sonstiger Titulierung gegebenenfalls noch 30 Jahre vollstreckbar sein könnten, weswegen Zweifel an einer Schuldenfreiheit des Antragstel- lers angebracht seien. Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen des Antragstellers auf dessen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2024 je- denfalls abgewogen und zutreffend ausgeführt, dass ein solcher Irrtum durch den Antragsteller leicht vermeidbar gewesen wäre, etwa durch eine einfache Nachfrage bei der Gewerbebe- hörde. Von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum könne daher nicht die Rede sein. Diese Be- gründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden zu erwarten ist, dass er sich im Falle einer gegen ihn verfügten und bestandskräftigen Gewer- beuntersagung kundig macht, ob seiner weiteren Gewerbeausübung Rechtsgründe entgegen- stehen, bevor er die ihm untersagte Gewerbetätigkeit wiederaufnimmt. 8 9 6 2. Soweit der Antragsteller einen Ermessensfehler darin sieht, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Zwangsgeldes seine derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, rechtfertigt dies ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlus- ses. Legt die Zwangsmittelandrohung – wie im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. März 2003 geschehen – die Art des Zwangsmittels und die Höhe des Zwangsgeldes fest und ist diese Androhung bestandskräftig geworden, können diesbezüglich in einem gegen die Fest- setzung gerichteten Verfahren keine Einwendungen mehr erhoben werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010 – 3 A 47/08 –, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. 31. Januar 2024 - 11 LC 294/20 -, juris Rn. 50). Grundsätzlich ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unver- einbares Ergebnis wäre. Sinn des Zwangsgelds ist es gerade, eine Zwangswirkung zu entfal- ten, die den Pflichtigen davon abhält, künftig weiterhin gegen seine vollziehbaren Rechtspflich- ten zu verstoßen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2025 – 7 A 517/24 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 20. Dezember 2024 – 4 B 1044/24 –, juris Rn. 6). Im Übrigen kann der Betroffene die Bei- treibung des festgesetzten Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe auch leicht vermeiden, indem er die vollziehbaren Rechtspflichten befolgt (vgl. § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG; SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2024 – 1 A 122/22 –, juris Rn. 15). Darüber hinaus kann die Beitreibung i. S. v. § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO unbillig sein, wenn ein Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt wurde und überwiegend wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2016 – 5 A 602/13 –, juris Rn. 8). 3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsge- richt für den Fall offener Erfolgsaussichten zusätzlich vorgenommene Güterabwägung rügt, da er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sondern sich darauf beschränkt zu behaupten, dass seine persönlichen Interessen höher zu bewerten seien als das öffentliche Interesse. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 und 1.6.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit;(abge- druckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vo- rinstanz, gegen die keine Einwendungen vorgetragen wurden. 10 11 12 13 14 7 Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Drehwald Groschupp Nagel 15