Beschluss
7 MS 81/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0507.7MS81.23.00
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Leitsätze
1. Die Behörde ebenso wie das Gericht kann sich für eine Einschätzung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen ( BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). 2. § 36 Abs. 1 Nr 1 KrWG und § 15 Abs. 2 KrWG dienen dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit und damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nicht jedoch dem Schutz von Rechten und Belangen einzelner ( BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 - 7 B 14.14 -, juris m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris). 3. Nicht durch die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und insofern nur mittelbar betroffene Individualkläger können eine Berücksichtigung des klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebots nicht per se, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit eigener Belange bzw. nachteilige Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen beanspruchen (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2021 - 20 B 1690/21 - , juris; vgl. auch Fellenberg in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl., § 13 KSG Rn. 57).
Entscheidungsgründe
1. Die Behörde ebenso wie das Gericht kann sich für eine Einschätzung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen ( BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). 2. § 36 Abs. 1 Nr 1 KrWG und § 15 Abs. 2 KrWG dienen dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit und damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nicht jedoch dem Schutz von Rechten und Belangen einzelner ( BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 - 7 B 14.14 -, juris m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris). 3. Nicht durch die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und insofern nur mittelbar betroffene Individualkläger können eine Berücksichtigung des klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebots nicht per se, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit eigener Belange bzw. nachteilige Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen beanspruchen (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2021 - 20 B 1690/21 - , juris; vgl. auch Fellenberg in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl., § 13 KSG Rn. 57).