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Urteil

5 K 525/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0514.5K525.23.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält es aus Gründen der Rechtsbehelfsklarheit (i. E. a. A. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 12 A 23.2372 , juris, Rn. 7) für geboten, grundsätzlich auch für Streitigkeiten, die Errichtung und Betrieb von DK I-Deponien betreffen, in denen nur teilweise gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO anzunehmen.(Rn.45) 2. Die Festlegung von Einzugsbereichen für DK I-Deponien ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht bundes- oder landesrechtlich vorgegeben, sondern der Abfallwirtschaftsplanung des Landes überantwortet.(Rn.60) 3. Der durch weite Transportentfernungen vom Anfallort von Abfällen zur Deponie verursachte Energieverbrauch unterfällt nicht dem in § 36 Abs. 1 c) KrWG verwendeten Begriff der Energieverwendung.(Rn.68) 4. Transportemissionen gehören nicht zum Betrieb einer Deponie, bei dem Energie sparsam und effizient verwendet werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie bei wertender Betrachtung nicht bei Prüfung an anderer Stelle zu den mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens und damit zu den abwägungserheblichen, dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen gehören können.(Rn.73) 5. Zu den CO2-relevanten Auswirkungen einer Deponie gehören bei Anwendung des Berücksichtigungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG auch Emissionen durch den Antransport von Abfällen. Diese sind mittelbare Auswirkungen des Deponievorhabens.(Rn.80) 6. Auch Transportemissionen im Zusammenhang mit einem Deponiebetrieb, die dem Jahresausstoß von mehreren hundert PKW bei einer jeweiligen jährlichen Fahrleistung von 10.000 km entsprechen, sind im Zusammenhang mit dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG als gewichtig anzusehen.(Rn.89) 7. Das Berücksichtigungsgebot gilt für Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben unabhängig von der Größe des Vorhabens und entfaltet seine Wirkung in der Summe der Entscheidungen.(Rn.89)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2023 (Bescheid Ga 005/23) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. November 2011 in der Fassung vom 15. November 2019 auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I am Standort K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält es aus Gründen der Rechtsbehelfsklarheit (i. E. a. A. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 12 A 23.2372 , juris, Rn. 7) für geboten, grundsätzlich auch für Streitigkeiten, die Errichtung und Betrieb von DK I-Deponien betreffen, in denen nur teilweise gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO anzunehmen.(Rn.45) 2. Die Festlegung von Einzugsbereichen für DK I-Deponien ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht bundes- oder landesrechtlich vorgegeben, sondern der Abfallwirtschaftsplanung des Landes überantwortet.(Rn.60) 3. Der durch weite Transportentfernungen vom Anfallort von Abfällen zur Deponie verursachte Energieverbrauch unterfällt nicht dem in § 36 Abs. 1 c) KrWG verwendeten Begriff der Energieverwendung.(Rn.68) 4. Transportemissionen gehören nicht zum Betrieb einer Deponie, bei dem Energie sparsam und effizient verwendet werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie bei wertender Betrachtung nicht bei Prüfung an anderer Stelle zu den mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens und damit zu den abwägungserheblichen, dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen gehören können.(Rn.73) 5. Zu den CO2-relevanten Auswirkungen einer Deponie gehören bei Anwendung des Berücksichtigungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG auch Emissionen durch den Antransport von Abfällen. Diese sind mittelbare Auswirkungen des Deponievorhabens.(Rn.80) 6. Auch Transportemissionen im Zusammenhang mit einem Deponiebetrieb, die dem Jahresausstoß von mehreren hundert PKW bei einer jeweiligen jährlichen Fahrleistung von 10.000 km entsprechen, sind im Zusammenhang mit dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG als gewichtig anzusehen.(Rn.89) 7. Das Berücksichtigungsgebot gilt für Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben unabhängig von der Größe des Vorhabens und entfaltet seine Wirkung in der Summe der Entscheidungen.(Rn.89) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2023 (Bescheid Ga 005/23) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. November 2011 in der Fassung vom 15. November 2019 auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I am Standort K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihren zunächst gestellten Hauptantrag, den Beklagten zur Erteilung des begehrten Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. a. Die Klage ist bei dem nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO sachlich zuständigen Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die u.a. Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Anlagen betreffen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 KrWG gelagert oder abgelagert werden. § 48 KrWG regelt den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Welche Abfälle gefährlich sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV (Abfallverzeichnis) und dessen Anlage. Dort sind u.a. Abfälle mit den Abfallschlüsseln 17 06 01, 17 06 03, 17 06 05 und 17 09 03 (asbesthaltiges Dämmmaterial, anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, asbesthaltige Baustoffe sowie sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) als gefährliche Abfälle aufgelistet. Unter anderem diese Abfallarten sollen nach dem Planfeststellungsantrag der M., der die einzulagernden Stoffe mit den zugehörigen Abfallschlüsseln bezeichnet, in der geplanten Deponie K. eingelagert werden. Der Senat hält es aus Gründen der Rechtsbehelfsklarheit (i. E. a. A. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 12 A 23.2372 –, juris, Rn. 7) für geboten, grundsätzlich auch für Streitigkeiten, die Errichtung und Betrieb von DK I-Deponien betreffen, in denen nur teilweise gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts anzunehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO gilt die Zuständigkeitszuweisung auch für ortsfeste Anlagen, in denen teilweise gefährliche Abfälle abgelagert werden sollen. Bei der streitgegenständlichen Deponie handelt es sich um ein Vorhaben erheblicher, auch überregionaler Bedeutung, die die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in der Regel (Ausnahme: § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO für einzelne WEAn) rechtfertigt. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass neben der beabsichtigten Deponie (K.) lediglich zwei weitere DK I-Deponien (U. und T.) im gesamten Bundesland existieren und es damit nicht um ein Vorhaben allein regionaler Bedeutung geht, die die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zweifelhaft erscheinen lassen könnte (so BayVGH, a.a.O., vgl. demgegenüber obergerichtliche Entscheidungen, die sämtlich eine Klage/einen Antrag im Zusammenhang mit einer DK I-Deponie betreffen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 7 MS 81/23 –; OVG Münster, Urteil vom 11.09.2018 – 20 D 79/17.AK –; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2018 – 7 KS 17/16 –; Urteil vom 4. Juli 2017 – 7 KS 7/15 –; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2016 – 8 C 10674/15 –, alle juris; vgl. auch Berstermann, BeckOK VwGO, § 48, Rn. 13). b. Die Klägerin konnte ihren Antrag statthaft auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränken, weil eine Spruchreifmachung durch den Senat als Voraussetzung für eine Verpflichtung des Beklagten vorliegend ausscheidet. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten Planfeststellungsbeschlusses scheidet aus, weil dessen Erlass keine gebundene Entscheidung ist, sondern eine Planungsentscheidung, die dem Planungsermessen der Planfeststellungsbehörde unterliegt. Es gibt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in dem Sinne, dass bei Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen dem Antrag zwingend stattgegeben werden muss. Eine derartige Annahme wäre mit der Funktion und den rechtlichen Wirkungen einer Planfeststellung unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 7 C 25.93 –, juris, Rn. 20 f; Sodan/Ziekow, § 113 VwGO, Rn. 432). Unabhängig davon scheidet eine Spruchreifmachung aus, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Verfahren um ein trotz seiner insgesamt erheblichen Verfahrensdauer „an früher Stelle“ der Zulässigkeitsprüfung durch Erlass des Ablehnungsbescheides vom 9. Oktober 2023 beendetes Verfahren handelt und deshalb zahlreiche noch nicht behandelte komplexe Fragen wie etwa die Umweltverträglichkeit behördlicherseits noch nicht abschließend untersucht worden sind und deshalb erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt in solchen Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 –, juris, Rn. 73). 2. Die Klage ist mit dem auf Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2023 und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Planfeststellungsantrages gerichteten Antrag auch begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2023 ist rechtswidrig. Weder fehlt es an der Planrechtfertigung (nachfolgend a.), noch stehen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie K. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) oder c) KrWG entgegen (nachfolgend b.). a. Die Planrechtfertigung für das geplante Deponievorhaben liegt vor. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45). Maßstab dafür, ob eine Deponie vernünftigerweise geboten ist, sind die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. Fellenberg/Schiller in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2. Aufl., § 36, Rn. 75; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 74, Rn. 43). Die Planrechtfertigung betrifft eine Rechtsfrage, die der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und darf mit ihr nicht vermengt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, juris, Rn. 34, Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2004, § 36 KrWG, Rn. 62). Der Maßstab des “vernünftigerweise Gebotenen“ ist ein grober Maßstab und führt dazu, dass sich die Prüfung der Erforderlichkeit einer Planung auf der Ebene der Planrechtfertigung und damit auf der Ebene der strikten Rechtsbindung auf ein Plausibilitätsurteil beschränkt. Das Vorhaben muss konkret geeignet sein, das jeweilige gesetzliche Planungsziel zu fördern. Daher muss es für sich in Anspruch nehmen können, in der konkreten Situation erforderlich zu sein (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris, Rn. 34). Das ist bei Deponievorhaben der Fall, wenn für die Deponierung der für die Deponie vorgesehenen Abfälle ein tatsächlicher Bedarf am Standort besteht. Die Notwendigkeit des Deponievorhabens hat der Antragsteller nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DepVO zu begründen. Ihrer Funktion nach ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, juris, Rn. 32). In aller Regel sind Einwände gegen die Planrechtfertigung eines Deponievorhabens demnach nicht durchgreifend (Versteyl in: GK-KrWG, 2019, § 36, 34). Die hier geplante Deponie K. ist im o. g. Sinne vernünftigerweise geboten, denn sie fördert grundsätzlich die Kreislaufwirtschaft (§ 1 KrWG) und entspricht damit den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, indem auf ihr nicht verwertbare Bauschuttabfälle beseitigt (entsorgt) werden sollen. Durch die Entsorgung auf einer der behördlichen Überwachung unterliegenden Deponie wird die Umwelt vor unkontrollierten Ablagerungen oder Ablagerungen auf für die fraglichen Abfallarten nicht konzipierten oder ungeeigneten Deponien bewahrt. Sie dient damit grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2024, § 36 KrWG, Rn. 62 aE). Für Errichtung und Betrieb der beantragten Deponie besteht, soweit es für die Planrechtfertigung anhand eines Plausibilitätsurteils auf diese Voraussetzung ankommt, auch ein Bedarf. Dieser ergibt sich schon aus der Bedarfsnachweisprüfung des LUNG. Das LUNG hat im Rahmen des Prüfverfahrens zum Vorliegen der Planrechtfertigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 DepVO als technische Fachbehörde (§ 29 Abs. 2 AbfWG M-V) eine fachgutachterliche Stellungnahme vom 4. August 2022 gefertigt und dabei eine Plausibilitätskontrolle der zum Bedarf gemachten Angaben vorgenommen. Danach stünden für die gemeldeten Abfälle prognostisch keine anderweitigen zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten, insbesondere auf den schon vorhandenen Deponien U. und T. längerfristig zur Verfügung. Der planfeststellenden Behörde werde empfohlen, die gemeldeten Beseitigungsabfälle in einer zu erwartenden Bedarfsmenge von ca. 45.000 t pro Jahr als Nachweis für die Planrechtfertigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 DepV anzuerkennen. Der Stellungnahme vom 4. August 2022 vorangegangen war, dass das LUNG in seiner früheren Stellungnahme zur Bedarfsprüfung vom 18. Januar 2022 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ergänzend begründen sollte, warum eine weitere Verwertung der mineralischen Abfälle auf der Deponie V. nicht angemessen bzw. verhältnismäßig, d. h. prognostisch nicht wirtschaftlich zumutbar sei sowie zu der Frage des Vorhandenseins anderweitig und längerfristig zumutbarer Beseitigungsmöglichkeiten, insbesondere auf schon vorhandenen Deponieflächen, begründen solle, warum trotz der erheblich geringeren Transportentfernungen zu den alternativen Deponiestandorten der Deponien U. und T. sowie deren Verfüllkapazitäten weiterhin eine Abfallbeseitigung am Standort K. favorisiert werde. Die L. hatte daraufhin entsprechende Ergänzungen zum Bedarfsnachweis vorgelegt. Der Auffassung des Beklagten, dass der Bedarf für Errichtung und Betrieb der Deponie im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung erfordere, dass der Bedarf für die Deponie an deren Standort bestehen müsse, und dieses hier nicht der Fall sei, ist nicht zu folgen. Der Beklagte verlagert damit eine zwischen ihm und der obersten Abfallbehörde kontrovers behandelte, rechtlich nicht ohne weiteren Prüfaufwand zu beantwortende Frage in den dafür nicht gedachten, aus der allgemeinen Planabwägung ausgelagerten Prüfungsschritt der Planrechtfertigung (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 36 KrWG, Rn. 62), der nur zur Ausscheidung grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriffe vorgesehen ist. Er entzieht damit unzulässigerweise Belange wie die von Transportentfernungen und damit einhergehenden Transportemissionen der Planabwägung, in der eine Bewertung und Gewichtung von gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen stattzufinden hat. Der Beklagte nimmt aber auch zu Unrecht an, dass der Bedarfsprüfung im Rahmen der Planrechtfertigung allein ein Entsorgungsbedarf am Standort der geplanten Deponie zugrundezulegen ist, weil eine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung erfordere, dass der Grundsatz der Nähe beachtet werde: Der sogenannte „Nähegrundsatz“ bzw. das „Näheprinzip“ aus Art. 16 Abfallrahmenrichtlinie schränkt die Zulässigkeit von DK I-Deponien im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht dergestalt ein, dass sich der Anfallort der im Rahmen der Bedarfsprüfung zu betrachtenden Abfälle in der Nähe des geplanten Deponiestandortes befinden muss. Art. 16 Abs. 3 Abfallrahmenrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten ihr Abfallbeseitigungsnetz so gestalten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt werden. Dabei ermächtigt das „Näheprinzip“ die Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Lenkung der Abfallverbringung, verpflichtet sie jedoch nicht hierzu (Wilmowsky, Das Nähe- oder Optimierungsprinzip des europäischen Abfallrechts, NVwZ 1999, 597). Aus Art. 16 Abfallrahmenrichtlinie kann nicht hergeleitet werden, dass der Entsorgungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen zwingend aus Gründen der Entsorgungsautarkie und Nähe einzuschränken ist (OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2026 – 8 C 10674/15 –, juris, Rn. 96). Eine räumliche Beschränkung bei der Bedarfsprognose für eine DK I-Deponie ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des Abfallwirtschaftsgesetzes des Landes. Vielmehr bestimmt § 30 Abs. 6 Nr. 6 KrWG, dass die Abfallwirtschaftspläne ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen enthalten. Damit übereinstimmend regelt § 11 Abs. 1 AbfWG M-V, dass der Abfallwirtschaftsplan über die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hinaus insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben kann. Daraus wird deutlich, dass die Festlegung von Einzugsbereichen für DK I-Deponien nicht bundes- oder landesrechtlich vorgegeben, sondern der Abfallwirtschaftsplanung des Landes überantwortet ist. Die Abfallwirtschaftsplanung soll insoweit eine vorausschauende und gestaltende Steuerung von Abfallströmen bewirken. Sie ist deshalb auch ein Instrument, den Grundsatz der Nähe und der Autarkie für den Bereich der Abfallbeseitigung durchzusetzen (Beckmann, a.a.O., § 30 KrWG, Rn. 30). Abfallwirtschaftspläne sind insoweit eine „vorstufige Planungsentscheidung“ für die nachfolgende Planfeststellung der einzelnen Deponien (Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, § 36, Rn. 29). Verpflichtet zur Beachtung der Inhalte der Abfallwirtschaftspläne sind die jeweiligen Planadressaten. Das sind in erster Linie die zuständigen Planungsträger und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörden (Beckmann, a.a.O., § 30 KrWG, Rn. 32 KrWG). Der Abfallwirtschaftsplan für Mecklenburg-Vorpommern 2022 – Fortschreibung – vom 16. November 2023 enthält dazu keine Festlegungen. Inhalte der Abfallwirtschaftsplanung des Landes lassen sich in Bezug auf die Bedarfsprüfung von Deponiestandorten dagegen am ehesten dem o. g. Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 7. September 2023 entnehmen, wonach als Bedarfskriterium für eine geplante Deponie auf den Anfall von Abfällen in allen Teilen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgestellt werden darf. Die von dem Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung findet auch hier keine Stütze. Die abfallwirtschaftliche Situation in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht insoweit von der Rechtslage in anderen Bundesländern. So sieht beispielsweise der Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg (Fortschreibung 2021), Teilplan „Mineralische Abfälle“, Stand: 24.10.2022 (Entwurf), vor, dass sich die Verteilung der Deponiestandorte an den tatsächlichen regionalen Bedürfnissen orientieren solle und auf eine Minimierung des Transportaufwandes für die zu deponierenden Abfälle gerichtet sei. Für Deponien der Klasse I solle die Transportentfernung zu den einzelnen Aufkommensschwerpunkten 70 km nicht überschreiten. Dabei liegt dem Teilplan „Mineralische Abfälle“ des Landes Brandenburg § 18 Abs. 5 BbgAbfBodG zugrunde, eine Regelung, die es so oder in vergleichbarer Form in Mecklenburg-Vorpommern nicht gibt. Danach ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten. Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. April 2026 – 8 C 10674/15 -, juris, Rn. 84) für die von ihm vertretene Voraussetzung eines „Deponierungsbedarfes am Standort“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn es heißt, es müsse für die Deponierung der vorgesehenen Abfälle am Standort der Deponie ein tatsächlicher Bedarf bestehen, so dürfte damit zunächst gemeint sein, dass es am Standort der geplanten Deponie nicht bereits ausreichende Deponiekapazitäten aufgrund anderer Deponien geben darf. Damit wird etwas anderes vorausgesetzt, als dass der Abfall am Deponiestandort (oder in einem engeren Einzugsbereich der Deponie) anfallen müsse. b. Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie K. stehen auch nicht die Bestimmungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) oder c) KrWG entgegen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KrWG darf der Planfeststellungsbeschluss nur erlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können und Energie sparsam und effizient verwendet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 c KrWG). Der Beklagte meint, die weiten Transportentfernungen widersprächen einer sparsamen Energieverwendung sowie dem Klimaschutz als vom Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasstem Rechtsgut bzw. Gemeinwohlbelang (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KrWG und § 1 KSG, Art. 20a GG). Dem ist nicht zu folgen. Der in § 36 Abs. 1 KrWG verwendete Begriff des Wohles der Allgemeinheit ist ein gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (Schmehl, Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 15, Rn. 42; Beckmann, a.a.O., § 15, Rn. 64). Die Auslegung dieses Begriffes erfordert im Wege der nachvollziehenden Abwägung, die betroffenen Belange zu gewichten und in das rechte Verhältnis zu setzen (Beckmann, a.a.O., § 15, Rn. 66). Führt die Abwägung zu dem Ergebnis des Überwiegens der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange, dann ist eine Gemeinwohlbeeinträchtigung nicht zu erkennen (Schmehl-Klement, a.a.O., § 36, Rn. 7). Das ist hier der Fall. aa. Das beantragte Deponievorhaben verstößt zunächst nicht gegen § 36 Abs. 1 c) KrWG, wonach Energie sparsam und effizient zu verwenden ist. Der durch die relativ weiten Transportentfernungen vom Anfallort der Abfälle zur Deponie verursachte Energieverbrauch unterfällt nicht dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „Energieverwendung“. Der Transport der Abfälle aus Westmecklenburg nach K. gehört nicht zu dem Vorhaben, das hier Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt nur das Deponievorhaben. Die Forderung, Energie sparsam und effizient zu verwenden, bezieht sich auf den Betrieb und die Errichtung der Deponie (vgl. Jahn, Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, § 36, Rn. 15). Das planfeststellungsbedürftige Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch § 36 Abs. 1 KrWG näher bestimmt wird, ist nach § 35 Abs. 2 KrWG die Errichtung und der Betrieb einer Deponie. Eine Deponie ist nach § 3 Abs. 27 KrWG eine Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponie) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponie). Die Anlieferung der zu beseitigenden Abfälle gehört nicht zu den Vorgängen auf der Beseitigungsanlage, sondern ist ein vor dem Ablagern auf der Deponie stattfindender Vorgang. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem hier vorliegenden Genehmigungsantrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, juris, Rn. 18) gilt, dass das maßgebliche konkrete Vorhaben durch den vom Vorhabenträger einzureichenden Plan festgelegt wird. Mit dem eingereichten Plan wird das Vorhaben definiert, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist und anhand des Vorhabenbegriffes des jeweiligen Fachrechts geprüft werden muss. Über dieses Vorhaben sachlich hinausgehende Entscheidungen darf die Planfeststellungsbehörde nicht treffen (Senatsurteil vom 16. November 2022 – 5 K 588/20 OVG –, juris, Rn. 80). Der Transport der Abfälle hin zur Deponie ist nicht Antragsgegenstand. Der ursprünglich im Jahr 2012 gestellte Antrag hat sich auch in keiner Weise auf diese Vorgänge beziehen können, weil der Transport der Abfälle durch die L. seinerzeit noch nicht beabsichtigt war. Der Beklagte meint, dass zum Deponiebetrieb K. auch die Anlieferung der Abfälle der L. aus Westmecklenburg gehört. Dem ist nicht zu folgen. Zu der Abfallentsorgungsanlage gehört zwar auch der Werksverkehr auf dem Betriebsgrundstück sowie der sonstige Zulieferverkehr (vgl. Klages in BeckOK, Umweltrecht, § 35 KrWG, Rn. 24; Fellenberg/Schiller, in Jarass/Petersen, § 35 KrWG, Rn. 22; Jarass, BImSchG, 15. Auflage, § 4, Rn. 75; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, September 2024, § 4 BImSchG, Rn. 73). Es ist, soweit die Lärmproblematik betroffen ist, davon auszugehen, dass die von einem Vorhaben verursachten Geräusche – auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt – dem Betreiber der Anlage unabhängig davon zuzurechnen sind, ob sie auf dem Betriebsgrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1989 – 4 B 116.88 –, juris, Rn. 19; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris, Rn. 29). Soweit Verkehrslärmimmissionen noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs auftreten, können sie beispielsweise dem Betrieb eines Schotterwerkes zugerechnet werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 1980 – X 635/78 –, juris, Rn. 56). In den angesprochenen (Lärmproblematik-) Fällen werden dem jeweiligen Anlagenbetrieb Emissionen zugerechnet, mit denen dieser untrennbar verbunden ist. Verkehrslärmimmissionen in den Straßen vor dem Werkstor sind dadurch bedingt, dass der Betrieb beliefert wird und Produkte oder sonstige Dinge abgefahren werden müssen. Entsprechende Lärmemissionen sind betriebsbedingt. Bei den hier fraglichen Transportemissionen ist das anders zu bewerten: Sie sind nicht durch den Deponiebetrieb bedingt, sondern durch den weit entfernten Anfallort der Abfälle bzw. durch den von dem Anfallort weit entfernten Standort der Anlage. Der Energieverbrauch auf dieser Wegstrecke gehört nicht zum Deponiebetrieb an sich, zur Entsorgung der Abfälle, sondern zum Betrieb des Transports der Abfälle. Der Grund für den hohen Energieaufwand ist nicht der eigentliche Betrieb der Deponie als Abfallbeseitigungsanlage, sondern die Entscheidung, die Deponie weit vom Anfallort der Abfälle entfernt zu errichten und zu betreiben (vgl. zu Umweltauswirkungen von Pendelverkehr von LNG-Transportschiffen, die nicht der Anlage – dem Regasifizierungsschiff – zugerechnet werden, BVerwG, Urteil vom 14. November 2024 – 7 A 8.23 –, juris, Rn. 43). Die Transportemissionen gehören danach nicht zum Deponiebetrieb, bei dem Energie sparsam und effizient verwendet werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie bei wertender Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, juris, Rn. 18) nicht bei Prüfung an anderer Stelle zu den mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens und damit zu den abwägungserheblichen, dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen gehören können. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt das aber nicht eine „einheitliche Sichtweise“ des Vorhabenbezugs im Planfeststellungsverfahren mit der Folge, dass mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auch bei der Frage der „Energieeffizienz“ des (Deponie-)Betriebes (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 c) KrWG) zu berücksichtigen wären. Dass sich die Regelung des § 36 Abs. 1 c) KrWG nur auf den eigentlichen Deponiebetrieb erstrecken kann, zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Sie beruht ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4599, S. 149) auf Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Satz 1d) IVU-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. „Anlage“ ist nach Art. 2 IVU-Richtlinie eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Dies trifft auf den Transportverkehr zur Anlieferung der Abfälle nicht zu. Außerdem ist mit dieser Regelung eine Umsetzung der Genehmigungsvoraussetzung des Art. 8a) i) i. V. m. Anhang I Nr. 4 der Deponie-Richtlinie erreicht. Danach setzt die Zulassung einer Deponie voraus, dass das Vorhaben alle maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt. Nach Anhang I Nr. 4.2, Satz 1 der Deponie-Richtlinie ist Deponiegas von allen Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle abgelagert werden, zu sammeln, zu behandeln und zu nutzen. Nur wenn das gesammelte Gas nicht für die Energiegewinnung genutzt werden kann, muss es abgefackelt werden, Anhang I Nr. 4.2, Satz 2 Deponie-Richtlinie (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 36 KrWG, Rn. 27; Schmehl-Klement, a.a.O., § 36, Rn. 19). Ziel dieser Bestimmung integrierten Umweltschutzes sind die Erzielung hoher energetischer Wirkungsgrade sowie organisatorische handlungsorientierte Maßnahmen zur Einsparung von Energie (Bertold in Kopp-Assenmacher, KrWG, Kommentar, § 36, Rn. 11). Der Transport der Abfälle zur Deponie fällt nicht darunter. Schließlich lässt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 c) KrWG, der davon spricht, das Energie „verwendet wird“, erkennen, dass das Gebot der sparsamen Energieverwendung nur den eigentlichen Deponiebetrieb betreffen kann. „Verwendung“ setzt voraus, dass es ein sich in der Verfügungsmacht des Verpflichteten befindliches Objekt gibt, welches verwendet werden soll. Das wäre im Falle des Deponiebetreibers die auf der Deponie anfallende Energie (Deponiegas, Wärme aus Verbrennung etc.). Den Treibstoff, den die den Abfall zu der Deponie transportierenden LKW benötigen, kann der Deponiebetreiber nicht verwenden, weil er ihn selbst nicht besitzt. Verwenden kann ihn der Transporteur, für den die Bestimmung jedoch nicht gilt. Für ihn gelten die Straßenverkehrsbestimmungen, die allgemeine Geltung haben, einen energieverbrauchenden Transport nicht verbieten und keine bestimmte Kraftstoffart vorschreiben. bb. Der Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses kann auch nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG – hier den Klimaschutz – genannten Schutzgüter bestehen würden und damit nicht sichergestellt wäre, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 1a)). Der Beklagte hat das bejaht. Der Senat folgt dem im Ergebnis nicht. Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG, wonach sichergestellt sein muss, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar (Schmehl, Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 15, Rn. 42; Beckmann, a.a.O., § 15, Rn. 64). Der Allgemeinwohlbegriff ist im Wege der nachvollziehbaren Abwägung auszufüllen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere dem öffentlichen Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen. Die allgemeine Planabwägung wird daher in Bezug auf die öffentlichen Belange in erheblichem Umfang vorweggenommen (Fellenberg/Schiller in Jarass/Petersen, § 36 KrWG, § 36, Rn. 16). Zu den Schutzgütern nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG, auf die § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG verweist, rechnet der Belang des Klimaschutzes (Beckmann, a.a.O., § 15, Rn. 65; Schmehl-Klement, a.a.O., § 15, Rn. 38; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 44. Auflage, § 15, Rn. 14). Er ist nach § 13 Abs. 1 KSG bei Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben im Umfang des Zweckes des Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG ist bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem „Gemeinwohl“ anzuwenden (Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, Kommentar, § 13, Rn. 19). Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz - bezogen auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele - zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind. Es verlangt, den Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Der Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebotene Berücksichtigung des Klimaschutzes ergibt sich aus dem in § 1 KSG umschriebenen Zweck und den in § 3 KSG festgelegten Zielen des Gesetzes. Danach geht es um die dem Bundes-Klimaschutzgesetz zugrundeliegende Verpflichtung nach dem Pariser Übereinkommen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Treibhausgasemissionen entsprechend den in § 3 KSG festgeschriebenen Vorgaben zu mindern. Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist dabei als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen. Dementsprechend muss bei den Planungen und Entscheidungen die Frage in den Blick genommen werden, ob und inwieweit diese Einfluss auf die Treibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele gefährden können. Für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen oder für deren Bewertung gibt es gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben. Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist ein Rahmengesetz, das sich in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Bisher existieren keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Leitfäden, Handreichungen oder Ähnliches, die die Verwaltungsbehörden bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten zugrunde legen könnten. Das führt zwar nicht dazu, dass das Berücksichtigungsgebot zurzeit nicht handhabbar wäre und keine Anwendung finden würde, ist aber von Bedeutung für die Frage, was die Behörde für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Berücksichtigungspflicht leisten muss. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden, müssen "mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden und dürfen der Behörde keinen unzumutbaren Aufwand abverlangen. Danach verlangt das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG von der Planfeststellungsbehörde, mit einem – bezogen auf die konkrete Planungssituation – vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben. Der Behörde kommt insoweit eine Pflicht zu, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des Projekts emittiert werden, zu ermitteln; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand kommt eine Schätzung in Betracht. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu; ein solcher lässt sich weder aus Art. 20a GG noch aus § 13 KSG ableiten. Auch aus dem Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts Anderes. Dieses hat vielmehr klargestellt, dass Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist, wobei das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt. Die ermittelten Auswirkungen auf die Ziele des Klimaschutzes sind bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Dabei hängt es bei konfligierenden Interessen vom Einzelfall ab, ob oder gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich am Ende der Klimaschutz oder ein anderer Belang durchsetzt (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 9 A 7.21 –, juris, Rn. 63-86). Zu den hier CO2-relevanten Auswirkungen gehören auch die Emissionen durch den Antransport der Abfälle aus den Anlagen der L. in Westmecklenburg nach K.. Diese sind mittelbare Auswirkungen des Deponievorhabens. Mittelbare Auswirkungen müssen dem jeweiligen Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sein. Das ist der Fall, wenn sich in ihnen ein vorhabenspezifisches Risiko realisiert, dessen Bewältigung das gesetzliche Planfeststellungserfordernis zu dienen bestimmt ist. Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 7 VR 3.23 –, juris, Rn. 45). Danach liegt nach der Betriebskonzeption der Klägerin hier ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Deponiebetrieb und den Transportemissionen vor, weil der Bedarf der Deponie K. zum allergrößten Teil aus den über weite Distanzen herbeizutransportierenden Abfällen aus Westmecklenburg resultiert. Ohne diese Abfälle könnte die Deponie nicht in der geplanten Weise betrieben werden. Für die Frage, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben, geht der Senat davon aus, dass ein LKW pro Tonnenkilometer ca. 120 g Treibhausgase emitiert, von den Anfallorten in Westmecklenburg ca. 45.000 t Abfälle pro Jahr nach K. gefahren werden sollen und die Entfernung zwischen Anfallort und Deponie ca. 180 km beträgt. Daraus ergibt sich eine Menge an Treibhausgas in einer Größenordnung von ca. 1000 t pro Jahr. Eine ähnliche Größenordnung ergibt die Berechnung des Beklagten (Schriftsatz vom 5. Mai 2025, S. 2 ff). Diese zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem geplanten Deponiebetrieb sind mit den Klimazielen des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Reduzierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045 angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der für 2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissionen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissionsmengen nach der Anlage 2a zu § 5 KSG (vgl. auch etwa Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2023 Sachgebiet 12.0, Umweltschutz Allgemeines vom 25. Januar 2023; Vetter, Klimafolgenprüfung im Genehmigungsverfahren für Deponien, AbfallR 2024, 298, 303). Als zulässige Jahresemissionsmengen sind nach Anlage 2a zu § 5 KSG für den Sektor Verkehr für die Jahre 2025 bis 2030 abnehmend 123 bis 85 Millionen t CO2-Äquivalente pro Jahr vorgesehen. Daraus ergibt sich eine Relation der Transportemissionen des vorliegenden Falles zu diesen Jahresemissionsmengen bzw. ein entsprechender Verbrauchsanteil von ca. eins zu hunderttausend. In diesem Verhältnis würde grob berechnet und abgesehen von sonst ebenfalls auftretenden Transportemissionen im Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb und etwaigen Synergieeffekten (Stichwort: Kiesabbau) die Erreichbarkeit der Klimaziele erschwert werden. Diese Einbuße ist abzuwägen mit dem Planungsziel der Befriedigung des öffentlichen Entsorgungsinteresses der in den Anlagen der L. und aus anderen Quellen anfallenden und auf der beantragten Deponie zu beseitigenden Abfälle und damit der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit (Vetter, a.a.O., 304). Der Senat folgt dem Beklagten zunächst nicht, wenn dieser zuletzt in grundsätzlicher Weise den Ablagerungsbedarf der Klägerin für die Deponie K. in Frage stellt (Schriftsatz vom 5. Mai 2025). Der Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Abfälle bisher in U., T. und V. entsorge und auch auf der Deponie N. erhebliche Kapazitäten bestehen würden, geht ohne nähere Begründung über die Bedarfsnachweisprüfung des LUNG vom 4. August 2022 hinweg. Dort ist – wie oben dargestellt – ausgeführt, dass auf der Deponie U. längerfristig keine zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten für die gemeldeten mineralischen Beseitigungsabfälle der beantragten Deponie K. zur Verfügung stehen würden. Gleiches gelte für die Deponie T.. In beiden Fällen ließen die dort jeweils zulässigen Ablagerungskapazitäten von 150.000 Mg/a (Begrenzung wegen Schall und Staub) eine Ablagerung der für die Deponie K. eingeplanten Abfälle ohne Änderung der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu. Der Senat sieht keinen Ansatzpunkt, die Plausibilität dieser Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte nennt keinen substantiellen Grund, warum der Äußerung des LUNG nicht gefolgt werden könne, die gerade nach der Einforderung weiterer Darlegungen der Klägerin zu den bestehenden Deponierungsmöglichkeiten auf den fraglichen Deponien gefertigt worden ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Kapazitäten der erwähnten Deponien nach den von ihm beispielhaft genannten einzelnen Jahreswerten nicht ausgeschöpft worden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Eine solche Nichtausschöpfung von Deponiekapazitäten in einzelnen Jahren besagt – worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – noch nichts über die Richtigkeit der auf eine fehlende langfristige Absicherung gestützten Prognose des LUNG aus. Nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 7. September 2023 wäre der Beklagte gehalten gewesen, das LUNG erneut zu beteiligen, wenn vor Erlass der Zulassungsentscheidung neue Tatsachen mit Auswirkungen auf den prognostizierten Ablagerungsbedarf zu Tage getreten wären. Das ist nicht geschehen. Soweit der Beklagte auf Kapazitäten der Deponie N. hinweist, steht einer dortigen Deponierung der Abfälle der Klägerin schon entgegen, dass es sich dabei um eine DK II-Deponie handelt. Mit dieser kann ein Bedarf nach einer DK I-Deponie nicht in Frage gestellt werden, weil die Entsorgung auf DK II-Deponien wegen der Inanspruchnahme von Kapazitäten mit insoweit überdimensionierten technischen Standards und wegen der damit verbundenen höheren Entsorgungskosten für die abfallerzeugende Wirtschaft nicht zweckmäßig ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 7 MS 23/16 –, juris, Rn 21). Ist danach grundsätzlich von einem Ablagerungsbedarf der Abfälle der Klägerin aus den Anlagen der L. sowie von Abfällen Dritter für die Deponie K. auszugehen, so spricht für das streitgegenständliche Deponievorhaben der Grundsatz der Entsorgungssicherheit und die Forderung, den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). Es ist im gesamten Verfahren an keiner Stelle deutlich geworden, dass die Klägerin für ihre geplante Deponie über einen anderen, näher am Anfallort der Abfälle und damit mit Blick auf die klimaschädlichen Transportemissionen weniger bedenklichen Standort verfügen würde. Der Standort K. zeichnet sich für die Klägerin insbesondere dadurch aus, dass die für den Deponiebetrieb benötigten Grundstücke im Eigentum der M. stehen und sich Synergieeffekte im Zusammenhang mit dem dortigen Kiesabbau ergeben können. Die bei Verwirklichung des Vorhabens und des Geschäftsmodells der Klägerin zu erwartenden Transportemissionen sieht der Senat als gewichtig an, wenn davon auszugehen ist, dass sie dem Jahresausstoß von mehreren hundert PKW bei einer jeweiligen jährlichen Fahrleistung von 10.000 km entsprechen. Notwendige Bemühungen, das gesetzlich festgeschriebene Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen im Verkehrssektor deutlich zu senken, werden dadurch weiter erschwert. Eine Betrachtungsweise, die die Klimaauswirkungen angesichts der oben angesprochenen Relation von eins zu hunderttausend als nur gering bewerten würde, hält der Senat für unzutreffend. Das Berücksichtigungsgebot gilt für Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben unabhängig von der Größe des Vorhabens und entfaltet seine Wirkung in der Summe der Entscheidungen (vgl. Vetter, a.a.O., 304). Gleichwohl gewichtet der Senat das öffentliche Interesse an einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und Entsorgungssicherheit höher. Letztlich würde anderenfalls die landesweite Betrachtung („Abfälle aus allen Landesteilen“) der Abfallwirtschaftsplanung des Landes für die Beurteilung der Deponiebedarfe (vgl. Erlass vom 7. September 2023) aus Gründen des Klimaschutzes verdrängt, obwohl dieser Gesichtspunkt bereits bei der Abfallwirtschaftsplanung neben weiteren Erwägungen und landesspezifischen Kriterien berücksichtigt worden ist bzw. berücksichtigt worden sein könnte (vgl. Abfallwirtschaftsplan Mecklenburg-Vorpommern – Fortschreibung, Punkt 3.2: Klimaschutzpotenziale in der Abfallwirtschaft). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen der Berücksichtigungspflicht des § 13 Abs. 1 KSG eine dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung über die Frage, ob ein bestimmter Energieträger zulässigerweise benutzt wird, zu revidieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 7 VR 3/23 – juris, Rn. 48). Der Senat hält diese Überlegung für auf den vorliegenden Fall übertragbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I (DK I) in K.. Sie beabsichtigt den Betrieb einer Mineralstoffdeponie und das Recycling von insbesondere Bauschutt sowie dessen Vertrieb und Einlagerung. Kommanditisten der Klägerin sind die L. sowie die M.. Den Antrag zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die o. g. Deponie stellte am 23. November 2011 zunächst die M. Nach umfangreicher Bearbeitung der Antragsunterlagen sowie Erörterung von zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen ergab eine Bedarfsprüfung des Beklagten für den Betrieb der geplanten Deponie K. vom 24. Januar 2019 eine Menge von lediglich 8000 t mineralischer Abfälle pro Jahr. Mitursache dieser relativ niedrigen Abfallmenge war der beabsichtigte gemeinsame Betrieb der DK II Deponie N. durch die O. der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen sowie der Satzungsregelungen dieser Landkreise, wonach u. a. Bau- und Abbruchabfälle ihnen selbst anzudienen und zu überlassen sind. Der Beklagte hörte die M. im Januar 2019 vor diesem Hintergrund zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Planfeststellung für die Deponie K. an. Zur Begründung hieß es, die Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes einer Deponie angesichts des geringen Bedarfes sowie die notwendigen potentiellen Enteignungen überwögen die Belange der Antragstellerin, die Deponie zu betreiben. Die M. teilte daraufhin unter dem 15. November 2019 mit, dass sie nunmehr das Deponievorhaben in Kooperation mit der L. fortführen wolle. Diese sei Besitzerin von in ihren Anlagen in P./Q. sowie R./S. anfallenden Abfällen, die in der Deponie K. entsorgt werden sollten. Die dazu unter anderem aus der L. und der M. gebildete Kommanditgesellschaft – die Klägerin – führte das Verfahren sodann weiter. In einer weiteren Bedarfsprüfung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie (LUNG) vom 18. Januar 2022 vertrat dieses die Auffassung, dass die Klägerin näher darlegen solle, welche Gründe einer Entsorgung der in S.-R. bzw. P.-Q. anfallenden Abfälle auf den Deponien T. (DK I), U. (DK I) und V. (DK III) entgegenstünden. Die Deponien T. sowie U. befänden sich in einer Entfernung von dem Anfallort der Bauabfälle von 80 bzw. 70 km sowie von 110 bzw. 100 km. Die Transportentfernungen vom Anfallort zur Deponie K. betrügen hingegen 170 bzw. 210 km. Nach einer darauf folgenden Ergänzung des Bedarfsnachweises durch die L. nahm das LUNG unter dem 4. August 2022 eine erneute Bedarfsnachweisprüfung auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2021 vor. Nach der Stellungnahme vom 4. August 2022 seien in die Prüfung der Plausibilität und Schlüssigkeit der vorliegenden Unterlagen zum Bedarfsnachweis schwerpunktmäßig Aspekte des Abfallaufkommens, die Zugriffsmöglichkeiten und die grundsätzliche stoffliche Eignung der gemeldeten Abfälle eingeflossen. Es stünden auf der Deponie U. längerfristig keine zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten für die gemeldeten mineralischen Beseitigungsabfälle der beantragten Deponie K. zur Verfügung. Gleiches gelte für die Deponie T.. In beiden Fällen ließen die dort jeweils zulässigen Ablagerungskapazitäten von 150.000 Mg/a (Begrenzung wegen Schall und Staub) eine Ablagerung der für die Deponie K. eingeplanten Abfälle ohne Änderung der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu. Weiter heißt es in der Stellungnahme, die Transportwege von den Anlagen der L. nach K. seien länger als die zu den im Land Mecklenburg-Vorpommern betriebenen nächst gelegenen Deponien U. und T.. Die ausschließliche Betrachtung von Transportentfernungen sei für die Feststellung eines fehlenden Bedarfes aber als nicht ausreichend anzusehen. Eine Pflicht, für die Entsorgung von Abfällen die nächstgelegene Deponie zu nutzen oder die Abfallströme ausdrücklich zur nächstgelegenen Deponie zu lenken, bestehe nicht. Es gebe auch keine Verpflichtung, Abfälle abzuweisen, für die eine ortsnähere Entsorgungsmöglichkeit vorhanden wäre. Nach allem stünden für die gemeldeten Abfälle prognostisch keine anderweitigen zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der planfeststellenden Behörde werde empfohlen, die gemeldeten Beseitigungsabfälle in einer zu erwartenden Bedarfsmenge von ca. 45.000 t pro Jahr als Nachweis für die Planrechtfertigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 DepV anzuerkennen. Der Beklagte teilte der Klägerin am 30. März 2023 mit, dass beabsichtigt sei, den Planfeststellungsantrag K. abzulehnen, weil zum einen nicht sichergestellt sei, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde, und zum anderen für das Vorhaben die Planrechtfertigung fehle. Das LUNG habe in seiner Stellungnahme vom 4. August 2022 seine Bedarfsprognose darauf gerichtet, dass für die angemeldeten Abfallmengen perspektivisch keine zumutbare anderweitige Entsorgungsmöglichkeit ersichtlich sei und damit bei Errichtung der Deponie K. dort auch ein entsprechender Bedarf bestehe. Nicht bewertet habe das LUNG, ob ein Bedarf an der Errichtung einer Deponie an diesem Standort bestehe, ob also die Errichtung einer Deponie für den angemeldeten Bedarf gerade an diesem Standort vernünftigerweise geboten sei. Soweit die Ausführungen des LUNG dahingehend verstanden werden könnten, dass es aufgrund des prognostizierten Ablagerungsbedarfs die Errichtung und den Betrieb der beantragten Deponie gerechtfertigt sehe, handele es sich um rechtliche und nicht um fachliche Bewertungen. Allein zu letzteren sei jedoch das LUNG berufen Nachdem die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben unter dem 25. Mai 2023 ausführlich Stellung genommen hatte, wurde im weiteren Verlauf zwischen dem Beklagten und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt eine umfangreiche und kontroverse Diskussion über die Frage einer räumlichen Eingrenzung des Bedarfes für die beantragte Deponie geführt. Dabei traten unterschiedliche Auffassungen insbesondere zur Zulässigkeit des Standortes K. und der damit verursachten Transportemissionen zutage. Unter dem 25. August 2023 teilte das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, Ländliche Räume und Umwelt dem Beklagten mit, dass im Rahmen der dortigen Aufgabe, die Planungsverantwortung nach § 30 KrWG wahrzunehmen und einen einheitlichen Gesetzesvollzug in MV sicherzustellen, beabsichtigt sei, im Erlass zur „Prüfung des abfallwirtschaftlichen Bedarfs in Planfeststellungsverfahren“ klarstellende Aussagen hinsichtlich der zu betrachtenden Anfallstellen der für die betroffene Deponie vorgesehenen Abfälle aufzunehmen. Es sei weiterhin nicht beabsichtigt, konkrete Transportentfernungen festzulegen, da in einem Flächen- und wenig industrialisierten Land wie Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Effizienz Einzelfalllösungen für die Abfallbeseitigung ermöglicht werden sollten. Vielmehr solle ausdrücklich auch die Möglichkeit einer überörtlichen Ausrichtung von DK I-Deponien innerhalb der Landesgrenzen bestehen, um einerseits die Anzahl notwendiger Deponien im Land im angemessenen Rahmen zu halten und andererseits dann diesen Deponien einen wirtschaftlich verlässlichen Betrieb zu ermöglichen. Dementsprechend übereinstimmende Aussagen zu dem Bedarf für eine geplante Deponie enthält der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, Ländliche Räume und Umwelt vom 7. September 2023. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Plans für die Deponie K. mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag müsse abgelehnt werden, weil entgegen § 36 Abs. 1 KrWG nicht sichergestellt sei, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Außerdem fehle es an der Planrechtfertigung. Das Wohl der Allgemeinheit werde beeinträchtigt, weil im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Deponiebetrieb Energie nicht sparsam und effizient verwendet würde. Eine solche Energieverwendung stehe nicht im Einklang mit Art. 20a GG und den Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes. Das Gebot, Energie sparsam und effizient zu verwenden, umfasse nicht nur innerbetriebliche, sondern sämtliche im Deponiebetriebszusammenhang stehende organisatorische Abläufe, die untrennbar mit dem Deponiebetrieb verknüpft seien. Auch mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens seien zu berücksichtigen, wenn diese dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar seien. Die Anlieferung von jährlich ca. 45.000 t Abfall aus bis zu 190 km Entfernung liegenden Anfallorten sei Bedingung für den beantragten Deponiebetrieb schlechthin und mit dem zwingend einzuhaltenden Sparsamkeits- und Effizienzgebot nicht in Einklang zu bringen. Die Planrechtfertigung fehle, weil es für die Deponie am geplanten Standort an einem tatsächlichen Bedarf fehle. Mit einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gehe einher, dass der Grundsatz der Nähe aus Art. 16 Abfall-Rahmenrichtlinie beachtet werde. Der Richtliniengeber sehe in Art. 16 Abfall-Rahmenrichtlinie die Schaffung eines engmaschigen Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen vor. Zu einem solchen engmaschigen Netz würde die geplante Deponie gerade nicht beitragen. Sie könne wegen der Überlassungspflichten für in der Nähe anfallende Abfälle auch nicht in nennenswertem Maße zur Entsorgungssicherheit in der Region beitragen. Die Entfernungen zu den Anfallorten und die mit den Lieferwegen einhergehenden vermeidbaren Immissionen führten dazu, dass das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr vernünftigerweise geboten sei. Für die von der Klägerin angesprochenen Nebenbestimmungen als milderes Mittel (Nutzung von Elektro-Lkw) fehle es an einer entsprechenden Beantragung sowie der entsprechenden Technologie reichweitenstarker elektrogetriebener Lkw. Ein solcher Lkw-Einsatz änderte auch nichts am nicht sparsamen und ineffizienten Energieverbrauch. Die Klägerin hat am 7. November 2023 Klage erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, anders als der Beklagte meine, sei bei Verwirklichung des Vorhabens sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen und effizienten Energieverwendung (§ 36 Abs. 1 Nr. 1c KrWG) liege nicht vor. Dieses sei allein anlagenbezogen. Diese Wertung entspreche derjenigen bei Schallemmissionen, die vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer Deponie ausgingen. Solche Immissionen würden dem Vorhaben rechtlich nicht mehr zugerechnet werden, wenn sie eine Folge des Zu- und Abfahrtsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes seien und dieser Verkehr sich nicht mehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches der Anlage bewege. Der Energieverbrauch durch die Lkw Transporte zu der Deponie unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Gemeinwohlbelanges in § 36 Abs. 1 Nr. 1c KrWG, da er nicht die Deponie selbst betreffe. Eine umfassende Prüfung im Hinblick auf die optimale Verwendung von Energie in sämtlichen mit dem Deponiebetrieb verknüpften Prozessen greife zu weit. Dies zeige Art. 8 a) i) i. V. m. Anhang I Nr. 4.2 der EU-Deponierichtlinie. Dort sei geregelt, dass Deponiegas zu sammeln, zu behandeln und zu nutzen sei. Diese Pflicht erstrecke sich nicht auch noch auf die Anlieferung der Abfälle zu der Deponie hin. Vielmehr gebe das beantragte Vorhaben mit seinen spezifischen Dimensionen und Modalitäten den Rahmen vor, innerhalb dessen geprüft werden müsse, ob offensichtlich verfügbare Energiequellen oder Energiesparmaßnahmen nicht genutzt würden. Dieses Verständnis liege auch der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG zugrunde. Dort sei anerkannt, dass die Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung nur Modifikationen der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage betreffe, nicht aber die Wahl eines ganz anderen Anlagentyps oder eines anderen Einsatzstoffes, der einen völlig anderen Anlagentyp notwendig mache. Es handele sich bei dem Transport von Abfällen mit Lkw um eine verkehrsübliche Nutzung von Energie. Bei dieser werde nicht mehr Energie aufgewendet, als für den jeweiligen Transport unter den gegebenen Umständen, d. h. nach dem hier beantragten Vorhaben mit seinen spezifischen Dimensionen und Betriebsmodalitäten zwingend benötigt werde. Die Anlieferung der zu deponierenden Abfälle und die dadurch bedingten Transportimmissionen lägen außerhalb des Deponiebetriebes und seien diesem daher gerade nicht zuzurechnen. Die Unbeachtlichkeit der Transportwege innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verdeutliche das Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 7. September 2023. Danach prüfe das LUNG, ob mit dem dargestellten Aufkommen an Abfällen zur Beseitigung im Land Mecklenburg-Vorpommern gerechnet werden könne. Danach könnten für DK I-Deponien sogar Abfälle von außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden. Nur für solche gelte eine Beschränkung des Einzugsgebietes von 50 km zum geplanten Deponiestandort. Hinsichtlich innerhalb des Landes anfallender Abfälle werde explizit auf eine Beschränkung des Einzugsgebietes verzichtet. Hierzu stehe es im eklatanten Widerspruch, dass der Beklagte den Planfeststellungsantrag mit der Begründung zu großer Lieferentfernungen abgelehnt habe. Bezeichnenderweise verhalte sich der Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2023 zu dem erwähnten Erlass mit keinem Wort. Auch der mit dem Ablehnungsbescheid festgestellte Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1a KrWG liege nicht vor. Das Vorhaben sei vielmehr mit § 15 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 1, 13 KSG sowie Art. 20 a GG vereinbar. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KSG hätten die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Daraus folge, dass die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf das Klimaschutzziel ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden müssten. Es sei rechtswidrig, den Planfeststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes abzulehnen, ohne dass eine solche Abwägung überhaupt erfolgt sei. Das sei hier geschehen. Denn der Beklagte gehe zwar davon aus, dass eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Deponie zwar grundsätzlich vorgenommen werden müsse, im konkreten Falle aber entbehrlich sei, weil es aufgrund der Transportentfernungen kein öffentliches Interesse an der Deponie gebe. Eine vorzunehmende Abwägung zwischen dem Klimaschutz als Berücksichtigungsgebot und dem Allgemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Abfallentsorgung würde eindeutig zugunsten des Deponievorhabens ausfallen, dies auch unter Berücksichtigung der Transportwege. Aus der Stellungnahme des LUNG ergebe sich, dass die Deponie K. für die Entsorgung der mineralischen Abfälle der L. dringend erforderlich sei, weil keine anderweitigen zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten insbesondere auf schon vorhandenen Flächen von DK I-Deponien längerfristig zur Verfügung stünden. Die Bewertung der Transportentfernungen im Ablehnungsbescheid als „zu groß“ sei unkonkret und pauschal und könne deshalb in der Abwägung nicht durchdringen. Der Betreiber einer Deponie sei nicht dazu verpflichtet, Abfälle abzulehnen, die auch in einer geringeren Entfernung zum Entstehungsort entsorgt werden könnten. Das müsse erst recht für eine Deponie gelten, die für den Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle – wie hier die L. – eine eigene Anlage im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG sei und damit die rechtlich geschützte Möglichkeit der Eigenentsorgung unabhängig von Überlassungspflichten eröffne. Dem stehe das europarechtliche Näheprinzip nicht entgegen. Dieses habe in erster Linie den Zweck, Standorte von der Abfallentsorgung in anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten unabhängig zu machen und einen Autarkieverlust zu vermeiden. Mit Blick auf den Erlass vom 7. September 2023 treffe die Feststellung des Beklagten, DK I-Deponien seien „typischerweise eher regional ausgeprägt“ nicht zu. Diese Feststellung ginge in Mecklenburg-Vorpommern wie im bundesweiten Maßstab völlig an der Realität vorbei, in der Transportwege von über 100-150 km von der Anfallstelle bis zur Deponie eher die Regel als die Ausnahme seien. Auch sei die Planrechtfertigung gegeben. Diese habe lediglich die Funktion einer Plausibilitätskontrolle anhand des groben Rasters von objektiver Erforderlichkeit und tatsächlichem Bedarf. Mehr könne unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung nicht gefordert werden. Erst recht biete diese keinen Ansatz für die Ablehnung eines Planfeststellungsantrages wegen vermeintlich zu langer Transportwege. Die Bedarfsprognose sei von der zuständigen Fachbehörde wiederholt geprüft und schließlich bestätigt worden. Eine davon abweichende Entscheidung müsse deshalb vertieft begründet werden. Diesen gesteigerten Anforderungen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Das LUNG M-V attestiere einen Bedarf an der beantragten Deponie. Es sei insbesondere nicht möglich, den bei der L. anfallenden Abfall praxisnah zu entsorgen. Somit bestehe unzweifelhaft ein Bedarf an der Anlage, und zwar gerade an der hier beantragten Stelle. Eine Rechtspflicht zur Entsorgung von Abfällen am nächstmöglichen Ort oder zur Lenkung von Abfallströmen zur Erreichung ortsnaher Entsorgung gebe es nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz nicht. Daher sei auch nicht ersichtlich, wie der Transportweg für einen Teil der zu deponieren Abfälle dazu führen solle, dass der Bedarf an der Anlage insgesamt entfiele. Denn andernfalls ergäbe sich eine Rechtspflicht zur Lenkung der Abfallströme “durch die Hintertür“ der Planfeststellung von Deponien. Grundsätzlich ergebe schon allein die Tatsache, dass die L. als Besitzerin des Abfalls gewillt sei, ihre betrieblichen Abfälle auf der Deponie K. zu entsorgen, den Bedarf für diese Deponie, ganz abgesehen von dem ortsnah anfallenden Anteil des Deponiematerials, das von dritter Seite angeliefert werden solle. Auch insoweit spiele eine Rolle, dass sich die Deponie K. für die Klägerin als eigene Anlage darstelle. Ein Bedarf für den Standort K. würde allenfalls dann nicht bestehen, wenn für die fraglichen Abfälle eine ortsnähere Beseitigungsmöglichkeit auf vorhandenen Deponien zur Verfügung stünde, was jedoch nicht der Fall sei. Sehe man dies anders, bedeute das, dass die Planfeststellungsbehörde die Klägerin zu einer Deponieplanung an einem anderen Standort zwingen würde, was das Planfeststellungsrecht nicht vorsehe. Ausführungen des Beklagten zu einem "üblichen Einzugsgebiet" seien unzutreffend. Verschiedene Beispiele aus Mecklenburg-Vorpommern zeigten, dass Abfälle auf Deponien aus einer Entfernung von über 100 km entsorgt würden. Dies betreffe z. B. die Deponie V., die Deponie N. mit über 100 km entfernten Anfallorten auf Rügen oder Usedom sowie die Deponie N., von der die Klägerin kompostierbare Abfälle übernehme und umgekehrt dort Mineralfasern mit entsprechenden Transportwegen von 150 km entsorge. Es sei auch unzutreffend, dass die Deponie K. "nahezu vollständig" durch Abfälle der L. ausgelastet werden solle. Vielmehr sei zusätzlich zu den Abfällen der L. die Ablagerung mineralischer Abfälle weiterer Abfallbesitzer beabsichtigt. Diese habe der Beklagte selbst mit Schreiben vom 25. Januar 2019 mit 8000 t pro Jahr als Bedarf anerkannt. Für das weitere Verfahren seien Bedarfsmeldungen zu berücksichtigen, die bereits aktuell vorlägen. Der Verdacht des Beklagten, es stehe zu befürchten, dass die Klägerin Abfälle aus noch weiter entfernten Regionen annehmen werde, sei zurückzuweisen. Sämtliche von der Klägerin bislang vorgelegten und vom LUNG geprüften Bedarfsnachweise sprächen gegen diese Behauptung der Klägerin. Für das Vorliegen der Planrechtfertigung spreche insbesondere der Inhalt des Erlasses vom 7. September 2023. Danach sollen sämtliche im Land Mecklenburg-Vorpommern anfallenden Abfälle in die Betrachtung des Bedarfes einfließen mit der Folge, dass eine überörtliche Ausrichtung der betroffenen Deponie dem erforderlichen Bedarf nicht entgegenstehen könne. Eine Eingrenzung des Einzugsgebietes für die zu deponierenden Abfälle bestehe innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht. Die Auffassung des Beklagten, dass der Deponiebedarf am Standort der Deponie bestehen müsse, treffe nicht zu. Der Erlass vom 7. September 2023 konkretisiere diese Vorgabe der Rechtsprechung des OVG Koblenz dahingehend, dass ein überörtlicher Bezug dem Bedarf an einer Deponie an dem vorgesehenen Standort nicht entgegenstehe. Das Näheprinzip stehe schon seinem Sinn und Zweck nach der Zulassung der Deponie unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung nicht entgegen. Möglichst kurze Entsorgungswege mögen im öffentlichen Interesse liegen, dies indiziere jedoch keine verbindliche Aussage über eine konkrete nicht zu übersteigende Entfernung. Insbesondere beinhalte Anhang I Nr. 5, 3. Spiegelstrich der Deponierichtlinie lediglich die Verpflichtung, von der Deponie ausgehende Lärm- und Verkehrsbelastungen zu minimieren. Dieses Erfordernis werde nicht verletzt, denn es gebe keine näher gelegenen Entsorgungsmöglichkeiten und auch keine potentiellen, gleich geeigneten alternativen Standorte. Betreffend die Deponien V., U. und T. wird dies näher ausgeführt. Das Vorhaben sei auch in seiner konkreten Ausgestaltung vernünftigerweise geboten und mithin erforderlich. Es leiste einen wichtigen Beitrag zur Entsorgungssicherheit in Mecklenburg-Vorpommern. Dies werde in dem Erlass vom 7. September 2023 hervorgehoben. Ausweislich des Schreibens werde angestrebt, dem Land Mecklenburg-Vorpommern als Entsorgungsregion eine angemessene Anzahl an Beseitigungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel werde durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten konterkariert. Die geplante Deponie sei allgemeinwohldienlich. Dass die Klägerin hier ein privater Vorhabenträger sei, ändere nichts daran, dass die Planfeststellung einer Deponie prinzipiell als gemeinnützig zu beurteilen sei und für das Vorhaben ein öffentliches Entsorgungsinteresse bestehe. Dass neben den gemeinwohlorientierten Zielen auch privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsichten verfolgt würden, stehe der Allgemeinwohldienlichkeit der Deponie nicht entgegen. Der Beklagte habe ein dem Leitbild des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderlaufendes Aufgabenverständnis, nach dem die abfallrechtliche Planfeststellungsbehörde die "öffentlich-rechtliche Entsorgungsstruktur" vor der Konkurrenz privater Deponiebetreiber zu schützen habe. Der Beklagte verkenne dabei, dass an die Stelle des Abfallentsorgungsmonopols des Staates ein duales Entsorgungsmodell getreten sei, dass gewerbliche Abfälle in erster Linie der privaten Entsorgungswirtschaft überantworte. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid Ga 005/23 des Beklagten vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den mit Antrag vom 20. November 2011 in der Fassung vom 15. November 2019 beantragten Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I am Standort K. zu erteilen. Nach Rücknahme ihres Verpflichtungsantrages in der mündlichen Verhandlung beantragt sie nunmehr noch, der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids Ga 005/23 des Beklagten vom 9. Oktober 2023 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23. November 2011 in der Fassung vom 15. November 2019 auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I am Standort K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die Ablehnung des Antrages sei rechtmäßig. Die Ablehnung sei zutreffend auf § 36 Abs. 1 Nr. 1c KrWG gestützt worden. Der dort genannte Belang, wonach Energie sparsam und effizient zu verwenden sei, unterliege keiner Abwägung. Die Klägerin gehe unzutreffend davon aus, dass die Vorschrift anlagen- und nicht vorhabenbezogen sei und verweise hierfür unrichtigerweise auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. Letztere Vorschrift sei anlagenbezogen, was schon aus deren Wortlaut folge, § 36 Abs. 1 KrWG enthalte diese Eingrenzung dagegen nicht. Die Vorhabenbezogenheit, aber nicht die Anlagenbezogenheit, sei elementares Wesensmerkmal des Planfeststellungsbeschlusses. Die Zurechnung des Lieferverkehrs zu dem hier beantragten Deponievorhaben entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Erdgasanbindungsleitung (Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 B 25.20 –). Danach handele es sich um Auswirkungen des Vorhabens, wenn die jeweiligen Auswirkungen dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar seien, weil sich in ihnen ein vorhabenspezifisches Risiko realisiere, dessen Bewältigung das gesetzliche Planfeststellungserfordernis zu dienen bestimmt sei. Dieser Vorhabenbezug sei im gesamten Planfeststellungsverfahren zugrundezulegen, der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichtes mithin auch für die Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit heranzuziehen. Der Verkehr und der damit einhergehende Energieverbrauch würden bei Durchführung des Vorhabens am gewünschten Standort eindeutig gerade wegen des Vorhabens verursacht. Er liege diesem in seiner jetzigen Konzeption geradezu betriebsnotwendig zugrunde. Der Antrag sei weiter selbstständig tragend abgelehnt worden, weil die Planrechtfertigung fehle. Ob ein Deponievorhaben vernünftigerweise geboten sei, bemesse sich danach, ob es nach seiner Konzeption objektiv darauf ausgerichtet sei, dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu dienen. Dabei sei das Interesse an möglichst kurzen und die Bevölkerung schonenden Transportwegen sehr wohl in den Blick zu nehmen. Es sei vor diesem Hintergrund ein planerischer Missgriff, eine Deponie für eigene Abfälle einer Kommanditistin für einen Anteil von 85 % der Deponiekapazität in 160 bzw. 190 km Entfernung vom Anfallort der Abfälle zu errichten. Aus einem üblichen Einzugsgebiet könne ein Bedarf für das beabsichtigte Vorhaben kurz- und mittelfristig nicht erwartet werden. Die Auffassung der Klägerin, dass sich für Entscheidungen des Beklagten, die von der Bewertung der Fachbehörde abwichen, eine gesteigerte Begründungslast ergebe, treffe lediglich für die Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 und 3 a VwVfG zu. Das sei jedoch nicht der Fall für das hier eingeholte Gutachten des LUNG vom 4. August 2022, da dessen Aufgabenbereich bezüglich der Prüfung der Bedarfsprognose nicht berührt werde. Anders wäre es nur, wenn aufgrund der Konzentrationswirkung eine Entscheidung des LUNG ersetzt würde oder Anhörung oder Vorschlagsrechte betroffen wären. Die Einbeziehung des LUNG sei nicht unmittelbar aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung erfolgt, sondern als technische Hilfsbehörde. Darauf komme es jedoch nicht an, da die angefochtene Entscheidung von den tatsächlichen Feststellungen des LUNG in seinem Schreiben vom 4. August 2022 nicht abweiche. Insbesondere seien standortbezogene Erwägungen gerade kein Element der Bedarfsprüfung. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten weiche nicht von den Vorgaben des ministeriellen Rundschreibens vom 7. September 2023 ab. Soweit dieses Bezug nehme auf einen erwarteten Bedarf der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der beantragten Deponie am konkreten Standort sei damit allein die rein fachlich technische Fragestellung geäußert worden, ob bei Genehmigung des Vorhabens mit einer in rein tatsächlicher Hinsicht entsprechenden Anlieferung von Abfällen in der angemeldeten Größe gerechnet werden könne. Die hingegen von dem Beklagten als Planfeststellungsbehörde zu beantwortenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung und der Gesamtabwägung gingen darüber hinaus. Es sei erstaunlich, dass die L. die Deponie tatsächlich nutzen wolle, obwohl ein Kommanditist der Klägerin selbst Betreiber der Deponie U. sei. Das ganze Vorhaben wirke konstruiert und scheine sich in verschiedene Versuche einzureihen, kleine „Keile“ in die öffentlich-rechtliche Entsorgungsstruktur im Nordosten Mecklenburg-Vorpommerns zu treiben. Für die L. verdoppelten sich die Fahrtstrecken bei Nutzung der Deponie K.. Es sei bekannt, dass die Transportentfernungen für Abfälle im Landkreis Vorpommern-Rügen länger seien als wünschenswert. Umso widersinniger scheine es, diesen Umstand durch die Errichtung einer Deponie, die dem Betriebskonzept nach ausschließlich für Abfälle aus ca. 200 km Entfernung zur Verfügung stehen solle, zu vertiefen und zu perpetuieren. Zudem sei zu befürchten, dass die Klägerin in nicht unerheblichem Maße Abfälle aus noch weiterer Entfernung annehmen werde. Der angefochtene Bescheid sei neben dem selbstständig tragenden Ablehnungsgrund des §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 c KrWG ergänzend auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 a KrWG i. V. m. § 15 Abs. 2 KrWG gestützt worden. Ein Abwägungsausfall habe an dieser Stelle nicht stattgefunden. Lege man eine Verdoppelung der Fahrtwege bei Nutzung der Deponie K. durch die L. zugrunde, ergäbe sich bei angenommenen 1.000 LKW-Fahrten pro Jahr ein Mehrausstoß von Treibhausgasen von ca. 438 t, was dem Jahresausstoß von 160 PKW entspreche. Dass es sich hierbei, bezogen auf die Immissionen im Verkehrssektor, um eine für sich genommen geringe Menge handele, könne nicht ausschlaggebend sein. Gebe es keine konkrete Standortalternative für die Deponie, käme auch eine Antragsablehnung als durch § 13 KSG bedingte Entscheidung in Betracht. Das Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung trete hier hinter den Belang des Klimaschutzes zurück. Dieser habe unmittelbar Verfassungsrang. Er überwiege aufgrund der zwingend vorgesehenen weiten Transportwege und weil das Vorhaben aufgrund der bestehenden Überlassungspflichten keinerlei relevanten Beitrag zur regionalen Entsorgungssicherheit leisten könne. Ein öffentliches Interesse an der geplanten Deponie bestehe in äußerst geringem Maße, weil in der Region für die fraglichen Abfälle Überlassungspflichten bestehen würden. Es gebe faktisch keinerlei Engpass an Kapazitäten für DK I-Abfälle auf den bestehenden Deponien in Mecklenburg-Vorpommern. Die Deponie K. diente bestenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Immissionssteigerungen und eines erheblich erhöhten Verkehrsaufkommens den privaten Interessen der Klägerin und der L.. Die Deponie sei damit nicht "vernünftigerweise geboten". Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.