Urteil
11 LC 51/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0718.11LC51.23.00
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Leitsätze
1. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Reisepasses nach § 7 PassG ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Personalausweises nach § 6 a Abs. 1 PAuswG ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, welcher im Falle der Erstellung eines Ersatz-Personalausweises der Zeitpunkt der letzten Ausstellung eines solchen nach § 6 a Abs. 3 PAuswG ist. 2. Bei der Ausreise eines Deutschen zum Zwecke der Unterstützung des militanten Jihad können "sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betroffen sein. 3. Die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen "bestimmten Tatsachen" im Sinne dieses Eingriffstatbestands. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind; für sie verbverbleibt es bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (anschließend an: OVG NW, Urt. v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 40, m.w.N.). 4. Wird die angenommene Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG mit länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen begründet, ist zu prüfen, ob diese länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen zwischenzeitlich Relativierungen durch weitere Umstände erfahren haben und sie in einer Gesamtschau noch das erforderliche Gewicht haben, um die Annahme des Gefahrenverdachts zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Reisepasses nach § 7 PassG ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Personalausweises nach § 6 a Abs. 1 PAuswG ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, welcher im Falle der Erstellung eines Ersatz-Personalausweises der Zeitpunkt der letzten Ausstellung eines solchen nach § 6 a Abs. 3 PAuswG ist. 2. Bei der Ausreise eines Deutschen zum Zwecke der Unterstützung des militanten Jihad können "sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG betroffen sein. 3. Die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen "bestimmten Tatsachen" im Sinne dieses Eingriffstatbestands. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind; für sie verbverbleibt es bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (anschließend an: OVG NW, Urt. v. 4.5.2015 - 19 A 2097/14 - juris Rn. 40, m.w.N.). 4. Wird die angenommene Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG mit länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen begründet, ist zu prüfen, ob diese länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen zwischenzeitlich Relativierungen durch weitere Umstände erfahren haben und sie in einer Gesamtschau noch das erforderliche Gewicht haben, um die Annahme des Gefahrenverdachts zu tragen.