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Urteil

1 LC 31/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0905.1LC31.23.00
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Leitsätze
1. Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsemissionen ist anhand von Anhang 7 Nr. 3.3 TA Luft als das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 2 % der Jahresstunden auftreten kann. 2. Gebiete ohne eine gegenüber Gerüchen schutzbedürftige Nutzung gehören nicht zum Einwirkungsbereich (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.2021 - 1 LA 160/19 -, juris Rn. 10; v. 12.9.2023 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 18). 3. Die Prüfdichte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs entspricht derjenigen, die im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zulässig und geboten ist. In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch vom Vorhabenträger vorgelegte Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" liegen und keine Komplexität aufweisen, die eine überschlägige Beurteilung ihrer Validität ausschließt. 4. Mit Blick auf das Schutzgut Landschaft kann der Einwirkungsbereich eines Vorhabens, wirkt es nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte.
Entscheidungsgründe
1. Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsemissionen ist anhand von Anhang 7 Nr. 3.3 TA Luft als das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 2 % der Jahresstunden auftreten kann. 2. Gebiete ohne eine gegenüber Gerüchen schutzbedürftige Nutzung gehören nicht zum Einwirkungsbereich (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.2021 - 1 LA 160/19 -, juris Rn. 10; v. 12.9.2023 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 18). 3. Die Prüfdichte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs entspricht derjenigen, die im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zulässig und geboten ist. In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch vom Vorhabenträger vorgelegte Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" liegen und keine Komplexität aufweisen, die eine überschlägige Beurteilung ihrer Validität ausschließt. 4. Mit Blick auf das Schutzgut Landschaft kann der Einwirkungsbereich eines Vorhabens, wirkt es nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte.