Urteil
8 S 701/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1113.8S701.23.00
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Leitsätze
1. Bei der baurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung einer Schweinehaltung in einen reinen Mastbetrieb handelt es sich jedenfalls um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).(Rn.47)
2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts zählen bauplanungsrechtliche Vorschriften, in denen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, soweit im konkreten Fall Umwelteinwirkungen - wie etwa Geruchsimmissionen - zu beurteilen sind. (Rn.52)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2023 - 7 K 4753/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der baurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung einer Schweinehaltung in einen reinen Mastbetrieb handelt es sich jedenfalls um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).(Rn.47) 2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts zählen bauplanungsrechtliche Vorschriften, in denen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, soweit im konkreten Fall Umwelteinwirkungen - wie etwa Geruchsimmissionen - zu beurteilen sind. (Rn.52) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2023 - 7 K 4753/18 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht und binnen der durch den Vorsitzenden bis zum 30.09.2023 verlängerten Frist - inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügend - begründet worden. II. Die Berufung bleibt aber ohne Erfolg, weil die mit ihr weiterverfolgte Anfechtungsklage zwar nach wie vor zulässig (1.), jedoch unbegründet ist. Die Kläger können die Aufhebung der Baugenehmigung schon deshalb nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwRG verlangen, weil sie insoweit nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert sind (2.). Im Übrigen ist die Klage auch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, weil die Kläger nach ihrem - nicht präkludierten - Vorbringen durch die Baugenehmigung nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werden (3.). 1. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klage ist auch ansonsten nach wie vor zulässig. a) Nach dem Tod des vormaligen Klägers treten die Kläger - seine zu Erben berufenen minderjährigen Kinder - im Wege eines zulässigen Parteiwechsels (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 239 ZPO) aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) an dessen Stelle. Sie werden nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich durch ihre Mutter vertreten. b) Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können jedenfalls geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kläger als Miterben (vgl. § 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufgrund des Eigentums an den südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden. So kommt jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, das sowohl in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160, juris Rn. 6 und Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196, juris Rn. 13) als auch in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des "Einfügens" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 46) bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommt. 2. Die Kläger können die Aufhebung der der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG wegen der fehlenden Durchführung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht oder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG wegen einer fehlenden Durchführung einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. des § 10 BImSchG verlangen, weil der hierauf bezogene Tatsachenvortrag des vormaligen Klägers nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ist. Die innerprozessuale Präklusion entfällt auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO oder § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO. a) Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23, S. 53 zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 VerkPBG). Deshalb hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 16 ff. auch zur Vereinbarkeit der Frist mit Unionsrecht; Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664, juris Rn. 7). aa) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Es kann dabei dahinstehen, ob dies bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG folgt. Denn es handelt sich bei der baurechtlichen Entscheidung über die Nutzungsänderung des "Südstalls" hin zu einer reinen Mastschweinehaltung jedenfalls a u c h um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). (1) Eine Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtiges Vorhaben nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO kann grundsätzlich ein Verwaltungsakt i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sein, der einen Auffangtatbestand darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321, juris Rn. 25), der Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention umsetzen soll und daher weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, BVerwGE 167, 250, juris Rn. 25). Die vorliegende Nutzungsänderung ist nach § 49, § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so dass die Aufhebung des präventiven bauordnungsrechtlichen Bauverbots mit Erlaubnisvorbehalt durch die Baugenehmigung eine Zulassung eines Vorhabens i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23 -, BauR 2024, 483, juris Rn. 42; Hessischer VGH - Beschluss vom 23.11.2022 - 3 B 680/22 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18.198 -, NuR 2019, 483, juris Rn. 8; implizit auch Niedersächsisches OVG - Beschluss vom 29.12.2020 - 1 ME 68/20 -, ZfBR 2021, 279, juris Rn. 32; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, UmwRG § 1 Rn. 26). (2) Durch die angefochtene Baugenehmigung wird auch ein Vorhaben "unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts" zugelassen. Dies sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 1 UIG oder (2.) Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 2 UIG (z. B. Lärm sowie Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile i. S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG - u. a. Luft - auswirken) beziehen. Zu den hier von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt entweder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Beide sind vorliegend umweltbezogene Rechtsvorschriften, weshalb es insoweit keiner Klärung bedarf, ob das Vorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.11.2022 - 3 B 680/22 -, juris Rn. 23 f.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 05.04.2019 - 22 CS 18.2572 -, ZUR 2019, 491, juris Rn. 42 und vom 03.04.2019 - 22 CS 19.345 u.a. -, BayVBl 2021, 95, juris Rn. 21; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 107. EL Mai 2025, UmwRG § 1 Rn. 163). § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist insoweit einen Umweltbezug auf, als in dem Tatbestandsmerkmal des "Sich Einfügens" das Rücksichtnahmegebot verankert ist und im Rahmen seiner Prüfung Umweltbelange wie etwa Immissionen (hier: Geruchsimmissionen, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG) zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23 -, NWVBl 2024, 108, juris 2. Leitsatz; zu Vorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 -, juris Rn. 29). bb) Rechtsfolge ist die innerprozessuale Präklusion des klägerischen Tatsachenvortrags, der erstmals nach Ablauf der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist erfolgt ist. Ein in erster Instanz präkludierter Vortrag bleibt auch in den Rechtsmittelinstanzen, also bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand, präkludiert (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 6 UmwRG Rn. 75). Danach sind die Kläger vorliegend mit ihrem Vorbringen zu etwaigen Verfahrensfehlern präkludiert. (1) Die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist eine Ereignisfrist und berechnet sich nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 und 2 BGB. Sie begann mit Klageerhebung am 16.08.2018 und endete am Donnerstag, dem 25.10.2018 um 24.00 Uhr. Die Klage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Klageschrift zunächst allein unter Bezug auf den ihr als Anlage beigefügten Vortrag im Nachbarbeteiligungs- sowie im Widerspruchsverfahren vorläufig begründet worden. Eine darüber hinausgehende Klagebegründung ist erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist mit den Schriftsätzen vom 15.04.2019 und danach erfolgt. Eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG war von vornherein nicht möglich, weil der vormalige Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, angehört wurde, erfolglos Widerspruch einlegte und daher die Möglichkeit der Beteiligung hatte. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine weitere Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG vor, weshalb die gleichwohl gewährten Fristverlängerungen insoweit wirkungslos waren. Die innerprozessuale Präklusion tritt ihrem Zweck entsprechend kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303, juris Rn. 21). Über sie muss auch nicht belehrt werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2018, a.a.O., Rn. 15). (2) Das verspätete Vorbringen kann auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Verspätung nicht genügend entschuldigt worden ist. (a) Eine genügende Entschuldigung ergibt sich nicht daraus, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger während des Klageverfahrens (erst) am 11.09.2018 Akteneinsicht in die das Vorhaben betreffenden Genehmigungsakten gewährt worden ist. Das Gesetz geht regelmäßig davon aus, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist ungeachtet des Zeitpunkts der Gewährung von Akteneinsicht ausreichend bemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024, a.a.O., Rn. 21 und Beschluss vom 05.07.2023, a.a.O., juris Rn. 8). Im Übrigen leuchtete auch nicht ein, weshalb zwischen dem 11.09.2018 und dem 25.10.2018 nicht ausreichend Zeit für eine Klagebegründung verblieben sein sollte. Dies machen auch die Kläger nicht geltend. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Einsicht in die - vom Prozessbevollmächtigten weiter angeforderten - Akten, die ihm Anfang Dezember 2018 überlassen wurden. Von einem Kläger kann nämlich erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne - hier weiter von ihm für erforderlich gehaltene - Einsicht in nicht unmittelbar das Vorhaben betreffende Verwaltungsakten auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023, a.a.O., Rn. 9). Im Übrigen müssten die Kläger, die die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10), konkret aufzeigen, an welchem Vortrag sie durch eine verzögerte Übersendung der weiter angeforderten Verwaltungsakten gehindert gewesen sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2022 - 4 A 13.20 -, juris Rn. 13). Dies ist auch auf den Hinweis des Berichterstatters auf die mögliche Präklusionswirkung des § 6 Satz 1 UmwRG vom 06.11.2025 nicht erfolgt. (b) Eine genügende Entschuldigung folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die gewährten Fristverlängerungen hätte vertrauen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024, a.a.O., Rn. 26 ff.), weil er auch den spätesten denkbaren Zeitpunkt des Ablaufs der verlängerten Klagebegründungsfrist, nämlich sechs Wochen nach dem 15.02.2019 (vgl. Vfg. vom 10.12.2018, VG-Akte AS 250), also den 29.03.2019, unentschuldigt versäumt hat. Die weiteren Schriftsätze zur Klagebegründung gingen erst am 15.04.2019 und danach beim Verwaltungsgericht ein. b) Der in den mit der Klagebegründung vom 16.08.2018 beigefügten Anlagen enthaltene und damit fristgerechte Tatsachenvortrag führt nicht auf Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG i. V. m. § 10 BImSchG. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Präklusion bei einer Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur auf Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften zu beschränken ist (vgl. zum Streitstand Heinze/Wolff, a.a.O., S. 935 m.w.N.). Denn die Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Nr. 2 UmwRG stellen jedenfalls umweltbezogenes Verfahrensrecht dar (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 162). aa) Der Vortrag aus dem Nachbarbeteiligungs- und dem Widerspruchsverfahren enthält keinerlei Tatsachenvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine mögliche Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG, der auf einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG führen könnte. Die Anmahnung weiterer Sachverhaltsaufklärung und das bloße Aufwerfen von Fragen zu dem Verhältnis von "Nord-" und "Südstall" ist auch nicht ansatzweise ausreichend, um in tatsächlicher Hinsicht die Frage der UVP-Pflicht oder der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall bezogen auf das Vorhaben und damit einen prozessualen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu umreißen und zum Prozessstoff zu machen. Denn er lässt nicht erkennen, weshalb die Klägerseite davon ausgeht, dass der "Südstall" und der "Nordstall" bei der Frage der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall gemeinsam zu betrachten sein sollten. Weiterer Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Kumulation der Betriebe aufgrund deren Verbundenheit ist erst mit Schriftsatz vom 15.04.2019 und den darauffolgenden Schriftsätzen erfolgt. bb) Das Entsprechende gilt für die Erforderlichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn eine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG käme mit Blick auf das Unterschreiten der Schwellenwerte des § 1 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 7.1.7.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV durch das Vorhaben (1.202 Plätze zur Haltung von Mastschweinen) nur dann in Betracht, wenn der "Nordstall" und der "Südstall" als gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 4. BImSchV zu qualifizieren wären. Die in der Klageschrift in Bezug genommenen Schriftsätze enthalten auch insoweit - wie ausgeführt - lediglich Fragen bzw. Behauptungen, entbehren indes jeglichen Tatsachenvortrags, der geeignet gewesen wäre, die Fragen der erforderlichen Betreiberidentität (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV), desselben Betriebsgeländes (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 4. BImSchV) und der Verbindung mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 4. BImSchV) zu umreißen und zum Prozessstoff zu machen. c) Das verspätete Tatsachenvorbringen kann auch nicht nach § 6 Satz 3 Umw- RG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausnahmsweise berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Fall betrifft, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2024 - 8 ZB 23.485 -, juris Rn. 17). Dieser Bagatellvorbehalt ist eng auszulegen, denn es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung über die Klagegründe zu spekulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023, a.a.O, Rn. 17). Eine "mit geringem Aufwand" durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 22). Maßgeblich dafür, ob die Ermittlung des Sachverhalts ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen möglich ist, sind in der Berufungsinstanz der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts. Der erkennende Senat hat den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen (vgl. § 128 Satz 1 VwGO). Er kann dabei auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die nach Maßgabe des § 125 Abs. 1, § 103 Abs. 2 VwGO in das Berufungsverfahren einzuführen sind, zurückgreifen. Zugleich hat er die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 130 Abs. 1 VwGO). aa) Für die Frage, ob hier ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG vorliegt, bedürfte es einer umfassenden Prüfung, ob das Vorhaben gemeinsam mit dem vom Beigeladenen zu 1 betriebenen "Nordstall" ein (nachträglich) kumuliertes Vorhaben i. S. der § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVPG darstellt, weil das Vorhaben selbst ausweislich der Bauvorlagen zur Baugenehmigung den Schwellenwert für eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls i. S. des § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.7.3 Anlage 1 zum UVPG auch dann unterschreitet, wenn man die Bestandsschutzregelungen des § 9 Abs. 5 UVPG bzw. § 10 Abs. 6 UVPG bzw. 11 Abs. 6 UVPG außer Acht ließe. (1) Zwar wäre hierfür die streitige Frage, ob die Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, nicht mehr zu klären, weil § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG insoweit unionsrechtswidrig ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 -, NuR 2023, 399, juris Rn. 30-34) und demnach keine Anwendung mehr finden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2024 - 2 B 994/23 -, BauR 2024, 755, juris Rn. 36 m. w. N.) (2) Zu prüfen wäre aber, worauf die Beigeladenen zu Recht hinweisen, ob sich die Einwirkungsbereiche von "Nord-" und "Südstall" überhaupt überschneiden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UVPG). Denn hierfür dürfte für sich allein entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die eher geringe Entfernung der beiden Ställe zueinander noch das Überschneiden der vor Ort vorhandenen Kaltluftabflüsse ausreichen. Vielmehr müsste in einem etwaigen Überschneidungsbereich auch ein schutzwürdiges Objekt liegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 05.09.2024 - 1 LC 31/23 -, BauR 2025, 88, juris Rn. 27 und vom 30.06.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56, juris Rn. 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2024, a.a.O., Rn. 49; VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2024 - 6 K 3247/23 -, AUR 2024, 272, juris Rn. 51), was bislang nicht aufgeklärt worden ist. (3) Weiterhin wäre zu prüfen, ob die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG). Dies setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015, a.a.O., Rn. 26), aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 4 C 7.14 -, BVerwGE 153, 361, juris Rn. 18). Der Senat müsste hierfür im Rahmen seiner nach § 128 Satz 1 VwGO umfassenden Prüfungspflicht das tatsächliche betriebliche Verhältnis des "Nord-" und des "Südstalls", die Betriebsabläufe und die wirtschaftlichen und gesellschafterlichen Verflechtungen aufklären und könnte sich dabei nicht mit einer - unbesehenen - Verwendung der informatorischen Anhörung der Beigeladenen und des Herrn F... F... in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 begnügen. bb) Für die Frage, ob ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG i. V. m. § 10 BImSchG vorliegt, bedürfte es einer Prüfung, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Satz 4 (Betreiberidentität), Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 (enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang) 4. BImSchV vorliegen. Betreiberidentität liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten der bestimmende Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage bei einer Person oder Personenmehrheit liegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.01.2019 - 8 B 11411/18 -, BauR 2019, 780, juris Rn. 20). Als Betriebsgelände im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 4. BImSchV ist nicht nur die Grundstücksfläche anzusehen, auf der sich die Anlage befindet; eine gemeinsame Anlage wäre dann praktisch immer ausgeschlossen. Auszugehen ist davon, dass sich um jede Anlage ein Gelände befindet, das dieser nach der Verkehrsanschauung noch zugerechnet wird (Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen u. a.). Überschneidet sich dieses Umfeld einer Anlage mit dem einer benachbarten Anlage, so kann angenommen werden, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen. Allerdings sind dieser Betrachtung Grenzen gesetzt, wenn lediglich eine geringfügige Überschneidung vorliegt. Letztlich kommt es auf eine Gesamtbeurteilung aller Umstände an. Hierfür können auch organisatorische und produktionstechnische Gesichtspunkte eine Rolle spielen. (vgl. zu alldem: Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 107. EL Mai 2025, 4. BImSchV § 1 Rn. 25). Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen (nicht: wirtschaftlichen) Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Beispiele für gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Transportbänder, Rohrleitungen, Läger für Roh- oder Brennstoffe, Abgasreinigungseinrichtungen für mehrere (Teil-)Anlagen und die gemeinsame Reststoffaufbereitung im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., Rn. 27). Ob diese Voraussetzungen bezogen auf den "Nord-" und den "Südstall" vorlägen, müsste der Senat umfassend aufklären. cc) Der Sachverhalt stellt sich daher als nicht so einfach dar, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen und ohne Zutun der Kläger ermittelt werden könnte. Vielmehr erforderte dies einen ganz beträchtlichen Aufwand, der die Präklusionswirkung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entfallen lassen kann. d) Ein Erfolg der Klage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Nr. 2 UmwRG ist daher bereits aufgrund der innerprozessualen Präklusion der Kläger mit ihrem diesbezüglichen Vortrag ausgeschlossen. 3. Die Anfechtungsklage ist auch nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil die Baugenehmigung nach dem nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludierten Vortrag keine die Kläger schützenden Vorschriften verletzt. Aufgrund der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. oben, II. 2. a) aa)) ist auch insoweit nur das innerhalb der zehnwöchigen Präklusionsfrist nach Klageerhebung erfolgte Vorbringen beachtlich. Danach ist ausgehend von den in der vorläufigen Klagebegründung vom 16.08.2018 in Bezug genommenen Anlagen von einem Sachverhalt auszugehen, wonach die Kläger befürchten, dass bedingt durch die Nutzungsänderungsgenehmigung in Bezug auf den "Südstall" für ihre Grundstücke Geruchsimmissionen zu gewärtigen sein könnten, die sich unter Berücksichtigung der vom "Nordstall" ausgehenden Emissionen als rücksichtslos erweisen. a) Eine Rechtsverletzung scheidet - ungeachtet einer etwaigen Präklusion des diesbezüglichen Vorbringens - von vornherein aus, soweit die Kläger geltend machen, durch die genehmigte Nutzungsänderung in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt zu sein. Die Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Selbst wenn man - was die Kläger zumindest für möglich halten - davon ausgehen wollte, dass das Vorhaben in einem nicht überplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) liegt, stünde ihnen gleichwohl kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. ... der Beigeladenen zu 1 zu. Denn ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger baugebietsübergreifender Nachbarschutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet besteht grundsätzlich nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich in diesen Fällen ausschließlich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427, juris Rn. 6). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die planaufstellende Gemeinde mit der Baugebietsfestsetzung für das Vorhabengrundstück ausnahmsweise auch Eigentümern im benachbarten Gebiet einen Anspruch auf Gebietserhaltung zuerkennen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, VBlBW 2017, 114, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.03.2008 - 1 ZB 07.1062 -, juris Rn. 11). Dies kommt hier aber von vornherein nicht in Betracht, weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und es daher schon an einer Gebietsfestsetzung fehlt, die Anknüpfungspunkt für einen ausnahmsweisen gebietsübergreifenden Erhaltungsanspruch sein könnte. Es bedarf daher insoweit keiner abschließenden Entscheidung, ob der "Südstall" tatsächlich in einem nicht überplanten im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. b) Auf das Vorliegen der von den Klägern in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BImSchG kommt es nicht an. Danach darf eine beantragte Änderungsgenehmigung für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage unter anderem dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG eingehalten werden, wenn aber der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Abs. 3a Satz 3 BImSchG durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG durchsetzbare Maß reduziert wird. Die Vorschrift ist bereits nicht drittschützend, sondern begründet allein unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auf Erteilung einer Ände-rungsgenehmigung, obwohl die maßgeblichen Immissionswerte nicht eingehalten werden. Ferner ist sie als immissionsschutzrechtliche Sondervorschrift nicht auf die Erteilung von Baugenehmigungen anzuwenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.11.2012 - 1 ME 128/12 -, juris Rn. 23). c) Die genehmigte Nutzungsänderung von einer Haltung von Mastschweinen sowie Muttersauen nebst Ferkelaufzucht hin zu einer reinen Mastschweinehaltung ruft hinsichtlich der Klägergrundstücke Flst. Nrn. ... und ... keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, sodass die Baugenehmigung weder gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB noch gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und das dort jeweils verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch insoweit bedarf es keiner Klärung, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich liegt. Dafür, dass hier keine landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 201 BauGB mehr in Rede stehen sollte, ist - jedenfalls binnen der zehnwöchigen Präklusionsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG - nichts Substanzielles vorgetragen. aa) Die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es daher für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist jedoch, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, überhaupt eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Fehlt es hieran, so ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum. Eine Interessenabwägung erübrigt sich. Hat der Nachbar keine Stellung inne, die nach Maßgabe der Gesetze - etwa nach § 22 Abs. 1 BImSchG - Schutz beansprucht, so stellt sich für ihn nicht die Frage nach der Unzumutbarkeit nachteiliger Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354, juris Rn. 17 f.). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64, juris Rn. 29 und Beschluss vom 05.03.1984 - 4 B 171.83, NVwZ 1984, 646, juris Rn. 3; Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308, juris Rn. 37). Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235, juris Rn. 21). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist auf die Begriffsbestimmungen (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Die Zumutbarkeitsschwelle wird grundsätzlich überschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind. Faktische Vorbelastungen können sich dabei schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995, a.a.O., Rn. 23). Bei einer Anlage, die die Grenzwerte nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts einhält, liegt regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.02.2020 - 2 B 19.2199 -, juris Rn. 42). Unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG fallen auch Geruchsimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 juris Rn. 12 und vom 21.12.2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 18.01.2011, a.a.O., Rn. 38). Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik (Senatsurteil vom 18.01.2011, a.a.O., Rn. 40). Ist die Schwelle der Zumutbarkeit - anders als bei Lärm (vgl. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm v. 26.08.1998, GMBl S. 503) - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2017, a.a.O., Rn. 12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der hier insbesondere in Rede stehenden Gerüche aus Tierhaltung ist hier als Orientierungshilfe trotz der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021 (GMBl. S. 1050) nach wie vor auf die grundsätzlich auch in Baden-Württemberg heranzuziehende (vgl. Erlass des Umweltministeriums v. 18.06.2007 - Az. 4-8828.02/87 -) Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29.02.2008/10.09.2009 zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2017, a.a.O., juris Rn. 12 m. w. N.). Denn nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der aktuellen TA Luft gelten die Vorgaben der alten TA Luft für diejenigen Verfahren, für die vom Vorhabenträger - wie hier - ein vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 01.12.2021 gestellt wurde. Die alte TA Luft enthält indes keine Regelungen zu Geruchsimmissionen. Die Heranziehung der GIRL folgt jedenfalls aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Pflichten aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen. Der Schutz vor Immissionen ist im Bauplanungsrecht kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den emittierenden Betrieb bestimmen daher zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, juris Rn. 19 und vom 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, BauR 2023, 423, juris Rn. 13). Für die hier im Vordergrund stehende GIRL ist anerkannt, dass sie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293, juris Rn. 22 und vom 27.06.2017, a.a.O., juris Rn. 12 m. w. N.). Erforderlich ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls; zu betrachten sind vor allem die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2022, a.a.O., juris Rn. 14; auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473, juris Rn. 93). bb) Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ungeachtet der konkreten Verortung der Schwelle zur Unzumutbarkeit schon deshalb ausgeschlossen, weil die genehmigte Nutzungsänderung nicht dazu führt, dass sich die Immissionssituation auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... verschlechtert. Auch wenn ein Vorhaben die an den maßgeblichen Immissionsorten für die Zumutbarkeit relevanten Immissionsrichtwerte überschreitet, kann es gleichwohl genehmigungsfähig sein. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2017, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. (1) Nach den in den Baugenehmigungsakten enthaltenen Berechnungen nach GERDA III vom Juli 2016, die die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, führt die beantragte Nutzungsänderung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - auch unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzung auf dem "Nordhof" (Flst. Nr. ...) - allein im nordöstlichen Grenzbereich des Grundstücks Flst. Nr. ... der Kläger zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von über 15 %. Für diese Berechnung liegen keine Eingangsdaten vor. Weiteren Aufschluss über die Immissionsbelastung der Klägergrundstücke in der Folge der beantragten Nutzungsänderung hin zu einer reinen Mastschweinehaltung gibt das von den Klägern mit Schriftsatz vom 10.08.2023 im Berufungsverfahren vorgelegte Luftschadstoffgutachten von M...-B... vom 22.11.2018, das die Gesamtbelastung durch die Geruchsimmissionen des "Nord-" und des "Südstalls" am nördlichen Ortsrand von I. für den Fall einer - tatsächlich nicht erfolgten - Erweiterung des "Nordstalls" betrachtet. Danach beträgt die gewichtete Geruchsbelastung dort innerhalb des Mischgebiets bis zu 14 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. a.a.O., S. 43, Abbildung 17 und S. 44, AS 372 f.). Dieses Ergebnis dürfte im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sogar etwas zu hoch sein. Denn das Luftschadstoffgutachten geht im betrachteten Planfall für den "Südstall" noch von einer durch Gülle hervorgerufenen Emissionsquelle von 105 m2 aus (vgl. a.a.O., S. 27, Tabelle 14, AS 356). Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist diese für die Geruchsimmissionen im Mischgebiet ganz maßgebliche Fläche (vgl. Erläuterungen des Fachdienstes 22 - Landwirtschaft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 29.04.2022, VG-Akte AS 1629) um knapp 75 % auf 25 m2 reduziert worden. Dagegen dürfte nicht ins Gewicht fallen, dass im Planfall für den "Südstall" nur von 1.156 statt den nunmehr genehmigten 1.202 Mastschweinen und damit 6,9 Großvieheinheiten (GVE) zu wenig ausgegangen worden ist. Außerdem darf der "Nordstall" nach der unanfechtbaren baurechtlichen Verfügung nur noch mit 636 Jungsauen und Mastschweinen betrieben werden, während das Gutachten für den betrachteten Planfall noch von 736 Jungsauen und Mastschweinen ausgegangen ist (vgl. a.a.O., S. 21, AS 350). Zu geringfügig höheren Werten kommen die Berechnungen aus der Geruchsimmissionsprognose i......xx zum Bebauungsplanverfahren "Wochenauer Straße II" vom 21.07.2017, wonach unter Einbeziehung der Tierhaltung im "Nordstall" im nördlichen Grenzbereich des Grundstücks Flst. Nr. ... zwischen 15 % und 16 % Jahresgeruchsstunden und für einen ganz geringfügigen Teil des Grundstücks 18 % Jahresgeruchsstunden sowie für das Grundstück Flst. Nr. ... max. 15 % Jahresgeruchsstunden prognostiziert werden. Allerdings geht diese Geruchsimmissionsprognose - abweichend von der streitgegenständlichen Baugenehmigung - noch von güllebezogenen Emissionsquellen von 105 m2 sowie von 1.246 statt von 1.202 Mastschweinen und damit von 6,6 GVE zu viel aus (vgl. a.a.O., S. 12, Tabelle 4-1). Nach den Berechnungen und Darstellungen nach GERDA IV.2, die das beklagte Land im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 11.10.2021 vorgelegt hat (vgl. VG-Akte AS 1389 ff.) beträgt die Geruchsbelastung nach der Umnutzung in den für die Klägergrundstücke maßgeblichen Rastern (von West nach Ost) 14 %, 16 % und 12 % und in den südlich hiervon gelegenen Rastern (von West nach Ost) 12 %, 11 % und 9 %. Dabei hat das beklagte Land die zutreffenden Tierzahlen (1.202, VG-Akte AS 1397) sowie die aufgrund der genehmigten Nutzungsänderung um 75 % verringerte Fläche der güllebezogenen Emissionsquellen berücksichtigt (vgl. Erläuterungen des Fachdienstes 22 - Landwirtschaft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 29.04.2022, a.a.O.), was die um ein bis zwei Prozentpunkte geringeren Jahresgeruchsstunden gegenüber der Immissionsprognose von i......... als plausibel erscheinen lässt. (2) Demgegenüber führte der bislang genehmigte Betrieb des "Südhofs" ausweislich der vom beklagten Land vorgelegten Berechnungen und Darstellungen nach GERDA IV.2 (vgl. VG-Akte, AS 1389 ff.) in den für die Klägergrundstücke maßgeblichen Rastern (von West nach Ost) 15 %, 18 % und 13 % und in den südlich hiervon gelegenen Rastern (von West nach Ost) 13 %, 12 % und 10 %. Die Datenbasis für den Ausgangsbestand des "Südstalls" wurden nach den Angaben des beklagten Landes (vgl. E-Mail vom 07.10.2021, VG-Akte, AS 1389) aufgrund einer Begehung Vorort und anhand der Bauakten erhoben. (3) Nach einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Geruchsimmissionsprognosen für den bisherigen Bestand und die nunmehr genehmigte Nutzungsänderung unter Berücksichtigung der jeweiligen Eingangsdaten zu den Tierzahlen und den güllebezogenen Emissionsquellen, kommt der Senat zu der Einschätzung, dass sich die Belastung der Grundstücke der Kläger mit Geruchsimmissionen durch die Tierhaltung auf dem "Nord-" und "Südhof" aufgrund der genehmigten Nutzungsänderung geringfügig (um ein bis zwei Prozentpunkte) verringert. Dies ist nach den Angaben des beklagten Landes (vgl. Erläuterungen des Fachdienstes 22 - Landwirtschaft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 29.4.2022, VG-Akte AS 1629) trotz der erhöhten Geruchsfracht in der Folge einer Steigerung der GVE (vgl. Übersicht vor Umnutzung nach GERDA III vom 11.10.2021 [VG-Akten AS 1395]: 20,86 MGE/h und Übersicht nach Umnutzung nach GERDA III vom 11.10.2021 [VG-Akten AS 1398]: 33,43 MGE/h) durchaus plausibel: "Bodennahe Emissionsquellen oder Emissionsquellen, die unter dem Einfluss von Gebäuden stehen, wirken sich aufgrund der Meteorologie und der auftretenden Winde auf die Geruchsbelastung im Nahbereich stärker aus, als Emissionsquellen, die beispielsweise über Kamine entlüftet werden. Gerüche, die über Kamine, bzw. über First entlüftet werden, gelangen schneller in obere Luftschichten und werden dort abtransportiert. Mit der Umnutzung der Schweineställe wurde die vorhandene Dunglege, eine bodennahe Quelle, auf Flurstück ... (Südlich des Stalles) von 154 m2 auf 25 m2 deutlich in der Oberfläche verringert. Diese Verringerung ist ausschlaggebend dafür, dass sich trotz Erhöhung der Geruchsmasse, die zum größten Teil über Kamine entlüftet wird, an den zu berücksichtigenden Immissionsorten die Geruchsbelastung nicht erhöht." Obwohl ein Vortrag der Kläger zu den erstmals am 11.10.2021 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Präklusionsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom beklagten Land vorgelegten Berechnungen und Darstellungen nach GERDA IV.2 gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen gewesen wäre, haben die Kläger auch diese Geruchsimmissionsprognosen samt den Eingangsdaten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Übrigen dürften nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen insbesondere die von den Klägern aufgeworfene Frage einer Berücksichtigung der noch fehlenden, gegebenenfalls eben noch einzubauenden Zwangsentlüftung sowie das Vorhandensein etwaiger weiterer Dachöffnungen als Emissionsorte keine Rolle für die Immissionsbelastung der in unmittelbarer Nähe des Vorhabens gelegenen Klägergrundstücke spielen. (4) An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beigeladene zu 3 die Nutzungsänderung hin zu einer reinen Mastschweinehaltung bereits vor der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und damit formell illegal vollzogen hat. (a) Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen, die Beigeladene zu 3 habe bereits vor der Erteilung der angefochtenen Genehmigung formell illegal den Betrieb hin zur Mastschweinhaltung geändert, nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Denn dieser Aspekt ist jedenfalls in den der Klageschrift vom 16.08.2018 beigefügten Schreiben vom 10.05.2016 und vom 18.05.2016 angesprochen. (b) Grundsätzlich sind nur Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz zu bringen, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993, a.a.O., juris Rn. 27; Senatsurteil vom 26.11.2024 - 8 S 2532/22 -, juris Rn. 57). Die am 12.05.1970 (Bautagebuch Nr. 316/65) und am 09.06.1975 (Bautagebuch Nr. 4/75) erteilten Baugenehmigungen sind aber durch die Aufnahme der Nutzungsänderung vor Erteilung der Baugenehmigung nicht hinfällig geworden. Die Grenzen des durch die Genehmigung vermittelten Bestandsschutzes sind u.a. dann erreicht, wenn der Berechtigte in einem Gebäude eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667, juris Rn. 26, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184, juris Rn. 27). Geht es um Tierhaltung, kann auch eine Änderung der Nutzungsweise relevant werden, sofern sie für die Nachbarschaft höhere Belastungen mit sich bringt. Wird eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für eine Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, ist damit nicht jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob die Tierhaltung sich innerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten hält, das ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, VBlBW 2010, 111, juris Rn. 31). Dies war hier insoweit der Fall, als die reine Mastschweinehaltung den genehmigten Gesamtumfang der Schweinehaltung nicht überschritt. (c) Bereits die Baugenehmigung vom 12.05.1970 umfasste ausweislich der Bauvorlagen eine Mastschweinehaltung auf etwa der Hälfte des damals genehmigten Stallgebäudes. Die Baugenehmigung vom 09.06.1975 umfasste einen Stallanbau, der für eine Muttersauhaltung vorgesehen war. Soweit die Beigeladene zu 3 bereits vor Erteilung der Baugenehmigung in den vorhandenen Ställen keine Mutterschweine und Ferkel mehr, sondern ausschließlich Mastschweine gehalten hat, führte dies nach dem aufgezeigten Maßstab nicht dazu, dass die Baugenehmigungen vom 12.05.1970 und vom 09.06.1975 gegenstandslos wurden. Denn durch eine ausschließliche Mastschweinehaltung in allen Stallgebäuden ist lediglich eine Nutzung aufgenommen worden, die als solche schon bisher genehmigt war. Die Variationsbreite der Baugenehmigungen wurde allein dadurch noch nicht verlassen. Überschritten wurde nur die sich aus den genehmigten Stallplänen ergebende Obergrenze für die Schweinehaltung insgesamt, weil sich durch die Haltung ausschließlich von Mastschweinen aufgrund des für sie geringeren Platzbedarfs letztlich deutlich mehr GVE ergaben. Auf diese ist für die Beurteilung von für die Nachbarschaft relevanten Geruchsimmissionen, die von einer Tierhaltung herrühren, nach der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.07.2015 - 8 B 17/15 -, juris Rn. 7) maßgeblich abzustellen. Vor der Aufnahme der reinen Mastschweinehaltung war nach den von den Klägern nicht in Frage gestellten Angaben des Beklagten auf der Grundlage der Baugenehmigungen vom 12.05.1970 und vom 09.06.1975 die Haltung von rund 125 GVE genehmigt worden (vgl. Exceltabelle "Tierdaten vor Umnutzung" vom 11.10.2021, VG-Akte AS 1394). Mit Aufnahme der reinen Mastschweinehaltung hat sich diese zwar um erhebliche 62 GVE auf nunmehr 187 GVE erhöht (vgl. Luftschadstoffgutachten von M...-Bxx vom 22.11.2018, S. 26, AS 355 sowie Geruchsimmissionsprognose i......x zum Bebauungsplanverfahren "Wochenauer Straße II" vom 21.07.2017, S. 12, Tabelle 4-1). Dies führt aber nicht dazu, dass der Bestandsschutz für die Schweinehaltung im zulässigen Umfang erloschen wäre, da diese in den weiterhin hierfür geeigneten Ställen wieder betrieben werden könnte. So hätte sie durch eine bauordnungsrechtliche Entscheidung wieder auf den genehmigten Umfang (Großvieheinheiten) beschränkt werden können. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen vom 12.05.1970 und vom 09.06.1975 wurde allein durch die formell illegale Überschreitung des zulässigen Umfangs der Schweinehaltung nicht berührt. Inwiefern die Beigeladene zu 1 auf die Baugenehmigungen vom 12.05.1970 und vom 09.06.1975 (konkludent) verzichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das Regelungsobjekt einer Baugenehmigung kann zwar entfallen, wenn eine Nutzungsaufgabe mit dem Verfall oder dem Verlust der Eignung der baulichen Anlage für den genehmigten Zweck einhergeht, die Anlage in identitätsverändernder Weise umgebaut oder die genehmigte Nutzung dauerhaft durch eine andere, die Variationsbreite der Genehmigung überschreitende Nutzung ersetzt wird. Denn dann entfällt die bauliche Anlage in ihrer konkret genehmigten Gestalt und Nutzung als Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Besteht die bauliche Anlage hingegen - wie hier - in weiterhin für den genehmigten Zweck nutzbarer Weise fort und tritt keine neue, andersartige Nutzung an die Stelle der genehmigten Nutzung, erlischt die Baugenehmigung nur dann, wenn sich der (tatsächliche) Verzicht auf die weitere (bisherige konkrete) Nutzung der baulichen Anlage zugleich als (rechtlicher) Verzicht auf die Baugenehmigung darstellt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2021 - 1 MN 20/21 -, BauR 2021, 949, juris Rn. 20 f.). Dies ist hier nicht der Fall, weil es auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beigeladene zu 1 mit der Ausweitung der Mastschweinehaltung durch die Beigeladene zu 3 auf die zuvor erteilten Baugenehmigungen hätte verzichten wollen. cc) Selbst wenn man die Vorbelastung aufgrund der letztlich formell illegalen Nutzungserweiterung nicht zu Lasten der Kläger in Ansatz bringen wollte, würde das Vorhaben gleichwohl nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil die ihre Grundstücke beaufschlagenden Jahresgeruchsstunden jedenfalls nicht jenseits des den Klägern zumutbaren Geruchsimmissionswerts liegen. (1) Die Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL sieht bei durch Tierhaltungsanlagen verursachte Geruchsimmissionen für Wohn-/Mischgebiete einen Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe- und Industriegebiete einen Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden) vor. Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL in der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL nicht. Jedoch wird unter "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" (in der Fassung vom 29.02.2008) zu Nr. 3.1 ausgeführt, dass es möglich ist, unter Prüfung der speziellen Rahmenbedingungen des Einzelfalles im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. (2) Die Kläger können hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets beanspruchen und damit unter Berufung auf Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL Geruchsimmissionen von mehr als 10 % Jahresgeruchsstunden abwehren. Denn die durch den Bebauungsplan "Wochenauer Straße" vom 28.08.1972 getroffene Mischgebietsfestsetzung dürfte von Anfang an aufgrund der bereits erfolgten Ansiedlung des Betriebs der K... GmbH in den 1960er Jahren nicht städtebaulich erforderlich gewesen oder jedenfalls nachträglich funktionslos geworden sein. (a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergeben sich bestimmte Grenzen für die Planungsbefugnis einer Gemeinde. Nicht erforderlich und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan u. a. dann, wenn er im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, BauR 2025, 449, juris Rn. 34). Darüber hinaus kann eine Festsetzung eines Bebauungsplans nachträglich funktionslos werden, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, juris Rn. 34 m.w.N.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128, juris Rn. 8). (b) Ausgehend hiervon ist die Festsetzung eines Mischgebiets aufgrund der Ansiedlung eines das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebs unwirksam. (aa) Gemäß der für die Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 1 BauNVO 1969 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, BRS 86 Nr. 57 (2018), juris Rn. 8, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 21.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23, juris Rn. 26). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich nur dann, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen metallverarbeitenden Maschinenbaubetrieb, zu dessen Leistungen ausweislich des Internetauftritts (www.k...-gmbh.com) u.a. die mechanische Fertigung von Glühöfen, Schmelzöfen und Gießöfen sowie die Fertigung von Zementwerkbrennern und deren Komponenten gehören. Der Maschinenpark ermöglicht u. a. das CNC Fräsen und Drehen, das Abkanten bis 320 Tonnen Druckleistung und 4.000 mm Blechbreite sowie das Sägen bis 560 mm Durchmesser. Der Maschinenpark umfasst z. B. Hallenkrananlagen bis 25 Tonnen Hubleistung, einen Mobilkran bis 40 Tonnen Hubleistung, Lasthebemagneten bis 3.000 kg, Kompaktstapler bis max. 10 Tonnen Hublast sowie Lastkraftwagen mit 15 Tonnen bzw. 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall von einem das Wohnen wesentlich störenden metallverarbeitenden Betrieb auszugehen (vgl. zu einem metallverarbeitenden Betrieb Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 -, BauR 2002, 65, juris Rn. 30). Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Wochenauer Straße II" für die Betriebserweiterung der K... GmbH ein Gewerbegebiet festgesetzt werden sollte. (bb) Aufgrund der Ansiedlung des das Wohnen wesentlich störenden Maschinenbaubetriebs bereits Mitte der 1960er Jahre in dem östlichen Teil des Baufensters war eine Durchmischung des lediglich die heutigen Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... umfassenden Plangebiets mit Wohnen und mit Gewerbetrieben, die das Wohnen n i c h t wesentlich stören, bereits von Anfang an nicht möglich, zumal in dem westlichen und deutlich kleineren Teil des Baufensters lediglich eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig war. Der Verwirklichung einer für ein Mischgebiet typischen Durchmischung standen damit von Anfang an die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet entgegen, so dass der Festsetzung die städtebauliche Erforderlichkeit fehlte. Sollte der Maschinenbaubetrieb, wofür wenig spricht, erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans "Wochenauer Straße" mischgebietsunverträglich geworden sein, wäre die Verwirklichung der Festsetzung jedenfalls vor Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans vom 29.01.1996, der die heutigen Betriebsgebäude als Bestand wiedergibt, auf unabsehbare Zeit und offensichtlich ausgeschlossen gewesen und die Mischgebietsfestsetzung somit nachträglich funktionslos geworden. Die mit dem Änderungsbebauungsplan verbundene Erweiterung des Baufensters nach Westen vermag an der Unwirksamkeit der Festsetzung nichts mehr zu ändern. Ob die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans "Wochenauer Straße" zur Folge hat, braucht zur Beantwortung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt, nicht geklärt zu werden. (3) Die Kläger können daher für das Betriebsgrundstück Flst. Nr. ..., das mit einem mischgebietsunverträglichen Gewerbebetrieb bebaut ist, nicht die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr ist ausgehend von der Gemengelage eines das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebs mit einem daran angrenzenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb zur Bestimmung der Zumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ein Mittelwert zu bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433, juris Rn. 32 und vom 28.09.1993 - 4 B 151.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119, juris Rn. 12), der ausgehend von der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL jedenfalls über 15 % Jahresgeruchsstunden liegt. Denn bei dem nördlich des Gewerbebetriebs gelegenen "Südstall" handelt es sich mangels einer Durchmischung mit anderen Nutzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht um ein Dorfgebiet, für das nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL ebenfalls ein Immissionswert von 15 % Jahresgeruchsstunden anzusetzen wäre. Nach der Geruchsimmissionsprognose von i......... zum Bebauungsplanverfahren "Wochenauer Straße II" vom 21.07.2017 wird das Betriebsgrundstück Flst. Nr. ... im äußersten Nordwesten allenfalls mit 15 % und im Übrigen mit 12 % oder weniger Jahresgeruchsstunden beaufschlagt. Die Berechnungen und Darstellungen nach GERDA IV.2 (vgl. VG-Akte, AS 1393) weisen für den nordöstlichen Bereich des Betriebsgrundstücks maximal eine Geruchsbelastung mit 16 % der Jahresgeruchsstunden aus. Die GERDA III Darstellung aus dem Baugenehmigungsverfahren sowie das Luftschadstoffgutachten von M...-Bxx vom 22.11.2018 kommen zu Werten von 15 % oder weniger Jahresgeruchsstunden. Die genehmigte Nutzungsänderung führt daher im Zusammenwirken mit den vom "Nordstall" ausgehenden Emissionen jedenfalls nicht zu einer für das Betriebsgrundstück der Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionsbelastung. (4) Eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung der Wohnnutzungen auf dem Grundstück Flst. Nr. ... ist ebenfalls auszuschließen. Soweit es sich bei dem östlich gelegenen Wohngebäude W...x Straße ..., wofür Überwiegendes spricht, um ein Betriebsleiterwohnhaus handeln sollte, teilte es die (herabgesetzte) Schutzwürdigkeit des östlich benachbarten Gewerbebetriebs, so dass der aufgrund der Gemengelage zu bildende Mittelwert ebenfalls jenseits von 15 % Jahresgeruchsstunden läge. Nichts anderes gälte, wenn das Gebäude W...x Straße ... - ebenso wie das Gebäude W...x Straße ... (vgl. dazu die im Termin überreichten Akten zum Baugesuch vom 28.12.1995) gewöhnliche Wohngebäude wären. Dann handelte es sich aufgrund der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung und unabhängig von der Frage der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans um eine Wohnnutzung im Außenbereich, für die ausgehend von den Auslegungshinweisen zur GIRL zu Nr. 3.1 ebenfalls ein zumutbarer Immissionswert von jedenfalls mehr als 15 % (unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglicherweise sogar bis 25 %) Jahresgeruchsstunden gälte. Nach der Geruchsimmissionsprognose von i......... zum Bebauungsplanverfahren "Wochenauer Straße II" vom 21.07.2017 wird das Grundstück Flst. Nr. ... im Bereich der W...x Straße ... mit 16 % und das Gebäude W...x Straße ... mit höchstens 15 % beaufschlagt. Die Berechnungen und Darstellungen nach GERDA IV.2 (vgl. VG-Akte, AS 1393) weisen für die beiden, dort in einem Raster liegenden Gebäude maximal eine Geruchsbelastung von 12 % Jahresgeruchsstunden aus. Die GERDA III Darstellung aus dem Baugenehmigungsverfahren sowie das Luftschadstoffgutachten von M...-Bxx vom 22.11.2018 (vgl. AS 330 ff.) kommen - wie dargelegt - zu Werten von 15 % oder weniger Jahresgeruchsstunden. Die genehmigte Nutzungsänderung führt daher auch unter Berücksichtigung der vom "Nordstall" ausgehenden Emissionen jedenfalls zu keiner für das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionsbelastung. Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob bei einer wirksamen Mischgebietsfestsetzung überhaupt von einem geringeren Zwischenwert auszugehen gewesen wäre. d) Inwiefern die Baugenehmigung - ungeachtet einer auch insoweit greifenden Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG - gegen die Kläger schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen sollte, erschließt sich nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "Tekturgenehmigung", also die Genehmigung für geringfügige oder kleinere Änderungen eines bereits genehmigten Bauvorhabens, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und seine Identität wahren (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2019 - 15 ZB 18.1275 -, juris Rn. 12), die Rechte der Kläger verletzen sollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis kann den Klägern gegenüber, die als Miterben Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... sind, nur einheitlich entschieden werden. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Verfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert und durch die Stellung eines Antrags zudem ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). B e s c h l u s s vom 13. November 2025 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger - die zu seinen Erben berufenen minderjährigen Kinder des am 24.12.2023 verstorbenen A... ... K... (im Folgenden: vormaliger Kläger) - wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 25.07.2017 zur Nutzungsänderung der bisher in den Stallgebäuden auf dem Grundstück Flst. Nr. ... genehmigten Schweinehaltung hin zu einer reinen Mastschweinehaltung. Die Beigeladene zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Gemeinde I., auf dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beigeladene zu 3, bestehend aus der Beigeladenen zu 1, deren Ehemann, F... F..., und dem Sohn, dem Beigeladenen zu 2, einen Schweinehaltungsbetrieb (im Folgenden "Südstall") führt. Für den "Südstall" war die ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung (vgl. Baugenehmigung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 12.05.1970 - Bautagebuch Nr. 316/65 - und vom 09.06.1975 - Bautagebuch Nr. 4/75) die Haltung von Sauen, Ebern, Ferkeln und Mastschweinen in mehreren Stallgebäuden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde die Nutzung auf eine reine Mastschweinehaltung umgestellt. Nördlich des "Südstalls" in etwa 340 m Entfernung und auf dem im Eigentum des F... F... stehenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein weiterer Schweinehaltungsbetrieb (im Folgenden: "Nordstall"), der zunächst von F... F... betrieben wurde. Zwischen den beiden Ställen liegen Ackerflächen. Zum 01.07.2018 verpachtete dieser den Hof an seinen Sohn, den Beigeladenen zu 2. Mit Baugenehmigung vom 23.09.2010 wurde dort eine Schweinehaltung mit Zuchtsauen einschließlich zugehöriger Ferkel genehmigt. Einen Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den "Nordstall" wurde bestandskräftig abgelehnt. In der Folge änderte das Landratsamt Donau-Alb-Kreis mit Bescheid vom 25.03.2021 die F... Fxx-... am 23.09.2010 erteilte Baugenehmigung insoweit ab, dass der Tierbestand des "Nordstalls" soweit zu reduzieren ist, dass die Summe der verbleibenden Tierplätze keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV bedarf. Auf den Widerspruch des F... F... konkretisierte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Schreiben vom 21.06.2021 die angeordnete Tierzahlreduzierung dahingehend, dass ausgehend von den 320 genehmigten Zuchtsauenplätzen die Jungsauen/Mastschweine um 120 Tiere auf 636 Tiere zu reduzieren sind, damit die Grenze zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nur noch zu 99 % erreicht wird. Die Änderung der Tierzahl wurde bestandskräftig. Die Kläger sind als Miterben nach A...x ... K... Eigentümer der Grundstücke Flst Nrn. ... und ..., die südlich des "Südstalls" am nördlichen Ortsrand von I. liegen. Das westlich gelegene Grundstück Flst. Nr. ... ist mit zwei Wohnhäusern (W...x Straße ... und ...) bebaut. An das Grundstück schließen sich im Norden Ackerflächen an. Auf dem östlich gelegenen Grundstück, das nur getrennt durch einen Weg an das Grundstück Flst. Nr. ... angrenzt, befindet sich seit Mitte der 1960er Jahre die Fertigung eines metallverarbeitenden Maschinenbaubetriebs, der K... GmbH. Die Grundstücke bilden gemeinsam den Geltungsbereich des am 02.11.1972 genehmigten Bebauungsplans "Wochenauer Straße" vom 28.08.1972, der für das Gebiet ein Mischgebiet festsetzt. Südlich an das Plangebiet schließt sich Wohnbebauung an. Der vormalige Kläger strebte zur Betriebserweiterung den Erwerb des westlich des "Südstalls" und nördlich des Betriebs gelegenen Grundstücks Flst. Nr. ... an, wozu es jedoch nicht kam. Die Gemeinde betrieb ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ("Wochenauer Straße II"), der dort ein Gewerbegebiet ausweisen sollte. Im Zuge dessen wurde ein Gutachten zu den vom "Süd-" und "Nordstall" ausgehenden Geruchsimmissionen erstellt (i...xx ... vom 21.07.2017). Das Verfahren endete ohne Erlass eines Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 27.02.2016 beantragte die Beigeladene zu 1 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des "Südstalls" hin zu einer Jungsauenaufzucht. Mit Schreiben vom 06.04.2016 und vom 13.04.2016 hörte die Gemeinde I. den vormaligen Kläger im Rahmen der Nachbarbeteiligung an. Der Prozessbevollmächtigte des vormaligen Klägers erhob mit Schriftsätzen vom 12.04.2016, 18.04.2016, 10.05.2016, 18.05.2016, 21.06.2016, 28.06.2016 und 26.04.2017 Einwendungen gegen die beantragte Nutzungsänderung und führte im Wesentlichen aus, mit Blick auf die geplante Erweiterung des eigenen Gewerbebetriebs werde um Mitteilung gebeten, inwieweit Immissionsprognosen für den Betrieb der Beigeladenen zu 1 vorlägen. Ungeachtet der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung, finde vorliegend auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung, zumal in der Angelegenheit auf der Grundlage der Verbesserungsgenehmigung (§ 6 Abs. 3 BlmSchG analog) vorgegangen werden solle, die direkt (über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) oder indirekt auch im baurechtlichen Verfahren Anwendung finde. Genehmigungsvoraussetzung sei dann aber die Erreichung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgingen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BlmSchG). Dieser Fortschritt müsse im Antrag dargelegt werden, damit das Vorhaben genehmigt werden könne. Ferner stelle sich die Frage der Betrachtung des Vorhabens mit Blick auf den ebenfalls von der Familie F... betriebenen "Nordstall". Es handele sich dabei - baurechtlich betrachtet - um zwei unterschiedliche Vorhaben. Da mittlerweile allerdings die Grenzen zwischen Bau- und Immissionsschutzrecht völlig aufbrächen, stelle sich die Frage, inwiefern die beiden Ställe als einheitliche Anlagen zu sehen seien. Ferner stelle sich die Frage, ob ein möglicherweise landwirtschaftlich privilegierter Betrieb nunmehr als gewerblicher Betrieb "umgenehmigt" werden solle. Mit dem Bauantrag solle wohl die heute bereits stattfindende Nutzung formell legalisiert werden. Es stelle sich daher die weitere Frage, seit wann die beantragte Nutzungsänderung schon tatsächlich vollzogen worden sei. Aufgrund der lange zurückliegenden (baurechtlichen) Genehmigungen und der (wohl bereits erfolgten) Nutzungsänderung sowie der Einführung und der Fortentwicklung der TA Luft komme eine Genehmigung nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BlmSchG - vor dem Hintergrund der herangerückten Wohnbebauung - in Betracht. Präklusionsvermeidend werde außerdem die Geruchsbelastung sowie die Tierlärmentwicklung gerügt. Nach vorherigen Beanstandungen durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis reichte die Beigeladene unter dem 15.06.2016 einen geänderten Bauantrag für eine Nutzungsänderung hin zu einer reinen Mastschweinehaltung ein und legte unter dem 17.03.2017 weitere Ergänzungspläne vor. In den Bauvorlagen finden sich u. a. eine Berechnung und Darstellung der bisherigen und der zu erwartenden Geruchsimmissionen (unter Berücksichtigung des "Nordstalls") nach GERDA III. Mit Schreiben vom 26.04.2017 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass wegen des Neuantrags präklusionsvermeidend reagiert werden müsse. Die bisherigen Schriftsätze zu den nachbarlichen Einwendungen würden zum Teil des Verfahrens gemacht. In der Folge erteilte die Gemeinde I. am 03.05.2017 ihr Einvernehmen zu dem geänderten Bauantrag und den vorgelegten Ergänzungsplänen. Mit Bescheid vom 25.07.2017 - dem Prozessbevollmächtigten des vormaligen Klägers zugestellt am 28.07.2017 - erteilte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis der Beigeladenen zu 1 die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung hin zu einer reinen Mastschweinehaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. .... Unter Heranziehung der beigefügten Pläne umfasst die Baugenehmigung einen Tierbestand von 1.202 Mastschweinen. Im Zuge der Nutzungsänderung wurde die Fläche der vorhandenen Dunglege südlich des Stalles von 154 m2 auf 25 m2 verringert. Mit am selben Tage zugegangenem Schreiben vom 15.08.2017 legte der Prozessbevollmächtigte des vormaligen Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2017 ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Schriftsätze aus dem Nachbarbeteiligungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2018 - dem Prozessbevollmächtigten des vormaligen Klägers zugestellt am 09.08.2018 - wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass etwaige Immissionen auf dem Flst. Nr. ... ihn nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnten, da er nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Da auch Auswirkungen auf das Flst. Nr. ... geltend gemacht worden seien, sei der Widerspruch zwar gleichwohl zulässig, aber unbegründet. Das Flurstück Nr. ... ("Südstall") liege im Außenbereich. Die bisherige Genehmigung sei nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt und auch nach der Nutzungsänderung handele es sich weiterhin um Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB, da eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben sei. Gegenüber Vorhaben im Außenbereich werde Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden dürfe. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen seien etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen. Solle in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, sei das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert werde, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten habe und das immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BlmSchG genüge. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, stehe § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen. Auf die Voraussetzungen der Verbesserungsgenehmigung nach § 6 BlmSchG komme es nicht an, zumal diese Vorschrift im Baurecht keine Anwendung finde. Vorliegend solle lediglich eine bereits vorhandene Nutzung geändert werden. Die Rechtsprechung, die ein weiteres emittierendes Vorhaben auch dann zulasse, wenn die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert werde, sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Wie die GERDA III-Berechnung ergeben habe, führe die Nutzungsänderung nicht nur im südlich gelegenen Gewerbegebiet, sondern auch auf dem westlich gelegenen Flurstück Nr. ... zu einer Verbesserung der Geruchssituation. Die Geruchsstundenhäufigkeit sei dabei auf der Basis von AUSTAL2000G berechnet worden. Was die Belastung auf dem südlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. ... angehe, so verbessere sich diese durch die Nutzungsänderung leicht, auch unter Berücksichtigung der weiteren Schweinehaltung der Familie F... auf dem Flurstück Nr. .... Es ergebe sich eine Geruchsbelastung von maximal 15% Geruchsstundenhäufigkeit. Dieser Wert sei nach der GIRL in einem Gewerbegebiet zulässig, ohne dass es sich um eine absolute Obergrenze handele. Werde aber dieser Orientierungswert nicht überschritten, bestünden keine Bedenken an der Zumutbarkeit der Immissionen. Auch das Gutachten von i......xx aus dem Bebauungsplanverfahren komme unter Berücksichtigung beider Schweinehaltungen zu dem Ergebnis, dass sich für das bestehende Gewerbegebiet auf dem Flurstück Nr. ... keine unzumutbaren Belastungen ergeben würden. Da der Orientierungswert eingehalten werde, komme es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob man bezüglich der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 BlmSchG zu einem anderen Ergebnis komme, da eine solche Verbesserungsgenehmigung nur relevant wäre, wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre. Auch auf die vorhandene Vorbelastung sowie die Frage, ob bei hoher Vorbelastung ein höherer Wert als der Orientierungswert noch zumutbar sei, komme es aus den gleichen Gründen nicht an. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die beantragte Nutzungsänderung dem Kläger gegenüber im Hinblick auf das Flurstück Nr. ... nicht rücksichtslos sei, insbesondere diesem gegenüber keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Auch die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Zu keinem anderen Ergebnis führe der Umstand, dass die beantragte Nutzungsänderung bereits vollzogen gewesen sei. Bei der Frage, ob die Baugenehmigung erteilt werden könne oder nicht, sei allein maßgeblich, ob dem Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden oder nicht. Die Anforderungen an den Immissionsschutz stiegen nicht dadurch, dass die Nutzungsänderung bereits vollzogen sei. Das vorhandene Gewerbegebiet werde ausreichend dadurch geschützt, dass es keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Der vormalige Kläger hat am 16.08.2018 Klage erhoben und sich zur vorläufigen Begründung auf den der Klageschrift beigefügten Sachvortrag im Nachbarbeteiligungsverfahren sowie im Widerspruchsverfahren, also auf die Schrift-sätze vom 12.04.2016, 18.04.2016, 10.05.2016, 18.05.2016, 21.06.2016, 28.06.2016 und 26.04.2017 sowie den Widerspruch vom 15.08.2017 bezogen. Mit Eingangsverfügung vom 22.08.2018 ist er gebeten worden, die Klage innerhalb von sechs Wochen nach Akteneinsicht zu begründen. Unter dem 11.09.2018 ist ihm für zwei Wochen Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten des Landratsamts Alb-Donau-Kreis und des Regierungspräsidiums Tübingen zur streitgegenständlichen Genehmigung gewährt worden. Auf Anforderung seines Prozessbevollmächtigten sind darüber hinaus weitere Akten betreffend den "Nordstall" und Bebauungspläne der Gemeinde I. betreffend die Hofstelle F... (Flst. Nr. ... - "Südstall") angefordert worden, die dem Prozessbevollmächtigten Anfang Dezember 2018 zugegangen sind. Auf dessen Antrag hin wurde die Akteneinsicht bis zum 15.02.2019 verlängert. Mit Verfügung vom 21.03.2019 ist der Prozessbevollmächtigte an die Vorlage der Klagebegründung erinnert worden. Dem kam der Prozessbevollmächtigte schließlich mit Schriftsatz vom 15.04.2019 und weiteren darauffolgenden Schriftsätzen nach. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 hat das Verwaltungsgericht das Vorhabengrundstück, das Grundstück Flst. Nr. ... sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Klage auf die weitere mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 hin mit Urteil vom selben Tage - 7 K 4753/18 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der vormalige Kläger werde durch die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verfahrensfehler i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG liege nicht vor, weil das Vorhaben nach § 74 Abs. 1 UVPG keiner UVP-Pflicht unterliege. Das Vorhaben erreiche auch ungeachtet der in Streit stehenden Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelungen die maßgeblichen Schwellenwerte nach der Anlage 1 zum UVPG nicht. Eine UVP-Pflicht folge auch nicht aus der Kumulation (§ 11 Abs. 1 und 3 UVPG) mit dem "Nordstall", weil die nach § 10 Abs. 4 UVPG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Auf eine Betreiberidentität komme es nicht an. Eine nachträgliche Kumulation mit dem "Nordstall" sei zwar grundsätzlich möglich. Auch handele es sich nach Nr. 7.11 Anlage 1 zum UVPG um Vorhaben derselben Art, zwischen denen ein enger Zusammenhang i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG bestehe. Allerdings seien die Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht durch eine gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung verbunden. Auch Verfahrensfehler i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG lägen nicht vor, weil das Vorhaben nicht nach § 4 Abs. 1 Satz BImSchG genehmigungspflichtig sei. Die Schwellenwerte nach Anlage 1 zur 4. BImSchV seien unterschritten. Insbesondere handele es sich nicht um eine gemeinsame Anlage mit dem "Nordstall" i. S. des § 1 Abs. 3 4. BImSchV, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 25.07.2021 aufgrund der Betriebsführung durch F... F... keine Betreiberidentität vorgelegen habe. Nunmehr werde der "Nordstall" durch den Beigeladenen zu 2 geführt, der keinen bestimmenden Einfluss mehr auf den "Südstall" habe. Auch handele es sich nicht um ein gemeinsames Betriebsgelände i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 4. BImSchV. Schließlich werde der vormalige Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Vorhaben befinde sich (bislang) noch im Außenbereich. Insoweit habe er keinen Gebietserhaltungsanspruch. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die vom Vorhaben auf die Klägergrundstücke ausgehenden Geruchsimmissionen nicht verletzt. Mit Blick auf deren Lage am Rande eines Mischgebiets hin zum Außenbereich sei hinsichtlich der noch zumutbaren Jahresgeruchsstundenhäufigkeit ein Zwischenwert von 0,15 anzusetzen (Mischgebiet: 0,10; Außenbereich: 0,25). Unerheblich sei indes, dass dieser nach den Geruchsberechnungen nach GERDA IV um 0,1 überschritten werde. Denn maßgeblich für die fehlende Rechtsverletzung sei, dass sich die bisherige Immissionsbelastung (0,18) durch das Vorhaben verbessere (0,16). Dies gelte unabhängig davon, dass die Nutzungsänderung des "Südstalls" bereits vor der erst später erteilten Genehmigung aufgenommen worden sei und hierdurch der Bestandsschutz in Frage stehen könnte. Denn die Geruchsbelastung durch den Betrieb sei - anders als bei einem konkludenten Verzicht aufgrund einer faktischen Nutzungsaufgabe - tatsächlich nie unterbrochen gewesen. Darauf sei im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen. Am 18.04.2023 hat der vormalige Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und mit weiteren Schriftsätzen vom 13.06.2023, vom 28.06.2023, vom 13.07.2023, vom 10.08.2023, vom 29.08.2023, vom 15.09.2023 sowie vom 10.10.2023 begründet. Der Sachverhalt müsse in vielerlei Hinsicht weiter aufgeklärt werden. Dies betreffe die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beigeladenen und F... F..., den Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzungsänderung im "Südstall", die Nutzung eines der Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst. Nr. ... als Betriebsleiterhaus für den "Nordstall", die Flächenzuordnung und -anpflanzung, den Subventionsbezug durch den Beigeladenen zu 2, die Maschinenzuordnung zwischen "Nord-" und "Südstall", die Vermarktungswege der Tiere zwischen "Nord-" und "Südstall" sowie die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs zwischen "Südstall" und dem nördlichen Ortsrand von I.. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der i...... ... sei nicht aussagekräftig. So fehle die in der Genehmigung vorgesehene Zwangsentlüftung. Das Dach sei an vielen Stellen offen, so dass sich eine diffuse Geruchsausbreitung ergebe. Unklar sei, was in Bezug auf den "Nordstall" als Bestandsschutz aufgenommen worden sei. Die Emissionsorte des "Südstalls" seien zudem nicht vollständig aufgenommen worden. Ferner sei fraglich, inwieweit die ursprüngliche Genehmigung für den "Südstall" noch Bestand gehabt haben könne, nachdem dieser über Jahre ohne die erforderliche Genehmigung bereits als Schweinemast betrieben worden sei. Eine baurechtliche Illegalität bestehe dann, wenn die angetroffenen Tierarten nicht dem genehmigten Bestand entsprächen. In rechtlicher Hinsicht tragen die Kläger vor, es liege ein Verfahrensfehler vor, der nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz bereits zum Erfolg der Klage führen müsse. Das Erfordernis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung ergebe sich sowohl aus der isolierten Betrachtung des "Südstalls" als auch aus der nachträglichen Kumulation mit dem "Nordstall". Es bestehe auch Betreiberidentität von "Nord-" und "Südstall". Der Beigeladene zu 2 sei eher ein Betriebsleiter als ein Betreiber. Ihnen stehe auch ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Zu Unrecht seien vom Verwaltungsgericht atypische Zwischenwerte herangezogen worden. Bauordnungsrechtlich bestünden Bedenken, weil die Bauanträge in Gestalt von "Tekturänderungen" vorgenommen worden seien. Solche kenne die Bauordnung nicht. Nachbarschützend seien die Verfahrensvorschriften insoweit, als der Bauherr über den Bauantrag das Bauvorhaben definiere. Daher gelte es, die Historie der eingereichten Bauanträge weiter aufzuarbeiten. Mit dem Schriftsatz vom 10.08.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt, die ein Luftschadstoffgutachten von M...-Bxx vom 22.11.2018 enthalten, das die Gesamtbelastung durch die Geruchsimmissionen des "Nord-" und des "Südstalls" am nördlichen Ortsrand von I. für den Fall einer - tatsächlich nicht erfolgten - Erweiterung des "Nordstalls" betrachtet. Der vormalige Kläger ist am 24.12.2023 verstorben. Zu seinen Erben sind seine minderjährigen Kinder, die jetzigen Kläger, berufen. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 06.11.2025 führen die Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hinsichtlich einer etwaigen Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG aus, wegen der immer wieder verzögerten Akteneinsicht dürfe das Vorbringen in dem bereits mehrere Jahre laufenden Verfahren nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Es sei stets ausgeführt worden, dass der "Südstall" und der "Nordstall" einheitlich zu bewerten seien. Ferner diene die Frist der Verfahrensbeschleunigung. Angesichts der jeweils vom Verwaltungsgericht und dem Senat anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung nach mehreren Jahren Verfahrensdauer stehe die 10-Wochenfrist in keinem Verhältnis. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.01.2023 - 7 K 4753/18 - zu ändern und die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 25.07.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.07.2018 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es stellt klar, dass die beim Landratsamt vorliegenden Unterlagen bereits vollumfänglich Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Streitgegenstand sei allein die Baugenehmigung vom 25.07.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.07.2018. Im Übrigen werde auf die Begründung des angegriffenen Urteils, des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen zur Begründung vor, das Vorbringen der Kläger zu etwaigen Verfahrensfehlern sei nach § 6 UmwRG präkludiert. Bis zum Ablauf der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist am 25.10.2018 hätten sie lediglich unter Bezug auf ihren Sachvortrag im Verwaltungsverfahren rudimentär zum Sachverhalt vorgetragen. Der Verweis auf die dem Schriftsatz vom 16.08.2018 beigefügten Schriftsätze aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren genügten nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung des Tatsachenvortrags zu stellen seien. Es fehlten jegliche Ausführungen dazu, worin genau die Kläger einen Verfahrensfehler sähen. Ein Kläger müsse darlegen, inwieweit die von ihm vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel seine Auffassung über die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung stützten und die Rechtsfolgen, die sich aus seinem Tatsachenvortrag ergäben, aufzeigen. All dies sei hier in Bezug auf die UVP-Pflicht bzw. die Vorprüfungspflicht des Vorhabens nicht erfüllt. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen fehle jeder Tatsachenvortrag zum Erreichen der jeweiligen Schwellenwerte der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer nachträglichen Kumulation mit dem "Nordstall" nach § 11 Abs. 1 und 3 UVPG. Auch in Bezug auf eine vermeintliche Genehmigungspflichtigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fehle jeder Tatsachenvortrag zur Überschreitung der jeweiligen Schwellenwerte. Auf eine etwaige Fristverlängerung könnten sich die Kläger nicht berufen, weil das Verwaltungsgericht am 11.12.2018 allein die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Akteneinsicht verlängert habe und zu diesem Zeitpunkt die 10-wöchige Klagebegründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Zwingende Folge sei nach § 6 Satz 1 UmwRG die Präklusion. Eine Entschuldigung nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 unter Verweis auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht komme nicht in Betracht, weil die Rechtsprechung davon ausgehe, dass es hierauf grundsätzlich nicht ankomme. Auch durch die Nachbarbeteiligung wäre es den Klägern möglich gewesen, innerhalb von 10 Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder unterlassenen Vorprüfung des Einzelfalls dienenden Tatsachen und Beweismittel hinreichend genau anzugeben. Vortrag zum Überschreiten der Schwellenwerte nach Anlage 1 zum UVPG bzw. Anhang 1 zur 4. BImSchV sei den Klägern auch ohne genauere Aktenkenntnis möglich gewesen, weil der Beklagte dem vormaligen Kläger mit E-Mail vom 23.05.2017 dargelegt habe, weshalb er davon ausgehe, dass das Vorhaben mit Blick auf den "Nordstall" nicht als eine gemeinsame Anlage i. S. des § 1 Abs. 3 4. BImSchV zu beurteilen sei. Das Vorbringen führte auch zu einer Verfahrensverzögerung, weil die Frage, ob ein gemeinsamer Einwirkungsbereich i. S. des § 10 Abs. 4 UVPG vorliege gutachterlich geprüft werden müsse. Außerdem habe sich der Gesetzgeber dagegen entschieden, das Erfordernis einer kausal begründeten Verfahrensverzögerung zu normieren. Die Präklusion, die die Amtsermittlungspflicht einschränke, gelte auch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und damit auch in der Rechtsmittelinstanz fort. Für den Fall, dass eine Präklusion nicht angenommen werde, tragen die Beigeladenen weiter zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Kumulation vor. Dem Senat liegen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten des beklagten Landes, die Akten des Verwaltungsgerichts, in Kopie die Planunterlagen des Bebauungsplans "Wochenauer Straße" sowie die Baugenehmigung für das Gebäude W...x Straße ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten sowie auf die Senatsakten Bezug genommen.