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Beschluss

4 ME 122/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0905.4ME122.24.00
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Leitsätze
1. Maßnahmen des Küstenschutzes sowie der Abwehr von Überschwemmungsgefahren erfolgen im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG bzw. des § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG . 2. Ein Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stellt einen Unterfall der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, wie sie im deutschen Recht im Übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geregelt sind. 3. Erforderlich ist bei einer Berufung auf ein Tätigwerden im Interesse der Gesundheit des Menschen, dass sich das für die Durchführung der Maßnahme sprechende zwingende öffentliche Interesse als überwiegend gegenüber dem betroffenen Interesse des besonderen Artenschutzes erweist
Entscheidungsgründe
1. Maßnahmen des Küstenschutzes sowie der Abwehr von Überschwemmungsgefahren erfolgen im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG bzw. des § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG . 2. Ein Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stellt einen Unterfall der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, wie sie im deutschen Recht im Übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geregelt sind. 3. Erforderlich ist bei einer Berufung auf ein Tätigwerden im Interesse der Gesundheit des Menschen, dass sich das für die Durchführung der Maßnahme sprechende zwingende öffentliche Interesse als überwiegend gegenüber dem betroffenen Interesse des besonderen Artenschutzes erweist