Beschluss
8 B 16/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0619.8B16.25.00
24Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus dieser enormen Anzahl getöteter Schafe ergibt sich auch ohne Nennung einer konkreten Schadenssumme ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Schaden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Übertötung auch zukünftig stattfinden kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits in der erheblichen Anzahl der getöteten Schafe in dieser kurzen Zeitspanne von bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Wolf. Hierin liegt zudem die Annahme begründet, dass es sich nicht mehr um ein reines Beuteverhalten leicht zu erreichender Nahrung handelt, sondern um ein untypisches Verhalten, da die Anzahl weit über die für eine notwendige Ernährung einschließlich Vorratshaltung hinausgeht. Zwar ist vorliegend kein Mindestschutz der Schafsherde entsprechend des oben genannten Praxisleitfadens vorhanden, da sich zumindest seeseits keine Umzäunung befand und auch landseits Schäden am vorhandenen Zaun (Festzaun, Litzenzaun, Knotengeflecht; Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) ausgemacht werden konnten. Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen 8,1 km langen (und schmalen) Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, ist ein Mindestschutz entsprechend des Leitfadens jedoch nicht zu fordern, unabhängig davon, dass bereits nicht sicher ist, dass ein vorhandener ausreichender Mindestschutz für den Wolf beim Goldschakal gleichermaßen wirkungsvoll wäre.(Rn.21)
2. Es war bislang nicht absehbar, dass sich diese Situation des erstmaligen Eindringens von Prädatoren dieser Art auf Sylt einstellen könnte. Dies hat sich durch den vorliegenden Fall für die Zukunft allerdings geändert, so dass vorstehende Erwägungen zum Mindestschutz in zukünftigen Vorfällen vergleichbarer Art, sei es mit einem Wolf oder Goldschakal, nicht mehr tragen dürften.(Rn.21)
3. Bezüglich der zu erhaltenden Population unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von der Entscheidung des VG Dresden, in welchem angenommen wurde, dass auch ein einzelnes Wolfspaar eine zu erhaltende Population darstellt, denn es liegen keine Hinweise vor, dass auf Sylt mindestens zwei Goldschakale sind und eine Reproduktion möglich ist. Auch in den anderen Gebieten Schleswig-Holsteins gab es zwar einzelne Goldschakalsichtungen, jedoch ist auch dort nicht erkennbar, dass sich Tiere dauerhaft niedergelassen haben und eine Population im Sinne einer ortsgebundenen Anzahl von mindestens zwei fortpflanzungsfähigen Tieren besteht (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2005 13 K 1960/04 juris Rn. 27; bestätigt von: OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2006 1 B 802/05 juris). Insgesamt ist deswegen nicht von einer Verschlechterung der Population auszugehen, weil nicht einmal feststeht, dass gegenwärtig lokal eine Reproduktion der Tiere möglich ist. Bei einem Einzeltier auf einer Insel ist eine Vermehrung ohnehin ausgeschlossen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dieser enormen Anzahl getöteter Schafe ergibt sich auch ohne Nennung einer konkreten Schadenssumme ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Schaden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Übertötung auch zukünftig stattfinden kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits in der erheblichen Anzahl der getöteten Schafe in dieser kurzen Zeitspanne von bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Wolf. Hierin liegt zudem die Annahme begründet, dass es sich nicht mehr um ein reines Beuteverhalten leicht zu erreichender Nahrung handelt, sondern um ein untypisches Verhalten, da die Anzahl weit über die für eine notwendige Ernährung einschließlich Vorratshaltung hinausgeht. Zwar ist vorliegend kein Mindestschutz der Schafsherde entsprechend des oben genannten Praxisleitfadens vorhanden, da sich zumindest seeseits keine Umzäunung befand und auch landseits Schäden am vorhandenen Zaun (Festzaun, Litzenzaun, Knotengeflecht; Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) ausgemacht werden konnten. Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen 8,1 km langen (und schmalen) Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, ist ein Mindestschutz entsprechend des Leitfadens jedoch nicht zu fordern, unabhängig davon, dass bereits nicht sicher ist, dass ein vorhandener ausreichender Mindestschutz für den Wolf beim Goldschakal gleichermaßen wirkungsvoll wäre.(Rn.21) 2. Es war bislang nicht absehbar, dass sich diese Situation des erstmaligen Eindringens von Prädatoren dieser Art auf Sylt einstellen könnte. Dies hat sich durch den vorliegenden Fall für die Zukunft allerdings geändert, so dass vorstehende Erwägungen zum Mindestschutz in zukünftigen Vorfällen vergleichbarer Art, sei es mit einem Wolf oder Goldschakal, nicht mehr tragen dürften.(Rn.21) 3. Bezüglich der zu erhaltenden Population unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von der Entscheidung des VG Dresden, in welchem angenommen wurde, dass auch ein einzelnes Wolfspaar eine zu erhaltende Population darstellt, denn es liegen keine Hinweise vor, dass auf Sylt mindestens zwei Goldschakale sind und eine Reproduktion möglich ist. Auch in den anderen Gebieten Schleswig-Holsteins gab es zwar einzelne Goldschakalsichtungen, jedoch ist auch dort nicht erkennbar, dass sich Tiere dauerhaft niedergelassen haben und eine Population im Sinne einer ortsgebundenen Anzahl von mindestens zwei fortpflanzungsfähigen Tieren besteht (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2005 13 K 1960/04 juris Rn. 27; bestätigt von: OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2006 1 B 802/05 juris). Insgesamt ist deswegen nicht von einer Verschlechterung der Population auszugehen, weil nicht einmal feststeht, dass gegenwärtig lokal eine Reproduktion der Tiere möglich ist. Bei einem Einzeltier auf einer Insel ist eine Vermehrung ohnehin ausgeschlossen.(Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die "Allgemeinverfügung zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland)" vom 04.06.2025 wiederherzustellen, ist entsprechend der inhaltlichen Ausführungen des Antragstellers und seines unbeschränkten Widerspruchs vom 10. Juni 2025 gegen die Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2025 dahingehend auszulegen (§ 122 Satz 1, § 88 VwGO), dass er sich auch auf die Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf den dort ebenfalls aufgeführten Ausnahmetatbestand § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bezieht. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist die statthafte Antragsart, denn der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Wiederspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners, für welche dieser die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte. Die Voraussetzungen eines solchen Antrages liegen auch im Übrigen vor. Die Antragsbefugnis analog zu § 42 Abs. 2 VwGO liegt zur Überzeugung des Gerichtes vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insbesondere einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und sie geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 – 4 ME 122/24 – juris Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 174). Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang bestehen, der von der Vereinigung vorzutragen ist. Ob dieser Zusammenhang tatsächlich besteht, bleibt zwar der Begründetheitsprüfung vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – OVG 11 N 40.18 – juris Rn. 5 f.). Dennoch ist aufgrund des identischen Wortlauts von § 2 Abs. 1 UmwRG und § 42 Abs. 2 VwGO ("geltend macht") nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (vgl. hierzu nur Eyermann-Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111 m.w.N.) bereits auf Zulässigkeitsebene zu fordern, dass auf der Grundlage der Darlegung des Antragstellers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein darf, dass der behauptete Kausalzusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung besteht. Der sachliche Zusammenhang erfordert, dass die nach der Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis betreffen. Es genügt jedoch ein mittelbarer Bezug, wenn eine Wirkungskette hergestellt wird zwischen den Rechtsvorschriften, deren Verletzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gerügt wird, der angegriffenen Entscheidung und den Folgen für die Schutzziele der Vereinigung. Der räumliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung bezieht (vgl. zum Ganzen Landmann/Rohmer- Fellenberg/Schiller, Umweltrecht, 100. EL 2023, § 2 UmwRG Rn. 18 ff.; Beckmann/Kment-Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.; jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2023 – 5 S 1972/21 – juris Rn. 22). Die Entnahme (Tötung) einer geschützten Tierart unterfällt dem weiten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Diesem weiten Auffangtatbestand unterfallen sämtliche, nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasste Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, demgemäß auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 – 4 ME 122/24 – juris Rn. 12; Beschluss vom 26. Juni 2020 – 4 ME 97/20 – juris Leitsatz 1 und juris Rn. 11 ff; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 B 896/24 – juris Rn. 3; VG Kassel, Beschluss vom 8. November 2023 – 2 L 1765/23.KS – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 28 L 3333/23 – juris Rn. 7). Der Antragsteller ist gemäß des Bescheides vom 17. November 2017 als Umweltvereinigung anerkannt und berechtigt, Rechtsbehelfe nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz einzulegen, ohne durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Schutz von Wildtieren gehört zum Satzungsziel des Antragstellers. Trotz seines Sitzes in A-Stadt erfasst der satzungsmäßige Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesgebiet, demnach auch die Wildtierwelt auf Sylt. Er wendet sich zudem gegen die Verletzung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift, denn die Ausnahmegenehmigung betrifft das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. die nach seiner Auffassung fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 7 BNatSchG, die umweltbezogene Rechtsvorschriften darstellen. Es erscheint zudem möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine diesbezügliche Verletzung gegeben ist. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis darüber hinaus nicht aus § 64 BNatSchG herleiten. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BNatSchG, nach der die anerkannte Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4a bis 5 berechtigt gewesen sein muss. Solcherlei Rechte sind von der Anerkennung des Antragstellers ausdrücklich nicht umfasst. Es besteht insofern ein nebeneinander des UmwRG und des BNatSchG, sodass eine Antragsbefugnis auch unabhängig von bestehenden Rechten nach §§ 63, 64 BNatSchG gegeben ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 – 4 ME 122/24 – juris Rn. 13 ff.; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 B 896/24 – juris Rn. 4). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Die nicht bloß formelhafte Begründung in dem angegriffenen Bescheid auf Seite 10 und 11 genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen. Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Umstände im Einzelfall betroffenen Interessen zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse als vorrangig anzusehen ist. Die Allgemeinverfügung hält zudem einer materiell rechtlichen Prüfung stand. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben bestehen in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten, da die Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2025 offensichtlich rechtmäßig ist. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner war für die Allgemeinverfügung als Obere Naturschutzbehörde zuständig (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 19 NatSchZVO). Mangels bestehender Mitwirkungsrechte nach § 63 BNatSchG ergibt sich noch keine formelle Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung aufgrund einer unterbliebenen Beteiligung. Materiell-rechtlich gilt Folgendes: Der Antragsgegner hat die Ausnahmegenehmigung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 BNatSchG gestützt, mit dem Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FHH-Richtlinie – in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Bei Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (im deutschen Recht umgesetzt in § 44 BNatSchG), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-674/17 – juris Rn. 30). Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 12. April 2024 – 4 ME 73/24 – juris Rn. 21 m.w.N.). In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. April 2024 – 4 ME 73/24 – juris Rn. 22; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 B 896/24 – juris Rn. 12). Zunächst unterliegt der Goldschakal dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Danach ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei dem Goldschakal handelt es sich gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13c) BNatSchG i.V.m. § 1, Anlage 1 BArtSchV um ein wild lebendes Tier der besonders geschützten Art. Eine Ausnahme von diesem Verbot ermöglicht § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG. Danach ist eine solche die Ausnahme insbesondere zulässig zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr.2) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Daraus ergibt sich im Wesentlichen ein dreistufiges Prüfprogramm, bei welchem zunächst der jeweilige Tatbestand (hier Nr. 1, 2 und 5) in den Blick zu nehmen ist. Im zweiten Schritt ist zu prüfen ist, ob zumutbare Alternativen gegeben sind und zuletzt, ob der Erhaltungszustand der Population einer Art durch die Ausnahmeregelung nicht verschlechtert wird. Innerhalb dieser Prüfungsschritte gibt es – entgegen den Einlassungen des Antragsgegners – keinen Raum zwischen den streng geschützten Wölfen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und den ("nur") besonders geschützten Goldschakalen nach Anhang V der FFH-Richtlinie zu differenzieren. Weder der Wortlaut bietet hierfür Anhaltspunkte, noch lassen sich solche aus der Systematik der nationalen Gesetzeslage herleiten, denn nach dem BNatSchG sind in § 39 Abs. 2 alle wildlebenden Tiere allgemein geschützt, die im Anhang V der FFH-Richtlinie genannt werden. Dazu gehören der Wolf (canis lupus) und der Goldschakal (canis aureus) gleichermaßen. Soweit es die Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betrifft, unterscheidet der nationale Schutzstatus nicht zwischen Anhang IV und V der FFH-Richtlinie. Auswirkung erhält dies erst dann, wenn es um andere Formen der Beeinträchtigung geht. So darf eine streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG z.B. auch keinen erheblichen Störungen ausgesetzt werden. Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist ebenfalls nicht von Relevanz, dass der Wolf ein in Deutschland und auch in Schleswig-Holstein heimisches Tier ist und sich der Goldschakal erst seit Ende der 90er Jahre in Deutschland aufhält. § 45 Abs. 7 BNatSchG stellt nicht darauf ab, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine invasive Art erteilt werden soll oder nicht. Maßgebend ist allein der Schutzstatus des Tieres. Der Tatbestand zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) erfordert, dass ein mehr als nur geringfügiger Schaden vorliegen bzw. zu erwarten sein muss, es aber keiner unzumutbaren Belastung, insbesondere keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bedarf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 28 L 3333/23 – juris Rn. 34). Der Begriff des ernsten Schadens entstammt dem an Art. 9 Abs. 1 X-str. 2 des Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) vom 19. September 1979 eng angelehnten Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b) FFH-Richtlinie, stimmt mit jenem des erheblichen Schadens im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a), X-str. 3 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten überein und ist im Lichte dieser Regelungsvorgaben zu interpretieren. Da diese EU-rechtlichen Termini ihrer Funktion nach die rechtliche Grenzlinie zwischen dem eigentumsrechtlich Hinnehmbaren und solchen Belastungen markieren, die dem Eigentümer auch in Ansehung der besonderen Bedeutung des Artenschutzes nicht mehr zumutbar sind, kann von einem ernsten Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nur gesprochen werden, wenn die Pflicht zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles grundrechtsrelevante Ausmaße erreicht (vgl. Landmann/Rohmer-Gellermann, UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 45 Rn. 23, m.w.N). Erforderlich ist, dass der Schaden zugunsten einer berufsmäßig betriebenen Land-, Forst, Forscherei, Wasser- oder sonstigen Wirtschaft abgewandt werden soll, wobei es wiederum genügt, wenn sich die Situation einzelner Betriebe hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Grundlage verschlechtert oder beeinträchtigt wird (vgl. Landmann/Rohmer-Gellermann, UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 45 Rn. 23). Die Schwelle ist dann überschritten, wenn das Festhalten am Artenschutz für den betroffenen bzw. gefährdeten Betrieb schwer und unerträglich ist, obwohl er bereits zumutbare Anstrengungen zur Abwendung des Schadens getroffen hat (Landmann/Rohmer-Gellermann, UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 45 Rn. 23). Die Unzumutbarkeit ergibt sich demnach nicht allein aus der Höhe eines potentiellen Schadens, sondern kann sich nur in Wechselwirkung mit den bereits getroffenen oder noch zu treffenden Sicherungsmöglichkeiten ergeben und erweist sich insofern als dynamisch. Für die zu erstellende Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden in der Zukunft droht (vgl. OVG Niedersachen, Beschlüsse vom 24. November 2020 – 4 ME 199/20 – juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 – 4 ME 116/20 –, juris Rn. 24). Dies folgt aus der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung, dass die Ausnahmen "zur Abwendung" von Schäden zugelassen werden können. Neben möglichen zukünftigen Schadenereignissen sind aber bereits erfolgte Rissereignisse bzw. Schäden in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 4 ME 48/19 – juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 5 B 472/19 – juris Rn. 16). Indizien, die im Rahmen der Würdigung für einen künftig drohenden ernsten Schaden sprechen können, sind die Anzahl und die zeitliche Frequenz von Rissereignissen, ihr räumlicher Zusammenhang und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. April 2024 – 4 ME 73/24 – juris LS 2, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 19; VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 L 1327/24.KO – juris Rn. 13). Nicht ausreichend ist eine abstrakte Gefährdung, vielmehr bedarf es deutlicher Anhaltspunkte für konkrete Gefährdungen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 28 L 3333/23 – juris Rn. 36 ff.; Köck, Der Schutz des Wolfes und die Möglichkeiten der Entnahme in Deutschland - Status quo und Perspektiven, NuR 2018, 812 (814)). Demnach muss nicht mit absoluter Sicherheit feststehen, dass ein Riss einem bestimmten Tier zugeordnet wird, aber doch eine hinreichende Sicherheit. Im Rahmen der Gefahrenprognose kommt es für die Ausnahmegenehmigung nur darauf an, ob die Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Tier, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist. Die betroffenen Tiere dürfen insofern nicht nur eine leichte Beute sein, sondern es muss ein Verhalten erlernt werden, ein Mindestmaß an Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden. Dies verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen die Weidetiere dem Wolf geradezu schutzlos ausgeliefert waren (u.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 – 4 ME 199/20 – juris Rn. 17; VG Hannover, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 9 B 4939/23 – juris Rn. 40 f.; VG Kassel, Beschluss vom 8. November 2023 – 2 L 1765/23.KS – juris Rn. 26). Für den Mindestschutz stellt die Rechtsprechung betreffend Ausnahmegenehmigungen für den Wolf auf den von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 (letzte Überarbeitung August 2024) beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, ab (u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9 Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 11). Es ist in Bezug auf den Goldschakal zwar einerseits nicht fernliegend, ebenfalls auf diese Grundsätze Bezug zu nehmen. Andererseits liegen zu wenig Erkenntnisse vor, inwiefern für den Schakal allein aufgrund der körperlichen Unterschiede ähnliche oder gleiche Anforderungen an den Mindestschutz zu stellen sind. Bei Ereignissen der Übertötung sind solche Schadensprognosen durchaus möglich, bedürfen jedoch auch dann eine plausible Darlegung des Schadensumfangs und machen eine Schadensprognose nicht entbehrlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 23). Allerdings sinken die Anforderungen an die Darlegung der Schadenssumme oder auch nur die Nennung des Wertes der getöteten Tiere, je offensichtlicher anhand der reinen Anzahl der Tiere die Höhe des Schadens wird. Vorliegend fällt die Gefahrenprognose in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der Insellage mit den von dem Antragsgegner hierzu angeführten Gründen nach Auffassung der Kammer dahingehen aus, dass ein erheblicher Schaden im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzunehmen ist (auch wenn in der Allgemeinverfügung und der Antragserwiderung zu einer konkreten Schadenshöhe kein Vortrag erfolgte). Der ernsthafte landwirtschaftliche Schaden folgt aus der vorliegend festzustellenden Übertötung von 76 Tieren derselben Herde in drei Rissvorfällen in dem Zeitraum 19.-21. Mai 2025, also in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. An zwei Kadavern wurde der Goldschakal durch DNA-Proben nachgewiesen und er wurde zudem gefilmt. Dies legt auch der Antragsgegner seiner Gefahrenprognose zugrunde, ebenso wie die existenzielle Bedrohung der Schafhalter. Aus dieser enormen Anzahl getöteter Schafe ergibt sich – auch ohne Nennung einer konkreten Schadenssumme – ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Schaden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Übertötung auch zukünftig stattfinden kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits in der erheblichen Anzahl der getöteten Schafe in dieser kurzen Zeitspanne von bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Wolf. Hierin liegt zudem die Annahme begründet, dass es sich nicht mehr um ein reines Beuteverhalten leicht zu erreichender Nahrung handelt, sondern um ein untypisches Verhalten, da die Anzahl weit über die für eine notwendige Ernährung einschließlich Vorratshaltung hinausgeht. Zwar ist vorliegend kein Mindestschutz der Schafsherde entsprechend des oben genannten Praxisleitfadens vorhanden, da sich zumindest seeseits keine Umzäunung befand und auch landseits Schäden am vorhandenen Zaun (Festzaun, Litzenzaun, Knotengeflecht; Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) ausgemacht werden konnten. Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen 8,1 km langen (und schmalen) Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, ist ein Mindestschutz entsprechend des Leitfadens jedoch nicht zu fordern, unabhängig davon, dass bereits nicht sicher ist, dass ein vorhandener ausreichender Mindestschutz für den Wolf beim Goldschakal gleichermaßen wirkungsvoll wäre. Sylt und der Kreis Nordfriesland liegen darüber hinaus nicht in einem Wolfspräventionsgebiet (WPG) und auch in den dort genannten Kreisen als WPG sind alle nach Landeswassergesetz gewidmeten Deiche, also Landesschutzdeiche, Mitteldeiche und Binnendeiche sowie deren Vorlandbereiche ausgenommen (vgl. www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/artenschutz/Material_FAQ_Wolf/FAQ_Wolfspraeventionsgebiete). Insofern bestand für die betroffene gewerbliche Schafshaltung kein Anlass in ihrem Gebiet besondere Grundschutzmaßnahmen gegen den Wolf oder gar eines Goldschakals zu ergreifen. Es war bislang nicht absehbar, dass sich diese Situation des erstmaligen Eindringens von Prädatoren dieser Art auf Sylt einstellen könnte. Dies hat sich durch den vorliegenden Fall für die Zukunft allerdings geändert, so dass vorstehende Erwägungen zum Mindestschutz in zukünftigen Vorfällen vergleichbarer Art, sei es mit einem Wolf oder Goldschakal, nicht mehr tragen dürften. Ist danach der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt, bedarf es hinsichtlich der übrigen Tatbestandsalternativen in Nrn. 2 und 5 keiner Prüfung mehr. Auch die Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ist in diesem konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Einschränkung trägt den Regelungsvorgaben des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist insoweit auch auf die nach Anhang V der Richtlinie geschützten Arten über die darin in Bezug genommenen Art. 14 und 15 anwendbar. Hiermit übereinstimmend etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 – juris Rn. 74; Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel-Müller-Walter, 3. Aufl. 2013, BNatSchG § 45 Rn. 16), dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die "Nullvariante" von vornherein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt (Landmann/Rohmer-Gellermann, UmweltR, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 45 Rn. 29). Im Ergebnis wirkt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 – 4 ME 199/20 – juris Rn. 31). Bei der Alternativenprüfung handelt es sich im Ergebnis um eine Erforderlichkeitsprüfung. Danach darf kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stehen (andere z. B. nichtletale Vergrämungsmöglichkeiten). Erforderlich ist zudem nur, was im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme unbedingt getan werden muss (Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel-Müller-Walter, 3. Aufl. 2013, BNatSchG § 45 Rn. 16, 17). Als Mindestanforderung für die Alternativenprüfung haben Gerichte in Bezug auf den Wolf auch hier aus dem bereits benannten Praxisleitfaden abgestellt (vgl. VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 B 896/24 – juris Rn. 18; VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 L 10327/24.KO – juris Rn. 18). Nach dem Praxisleitfaden kommen mobile Zaunanlagen, der Einsatz von Herdenschutzhunden, eine nächtliche Behirtung oder Festzaunanlagen in Betracht. In dem Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 und 45a BNatSchG bei Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen der Umweltministerkonferenz aus August 2024 heißt es auf Seite 28: "Was eine wolfsabweisende Zäunung anbelangt, kann der empfohlene Schutz (s. C 3.2.3) in besonderen Fällen, z.B. bei topographischen Besonderheiten wie etwa Deiche oder hoher Windlast, nicht mit zumutbarem Aufwand umsetzbar sein bzw. nur unzureichende Wirkung entfalten. Die Umsetzung von zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen bleibt auch bei Binnen- und Küstendeichen die Voraussetzung jeder Ausnahmegenehmigung. Vor jeder Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfs im Bereich von Deichen und Verwallungen ist daher zu prüfen, ob die Durchführung von Herdenschutzmaßnahmen (u.a. stromführende Wolfsschutzzäune und/oder Herdenschutzhunde, Änderungen im Herdenmanagement) im Einzelfall eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG bzw. eine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist." Der Praxisleitfaden befindet gleichermaßen auf Seite 24, dass es in der Regel keine Alternative sei, den Wolf zu fangen und in Gefangenschaft zu halten, da hierbei ein anhaltendes Leid entstehen könne. Allenfalls Welpen seien noch an die Gefangenschaft zu gewöhnen. Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt es mangels sachverständiger Kenntnisse an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Wolfs-Mindestschutz gleichsam Wirkung für die Abwehr eines Goldschakales entfaltet. Vorliegend ist jedoch mit den bereits zur Schadensprogose getätigten Ausführungen und den Begründungen des Antragsgegners nicht davon auszugehen, dass eine kurzfristige gesamte Umzäunung der Weideflächen, die allein bei der vorliegenden Herde von 500 Schafen auf 40 km Deichlänge beträgt, eine gleich geeignete aber mildere Maßnahme wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Insel Sylt eine ungünstige Relation von Deichlänge zu Landfläche aufweist. Sowohl die Errichtung als auch die nachfolgende Unterhaltung der Zaunanlagen ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der nicht in der notwendigen Kürze der Zeit umzusetzen ist. Aufgrund der Tieranzahl und der beweideten Flächengröße auf Sylt bezogen auf alle Schäfer ist zudem eine durchgehende Behirtung mit erheblichem Aufwand verbunden und damit zumindest kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegeben, was gleichermaßen für die Verbringung in einen Nachtpferch gilt. Die Alternative von Herdenschutzhunden ist vorliegend ebenfalls nicht kurzfristig zu erreichen, weil nicht jede Hunderasse und nicht jeder Hund für den Einsatz geeignet ist und Hunde sowie Halter einer umfangreichen Ausbildung bedürfen (Praxisleitfaden Ziffer 3.2.4, S. 26). Soweit der Antragsgegner eine Betäubung und Umsiedelung nicht als Alternative herangezogen hat, lässt sich das mit der von ihm dafür angeführten Begründung, dass Narkosegewähre nicht flächendeckend verfügbar seien und deren Nutzung unter dem Vorbehalt der Sachkünde stünde, für die Kammer plausibel nachvollziehen. Auch hier ist die Inselfläche in den Blick zu nehmen. Diese ist bei einem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personenkreis zu groß, als dass eine flächendeckende Überwachung ("Bejagung") stattfinden könnte. Während Jagdberechtigte, die zu einer Entnahme berechtigt werden und im Stande sind, in ausreichender Anzahl über das gesamte Inselgebiet verteilt wären, ist eine dafür ausreichende Personenanzahl für eine Narkotisierung nicht vorhanden. Die notwendige Sachkunde ergibt sich für das Gericht plausibel daraus, dass nicht nur die Narkotisierung, sondern auch die nachfolgende Behandlung und Verbringung besonderen Anforderungen – auch tierschutzrechtlicher Art – mit sich bringt. Dies dürfte nicht zum Standartrepertoire eines Tierarztes gehören, insbesondere, da es sich bei einem Goldschakal um ein Wildtier handelt, bei dem nicht standartmäßig auf ein Betäubungsmittel einschließlich Dosierung zurückzugreifen sein dürfte. Es bedürfte weiterer Ermittlungen über entsprechend sachkundige Personen, die ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. Letztlich verschlechtert sich die Population des Goldschakals durch die Ausnahmegenehmigung nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGHs steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-674/17 – juris Rn. 68 u. Urteil vom 14. Juni 2007 – C-342/05 – juris Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010 – 9 B 5.10 – juris Rn 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2020 – 4 ME 199/20 – juris Rn. 37). Für die Bestimmung des Erhaltungszustandes ist auf die lokale Ansiedlung abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 5 S 2547/21 – juris Rn. 57; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 27 f.; VG Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 9 797/23 – juris Rn. 27; VG Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 L 1327/24.KO – juris Rn. 22). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hält allerdings zumindest auch möglich, maßgeblich auf den Erhaltungszustand der Population in ganz Deutschland bzw. die atlantische biogeographische Region in Nordrhein-Westfalen überschreitenden – biogeografischen Regionen in Deutschland oder in bestimmten staatenübergreifenden biogeografischen Regionen abzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 33). Soweit auch größere Gebiete für die Bestimmung des Erhaltungszustandes herangezogen werden können, so ist es jedenfalls ausgeschlossen auf Populationen abzustellen, die in keinerlei geografischen Zusammenhang mehr stehen und insofern auch keine gemeinsame biologische Verbindung mehr haben. Die Entnahme des einzelnen Goldschakals auf Sylt hat keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der lokalen Population. Diese beschränkt sich auf Sylt auf einen anzunehmenden Goldschakal, denn die lokale Population ist bei Insellagen allgemein mangels eines dynamischen Austauschs mit der Fauna des Festlandes enger zu ziehen. Allerdings gilt diese Erwägung aufgrund der Festlandverbindung für Sylt nicht gleichermaßen, denn eine eigenständige Einwanderung ist über den Hindenburgdamm möglich (wie vorliegend wahrscheinlich passiert), sodass eine biogeografische Verbindung zum Festland zumindest rudimentär noch gegeben ist. Bezieht man die lokale Population danach weiter auch auf das Festland Schleswig-Holsteins, beschränkt sich diese auf Einzeltiersichtungen, wobei es seit 2017 nur zu acht Nachweisen eines Goldschakals im gesamten Land kam (Bl. 133 des Verwaltungsvorgangs). Es ist weder erkennbar, dass es sich dabei jeweils um Rudel handelte, noch, dass die Tiere nicht nur durchziehende Tiere waren, sondern eine Ansiedelung erfolgte und eine potentielle Vermehrung möglich war. Diesbezüglich unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von der Entscheidung des VG Dresden, in welchem angenommen wurde, dass auch ein einzelnes Wolfspaar eine zu erhaltende Population darstellt, denn es liegen keine Hinweise vor, dass auf Sylt mindestens zwei Goldschakale sind und eine Reproduktion möglich ist. Auch in den anderen Gebieten Schleswig-Holsteins gab es zwar einzelne Goldschakalsichtungen, jedoch ist auch dort nicht erkennbar, dass sich Tiere dauerhaft niedergelassen haben und eine Population im Sinne einer ortsgebundenen Anzahl von mindestens zwei fortpflanzungsfähigen Tieren besteht (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 13 K 1960/04 – juris Rn. 27; bestätigt von: OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 1 B 802/05 – juris). Insgesamt ist deswegen nicht von einer Verschlechterung der Population auszugehen, weil nicht einmal feststeht, dass gegenwärtig lokal eine Reproduktion der Tiere möglich ist. Bei einem Einzeltier auf einer Insel ist eine Vermehrung ohnehin ausgeschlossen. Die Ausnahmegenehmigung ist letztlich ermessensfehlerfrei getroffen worden. § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eröffnet der zuständigen Behörde ein Ermessen. Ist ein gesetzliches Ermessen eingeräumt, dann ist dieses gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an jenes der Behörde stellen, sondern nur Ermessensfehler kontrollieren. Vorliegend wurde weder Ermessensfehler vorgetragen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die konkrete Einzelmaßnahme ist – wie ausgeführt – verhältnismäßig und leidet an keinem Abwägungsdefizit. Im Hinblick auf die übrigen Anordnungen unter II. (Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern) und IV. (Nachsuche, Wildfolge) sowie V. (Nebenbestimmungen) bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche sind auch nicht vorgebracht worden. Die Interessenabwägung geht daher zugunsten des öffentlichen besonderen Vollzugsinteresses aus. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass dem Rechtsbehelf voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und ein Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die drohenden Schäden – wie in der Schadensprognose dargelegt – nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach liegt der Streitwert bei Verbandsklagen zwischen 15.000 und 30.000 € und richtet sich nach den Auswirkungen der Entscheidung auf die vertretenen Interessen. Die Kammer hält eine Orientierung an der unteren Grenze des regelmäßig anzunehmenden Streitwertes bei Verbandsklagen für angemessen, denn der zu entscheidende Einzelfall betrifft nur die Entnahme eines einzelnen Tieres und ist damit in seinen Auswirkungen begrenzt. Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 – 4 ME 122/24 – juris Rn. 42). Dies gilt hier insbesondere deswegen, weil die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung auf Ende Juli befristet ist und in etwas mehr als einem Monat außer Kraft treten wird, ohne dass eine Hauptsacheentscheidung bis dahin möglich sein wird.