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Beschluss

2 LB 103/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:1112.2LB103.23.00
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Leitsätze
Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für syrische Staatsbedienstete, die Syrien ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben (Fortführung der Rechtsprechung). 1. Syrischen Staatsbediensteten - hier Lehrer für die arabische Sprache im Syrischen Bildungsministerium -, die das Land ohne die erforderliche Erlaubnis ihrer zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben, droht in der Gesamtbetrachtung ohne Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ( § 3a AsylG ) seitens des Syrischen Regimes (Fortführung der Rechtsprechung). 2. Selbst wenn im Einzelfall syrischen Staatsbediensteten, die das Land unerlaubt verlassen haben, eine (schwerere) Strafe drohen sollte, geht der Senat nach der Erkenntnislage nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände davon aus, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpft (Fortführung der Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für syrische Staatsbedienstete, die Syrien ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben (Fortführung der Rechtsprechung). 1. Syrischen Staatsbediensteten - hier Lehrer für die arabische Sprache im Syrischen Bildungsministerium -, die das Land ohne die erforderliche Erlaubnis ihrer zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben, droht in der Gesamtbetrachtung ohne Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ( § 3a AsylG ) seitens des Syrischen Regimes (Fortführung der Rechtsprechung). 2. Selbst wenn im Einzelfall syrischen Staatsbediensteten, die das Land unerlaubt verlassen haben, eine (schwerere) Strafe drohen sollte, geht der Senat nach der Erkenntnislage nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände davon aus, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpft (Fortführung der Rechtsprechung).