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Urteil

6 K 852/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0108.6K852.24GE.00
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Leitsätze
1. Die Anwesenheit eines Beteiligten, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich schon nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess.(Rn.17) 2. Eine Verfolgung von Mitgliedern oder Anhängern der PDCI in der Elfenbeinküste kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht angenommen werden.(Rn.38) 3. Der ivorische Staat ist nach den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen des Gerichts – auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen – willens und in der Lage, hinreichenden Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu bieten.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwesenheit eines Beteiligten, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich schon nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess.(Rn.17) 2. Eine Verfolgung von Mitgliedern oder Anhängern der PDCI in der Elfenbeinküste kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht angenommen werden.(Rn.38) 3. Der ivorische Staat ist nach den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen des Gerichts – auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen – willens und in der Lage, hinreichenden Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu bieten.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beteiligten entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) jeweils gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung lediglich an seinen Prozessbevollmächtigten mit dem Hinweis erfolgt ist, dass der Kläger nicht persönlich geladen worden ist und das Gericht davon ausgeht, „dass die Terminsbenachrichtigung durch [den Prozessbevollmächtigten] erfolgt“. Denn die Ladung zur mündlichen Verhandlung war gem. §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an den vom Kläger bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten; einer zusätzlichen Ladung des Klägers, dessen persönliches Erscheinen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Verwaltungsgericht nicht angeordnet hatte, bedurfte es nicht (BVerwG, Beschl. v. 18.4.1994 – 8 B 215.93 = BeckRS 1994, 31256841; Beschl. v. 20.7.2016 – 4 BN 27/15 = BeckRS 2016, 50032 Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2019 – 19 A 4945/18.A = BeckRS 2019, 32462 Rn. 9). Es genügte demgemäß auch der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Hinweis in der Ladung, dass bei seinem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Denn der bestellte Bevollmächtigte tritt insoweit an die Stelle der durch ihn vertretenen Partei (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dieser Hinweis schließt das Ausbleiben des anwaltlich vertretenen Beteiligten ein, ohne dass dies für den Rechtsanwalt als den zu ladenden Vertreter einer weiteren Erläuterung bedarf (siehe nur BVerwG Beschl. v. 18.4.1994 – 8 B 215.93, BeckRS 1994, 31256841; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 102 Rn. 21). Auch war die mündliche Verhandlung auf entsprechenden Antrag des klägerischen Prozessbevollmächtigten – über den eine Entscheidung in den Urteilsgründen ergehen konnte (BVerwG, Beschl. v. 25.1.2016 – 2 B 34/14 = NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 29) – nicht wiederzueröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewahrt werden oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2024 – 11 B 4.23 = BeckRS 2024, 21286 Rn. 23 mwN.). Im Übrigen hat sich das dem Gericht eingeräumte Ermessen am Zweck des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu orientieren: Das Institut der nachträglichen Wiedereröffnung soll dazu dienen, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt demnach nicht in Betracht, wenn sich ein Beteiligter im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör verschaffen konnte, diese Möglichkeit zur Äußerung jedoch allein aus ihm zurechenbaren Gründen nicht nutzt. Hierzu zählt in Sonderheit – wie der Kläger vorliegend über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen ließ – das schlichte „Vergessen“ des Termins der mündlichen Verhandlung. Denn die hierauf begründete Verhinderung zum Erscheinen wäre bei der vom Kläger zu verlangenden, gewissenhaften und sorgfältigen Prozessführung zu vermeiden gewesen. Es hätte dem Kläger, wie jedem Beteiligten, oblegen, sich für den Termin bereitzuhalten und so das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2020 – 8 A 11701/19.OVG = BeckRS 2020, 2278 Rn. 16). Sonstige Gründe, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil der Kläger sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang weist das Gericht abschließend – gleichwohl selbstständig tragend – darauf hin, dass die Anwesenheit eines Beteiligten, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich schon nicht erforderlich ist, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (stRspr, siehe nur BVerwG, Beschl. v. 28.10.2002 – 5 B 225/02 = BeckRS 2003, 20073); nichts Anderes gilt im Asylprozess (OVG Münster, Beschl. v. 31.7.2023 – 10 A 1402/22.A = BeckRS 2023, 19398 Rn. 13). Besondere Umstände, die es geboten hätten, die Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen, sind von diesem nicht dargelegt worden. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welchen Beitrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur weitergehenden Klärung des Sach- und Streitstoffes hätte leisten können (vgl. dazu BVerfG (K), Beschl. v. 28.12.2023 – 1 BvR 2033/23 = BeckRS 2023, 40740 Rn. 20 f.; OVG Weimar, Beschl. v. 11.2.2021 – 3 ZKO 56/20 = BeckRS 2021, 8699 Rn. 8 f.: OVG Bautzen, Beschl. v. 2.2.2022 – 6 A 399/21 = BeckRS 2022, 3178 Rn. 8; VG Gera, Urt. v. 28.11.2019 – 2 K 1733/19 = BeckRS 2019, 54577 Rn. 9). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG – in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 20. Juli 2024 zugestellt worden, sodass die am 25. Juli 2024 erhobene Klage die zweiwöchige Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2024 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1), subsidiären Schutz (2.2) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.4) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.5) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 – 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 mwN.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 26.9.2024 – 6 K 1311/23 Ge – n.v.) – ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). In Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a AsylG. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vorgetragen, sein Heimatland auf Grund diverser Drohungen gegen seine Person verlassen zu haben. Nachdem er zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2019 an einer Veranstaltung der „Parti Démocratique de Côte d’Ivoire“ (PDCI) teilgenommen habe, sei er – wie alle übrigen Personen, die der vorgenannten Veranstaltung beiwohnten – ab dem Ende des Jahres 2021 von unbekannten Personen verfolgt und zu einem nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt im Jahr 2022 auf dem Heimweg „überfallen und verletzt“ worden; sein „Bruder [sei] geschlagen und verletzt“ worden, wobei man diesem mitteilte, dass es der Kläger sei, nach welchem man suche. Auch sein „Sekretär“, welcher gleichsam die vorbezeichnete Parteiveranstaltung besucht habe, sei schließlich „im Nachbarviertel ermordet“ worden. Allein dies führt unter Berücksichtigung der Erkenntnisquellenlage des Gerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht zu der Annahme, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aufgrund einer ihm zugeschriebenen (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft bei der PDCI mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von (vermeintlichen) Anhängern der politischen Opposition in der Elfenbeinküste, auch solchen, die an den Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des amtierenden Präsidenten im Jahr 2020 teilgenommen haben, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist vielmehr eine zunehmende Beruhigung der innenpolitischen Lage des Landes zu beobachten. Am 31. Oktober 2020 fanden in der Republik Côte d’Ivoire zuletzt Präsidentschaftswahlen statt. Zwar sind im Vorwahlkampf 2020 gewaltsamen Zusammenstöße mit mindestens 87 Todesopfern dokumentiert worden. Auch akzeptierte die Opposition den Wahlsieg des Amtsinhabers Ouattara („Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix“ (RHDP, vormals: RDR) zunächst nicht, rief einen „Nationalen Übergangsrat“ aus und forderte ihre Anhängerschaft zu Protesten auf. Die Bevölkerung folgte diesem Aufruf jedoch weitgehend nicht. Unter anderem aufgrund internationaler Vermittlungsbemühungen kam es in der weiteren Folge zu einem Dialog zwischen Regierungs- und Oppositionslager mit dem Ergebnis zunehmender politischer Entspannung im Land. Die Parlamentswahlen am 06. März 2021 verliefen nach diesen politischen Spannungen sodann vergleichsweise friedlich, frei, fair und transparent. Die Opposition hatte im Vorfeld ihre Boykotttaktik aufgegeben und sich am demokratischen Wettstreit beteiligt. Auch die Kommunalwahlen am 02. September 2023 verliefen insgesamt fair und friedlich, ohne größere Zwischenfälle oder Verletzte. Sie endeten mit einem deutlichen Sieg der Regierungspartei RHDP, wobei es in einzelnen Regionen auch zu Erfolgen insbesondere der PDCI und von unabhängigen, teils regierungskritischen, Kandidaten kam. Im Zuge ihrer Entspannungs- und Aussöhnungsbemühungen hat die Regierung zudem seit Ablauf der Wahlperiode 2021/2021 immer wieder Gruppen von (oppositionellen) Häftlingen begnadigt oder unter Auflagen aus der Haft entlassen. Etwa 100 Personen, die rund um die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 verhaftet worden waren, wurden zeitgleich mit der Rückkehr der FPI-Anhänger im April 2021 unter Auflagen freigelassen. Im Februar 2024 wurde 51 weitere Personen, darunter ehemalige hochrangige Militärangehörige, begnadigt, die für Verbrechen im Zusammenhang mit der Regierungskrise 2010/11 und auch Korruption zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 4 ff.). Der „Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen“ (UNHCR) sieht die Änderung der politischen Lage in der Republik Côte d’Ivoire als fundamental, stabil und dauerhaft an und empfiehlt daher die Rücknahme des Flüchtlingsstatusses für ivorische Staatsangehörige (vgl. UNHCR, Press Releases, UNHCR recommends the cessation of refugee status for Ivorians, 7.10.2021). Auch aus dem klägerischen Vorbringen betreffend seine eigene persönliche Situation im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt ergibt sich im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nicht zu wissen, durch welche Personen die von ihm in nur oberflächlicher Weise dargelegten Bedrohungen ausgegangen seien; gleiches gilt für die weiteren geschilderten Rechtsgutsbeeinträchtigungen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags ergibt sich daraus aber noch nicht zur gerichtlichen Überzeugung, dass ihm im Falle einer Rückkehr – unter Berücksichtigung der sich aktuell darbietenden politischen Lage (s.o.) – Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Allein der sinngemäße Vortrag, dass er als Veranstalter von Fußballturnieren junge Leute beeinflussen könne und er auf einer Veranstaltung der PDCI gesehen worden sei, reicht für diese Annahme nicht aus. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt nicht schlüssig aufzeigen können, weshalb im Falle einer Rückkehr seitens der ihm unbekannten Personen und/oder des ivorischen Staates noch ein Interesse bestehen sollte, gerade ihn zu verfolgen; individuell in seiner Person liegende, gefahrerhöhenden Aspekte hat er nicht dargelegt (vgl. dazu VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 41 f.). Insbesondere ergibt sich ein gefahrerhöhender Umstand nicht daraus, dass man den Kläger – nach seinem eigenen, insoweit wenig detailreichen Vortrag – als einen Unterstützer von ... ..._ S... ansehen würde. Denn weder ist im Ansatz durch den diesbezüglich zur substantiierten Darlegung angehaltenen (vgl. § 15 Abs. 1 AsylG) Kläger dargetan, welcher Personenkreis ihn als einen Unterstützer der vorgenannten Personalie ansehen würde, noch welche absehbaren Folgen damit verbunden wären. Den aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass ein (vermeintlicher) Kontakt zu ... ... S... mit einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Elfenbeinküste einhergehen würde (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 15, wonach vielmehr einige der Vertrauten von ... ... S..., „wie z.B. seine Anwältin, die ehemalige Ministerin ... B... L... und sein Kommunikationschef ... T... im Februar 2024 von StP Ouattara begnadigt“ wurden). Darüberhinausgehend ergibt sich – selbstständig tragend – aus dem klägerischen Vorbringen auch nicht die von § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Konnexität zwischen einem vermeintlichen Verfolgungsgrund und der als Verfolgung eingestuften Handlung. Der Kläger selbst bringt die von ihm geschilderten Ereignisse mit seiner vormaligen Anwesenheit auf einer Parteiveranstaltung der PDCI in Verbindung, ohne hierfür jedoch selbst hinreichende Anhaltspunkte zu nennen. Diese durch den Kläger vorgenommene Verknüpfung stellt sich als eine für das Gericht mangels weitergehenden Vortrags nicht weiter nachvollziehbare Mutmaßung dar. Ob die vom Kläger vorgetragenen Bedrohungen ihn gerade in Anknüpfung an asyl- bzw. flüchtlingserhebliche Merkmale treffen sollen, also die Verfolgung gerade „wegen” eines Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG erfolgt, ist nicht mit dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit festzustellen. Dagegen spricht jedenfalls auch der Umstand, dass der Kläger schon im Jahr 2019 auf einer Parteiveranstaltung der PDCI gewesen sei, jedoch erst Ende des Jahres 2021 Drohungen gegen seine Person wahrgenommen haben will, ohne in der weiteren Folge politisch besonders aktiv gewesen zu sein. 2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e AsylG. In Anwendung dieser Grundsätze bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Denn jedenfalls kann er wirksamen Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der ivorische Staat ist nach den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen des Gerichts – auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen – willens und in der Lage, hinreichenden Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu bieten. Den Erkenntnismitteln kann nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden zu wenden (ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Auch der Kläger selbst hat eine vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit insbesondere der Polizei in seinem Heimatland nicht substantiiert vorgetragen (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3c Rn. 16). Dabei ist unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes im Übrigen unbedeutend, dass der ivorische Staat seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen, schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten kann. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen und kann daher nicht den anzulegenden Maßstab hinsichtlich eines wirksamen Schutzes im Heimatland darstellen (in diesem Sinne schon BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745) Des Weiteren steht dem Kläger auch eine zumutbare inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat sowie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind indes nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der RL 2011/95/EU zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 2 AsylG genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen einzuholen. Hieran gemessen kann der Kläger in Teilen der Republik Côte d’Ivoire ausreichenden Schutz finden und sich dem Einflussbereich derjenigen Personen, von denen er sich bedroht fühlt, entziehen. Soweit klägerseits sinngemäß das Bestehen innerstaatlicher Schutzalternative in der Elfenbeinküste im Hinblick auf die Größe des Landes schon generell in Abrede gestellt wird, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt von denjenigen Personen niederlassen könnte, von denen er sich bedroht fühlt. Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Entgegen der Ansicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten folgt auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 Präsidentschaftswahlen in der Elfenbeinküste anstehen. Dabei übersieht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht, dass jedenfalls temporärer mit einer merklichen Zunahme der politischen Aktivitäten im Zuge der Präsidentschaftswahlen in der gesamten Republik zu rechnen sein dürfte. Da der Kläger nach eigenem Vortrag jedoch weder Mitglied der PDCI (gewesen) noch sonst ein Parteipolitiker ist oder eine herausgehobene Person des öffentlichen Lebens darstellt, lässt sich aus den anstehenden Präsidentschaftswahlen allein nicht ableiten, der Kläger müsse in der gesamten Elfenbeinküste mit erneuten Bedrohungen gegen seine Person rechnen. Insoweit hätte es auch dem Kläger in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen, diejenigen Tatsachen in schlüssiger Form vorzutragen, aus denen sich für das Gericht nachvollziehbar eine entsprechend begründete Besorgnis ableiten ließe (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.2022 – 1 B 44.22, BeckRS 2022 =12396 Rn. 6; dazu, dass das Gericht in derlei Fällen in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Asylsuchenden angewiesen ist ausf. Houben, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 1.7.2024, AsylG § 15 Rn. 6). Ungeachtet der aus den vorgenannten Gründen fehlenden praktischen Möglichkeit für diejenigen Personen, durch die sich der Kläger bedroht fühlt., ihn bei einer Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes aufzuspüren, geht der Einzelrichter auch nicht mit dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit davon aus, dass der vorbezeichnete Personenkreis ein so großes Verfolgungsinteresse hätte, den Kläger selbst landesweit in mitunter besonders aufwendiger Weise aufzuspüren und zu verfolgen; bloßen Hypothesen und ungesicherten Annahmen käme insoweit von vornherein keine Bedeutung zu (dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.2.2024 – OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24). 2.3 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28. 6. 2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 mwN.). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60). Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67). Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehrs des Klägers in die Elfenbeinküste erkennbar und von diesem selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese aus eigener Überzeugung zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet. Dass ihm Erwerbsmöglichkeiten entsprechend seiner bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer von Lebensmitteln, Taxifahrer und „Hühnerlandwirt“ in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3e Rn. 62) – von diesem auch nicht dargelegt worden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 56; VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.6.2011 – 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Hieran gemessen genügt das von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt dargelegte Leiden an Schulterschmerzen schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 2.4 Auch die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und verwiesen. 2.5 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am .... ... 1993 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste vom Stamm der Djoula sowie islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben erstmalig am 22. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juni 2023 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 28. November 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Er gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d’Ivoire auf Grund diverser Drohungen gegen seine Person verlassen zu haben. Der Kläger habe in seinem Heimatland regelmäßig Fußballturniere für Jugendliche organisiert, wobei – jeweils in Zeiten des dortigen Wahlkampfes – Parteifunktionäre ihn und die entsprechenden Jugendlichen dazu motiviert hätten, an Parteiveranstaltungen teilzunehmen. Nachdem der Kläger zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2019 schließlich an einer Veranstaltung der „Parti Démocratique de Côte d’Ivoire“ (PDCI) teilgenommen habe, ohne jedoch Parteimitglied zu sein, sei er – wie alle übrigen Personen, die der vorgenannten Veranstaltung beiwohnten – ab dem Ende des Jahres 2021 von unbekannten Personen verfolgt worden. Zu einem nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt im Jahr 2022 sei er auf dem Heimweg „überfallen und verletzt“ worden. Auch sei sein „Bruder geschlagen und verletzt“ worden, wobei man diesem mitteilte, dass es der Kläger sei, nach welchem man suche. Der „Sekretär“ des Klägers, welcher gleichsam die vorbezeichnete Parteiveranstaltung besucht habe, sei schließlich „im Nachbarviertel ermordet“ worden. Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 – dem Kläger am 20. Juli 2024 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Er habe weder Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung durch den ivorischen Staat, noch eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend gemacht. Sein Sachvortrag, er sei wegen Teilnahme an einer Versammlung der PDCI in der Elfenbeinküste verfolgt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, im Jahr 2019 an einer Versammlung der PDCI und damit einer ivorischen Partei der derzeitigen parlamentarischen Opposition teilgenommen zu haben. Allein dies führe unter Berücksichtigung der der Beklagten vorliegenden Erkenntnislage nicht zu der Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG aufgrund der Teilnahme an einer Versammlung der PDCI mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Es sei nichts für eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition in Côte d’Ivoire ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Côte d’Ivoire seit den gewaltsamen Auseinandersetzungen rund um die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Ende des Jahres 2020, welche von der Opposition weitgehend boykottiert wurde, insoweit stabilisiert habe, als dass ein Dialog zwischen Regierung und Opposition stattgefunden habe und die Zivilgesellschaft sowie politische Opposition seither freier agieren könnten. Die Parlamentswahlen im Jahr 2021 seien vergleichsweise friedlich, frei, fair, transparent und unter Beteiligung der Opposition verliefen; entsprechendes gelte auch für die im September 2023 abgehaltene Kommunal- und Regionalwahlen. Über eine aktuelle Verfolgung von Mitgliedern der PDCI werde nicht berichtet, vielmehr von einer Annäherung des Parteichefs der PDCI und Präsident Ouattara. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen betreffend die eigene persönliche Situation. Insbesondere habe der Kläger keine individuell für seine Person gefahrerhöhenden Aspekte schlüssig dargelegt, die zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr führen würden. Er habe selbst erklärt, nicht Mitglied der Oppositionspartei PDCI zu sein und in seinem Heimatland weder politisch aktiv noch an den Protesten gegen die dritte Amtszeit des amtierenden Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Weshalb im Falle seiner Rückkehr seitens des ivorischen Staates ein Interesse bestehen sollte, gerade den Kläger zu verfolgen, habe er nicht schlüssig aufzeigen können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor, da dem Kläger nach Rückkehr in die Elfenbeinküste kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der Kläger hat am 25. Juli 2024 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2024 (Az.: 10186837 - 231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 12. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.