Beschluss
1 MN 125/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0121.1MN125.24.00
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Leitsätze
1. Anders als bei der Bekanntmachung durch Aushang bedarf es für die ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde keiner (Einstellungs-)Frist; die Bekanntmachung ist, sofern in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit der Einstellung bewirkt. 2. Der Wirksamkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung steht nicht entgegen, dass zusätzlich zu der in der Hauptsatzung vorgesehenen Bekanntmachungsform noch andere Bekanntmachungsmedien genutzt werden. 3. Für die zum Erlass einer Veränderungssperre hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist die abschließende Festlegung auf einen von mehreren "verwandten" Baugebietstypen nicht stets erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn die Planung auf eine Festschreibung des vorhandenen Bestandes abzielt.
Entscheidungsgründe
1. Anders als bei der Bekanntmachung durch Aushang bedarf es für die ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde keiner (Einstellungs-)Frist; die Bekanntmachung ist, sofern in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit der Einstellung bewirkt. 2. Der Wirksamkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung steht nicht entgegen, dass zusätzlich zu der in der Hauptsatzung vorgesehenen Bekanntmachungsform noch andere Bekanntmachungsmedien genutzt werden. 3. Für die zum Erlass einer Veränderungssperre hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist die abschließende Festlegung auf einen von mehreren "verwandten" Baugebietstypen nicht stets erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn die Planung auf eine Festschreibung des vorhandenen Bestandes abzielt.