Beschluss
2 LA 2/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0124.2LA2.24.00
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Leitsätze
Der Klärung von Tatsachen, die sich inzwischen verändert haben, kommt - wie der Auslegung ausgelaufenen Rechts - regelmäßig keine grundsätzliche, zukunftsgerichtete Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
Der Klärung von Tatsachen, die sich inzwischen verändert haben, kommt - wie der Auslegung ausgelaufenen Rechts - regelmäßig keine grundsätzliche, zukunftsgerichtete Bedeutung zu.