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Beschluss

3 ZKO 1/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0220.3ZKO1.24.00
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Leitsätze
Ändern sich allgemeine über den Einzelfall hinausgehende asylrelevante Tatsachen im Herkunftsstaat – hier: Sturz des Assad-Regimes in Syrien – sind diesbezügliche Tatsachenfragen im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris:  AsylVfG 1992) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 77 Abs 1 AsylG (juris:  AsylVfG 1992)) nicht (mehr) klärungsbedürftig. Ihnen kommt - wie der Auslegung ausgelaufenen Rechts - regelmäßig keine grundsätzliche, zukunftsgerichtete Bedeutung zu (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 2 LA 2/24).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. November 2023 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ändern sich allgemeine über den Einzelfall hinausgehende asylrelevante Tatsachen im Herkunftsstaat – hier: Sturz des Assad-Regimes in Syrien – sind diesbezügliche Tatsachenfragen im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 77 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) nicht (mehr) klärungsbedürftig. Ihnen kommt - wie der Auslegung ausgelaufenen Rechts - regelmäßig keine grundsätzliche, zukunftsgerichtete Bedeutung zu (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 2 LA 2/24).(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. November 2023 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob: „A. Einem Deserteur seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. B. Einem Deserteur aus einem (ehemals) regierungsfeindlichen Gebiet seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. C. Einem sunnitischen Deserteur aus einem (ehemals) regierungsfeindlichen Gebiet syrischen Staates eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. D. Einem sunnitischen Deserteur aus einem (ehemals) regierungsfeindlichen Gebiet, der während des Wehrdienstes einmal inhaftiert war, weil er als Regierungsgegner denunziert worden war, seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. E. Einem Deserteur, der die Eigenschaften nach A bis C oben besitzt, seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird, wenn er in der Verwaltung der Armee tätig war, weil unterstellt wird, dass er aus politischen Gründen und nicht aus Angst vor Kampfhandlungen desertierte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2021 - A 3 S 82/19).“ Die unter D. und E. formulierten Fragen sind bereits keiner allgemeinen Klärung zugänglich, denn sie sind offensichtlich auf den individuellen Fall des Klägers und dessen konkrete Situation fokussiert und nicht in einen verallgemeinerungsfähigen Zusammenhang gestellt. Es wird nicht dargelegt, ob und inwieweit die gestellte Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dabei verhilft auch nicht die bloße Behauptung zum Erfolg, die Fragen seien entscheidend für die Klärung der Rückkehrgefährdung aller syrischen Deserteure, unabhängig davon, ob diese vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist seien. Soweit der Kläger zudem in Frage E. auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 30.11.2021 verweist, ist dies fehlerhaft. Soweit er auf das Verfahren A 3 S 280/19 (statt „A 3 S 82/19“) Bezug nimmt, legt er nicht dar, inwieweit diese Entscheidung jedoch seinen eigenen Lebenssachverhalt betrifft und warum dieser zu folgen ist. Darüber hinaus sind alle Fragen nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat im zugrundeliegenden Urteil ausgeführt, dass angesichts der vorgetragenen Desertation des Klägers am 1. Dezember 2012 und seinem anschließenden Verbleib im Herkunftsstaat bis zur endgültigen Ausreise im August 2019, ohne in diesem mehr als 6jährigen Zeitraum Probleme wegen der Fahnenflucht bekommen zu haben, bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vorverfolgungshandlung vorlägen und diese besonderen Umstände, welche mehr als 10 Jahre zurücklägen, auch gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung im Falle der Rückkehr des Klägers sprächen. Diese tatsächlichen Feststellungen werden vom Kläger nicht mit Verfahrensrüge angegriffen. Schließlich hat sich - nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist - offenkundig die Situation in Syrien grundlegend geändert. Die Frage, ob sich nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch das Bündnis Hai’at Tahrir asch-Scham aufgrund der Desertation des Klägers Ende des Jahres 2012 und seiner Ausreise im August 2019 noch eine Verfolgungsgefahr durch das zur damaligen Zeit regierende Assad-Regime ergeben könnte, wird sich in einem Berufungsverfahren nicht mehr stellen. Der Klärung von über den Einzelfall hinausgehender grundlegender Tatsachen, die sich durch Zeitablauf verändert haben, sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich - auch in Altfällen - nicht (mehr) klärungsbedürftig (Berlit in: GK-AsylG, Stand: Februar 2025, § 78 Rn. 145). Ihnen kommt - wie der Auslegung ausgelaufenen Rechts - regelmäßig keine grundsätzliche, zukunftsgerichtete Bedeutung zu (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 148 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 LA 2/24 - juris, Rn. 9), weshalb auch die auf eine Verfolgung seitens des syrischen Staates (unter dem Assad-Regime) gestellten Fragen keiner Klärung mehr bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).