OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 ME 162/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0211.4ME162.24.00
1mal zitiert
2Normen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann zwar die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Grund innerhalb der Frist bereits ausreichend unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Gründe ist dagegen nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich. 2. Bedingung für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer vorangegangenen Grundverfügung. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung sind daher im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht (erneut) zu prüfen, sondern müssen vielmehr gegen die Grundverfügung selbst geltend gemacht werden. 3. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG wegen sachlicher Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde kann erst dann angenommen werden, wenn ein Fall absoluter sachlicher Unzuständigkeit vorliegt, d.h. wenn eine Behörde tätig wird, die unter keinem, wie auch immer gearteten Umstand mit der Sache befasst sein kann. Dies kann dann angenommen werden, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist.
Entscheidungsgründe
1. Im Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann zwar die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Grund innerhalb der Frist bereits ausreichend unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Gründe ist dagegen nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich. 2. Bedingung für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer vorangegangenen Grundverfügung. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung sind daher im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht (erneut) zu prüfen, sondern müssen vielmehr gegen die Grundverfügung selbst geltend gemacht werden. 3. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG wegen sachlicher Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde kann erst dann angenommen werden, wenn ein Fall absoluter sachlicher Unzuständigkeit vorliegt, d.h. wenn eine Behörde tätig wird, die unter keinem, wie auch immer gearteten Umstand mit der Sache befasst sein kann. Dies kann dann angenommen werden, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist.