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Beschluss

2 M 104/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1204.2M104.25.00
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Leitsätze
1. Bei der im Rahmen einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung anzustellenden Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung über die Strafaussetzung zur Bewährung abgewichen werden soll. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt.(Rn.19) 2. Ist der Ausländer wegen schwerer Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, kann der Umstand, dass er wegen eines neuen schweren Eigentumsdelikt angeklagt ist, bei dieser Prognose berücksichtigt werden, wenn keine Umstände vorliegen, die die Tatsachenfeststellungen der Staatsanwaltschaft und deren Würdigung, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe, ernstlich in Frage stellen. Die Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) und Art. 11 Satz 1 AEMR (juris: MRErkl) steht dem nicht entgegen.(Rn.20) 3. Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG (juris: AufenthG 2004) überschreiten würden, können bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bislang nicht festgestellt bzw. ausdrücklich verneint hat.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung anzustellenden Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung über die Strafaussetzung zur Bewährung abgewichen werden soll. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt.(Rn.19) 2. Ist der Ausländer wegen schwerer Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, kann der Umstand, dass er wegen eines neuen schweren Eigentumsdelikt angeklagt ist, bei dieser Prognose berücksichtigt werden, wenn keine Umstände vorliegen, die die Tatsachenfeststellungen der Staatsanwaltschaft und deren Würdigung, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe, ernstlich in Frage stellen. Die Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) und Art. 11 Satz 1 AEMR (juris: MRErkl) steht dem nicht entgegen.(Rn.20) 3. Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG (juris: AufenthG 2004) überschreiten würden, können bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bislang nicht festgestellt bzw. ausdrücklich verneint hat.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der am … 2002 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Er reiste am … 2015 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2017 wurde ihm zusammen mit seiner Familie die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 wurde ihm eine bis zum 8. Juni 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt, die am 9. Juni 2020 befristet bis zum 8. Juni 2023 verlängert wurde. Im Anschluss daran wurde ihm am 8. Juni 2023 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 28. Februar 2025 verlängert wurde. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 verhängte das Amtsgericht Burg gegen ihn wegen gemeinschaftlich begangener, besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Januar 2025 die im Bescheid vom 28. Juni 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG erfüllt, was den Widerruf rechtfertige. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Mai 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, setzte dem Antragsteller eine Frist zur Ausreise bis zum 4. Juli 2025 und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan oder in einem anderen Staat an, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte sie aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b und c) AufenthG sei erfüllt, da der Antragsteller zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Die Ausweisung sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, da beim Antragsteller eine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie schließe sich der Einschätzung des Bundesamtes in dessen Widerrufsbescheid vom 24. Januar 2025 an, wonach sich die Gefahr der Begehung neuer Straftaten daraus ergebe, dass der Antragsteller bereits mehrfach seine Berufsausbildung abgebrochen habe und auch nach annähernd zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet eine berufliche Integration nicht absehbar sei. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Über den vom Antragsteller am 3. Juni 2025 hiergegen erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den vom Antragsteller am selben Tag gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien erfüllt. Es liege ein besonders schwerwiegendes aktuelles Ausweisungsinteresse vor, und der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung werde gefolgt. Mit der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesamtes vom 24. Januar 2025 seit dem 18. Februar 2025 bestandskräftig sei. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen die vom Antragsgegner und Bundesamt angenommene Wiederholungsgefahr griffen nicht. Die Einlassungen des Antragstellers erschöpften sich neben den allgemeinen Darstellungen zu den bisherigen Stationen seines Lebens in einem allgemeinen Bedauern unter Verweis auf seine schwere Kindheit und den schwierigen Umgang mit den veränderten Verhältnissen im Bundesgebiet. Gegen die Nachhaltig- und Wahrhaftigkeit dieser Einlassungen spreche u.a., dass der Antragsteller während seiner Bewährungszeit erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch soweit er in diesem Zusammenhang auf seine familiären Verhältnisse sowie die langjährige Beziehung zu seiner Freundin verweise, führe dies nicht zum Erfolg. Denn diese Umstände hätten bereits in der Vergangenheit bestanden und ihn nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Ungeachtet dessen sei die auf einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) und d) AufenthG beruhende Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Ausweisung geeignet sei, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten, da es sich um Tatverhalten handele, mit welchem die handelnden Personen im Alltag regelmäßig konfrontiert seien. Dem so bestehenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers stünden keine vertypten Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG gegenüber. Auch nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung die gegenläufigen Interessen des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung seiner (familiären) Bindungen im Bundesgebiet. Sowohl sein Aufenthalt seit 2017 als auch der Aufenthalt anderer Familienmitglieder im Bundesgebiet sowie die langjährige Partnerschaft zu seiner Freundin ließen die Ausweisung jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsvertrag vom 23. Juni 2025. Ungeachtet der rechtlichen Bedeutung dieses Umstandes im Lichte von § 53 Abs. 2 AufenthG sehe auch das Gericht hierin ein eher verfahrensangepasstes Verhalten. Der Wahrhaftigkeit der Integrationsbemühungen, die der Antragsteller damit zu belegen verfolge, stehe neben den bereits zuvor abgebrochenen Ausbildungen nicht zuletzt der Geschehensablauf in der jüngsten Vergangenheit entgegen. So habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. März 2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen. Laut Schreiben des B. e.V. vom 7. April 2025 habe der Antragsteller sodann dort am 24. März 2025 vorgesprochen und angegeben, dass er Hilfe bei der beruflichen Orientierung benötige. Die verschiedenen Möglichkeiten seien ihm erläutert worden, und die B. e.V. habe verschiedene Firmen angesprochen, um dem Antragsteller ein Praktikum zu ermöglichen und ggf. nach erfolgreichem Praktikum einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Daran werde deutlich, dass diese Bemühungen keineswegs aus eigenem Antrieb, sondern allein vor dem Eindruck einer drohenden Abschiebung erfolgt seien Dies spreche dafür, dass er sich mit seinem Tatverhalten bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, was seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hinter das öffentliche Ausweisungsinteresse zurücktreten lasse. Aber auch wenn dieses Verhalten des Antragstellers Ausdruck nachhaltiger Integrationsbemühungen sein sollte, stehe dem die Schwere des Ausweisungsinteresses sowie sein Nachtatverhalten im Übrigen entgegen. Letzteres sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil dies bislang noch nicht zum Anlass genommen worden sei, die zur Bewährung ausgesetzte Verurteilung zu vollstrecken. Denn ebenso wie eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht gleichsam gegen eine Wiederholungsgefahr im ausweisungsrechtlichen Sinne streite, könne Nachtatverhalten im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung trotz der Fortdauer der Aussetzung der Strafe zur Bewährung berücksichtigt werden. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht geltend, die Ausweisung sei nicht aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, unabhängig davon, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Widerrufsbescheid nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, auf § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m § 60 Abs. 8 AufenthG, sondern auf § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG gestützt habe. Danach könne einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft widerrufen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es sich bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Burg um eine Gesamtstrafe handele und dass sich diesem Urteil an keiner Stelle entnehmen lasse, welche Einzelstrafe das Gericht für die angeklagten Taten für tat- und schuldangemessen halte. Das Verwaltungsgericht habe sich in der Folge nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob es für eine Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes nach § 60 Abs. 8a AufenthG genüge, dass der Ausländer zu einer Gesamtfreiheits- oder Gesamtjugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei oder ob vielmehr auf jede einzelne Straftat und deren abgeurteiltes Strafmaß abzustellen sei. Diese Frage könne nicht dahingestellt bleiben, weil die vor dem Amtsgericht Burg angeklagten Einzeltaten zu keiner Verurteilung des Antragstellers von mindestens Jahr geführt hätten. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2023 (Az.: C-402/22) ausgeführt, dass eine Aberkennung des Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat im Singular betreffe und restriktiv auszulegen sei, so dass die Aberkennung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sei, die für sich genommen unter den Begriff der "besonders schweren Straftat" falle. Dies setze voraus, dass eine einzelne Straftat den genannten Schweregrad aufweise und der Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden könne, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstelle. Mit diesem Einwand vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Er übersieht, dass Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung weder § 60 Abs. 8 AufenthG noch § 60 Abs. 8a AufenthG noch § 60 Abs. 8b AufenthG ist, sondern § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b und c AufenthG. Dieser Ausweisungstatbestand ist - im Unterschied zu § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG - nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm auch dann erfüllt, wenn die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten erfolgt ist. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des EuGH vom 6. Juli 2023 (C-402/22) betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2025, der sich auf § 60 Abs. 8b AufenthG stützt, bestandskräftig geworden sei, ist der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht (mehr) entgegengetreten. Der bestandskräftige Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 3a AufenthG, wonach u.a. ein Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf, beim Antragsteller nicht (mehr) zur Anwendung kommt. Ist der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig geworden, kann der Antragsteller gegen seine Ausweisung nicht mehr geltend machen, der Widerruf hätte nicht nach § 60 Abs. 8b AufenthG erfolgen dürfen, weil auch diese Vorschrift voraussetze, dass die Strafe von mindestens einem Jahr nur wegen einer Straftat verhängt worden sei. 2. Der Antragsteller beanstandet, selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG als erfüllt betrachten würde, habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen im Rahmen des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG, § 40 VwVfG nicht korrekt ausgeübt habe. Das Gericht hätte sich damit auseinandersetzen und im Einzelnen begründen müssen, weshalb es den Antragsteller gleichwohl und nach wie vor für eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG halte. Denn die Gefahr für die Allgemeinheit setze die Feststellung einer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fortbestehenden konkreten einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr voraus. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, gegen die Nachhaltigkeit und Wahrhaftigkeit seiner Einlassungen spreche, dass er während seiner Bewährungszeit erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Mitteilung der Polizei nach § 87 AufenthG erbringe noch keinen Beweis der Täterschaft. Dies gelte umso mehr, als weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hätten. Hätte die Vorinstanz dies getan, wäre ihr zur Kenntnis gelangt, dass der Antragsteller entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, er sei mit zwei weiteren Tätern gewaltsam in eine Wohnung eingedrungen und habe Schmuck und Bargeld entwendet, lasse sich nicht durch die Ermittlungsakte erhärten. Aus dieser ergebe sich vielmehr, dass ihn keiner der Zeugen identifiziert habe. Auch hätten am Tatort und an den beschlagnahmten Tatwerkzeugen keine daktyloskopische oder DNA-Spuren festgestellt werden können. Auch eine Auswertung der Daten des beschlagnahmten Handys habe keine Hinweise dafür erbracht, dass er an der Tat beteiligt gewesen sei. Dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg mittlerweile Anklage erhoben habe, vermöge daran nichts zu ändern. Ebenso wenig lasse sich die weitere Behauptung der Antragsgegnerin aufrechterhalten, er habe sich als Handwerker ausgegeben, um zusammen mit einer weiteren Person in eine Wohnung zu gelangen und dort Schmuck zu entwenden. Dies gelte allein schon deshalb, weil er hiervon erstmals mit der Antragserwiderung Kenntnis erlangt habe. Obwohl die Sache längst an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sein solle, habe er bisher keine Gelegenheit bekommen, sich zu äußern. Es sei weder Anklage erhoben noch ein Strafbefehl erlassen worden. Auch ein Verfahren auf Widerruf der Bewährung sei nicht eingeleitet worden. Dies alles deute letztlich darauf hin, dass sich der gegen ihn erhobene Tatvorwurf nicht erhärten lasse. Gleiches gelte im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen im öffentlichen Raum, wobei er angeblich versucht haben solle, mit Familienangehörigen und Freunden auf Dritte bedrohlich einzuwirken. Damit müsse die weitere Sachverhaltsaufklärung, auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn aufgrund der derzeit nicht feststellbaren Täterschaft fehle es an der für eine Ausweisung erforderlichen Anknüpfungstatsache. Das Verwaltungsgericht habe keine eigenständige Prognose getroffen, sondern die der Antragsgegnerin übernommen. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er, wovon auch das Amtsgericht Burg ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgegangen sei, von der Hauptverhandlung beeindruckt gewesen sei, und deshalb in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendmigrationsdienst und seinem Anwalt über sein früheres Verhalten reflektiert und das Unrecht erkannt habe. Auch mit dem Umstand, dass er tatsächlich Integrationsbemühungen gezeigt habe, habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe es bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege, seine Persönlichkeit (Heranwachsender), seine Entwicklung (Todesangst, Flucht etc.) und Lebensumstände außer Acht gelassen. Zudem hätte das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten stärker berücksichtigen müssen, dass er sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, dass neben seinen Eltern auch insbesondere zwei minderjährige Geschwister hier lebten und dass er eine Ausbildungsstelle gefunden habe. Auch diese Einwände verfangen nicht. a) Dabei ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach den von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG zu beurteilen ist und nicht nach § 60 Abs. 8b AufenthG. b) Unabhängig davon ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand, davon auszugehen, dass beim Antragsteller die Gefahr der Begehung neuer Straftaten besteht und damit ein spezialpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse vorliegt. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Wenn eine solche Gefahr nicht vorliegt, ist eine Ausweisung unzulässig. Eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass bei dem Ausländer eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Aus den Wertungen des § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG können im Prinzip keine Rückschlüsse für eine Wiederholungsgefahr gezogen werden. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung vielmehr stets eine eigenständige Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten. Zudem kommt Strafaussetzungsentscheidungen eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Zwar geht von den Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB keine Bindungswirkung aus. Sie sind jedoch von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Bei einer Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung über die Strafaussetzung zur Bewährung abgewichen werden soll (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 6. Februar 2017 -2 L 119/15 - juris Rn. 17, m.w.N.). Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt; dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19, juris). Hiernach ist nach derzeitigen Sachstand davon auszugehen, dass beim Antragsteller eine Wiederholungsgefahr im Bereich schwerer Eigentumsdelikte besteht, auch wenn das Amtsgericht Burg in seinem Urteil vom 12. Juli 2023 davon ausgegangen ist, dass der Weg des Antragstellers in die Kriminalität mit der Bewährungsstrafe sein Ende nehmen werde. Denn es liegen neue Tatsachen vor, die eine solche Gefahr nahelegen. Der Antragsteller ist in der vom Amtsgericht Burg festgesetzten dreijährigen Bewährungszeit erneut strafrechtlich im Bereich der Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten ist. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen eines am 8. März 2024 begangenen Diebstahls in einer Wohnung in der Hertzstraße in A-Stadt (225 Js 59765/24) hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg am 28. Januar 2025 zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachweisen konnte, dass der Antragsteller an der Tat beteiligt war. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat aber - wie sich aus der vom Senat beigezogenen Strafakte (14 Ls 225 Js 24293/24 (790/25)) ergibt - am 17. September 2025 in einem anderen Fall wegen gemeinschaftlichen Diebstahls Anklage gegen den Antragsteller erhoben (Bl. 122 der Strafakte), in der ihm vorgeworfen wird, am 26. Mai 2024 mit zwei weiteren Beschuldigten in eine Wohnung im B-Straße in A-Stadt eingedrungen zu sein und dort Schmuck und 1.000 € Bargeld an sich genommen zu haben. Über die Klageerhebung wurde er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2025 informiert; die Anklageschrift wurde dem im Strafverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers am 27. Oktober 2025 zugestellt. Auch wenn der Ausgang dieses Strafverfahrens noch nicht feststeht, kann - auch mit Blick auf das eingestellte Verfahren – eine Prognose, dass vom Kläger keine konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, derzeit nicht getroffen werden. Anders als der Antragsteller meint, steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und des Art. 11 Satz 1 AEMR normierte Unschuldsvermutung der Berücksichtigung dieser neuen Umstände nicht entgegen. Die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde strafprozessuale Unschuldsvermutung, schützt den Beschuldigten nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, obgleich ihnen kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Diese Vermutung bewirkt somit nicht, dass die Verwaltungsbehörde in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren von Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, solange absehen müsste, bis sie in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind. Daher ist eine Berücksichtigung der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - selbst wenn es sich zunächst nur um „Verdachtsmomente“ handelt - im Ausweisungsverfahren, in dem es um das Vorliegen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses und in diesem Zusammenhang um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit, mithin um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (zum Ganzen: OVG Bremen, Beschluss vom 22. August 2023 - 2 LA 2.23 - juris Rn, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. November 2024 - 19 ZB 23.1416 - juris Rn. 8). Nicht anders als bei noch nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 37; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2025 - 12 S 479/25 - juris Rn. 51) dürfen die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das wesentliche Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zwar nicht ungeprüft übernehmen, sondern müssen sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass keine Umstände vorliegen, die die Tatsachenfeststellung und -würdigung der Staatsanwaltschaft ernstlich in Frage stellen. Umstände dieser Art vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere genügt der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Tat nicht von Zeugen beobachtet oder von einer Kamera aufgenommen worden sei und an den Tatwerkzeugen und der Diebesbeute keine Spuren des Antragstellers gefunden wurden, einem hinreichenden Tatverdacht nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich hinsichtlich der Täterschaft des Antragstellers auf die Sachverhaltsfeststellung der beiden von Nachbarn der Geschädigten herbeigerufenen Polizeibeamten in der Strafanzeige der Polizeidirektion Magdeburg (Bl. 8 ff. der Ermittlungsakte 225 Js 24293/24, Teil I), die auch nach der Auffassung des Senats einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Antragsteller rechtfertigen. Danach beobachteten die Polizeibeamten nach ihrem Eintreffen vor dem Mehrfamilienhaus, in welchem die Geschädigte wohnte, wie drei männliche Personen das Haus durch die Hauseingangstür verließen. Als die Tätergruppe die Beamten gesehen habe, habe einer der Männer einen Koffer, den er bei sich gehabt habe, auf den Boden geworden, und alle drei Personen seien weggerannt. Nach einer Verfolgung konnte der Antragsteller gestellt werden. Bei der Durchsuchung seiner Kleidung wurden u.a. sieben Schatullen mit Schmuck, Tierabwehrspray und ein Türöffnungsset gefunden. In dem zurückgelassenen Koffer befanden sich Gegenstände, die im Eigentum der Geschädigten stehen. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Verhalten des Antragstellers nach dem 26. Mai 2024, dem Zeitpunkt der Begehung des ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahls, keinen Schluss darauf zulässt, dass er künftig keine Straftaten mehr im Bereich der (schweren) Eigentumsdelikte begehen werde, dass insbesondere auch der Abschluss eines Ausbildungsvertrages am 23. Juni 2025 keine Gewähr dafür bietet, dass er künftig vergleichbare Straftaten nicht mehr begehen wird. c) Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und neben seinen Eltern auch zwei minderjährige Geschwister hier leben, führt nicht dazu, dass sein Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Sowohl die abgeurteilten Straftaten der gemeinschaftlich begangenen (besonders schweren) räuberischen Erpressung und des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als auch der ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Wohnungseinbruchdiebstahl stellen schwere Straftaten dar, an deren Verhinderung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Insoweit kommt auch den von der Antragsgegnerin angeführten generalpräventiven Gründen, die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, besonderes Gewicht zu. Eigentums- und Vermögensstraftaten stellen eine schwere Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er gewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder Vermögensstraftaten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen. Aus Straftaten dieser Art resultiert eine gegenwärtige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 169/19 - juris Rn. 17, m.w.N.). Demgegenüber hat das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 53 Abs. 2 AufenthG geringeres Gewicht. Der zehnjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und seine familiären Bindungen im Bundessgebiet begründen kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Die in diesen Reglungen vertypten Bleibeinteressen, die an die Aufenthaltsdauer anknüpfen, setzen den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus (BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 13 f.). Über einen solchen verfügt der Antragsteller nicht mehr. Der Antragsteller übt auch nicht ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder ein Umgangsrecht mit diesem aus (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind bzw. ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen dem Ausländer und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung oder eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind angewiesen ist (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 55 Rn. 115, m.w.N.). Dass und weshalb dies bei den minderjährigen Geschwistern des Antragstellers der Fall sein soll, ist nicht dargetan. 3. Der Antragsteller rügt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Ausweisung auch nicht aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Zu beanstanden sei insoweit die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein vertyptes (besonders) schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegenstehe. In diesem Zusammenhang habe es nicht ausreichend gewürdigt, dass er nicht nur familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, sondern auch davon auszugehen sei, dass ihm aufgrund seines bekennenden christlichen Glaubens eine Reintegration in Afghanistan nicht gelingen werde. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (Az. C-758/24, C-759/24) und dessen Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Im Rahmen der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte das Verwaltungsgericht nicht außer Acht lassen dürfen, dass Afghanistan nicht als "generell und durchgängig" sicher im Sinn des Art. 37 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU eingestuft werden könne. Es könne aufgrund der vielfältigen Berichterstattungen über die Taliban als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass Christen im sog. Islamischen Emirat Afghanistan mit dem Tod bedroht seien. Daher sei ihm eine öffentliche Religionsausübung durch Bekennen seines Glaubens, etwa in Gestalt des Besuchs des Gottesdienstes oder Tragen einer Rosenkranzkette nicht zuzumuten. Zudem werde gerade bei Rückkehrern eine Teilnahme an religiösen Riten erwartet, was einem gläubigen Christen wie ihm ebenfalls nicht zuzumuten sei. Auch mit diesem Einwand vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Er spricht damit Gefahren im Herkunftsstaat an, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 ff., m.w.N). Solche Gefahren können bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bislang nicht festgestellt bzw. ausdrücklich verneint hat. Dies gilt insbesondere für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Ein Ausländer ist hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt und auch keinen Anspruch auf eine Doppelprüfung. Ein Ausländer ist daher schon dann - gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote - zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, subsidiären Schutz zu begründen. Hat er bereits (erfolglos) ein Asylverfahren durchgeführt, ist unabhängig davon die Ausländerbehörde zudem nach § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden. Diese Bindungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 16 ff., m.w.N.). Eine solche Bindungswirkung besteht dementsprechend auch dann, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz des Ausländers bestandskräftig widerrufen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 10 ZB 22.2540 - juris Rn. 9). Die Bestandskraft des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2025 hat der Antragsteller - wie oben ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht (mehr) in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund bestand auch für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit dem vom Antragsteller zitierten Urteil des EuGH vom 1. August 2025 - C-758/24 und C-759/24 - juris) auseinanderzusetzen, das sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer durch einen Gesetzgebungsakt befasst, zu denen Afghanistan nach § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II nicht gehört. 4. Mit Schriftsatz vom 27. November 2025 hat der Antragsteller vorgetragen, ihm entstünden erhebliche faktische Nachteile dadurch, dass er gezwungen werde, das Verfahren vom Ausland aus zu betreiben und seinen Wohnsitz in Deutschland jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewähre und zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage anordne. Mit diesem Einwand vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil er ihn erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen hat. Zwar kann nach Ablauf dieser Frist die Beschwerdebegründung noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Grund innerhalb der Frist bereits ausreichend unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss ausgeführt worden ist. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Gründe ist nach Ablauf der Frist dagegen nicht mehr möglich (NdsOVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 4 ME 162/24 - juris Rn. 10; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 85, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung vom 5. September 2025 enthält keine Ausführungen zur Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung aus dem Ausland vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes. Im Übrigen ist es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar, seine gegen eine Ausweisungsverfügung gerichtete Klage durch Einschaltung eines Rechtsanwalts vom Ausland aus unter Ausschöpfung aller vom Prozessrecht gebotenen Möglichkeiten zu betreiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 18 B 1466/96 - juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 10 CS 16.746 - juris Rn. 6). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).