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Beschluss

4 LA 17/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0423.4LA17.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags. 2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. 3. In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen. 4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte.
Entscheidungsgründe
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags. 2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. 3. In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen. 4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte.