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Beschluss

4 LA 56/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0624.4LA56.22.00
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Leitsätze
1. Die Annahme einer beachtlichen Rückkehrgefährdung für unverfolgt ausgereiste ruandische Asylantragsteller, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einer oppositionellen Partei oder Vereinigung wie dem RNC beigetreten sind, setzt voraus, dass die Mitgliedschaft den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen wird. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Mitgliedschaft in der oppositionellen Partei oder Vereinigung ausnahmsweise von den ruandischen Behörden nicht "als Form der Sichtbarkeit politischer Oppostion" bewertet werden wird (vgl. Senatsurteil vom 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55 und 62). 2. Ein substantiierter Beweisantrag setzt regelmäßig auch eine Verknüpfung von Beweisthema und Beweismittel voraus ( § 244 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz StPO analog). 3. In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist ( § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) oder (zugunsten des Beweisantragstellers) als wahr unterstellt werden kann ( § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog). (Bestätigung und Ergänzung von Senatsbeschluss vom 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 3). 4. Bestehen Einwände gegen die für die Ablehnung eines Beweisantrags vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, besteht Anlass, diese Einwände im Rahmen der im Anschluss eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme direkt vorzubringen und ggf. einen neuen Beweisantrag zu formulieren. Die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, die Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
1. Die Annahme einer beachtlichen Rückkehrgefährdung für unverfolgt ausgereiste ruandische Asylantragsteller, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einer oppositionellen Partei oder Vereinigung wie dem RNC beigetreten sind, setzt voraus, dass die Mitgliedschaft den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen wird. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Mitgliedschaft in der oppositionellen Partei oder Vereinigung ausnahmsweise von den ruandischen Behörden nicht "als Form der Sichtbarkeit politischer Oppostion" bewertet werden wird (vgl. Senatsurteil vom 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 55 und 62). 2. Ein substantiierter Beweisantrag setzt regelmäßig auch eine Verknüpfung von Beweisthema und Beweismittel voraus ( § 244 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz StPO analog). 3. In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist ( § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) oder (zugunsten des Beweisantragstellers) als wahr unterstellt werden kann ( § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog). (Bestätigung und Ergänzung von Senatsbeschluss vom 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 3). 4. Bestehen Einwände gegen die für die Ablehnung eines Beweisantrags vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, besteht Anlass, diese Einwände im Rahmen der im Anschluss eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme direkt vorzubringen und ggf. einen neuen Beweisantrag zu formulieren. Die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, die Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).