Beschluss
4 LB 108/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0509.4LB108.24.00
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Leitsätze
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gebieten es nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn bei der Verbandsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen einen im Anwendungsbereich des europäischen Umweltrechts ergangenen Verwaltungsakt innerhalb der Geltungsfrist des Bescheides eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist und bei realistischer Betrachtung auch nicht hätte ergehen können, aber im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bereits eine intensive gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gebieten es nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn bei der Verbandsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen einen im Anwendungsbereich des europäischen Umweltrechts ergangenen Verwaltungsakt innerhalb der Geltungsfrist des Bescheides eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist und bei realistischer Betrachtung auch nicht hätte ergehen können, aber im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bereits eine intensive gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes erfolgt ist.