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Urteil

4 K 1355/24.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:1016.4K1355.24.KO.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses einer Umweltvereinigung an der gerichtlichen Prüfung einer zeitlich befristeten Genehmigung zum Ausbringen von Fungiziden nach Fristablauf.(Rn.25) 2. Ein solches Interesse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur anzunehmen, wenn in Zukunft einerseits hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und andererseits hinsichtlich der von der Behörde zu treffenden Entscheidung mit im wesentlichen gleichen Gegebenheiten wie bei der angefochtenen Genehmigung zu rechnen ist.(Rn.30) 3. Das unionsrechtliche Verbandsklagerecht anerkannter Umweltvereinigungen gebietet keinen Verzicht auf das Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses einer Umweltvereinigung an der gerichtlichen Prüfung einer zeitlich befristeten Genehmigung zum Ausbringen von Fungiziden nach Fristablauf.(Rn.25) 2. Ein solches Interesse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur anzunehmen, wenn in Zukunft einerseits hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und andererseits hinsichtlich der von der Behörde zu treffenden Entscheidung mit im wesentlichen gleichen Gegebenheiten wie bei der angefochtenen Genehmigung zu rechnen ist.(Rn.30) 3. Das unionsrechtliche Verbandsklagerecht anerkannter Umweltvereinigungen gebietet keinen Verzicht auf das Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist unzulässig. 1. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Demnach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das gilt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. W.-R. Schenke / R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 99). Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen am 17. April 2024 erteilt hat. Dieser bis zum 30. September 2024 befristete Verwaltungsakt hat sich noch vor Klageerhebung am 12. Dezember 2024 durch Zeitablauf erledigt. 2. Die Kläger haben kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Genehmigung vom 17. April 2024. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen; dies setzt indes einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris, Rn. 13). In allen Konstellationen muss jedoch die gerichtliche Entscheidung geeignet sein, die Position der jeweiligen Kläger zu verbessern. Dabei ist, da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20). Die Kläger haben hier unter keinem der genannten Gesichtspunkte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts. b) Ein Rehabilitationsinteresse oder die Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses werden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben. c) Ferner besteht keine Wiederholungsgefahr. aa) Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dem zukünftigen behördlichen Vorgehen müssen allerdings nicht in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen. Für das Feststellungsinteresse ist entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 2.22 –, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist nach derzeitigem Stand zu erwarten, dass die Beigeladene bzw. andere Spritzgemeinschaften auch in Zukunft jährlich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Fungiziden mittels Hubschraubern in den Verbreitungsgebieten des Mosel-Apollofalters beantragen und der Beklagte die begehrten Genehmigungen erteilen wird. Dies ist jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um ein Fortsetzungsfeststellunginteresse in Form der Wiederholungsgefahr zu begründen. Denn ein solches Ergebnis widerspräche der gesetzlichen Wertung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Um dies zu gewährleisten, muss das berechtigte Interesse daher über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung hinausgehen. Eine Rechtsanwendung, die dazu führen würde, dass die Wiederholungsgefahr mehr oder weniger schematisch zu bejahen wäre und Umweltverbände wie die Kläger regelmäßig ein Feststellungsurteil zur Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes mit umweltrechtlichen Bezügen erhielten, ist damit nicht in Einklang zu bringen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 4 LB 108/24 –, juris, Rn. 41). Es kommt daher bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr darauf an, ob in Zukunft einerseits hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und andererseits hinsichtlich der von der Behörde zu treffenden Entscheidung mit im wesentlichen gleichen Gegebenheiten wie bei dem angefochtenen Verwaltungsakt zu rechnen ist. Hier haben sich hingegen die der Genehmigung vom 22. Mai 2024 zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände bereits in relevanter Weise verändert und es ist mit weiteren Veränderungen zu rechnen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte eine im wesentlichen vergleichbare Ausnahmegenehmigung erteilen wird. bb) Die tatsächlichen Gegebenheiten, die der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde lagen, werden bei zukünftigen Anträgen auf Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht im Wesentlichen unverändert Grundlage der Entscheidung sein. Bereits im Verlauf des hiesigen Verfahrens hat sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand hinsichtlich der Auswirkungen der mithilfe von Luftfahrzeugen ausgebrachten Fungizide auf den Mosel-Apollofalter weiterentwickelt. Im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung lagen keine Forschungsergebnisse vor, die explizit die Auswirkungen der im Weinbau eingesetzten Fungizide auf den Mosel-Apollofalter untersuchten. In dieser Hinsicht hat sich die Lage verändert. So stehen beispielsweise mit dem Bericht vom 9. September 2025 der Universität Hohenheim (Anlage K 91, Bl. 2936 ff. der elektronischen Gerichtsakte) sowie mit dem Bericht der Universität Koblenz vom 14. Dezember 2024 (Anlage K 53, Bl. 709 f. der elektronischen Gerichtsakte) mittlerweile die Ergebnisse von Experimenten u.a. zum Mosel-Apollofalter zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass sich die Liste der anzuwendenden Fungizide verändert. Denn sowohl die Zulassung der Mittel selbst als auch ihre Zulassung zur Verwendung mithilfe von Luftfahrzeugen ist zeitlich begrenzt. Angesichts der Fortentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnislage ist anzunehmen, dass die zuständigen Bundesbehörden – namentlich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie das Umwelt-Bundesamt – künftig abweichende Zulassungsentscheidungen treffen, die eine Veränderung der zur Verfügung und im konkreten Anwendungsplan zur Genehmigung stehenden Fungizide zur Folge haben. Des Weiteren verändert sich der Populationszustand des Mosel-Apollofalters stetig (vgl. Anlage K 1a, Bl. 53 ff. der elektronischen Gerichtsakte). Bei der Entscheidung über zukünftige Genehmigungen sind diesbezüglich nicht die gleichen Gegebenheiten wie im Jahr 2024 zu erwarten. Angesichts des drastischen Populationsrückgangs der vergangenen Jahre ist ein Aussterben des Mosel-Apollofalters an einzelnen Standorten nicht auszuschließen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Erholung der Populationen an anderen Standorten. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegenstand unverändert bleiben wird. Vielmehr ist insbesondere eine Veränderung der zu Genehmigung stehenden Behandlungsflächen zu erwarten. Denn der Umfang und der Charakter der bewirtschafteten Flächen unterliegen einem ständigen Wandel. In der Vergangenheit hat sich dieser vordergründig in der Aufgabe von Weinbergflächen gerade in Steil- und Steilstlagen gezeigt. Der Beklagte beabsichtigt außerdem, in Zusammenarbeit mit den Spritzgemeinschaften, eine Ausweitung der Gebiete, die mit Drohnen anstelle von Hubschraubern behandelt werden. Schon von 2024 auf 2025 konnte die mit Drohnen zu behandelnde Fläche deutlich vergrößert werden. Folge hiervon ist, dass in Zukunft weniger Flächen mithilfe von Hubschraubern behandelt werden. Dies ist insbesondere angesichts der unterschiedlichen starken Abdrift der eingesetzten Mittel beachtlich. cc) Es ist nicht damit zu rechnen, dass zukünftige Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung im Wesentlichem mit der am 17. April 2024 erteilten Genehmigung übereinstimmen. In diesem Zusammenhang kommt der für die Spritzsaison 2025 erteilten Genehmigung vom 30. April 2025 eine Indizwirkung zu. Denn in ihr manifestiert sich eine Fortentwicklung der Genehmigungspraxis des Beklagten. Sie lässt somit Rückschlüsse darauf zu, wie zukünftige Ausnahmegenehmigungen ausgestaltet sein könnten. Der Beklagte hat im Jahr 2025 gegenüber der 2024 erteilten hier streitgegenständlichen Genehmigung erhebliche Veränderungen vorgenommen. So hat er zunächst eine luftgestützte Anwendung von Fungiziden über unbestockten (Teil-)Flächen ausdrücklich ausgeschlossen. Er hat zudem weitere, 2024 nicht enthaltene, Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen, die insbesondere dem Schutz des Mosel-Apollofalters dienen sollen. Die erste Flugbahn des Hubschraubers musste zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen (Bedingung II.b.5. der Genehmigung vom 30. April 2025). Neben dem Spritzverbot bei Lufttemperaturen über 25 Grad Celsius im Schatten und bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s und Thermik durfte nun auch bei Windböen, die die sachgerechte Anwendung beeinträchtigen können, nicht behandelt werden (Bedingung II.b.8.) Die Beigeladene musste – entsprechend einer von ihr im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abgegebenen Erklärung – auf die luftgestützte Behandlung von Rebflächen, die innerhalb von Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten liegen, verzichten. Sie hatte einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln durch Abdrift in diese Gebiete sowie in sonstige naturschutzfachlich schützenswerte Flächen bzw. Objekte wie beispielsweise biotopkartierte Felsen, Felsstrukturen, Silikatfelsen und Saumstrukturen zu vermeiden. Abdrift in diese Gebiete war durch einen Verzicht auf die Behandlung von Flächenrändern, u.a. durch die Abschaltung von Teilbreiten des Spritzgestänges des Hubschraubers zu vermeiden (Auflage II.c.1. und Auflage II.b.2.). An dieser Stelle ist es nicht entscheidend, ob – was die Kläger bezweifeln – diese Nebenbestimmungen geeignet sind, einen angemessenen Schutz des Mosel-Apollofalters sicherzustellen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass zukünftige Entscheidungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wie 2024, also ohne diese Bedingungen, ergehen werden. Des Weiteren lässt die Genehmigung 2025 nicht die Verwendung aller im Jahr 2024 zugelassen Fungizide zu. Die Mittel Veriphos, Solofol und Orvego sind nicht Gegenstand des Anwendungsplans 2025, welcher Bestandteil der Ausnahmegenehmigung ist. Schließlich unterscheiden sich die Erwägungen, die der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung im Jahr 2024 zu dem ihm eingeräumten Ermessen vorgenommen hat, erheblich von denjenigen im Jahr 2025. Der Beklagte hat sich in der Genehmigung vom 30. April 2025 insbesondere ausführlich mit naturschutzrechtlichen Aspekten des Falles im Hinblick auf den Mosel-Apollofalter auseinandergesetzt. Derartige Erwägungen enthielt die Genehmigung vom 17. April 2024 nicht. d) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse folgt nicht aus dem Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung. aa) Diese Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 21, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil der Zeitraum von fünfeinhalb Monaten zwischen dem Erlass des Genehmigungsbescheids am 17. April 2024 und dem Ablauf seiner Geltungsdauer am 30. September 2024 zu kurz war, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen. bb) Bei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 23 ff.). Ein derartiger qualifizierter Grundrechtseingriff ist hier zu verneinen. Die Kläger sind nicht Adressaten des angegriffenen Bescheids. Grundrechte, auf die sie sich nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG berufen können, sind nicht betroffen. Überdies handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mithilfe von Hubschraubern nicht um einen Eingriff in artenschutzrechtliche Belange von vergleichbarer Schwere. Anders als beispielsweise bei letalen Entnahmen von Tieren streng geschützter Arten (vgl. zum Fall der letalen Entnahme eines Wolfs: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 LB 175/23 OVG –, juris, Rn. 46) erlaubt die angegriffene Genehmigung nicht gezielt die Beeinträchtigung der streng geschützten Art Mosel-Apollofalter. cc) Das Verbandsklagerecht der Kläger gebietet keinen Verzicht auf das Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Als anerkannte Umweltvereinigung haben die Kläger im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts ein Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Aarhus-Konvention – in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechtecharta – (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 4 LB 108/24 –, juris, Rn. 57, m.w.N.). Dies gebietet, dass die im Prozessrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Klagen, die dem Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte dienen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit oder Äquivalenz). Darüber hinaus darf die Ausübung der im Unionsrecht begründeten Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Zwar sieht Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention den Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren für Mitglieder der Öffentlichkeit ausdrücklich nur vor, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen. Die Vertragsparteien des Abkommens haben somit einen Gestaltungsspielraum für verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einlegung solcher Rechtsbehelfe. Die im nationalen Recht geregelten Kriterien dürfen aber nicht derart streng sein, dass sie im Ergebnis alle oder fast alle Umweltverbände an der Anfechtung von Handlungen hindern, die im Widerspruch zum nationalen Umweltrecht stehen. Das Bundesverwaltungsgericht folgert daraus, dass die Aarhus-Konvention über das „Ob“ einer umweltrechtlichen Verbandsklage entschieden hat. Gleichwohl behalten die Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich des „Wie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, Rn. 35.; OVG Nds, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 4 LB 108/24 –, Rn. 58; beide juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in Fällen, in denen lediglich eine sich typischerweise vor Erreichen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacherechtsschutzes erledigende Maßnahme vorliegt, aber kein qualifizierter Grundrechtseingriff, den Wertungen des nationalen Prozessrechts widerspricht. Dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 24). Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 der EU-Grundrechtecharta nicht geboten, den Klägern ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzusprechen. Der unionsrechtliche Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 der EU-Grundrechtecharta hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern, und begründet insbesondere auch keine Verpflichtung, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 31). Ferner liegt hier kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit vor. Im Bereich des hier betroffenen europäischen Umweltrechts werden keine höheren Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestellt als es bei rein nationalrechtlichen Klagen anerkannter Umweltvereinigungen gegen erledigte Verwaltungsakte mit umweltrechtlichem Bezug der Fall ist (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 4 LB 108/24 –, juris, Rn. 62). Würde man den Klägern hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unabhängig vom Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs oder vergleichbar schweren Eingriffs zugestehen, wäre vielmehr das Gegenteil der Fall. Ihnen wäre der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in Fällen eröffnet, in denen anderen natürlichen oder juristischen Personen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Verwaltungsakte versagt ist. Die Kläger werden zudem nicht in unionsrechtswidriger Weise gegenüber solchen Personen benachteiligt, die Rechtsschutz gegen einen kurzfristig erledigten Grundrechtseingriff suchen. Wie bereits dargestellt, verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass die Modalitäten der Durchführung des Unionsrechts, die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung fallen, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln. Hier liegen indes keine gleichartigen Sachverhalte vor, weil sich die geltend gemachten Rechtspositionen wesentlich unterscheiden. Denn auch bei Berücksichtigung der Aufwertung des Verbandsklagerechts zur Durchsetzung umweltrechtlicher Vorschriften, die mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention einhergeht, steht die Ausübung eines Verbandsklagerechts, das einer Umweltvereinigung ohne eine Verletzung in eigenen Rechten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) im allgemeinen Interesse zur Durchsetzung von umweltrechtlichen Vorschriften eingeräumt wird, wertungsmäßig nicht auf derselben Stufe wie die Klage einer Person, die selbst von einem erledigten schwerwiegenden Grundrechtseingriff betroffen ist, der eine gesteigerte Relevanz für die individuelle Selbstbestimmung in dem durch ein Grundrecht erfassten Lebensbereich hat (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 4 LB 108/24 –, juris, Rn. 63). Die Ablehnung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im vorliegenden Fall führt schließlich nicht dazu, dass die Ausübung ihres Verbandsklagerechts für die Kläger praktisch unmöglich gemacht wird. Sie werden nicht von vornherein am Zugang zu effektiven Rechtsschutz gehindert. Ihnen ist als anerkannter Umweltverband die grundsätzliche Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, eingeräumt. Das Fehlen eines Anspruchs auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte folgt vielmehr aus den Besonderheiten des Einzelfalles. So sind hier nach den obigen Erwägungen aufgrund der konkreten Gegebenheiten die Anforderungen der verschiedenen, von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht erfüllt. Überdies liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, in dem aufgrund der Erheblichkeit der Maßnahme ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen ist. Die Kläger sind zudem im Bezug auf die hier streitgegenständliche pflanzenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht vollkommen schutzlos. Zwar hätte eine verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung wohl nicht erreicht werden können. Die – vor allem zeitlich bedingte – Begrenzung des Rechtsschutzes in der Hauptsache wird durch die Möglichkeit eines hinreichend effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch zumindest in tatsächlicher Hinsicht kompensiert. Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Genehmigung kein Eilverfahren durchgeführt worden ist. Denn es wäre den Klägern möglich und zumutbar gewesen, bereits im Jahr 2024 ein Eilverfahren anzustrengen. Die Durchführung der luftgestützten Pflanzenschutzmittelanwendungen ist eine öffentlich bekannte Tatsache. Der Beklagte informiert auf seiner Internetseite über die Genehmigungserteilung sowie die geplanten Anwendungstermine. Zudem hat der Kläger zu 1) ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits vor Erteilung der Genehmigung vom 17. April 2024 mit den beteiligten Landes- und Bundesbehörden im engen Austausch zu den vermeintlichen Auswirkungen der Luftanwendungen auf den Mosel-Apollofalter gestanden (vgl. bspw. Anlage K 12, Bl. 170 ff. der elektronischen Gerichtsakte). Außerdem erlaubt sowohl die Geltungsdauer der Genehmigung von fünfeinhalb Monaten als auch die – aufgrund der äußeren Bedingungen variierende – Dauer der Spritzsaison selbst eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der streitgegenständliche Bescheid hat sich gerade nicht derart kurzfristig erledigt, dass eine eingehende gerichtliche Befassung mit dem Sach- und Streitstand von vornherein unmöglich gewesen wäre. II. Mangels Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist eine Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage entbehrlich. Eine Entscheidung über den von den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall, dass die Kammer die Begründetheit der Klage prüft, gestellten Beweisantrag kann daher unterbleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht mithin der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zu der Frage, welche Anforderungen in der hier vorliegenden Konstellation bei einer umweltrechtlichen Verbandsklage an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind, findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang keine eindeutige Linie. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dabei orientiert die Kammer sich an Ziff. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten pflanzenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Fungiziden mithilfe von Hubschraubern. Die Kläger sind anerkannte Umweltvereinigungen. Der Kläger zu 1) verfolgt insbesondere den satzungsmäßigen Zweck, Einfluss auf naturschutzrelevante Entscheidungen öffentlicher und politischer Gremien zu nehmen. Der Kläger zu 2) verfolgt ausweislich seiner Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz zu fördern. Die Beigeladene ist eine sogenannte Spritzgemeinschaft, in der sich Winzerbetriebe zusammengeschlossen haben, um die Behandlung von Rebflächen mit Pflanzenschutzmitteln zu organisieren und durchzuführen. Der Beklagte erteilte ihr am 17. April 2024 eine Ausnahmegenehmigung zur Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel mithilfe eines Hubschraubers auf in der Genehmigung näher bezeichneten Rebflächen in Steil- und Steilstlagen im unteren Moseltal. Die Genehmigung galt für die Spritzsaison 2024; sie war bis zum 30. September 2024 befristet. Bestandteil der Genehmigung war ein Anwendungsplan, in dem die einzusetzenden Pflanzenschutzmittel – es handelte sich dabei ausschließlich um Fungizide – bestimmt waren. Die Beigeladene machte von der Genehmigung Gebrauch und behandelte die dort erfassten Rebflächen mithilfe von Hubschraubern mit Fungiziden. In Teilen der von der Genehmigung erfassten Anwendungsflächen finden sich Habitate des Mosel-Apollofalters. Er ist in einem schlechten Erhaltungszustand und steht kurz vor dem Aussterben. Der Kläger zu 1) trat bereits im Jahr 2023 an den Beklagten heran und äußerte Bedenken an der Verträglichkeit der Hubschrauberspritzungen in Bezug auf den Mosel-Apollofalter. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 30. April 2025 erneut eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mithilfe von Hubschraubern. Ein gegen diese Genehmigung von dem Kläger zu 2) eingereichter Eilantrag wurde von der Kammer mit Beschluss vom 26. Mai 2025 abgelehnt (4 L 447/25.KO). Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 18. August 2025 eingestellt (1 B 10652/25.OVG); die Genehmigungen hatten sich mit dem Ende der Spritzsaison vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung erledigt. Die Kläger hatten bereits am 12. Dezember 2024 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, der Bescheid vom 17. April 2024 sei rechtswidrig gewesen. Der schlechte Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters sei auf die Luftanwendung von Fungiziden zurückzuführen. Die erhobene Klage sei zulässig. Insbesondere sei das erforderliche Fortsetzungsfeststellunginteresse gegeben. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte erteile jährlich vergleichbare Ausnahmegenehmigungen. Damit sei auch in Zukunft zu rechnen. Die Veränderungen, die er im Jahr 2025 bezüglich der Ausgestaltung der Genehmigung vorgenommen habe, seien marginal. Der Beklagte habe die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung nicht anerkannt. Zudem handele es sich bei der angegriffenen Verwaltungsentscheidung um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme. Wegen der zeitlichen Abläufe sei es ihnen unmöglich, Rechtsschutz im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu erlangen. Ihr unionsrechtlich gewährtes Recht auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz gebiete es, hier trotz Fehlen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen. Der vorliegende Fall und das Verfahren hinsichtlich der Genehmigung aus dem Jahr 2025 zeigten zudem, dass der Eilrechtsschutz kein hinreichender Ersatz sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Genehmigung vom 17. April 2024 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Gegen erledigte Verwaltungsakte könne nur in Ausnahmefällen um Rechtsschutz ersucht werden. Die Betroffenheit unionsrechtlicher Vorschriften führe nicht ohne Weiteres dazu, dass es keines qualifizierten Grundrechtseingriffs bedürfe. Jedenfalls sei ein Rechtseingriff von vergleichbarer Intensität zu fordern, welcher hier nicht vorliege. Überdies fehle es an Nachweisen dafür, dass der Rückgang des Mosel-Apollofalterbestands auf die luftgestützte Fungizidanwendung zurückzuführen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig. Die Kläger hätten kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Der Beklagte habe 2025 eine neue Genehmigung mit abweichendem Inhalt erlassen. Der Zugang zu Rechtsschutz werde den Klägern nicht per se verwehrt. Sollte die Gefahr einer Wiederholung bestehen, könnten sie die Rechtmäßigkeit der Genehmigung überprüfen lassen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu beantragen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge unter anderem zu der vom Beklagten beabsichtigten Ausgestaltung der 2026 zu erteilenden pflanzenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gestellt. Diese Anträge wurden in der Verhandlung durch Beschluss abgelehnt. Hinsichtlich der Beweisthemen und der Ablehnungsgründe wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Bevollmächtigte der Kläger hat ferner hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Prüfung der Begründetheit der Klage vornehme, einen weiteren Beweisantrag gestellt. Hinsichtlich seines Inhalts wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.