Urteil
13 LC 234/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.13LC234.23.00
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Leitsätze
Eine Person, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat nach Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergagn der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16.10.1980 (EÜÜVF bzw. EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland in europarechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Entscheidungsgründe
Eine Person, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat nach Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergagn der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16.10.1980 (EÜÜVF bzw. EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland in europarechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.