Urteil
AN 17 S 25.50421
VG Ansbach, Entscheidung vom
24Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Griechenland. Der 1991 geborene Antragsteller ist Palästinenser aus Gaza ungeklärter Staatsangehöriger. Er stellte am 9. Mai 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Eine EURODAC-Abfrage ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 2 für Griechenland für den 10. Januar 2023, einen Treffer der Kategorie 1 für den 17. Januar 2023 und eine Schutzgewährung für den 10. März 2023. Auf den Wiederaufnahmeantrag des Bundesamts vom 10. Mai 2025 teilte die griechische Migrationsbehörde am 12. Mai 2023 mit, dass dem Kläger im Griechenland am 10. März 2023 der Flüchtlingsstatus verliehen worden sei und er einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 10. März 2023 bis 10. März 2026 erhalten habe. Der Antragsteller gab beim Bundesamt im Rahmen von Befragungen zur Zulässigkeit seines Asylantrags in Deutschland am 9., 17. und 19. Mai 2023, im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsyG vom 5. Oktober 2025 und bei einer schriftlichen Abfrage an, Gaza am 25. Dezember 2022 verlassen und über Ägypten und die Türkei, für die er ein Visum gehabt habe, am 4. Januar 2023 nach Griechenland eingereist zu sein, wo er ca. drei Monate in einem Camp auf Kos und anschließend einen Monat bei einem Bekannten in einer Wohnung in Thessaloniki gelebt habe. Ca. am 25. April 2023 sei er weiter nach Deutschland gereist. In Griechenland habe er internationalen Schutz beantragt und Fingerabdrücke abgegeben. Er habe Griechenland verlassen, weil es dort Rassismus gebe und nicht sicher sei. Es lebten dort viele Flüchtlinge aus Gaza, auch viele von der inneren Sicherheit, außerdem viele sonstigen Flüchtlinge. Er sei in Griechenland nach seiner Einreise erwischt, geschlagen und eingesperrt worden. Er habe keinen Asylantrag stellen wollen, aber gemusst. Seine Papiere habe er nach seiner Ausreise aus Griechenland auf Anweisung des irakischen Schleusers in Belgien zerrissen. Gesundheitliche Einschränkungen habe er nicht. Mit Bescheid vom 20. Mai 2025, dem Antragsteller zugestellt am 27. Mai 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Griechenland an; in sein Herkunftsland dürfe er jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 17 K 25.50422) und beantragte gem. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 20. Mai 2025 anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG habe. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 17 S 25.50421 und AN 17 K 25.50422 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2025 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Asyl keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit der zur Verhinderung der Abschiebung notwendige Rechtsbehelf ist. Er ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche (§ 36 Abs. 3 AsylG) nach der Bescheidsbekanntgabe gestellt worden. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – der Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht umsetzt – ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. In der Folge ist eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG dorthin veranlasst. Dies ist für den Antragsteller in Bezug auf Griechenland der Fall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.). Allerdings liegt die Schwelle der in einem Mitgliedsstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörungen nach der Rechtsprechung sehr hoch. Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von „Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Eine – auch starke – Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen und große Armut, genügen hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris; kürzlich: U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96) ausreichend. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zu berücksichtigen. Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 - juris Rn. 105 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 – C-93/18 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris; U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23,30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Zumutbar ist es überdies, im Land übliche und geduldete, wenn auch „krumme“ Wege anzuwenden, beispielsweise (Schein-)Meldeadresse anzugeben oder käuflich zu erwerben, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu erreichen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 juris Rn. 39). b) Von einer Lage einer einem anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland generell und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohenden Verelendung ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln unter Zugrundelegung dieser Rechtslage nicht auszugehen. Eine Verelendung ist für erwachsene, nicht vulnerable, arbeitsfähige Männer grundsätzlich nicht zu erwarten. Um eine solche Person handelt es sich bei dem Antragsteller. Die Lage stellt sich für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar: Bei der Ankunft am Athen International Airport – dem Zielflughafen sämtlicher Rückführungen nach Griechenland – werden den Rückkehrern meist keine Informationen zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 10.10.2024, S. 8). Bei der Einreise von Flüchtlingen nach Griechenland auf dem Landweg von außerhalb der EU, vor allem von der Türkei aus, kann es zu sog. Pushbacks kommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9 vom 17.12.2024, S. 14 f.), dass auch rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hiervon betroffen sind, wird jedoch nicht berichtet. Schutzberechtigte verlieren durch ihre Ausreise ihren Schutzstatus in der Regel nicht, auch wird die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig durch die Ausreise, muss aber bei ihrem etwaigen Ablauf erneuert werden (BFA, a.a.O., S. 9, 25). Die Erteilung oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels geht mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Asylbehörde für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis (ADET, auch Residence Permit Card – RPC) bei der hierfür zuständigen Polizei zu beantragen. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter ADET-Bescheid, mit dem die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Dies kann gegebenenfalls zu weiteren Zeitverzögerungen des insgesamt mehrere Monate dauernden Prozesses zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis führen. Es ist ein persönliches Erscheinen, die Abgabe diverser Unterlagen und die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website notwendig. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei anerkannten Flüchtlingen drei Jahre, bei subsidiär Schutzberechtigten ein Jahr (nach Verlängerung zwei weitere Jahre) gültig. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor Ablauf beantragt werden, ansonsten droht eine Strafe von 100,00 EUR (BFA, a.a.O., S. 25 – 27). Eine unbegründete Verspätung des Antrags auf Verlängerung kann dazu führen, dass diese abgelehnt wird (SFH, a.a.O., S. 8). Zum 31. März 2024 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, um die Probleme beim Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zu minimieren. Im September 2024 ist zur Vereinfachung der Abläufe zudem ein hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki in Betrieb genommen worden, das zu einer effizienteren Bearbeitung führen soll (BFA, a.a.O., S. 27). Schutzberechtigte haben Anspruch auf ein Reisedokument. Dieses wird von vielen Banken zur Eröffnung eines Bankkontos verlangt (BFA, a.a.O., S. 24, S. 27). Soweit Schutzberechtigte in einem Camp oder einer anderen staatlichen Einrichtung untergebracht sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis und ein Reisedokument beantragen und werden hierbei aktiv vom Management der Unterkunft unterstützt. Soweit sie anderweitig untergebracht sind, ist für die Beantragung eines Reisedokuments eine Aufenthaltserlaubnis nötig. Weiter kann der Reisepass, abhängig vom Wohnsitz, persönlich beantragt werden und ist die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website erforderlich. Auch die Verlängerung des Reisepasses ist möglich (BFA, a.a.O., S. 28 f.). Was Hilfsangebote für Schutzberechtigte angeht, existierte in Griechenland bis 30. November 2024 mit dem HELIOS-Programm ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte, das – wenn auch mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Finanzierungsfragen – regelmäßig fortgesetzt worden ist (BFA, a.a.O., S. 27; Hess. VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – BeckRS 2024, 22465 Rn. 77). Das Programm wurde zum 1. Dezember 2024 durch das Programm HELIOS + abgelöst (BFA, a.a.O., S. 38, SFH, a.a.O., S. 10., vgl. auch https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, abgerufen am 14.1.25; SFH, a.a.O., S. 10). HELIOS + sieht für international Schutzberechtigte und Personen mit temporärem Schutz die Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (u.a. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, psychosoziale Betreuung, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, obligatorische Griechischkurse und verpflichtende Integrationsberatung vor – BFA, a.a.O., S. 38 f.). Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für möglich. Auf lange Sicht hat sich gezeigt, dass bisher etwa 60% der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, einer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (BFA, a.a.O., S. 38 f.). Darüber hinaus existieren zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten, vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Integrationszentren für Migranten (KEM) bieten mit Sozialarbeitern, Rechtsbeiständen und Psychologen Unterstützung für sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus an wie Rechtsberatung, Hilfen bei Problemen des täglichen Lebens, Sprach- und Integrationskurse, Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern und Hilfe bei der Jobsuche (BFA, a.a.O, S. 44 f.). Daneben gibt es einen „Helpdesk für soziale Integration“ des Ministeriums für Migration und Asyl für Personen mit internationalem Schutz; dieser befasst sich ebenfalls mit Angelegenheiten von international Schutzberechtigten wie dem Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung (BFA, a.a.O., S. 45). Bereits seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugees Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt der Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen etc. unterstützen soll (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 8 vom 21.6.2024, Version 8, S. 16). Weiter bieten zivilgesellschaftliche Organisationen, Berufsbildungszentren, Universitäten und im Speziellen die Athener Stadtverwaltung Sprachkurse an (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus vom 26.8.2021, S. 27). Auch stellen zahlreiche weitere NGO wie GCR-Pyxida, APOSTOLI, das griechische Rote Kreuz Sprach- und Integrationskurse bereit und helfen bei der Integration in den Arbeitsmarkt (BFA, Version 9, S. 46 – 50). So wurde die Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ ins Leben gerufen, von der 18.000 Begünstige profitieren sollen. Es werden Career Days angeboten und eigene Unternehmensgründungen von Schutzberechtigten werden unterstützt (Ready4Business). Die Action Finance Initiative (AFI) bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbständigkeit zu verbessern. Auch die Refugee Women Academy, Stepping Stone, Blue Refugee Centre und viele weitere Gruppen/Aktionen bieten vielfältige Unterstützung an (BFA, a.a.O., S. 44 – 49 mit Aufstellung der Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten, S. 54 ff.). Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen eine wichtige Rolle und dienen als Anlaufstelle (BFA, a.a.O., S. 42). Personen mit internationalem Schutzstatus sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylbewerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + teilnehmen. Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Manchmal nehmen die offenen Unterkünfte, die eigentlich für Asylbewerber vorgesehen sind, auch Personen auf, die bereits internationalen Schutzstatus genießen (BFA, a.a.O., S. 17). Daneben betreiben ein paar staatliche Einrichtungen unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen (BFA, a.a.O., S. 10). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum erschwert die Suche außerdem (BFA, a.a.O, S. 33 ff.). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (BFA, a.a.O., S. 32). Die Steuernummer eröffnet den Zugang zu TAXISnet (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 3) und ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches ebenso benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (BFA, a.a.O., S. 32; Botschaft Athen, a.a.O., S. 2). Zum Erhalt der Steuernummer AFM muss der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf den Namen des Schutzberechtigten abgeschlossenen Mietvertrages nachgewiesen werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 24 f.). Um geforderte Wohnsitznachweise erbringen zu können, werden Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300 bis 600 EUR) auch temporär verliehen, d.h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (BFA, Version 8, a.a.O., S. 26). Obdachlose erhalten vom städtischen Sozialdienst eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit. Diese Bescheinigung ersetzt den Adressnachweis und ist für den Zugang zu städtischen Notdiensten erforderlich (Botschaft Athen, a.a.O., S. 10). Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt, während etwa im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb waren, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM, a.a.O., S. 14 ff.; BFA, Version 9, a.a.O., S. 41 ff.). Es gibt sowohl durch offizielle Stellen betriebene Obdachlosen- bzw. Notunterkünfte als auch solche, die durch nichtstaatliche Stellen, z. B. durch Médecins du Monde, betrieben werden. Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities dienen als Anlaufstelle für Obdachlose und Bedürftige (BFA, a.a.O., S. 41 f.; vgl. Aufstellung S. 55 ff.). Darüber hinaus können international Schutzberechtigte am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen (BFA, a.a.O., S. 40). Hier ist u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung und Steuererklärung vorzulegen (SEM, a.a.O., S. 19 ff.). Berichten zufolge leben viele Schutzberechtigte in einer informellen Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet; ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten wie Syrer oder Ivorer. Sie bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not, sind jedoch oftmals in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Diese informellen Unterkünfte führen Schutzberechtigte oftmals auch zu Schwarzarbeit oder führt umgekehrt der Schwarzarbeit zu entsprechenden Unterkünften (BFA, a.a.O., S. 40 f.). Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen ist nach wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen (Botschaft Athen, a.a.O., S. 9). Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), das auf den drei Pfeilern finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und berufliche Integration beruht, existiert in dieser Form seit März 2020 (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen vom 31.10.2022, S. 4 ff.). Das EEE ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung (abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung), die keine Bedingungen bezüglich der Länge des legalen und dauerhaften Voraufenthaltes in Griechenland stellt (BFA, a.a.O., S. 31; SEM, a.a.O., S. 6). Voraussetzungen des EEE ist die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, eine Kontonummer eines Bankkontos in Griechenland, persönliche Kontaktdaten, eine Steuerklärung, ein Mietvertrag/Besitzurkunde eines Hauses/Wohnung der letzten sechs Monate, eine Stromabrechnung/Nebenkostenabrechnung aus den letzten sechs Monaten, eine Arbeitslosenkarte/Beleg über die monatlichen Einkünfte, ggf. Bestätigung hinsichtlich des Schulbesuchs der Kinder (SEM, a.a.O., S. 6 ff.). Speziell was die Beantragung der Steuernummer (AFM) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA) anbelangt, ist von erheblichen bürokratischen Hürden auszugehen: Die Ausstellung einer Steuernummer setzt einen Wohnsitznachweis voraus. Dennoch steht die Leistung des EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das garantierte Mindesteinkommen zugelassen (SEM, a.a.O., S. 6, S. 10). Die Ausstellung der AMKA erfordert u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis, einen Wohnsitznachweis, ein Reisedokument sowie eine Studienbestätigung, einen Arbeitsvertrag und eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber, wobei für einen Arbeitsvertrag die AFM benötigt wird (BFA, a.a.O., S. 24 f.). Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen wie etwa die staatliche Wohnbeihilfe verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren. Hinsichtlich des Wohngeldes beträgt dieser für Angehörige von Drittstaaten zwölf Jahre (BFA, a.a.O., S. 33). Im Falle international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Bei Ausreise aus Griechenland beginnt die Frist des dauerhaften und legalen Aufenthaltes von neuem (SEM, a.a.O., S. 11 f.). Tageszentren, NGOs und kirchliche Organisationen unterstützen Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen, z.B. warmen Mahlzeiten, Lebensmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs (BFA, a.a.O., S. 41 f.). In den offenen Unterkünften, in denen – wie bereits ausgeführt – teilweise auch international Schutzberechtigte Aufnahme finden, werden u.a. auch Mahlzeiten und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt (BFA, a.a.O., S. 17 f.). Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben, gestaltet sich jedoch als schwierig (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1). Nachdem sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen einige Zeit durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert hatten, hat sich die griechische Wirtschaft in den letzten Jahren wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als im EU-Durchschnitt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1; Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). 2021 legte die griechische Wirtschaft um 8,4% zu, 2022 waren es 5,6% und 2023 noch immer 2,3% (Herrmann Ulrike, taz, Wirtschaftsranking von Ländern, Die Pleite-Griechen auf Platz eins, 6.1.2024). Für 2024 erwartete die griechische Regierung ein Wachstum von 2,2%, während die EU-Kommission im Mittel der 27 Mitgliedstaaten für dieses Jahr nur 0,8% ansetzt. Auch für 2025 und 2026 setzt die griechische Regierung Wachstumsraten von 2,3 und zwei Prozent an, wobei die Konjunktur vor allem vom Tourismus und den Investitionen getrieben wird (Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Demnach ging die Arbeitslosigkeit weiter zurück. Lag sie im September 2023 noch bei 10%, was der niedrigste Wert seit September 2009 gewesen ist (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023), ging sie im Juli 2024 noch weiter auf 9,5% zurück (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2024 bei 5,9%). Im Vergleich erreichte die Arbeitslosigkeit im Juni 2013 einen Rekordwert von 28,1%, in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen waren damals sogar 57,5% ohne Beschäftigung. Seitdem gehen die Arbeitslosenzahlen, abgesehen von einem starken Anstieg im Coronajahr 2020, kontinuierlich zurück (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023). Jedoch ist die Arbeitslosenquote von 9,5% die zweithöchste in der Europäischen Union (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2024 bei 5,9%). Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird mit 21,7% des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts angegeben (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15.7.2023). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind meist im niedrigqualifizierten Bereich und/oder in der Schattenwirtschaft tätig. Erschwerend hinzu tritt regelmäßig die Sprachbarriere. Zudem stehen die Schutzberechtigten im Wettbewerb mit den griechischsprachigen Arbeitnehmern (Botschaft Athen, a.a.O., S. 6 f.). Jedoch wird der Arbeitskräftemangel zu einem immer größeren Problem in Griechenland. So herrscht etwa im Tourismussektor ein Arbeitskräftemangel von ca. 65.000 Personen. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Industriesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen, im Gesundheitswesen, aber auch in der Landwirtschaft. Schutzberechtigte haben so gute Chancen, eine Beschäftigung zu finden (BFA, a.a.O., S. 43 f.). Das Potential der vornehmlich jungen Migranten wurde in Griechenland erkannt und verschiedene Projekte und Initiativen ins Leben gerufen, um diese in Arbeit zu bringen wie etwa das Programm ADAMA. Bis Ende Februar 2023 hatten bereits rund 4.500 Migranten von dem ADAMA-Coaching profitiert. Es wurde eine Job-Matching Plattform aufgebaut – das ADAMA-Job Center. Diese Plattform verlinkt private Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern. Zudem gibt es weitere Initiativen. Auf Kos und Rhodos konnten bereits 56 anerkannt Schutzberechtigte einen Saison-Job in der Touristikbranche erhalten mit monatlichen Nettoeinkommen zwischen 800 und 1.400 EUR, was dem durchschnittlichen Gehalt auf der Insel entspricht. Hinzu kommen Trinkgeld, bezahlte Überstunden, kostenlose Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung. Auf Lesbos wurde Schutzberechtigten erfolgreich eine ganzjährige Stelle in der Landwirtschaft, auf Samos insbesondere Jobs in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe und Handwerk vermittelt. Auf Chios werden Arbeitskräfte in der Agrarwirtschaft gesucht. Auch auf dem Festland gibt es Initiativen wie die „Welcome 2023“ Career Days in Athen und die „Refugee Week Greece“ im Juni 2023 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 10 ff.). Die Arbeitssuche kann über den griechischen Arbeitsmarktservice oder auf diversen Online-Jobportalen erfolgen. Auch wurde zur Unterstützung der Arbeit von ADAMA eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Diese bringt Flüchtlinge, die in ganz Griechenland Arbeit suchen, mit potentiellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes. Beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt sind jedoch weiterhin etliche bürokratische Hürden zu überwinden wie der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, der AFM und AMKA mit den bereits beschriebenen erforderlichen Nachweisen und zeitlichen Verzögerungen (BFA, a.a.O., S. 42 f.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Sparmaßnahmen wie für griechische Staatsbürger. Jedoch sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die AMKA ausgestellt sein (BFA, a.a.O., S. 21 ff., 50 f.). Wer über keine solche verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Seit März 2022 können selbständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA (wobei Ausnahmen etwa für Menschen mit Behinderung existieren) keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben. Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartefrist in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten (BFA, a.a.O., S. 50). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA, a.a.O., S. 21, 51; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 21). Weiter gibt es ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten, die in den Aufnahmezentren leben. Auch bieten mehrere NGOs wie etwa Ärzte ohne Grenzen, Ärzte der Welt oder das Hellenische Rote Kreuz medizinische Grundversorgung an (BFA, a.a.O., S. 22 f., 51). Während einerseits berichtet wird, dass psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende gänzlich fehlen (BFA, a.a.O., S. 51, SFH, a.a.O., S. 13), wird andererseits beschrieben, dass Asylbewerber, die eine temporäre Sozialversicherungsnummer besitzen, Zugang auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung haben (BFA, a.a.O., S. 21). Dasselbe gilt für Schutzberechtigte, die eine AMKA besitzen, denn diese haben den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige (BFA, a.a.O., S. 21). c) Unter Beachtung des vorstehenden unter a) dargelegten rechtlichen Maßstabes, dieser – unter b) dargestellten – allgemeinen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte und des Vorbringens des Antragstellers besteht nach Überzeugung des Gerichts für diesen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung. Zwar haben rückkehrende Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen gesicherten Zugang zu Obdach und sanitären Einrichtungen, weil eine staatliche Unterkunftszuweisung nicht existiert, und ist es für sie anfangs für einen nicht unerheblichen Zeitraum auch praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens zu erfüllen, jedoch ist prognostisch zu erwarten, dass der Antragsteller seine Grundbedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) für eine Übergangszeit nach der Rückkehr nach Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln und mit Hilfe von NGO, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und Unterbringung aktiv sind, befriedigen können wird. Der Antragsteller ist als allein reisender, gesunder und in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkter Mann ohne familiäre Zwänge prognostisch in der Lage, Gelegenheitsarbeiten zu finden, die ihm ein Überleben in der ersten Zeit sichern werden. Gerade die aktuelle Sommersaison eröffnet Arbeitsuchenden die Möglichkeit, Hilfstätigkeiten in der Baubranche, der Landwirtschaft, der Gastronomie oder im Tourismus zu übernehmen, zumal der Bedarf an Arbeitskräften dort in der zurückliegenden Zeit deutlich gestiegen ist (vgl. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 109). Der Antragsteller ist gesund und auch sonst in der Lage zu arbeiten und die notwendige Eigeninitiative und das erforderliches Durchhaltevermögen aufzubringen, um sich den – schwierigen, aber nicht unzumutbaren – Lebensbedingungen in Griechenland zu stellen. Einschränkungen in seiner Arbeits- und Lebensfähigkeit sind jedenfalls nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Mit entsprechenden Anstrengungen, mit Hilfe landsmannschaftlicher Strukturen, NGO und Hilfsprogrammen ist zu erwarten und es erscheint bei entsprechender Initiative auch wahrscheinlich, dass er an eine Arbeit und an eine Unterkunft kommen wird. Zunächst häufige wechselnde Arbeitsstellen und Unterkünfte sind gegebenenfalls zumutbar. Mit Hilfe von NGO, sonstigen Hilfeangeboten und entsprechender Eigeninitiative erscheint es auch realistisch, dass der Antragsteller die vorgenannten administrativen Grundlagen dafür legt, um auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinzuwachsen bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle und Unterkunft zu finden. Der Wunsch, in Deutschland zu sein, ist rechtlich indes nicht entscheidend. Zwar halten bzw. hielten einige Oberverwaltungsgerichte die Lebensverhältnisse in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte allgemein, d.h. auch für nicht vulnerable Schutzberechtigte, für unmenschlich bzw. erniedrigend (vgl. etwa OVG Saarl., U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Sachsen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492.21 A – juris; VGH BW, U.v. 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 – juris; OVG Bre-men, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 – juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris; B.v. 5.4.2022 -1 A 314/22.A – juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris), dem hat sich das erkennende Gericht aber schon in der Vergangenheit nicht angeschlossen (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 17.7.2024 – AN 17 K 23.50620 – juris); ebenso wenig hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Lebensverhältnisse für nicht vulnerable Männer allgemein für unzumutbar (HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris; ebenso VG Bayreuth, U.v. 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 – juris Rn. 31, U.v. 5.9.2023 – B 7 K 23.30517 – juris Rn. 51; VG Frankfurt/Oder, U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A –, juris Rn. 19). Aktuell hat das dies nun auch das Bundesverwaltungsgericht auf die Zulassung der Revision durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. Presseerklärung Nr. 30/2025 des BVerwG vom 16.4.2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) in Griechenland eintretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist für den Antragsteller somit nicht auszugehen. 3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller mit Blick auf Griechenland vor. Auch die Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Mai 2025 erweist sich damit voraussichtlich als rechtmäßig. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen zu systemischen Mängeln. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – ist im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt. Individuelle Gründe sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 4. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es stehen der Abschiebungsandrohung weder Kindeswohl-, noch Familienbelange, noch gesundheitliche Aspekte i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens für den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 – EÜÜVF hat, kann dahinstehen. Dieser stünde der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung jedenfalls nicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG steht lediglich ein – erteilter – Aufenthaltstitel der Abschiebungsandrohung entgegen, nicht aber schon ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel grundsätzlich erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt werden. Dass ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel bereits bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung maßgeblich ist, ergibt sich auch nicht aus europäischem Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH zur RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 20008 – Rückführungs-RL – (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris) kann zwar das ursprüngliche deutsche System, dass jedwedes inlandsbezogenen Abschiebungsverbot generell erst von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden muss, aber der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, so nicht mehr aufrechterhalten werden. Die ausländerrechtliche Fragestellung, ob dem Antragsteller wegen seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland und seines zwischenzeitlich zweijährigen Aufenthalts in Deutschland ein Aufenthaltstitel in Deutschland nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 EÜÜVF zusteht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.12.2024 – 19 B 24.666 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 5.6.2025 – 13 LC 234/23 – juris), stellt jedoch keinen Belang dar, der vom Bundesamt im Rahmen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zu prüfen und zu gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 (C-484/22 – juris) fordert ausdrücklich nur die Berücksichtigung der Belange nach Art. 5 Buchst. a) und b) Rückkehr-RL – Wohl des Kindes, familiäre Beziehungen – bereits bei der Rückkehrentscheidung. In Art. 5 Buchst. c) Rückkehr-RL ist darüber hinaus auch noch der Gesundheitszustand des Flüchtlings als Belang gleichgesetzt, weitere (inlandsbezogene) Gründe, die einer Rückführung in einen anderen Staat entgegenstehen können, sind dort jedoch nicht genannt. Sie haben kein vergleichbares Gewicht und sind europarechtlich nicht determiniert. Titelansprüche, die sich aus einem zuerkannten Asylstatus ableiten, sind auch von der zeitlichen Logik her grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt prüfbar. Die Prüfung liegt auch außerhalb der Zuständigkeit des Bundesamts (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG). Der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung steht ausländerrechtlicher Titelanspruch damit nicht entgegen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.