Beschluss
4 LA 128/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0716.4LA128.24.00
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Leitsätze
1. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist hierfür nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuziehen. Insofern handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs. 2. Ein Gehörsverstoß kann darum auch vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat.
Entscheidungsgründe
1. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist hierfür nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuziehen. Insofern handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs. 2. Ein Gehörsverstoß kann darum auch vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat.