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Beschluss

A 12 S 721/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1119.A12S721.24.00
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Leitsätze
Das Unterlassen der Zuziehung eines geeigneten Dolmetschers bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen anhörungsberechtigten Beteiligten betrifft den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2024 - A 1 K 2994/23 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unterlassen der Zuziehung eines geeigneten Dolmetschers bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen anhörungsberechtigten Beteiligten betrifft den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).(Rn.9) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2024 - A 1 K 2994/23 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Der am 06.05.2024 gestellte Antrag der Kläger, die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 08.04.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). I. Die Kläger machen geltend, dass der zu der Sitzung des Verwaltungsgerichts geladene Dolmetscher lediglich Türkisch und nicht Kurdisch gesprochen habe. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 06.07.2023 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen Übersetzer für die kurdische Sprache benötigten. Sie hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung immer wieder darauf hingewiesen, dass sie dringend einen Dolmetscher für die kurdische Sprache benötigten. Der Kläger zu 1 spreche Türkisch nur rudimentär. Die Klägerin zu 2 spreche überhaupt kein Türkisch. Mit der Ladung sei mitgeteilt worden, dass ein Dolmetscher für die Sprachen Türkisch und Kurdisch geladen worden sei. Weil der Dolmetscher lediglich Türkisch und nicht Kurdisch gesprochen habe, sei auch ein Verlegungsantrag gestellt worden. Die Kläger hätten ein Recht darauf, ihre Situation vor Gericht in flüssiger Sprache darzulegen. Eine Sprache, die nur rudimentär gesprochen werde und in welcher man vielleicht einen Wortschatz von 200 Wörtern habe, sei nicht geeignet, um dem Recht auf rechtliches Gehör zu genügen. Wenn das Gericht in der Ladung schon mitteile, dass auch ein Dolmetscher für die kurdische Sprache geladen sei, dann werde man verlangen dürfen, dass ein solcher dann eben auch geladen werde. Geschehe dies nicht, sei ein Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben und dem Antrag auf Zulassung der Berufung sei stattzugeben. Das Argument des Gerichts, dass sich der Kläger doch auch stundenlang im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Türkisch habe verständigen können, gehe ebenfalls ins Leere. Der Kläger habe von Anfang an immer wieder erklärt, wie unbefriedigend das Interview vor dem Bundesamt verlaufen sei und dass er sich auch dort habe kaum richtig ausdrücken können. Es sei zu zahlreichen Missverständnissen und Fehlübersetzungen gekommen. II. Mit diesem Vorbringen wird der Berufungszulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Unterlassen der Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten betrifft den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG. a) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings 1983 in einem Senatsbeschluss entschieden, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht ihm über einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft, nicht mehr vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör umgriffen sei. Das Grundgesetz begegne den aus solchen Verständigungsproblemen erwachsenden Gefährdungen nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG, sondern durch die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 17.05.1983 - 2 BvR 731/80 -, juris Rn. 33). Der Verfassungsbeschwerde, auf die hin der zitierte Beschluss ergangen ist, lag ein strafrechtliches Verfahren zugrunde. Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 13.09.2018 - 1 StR 320/17 -, juris Rn. 34 und vom 01.03.2018 - IX ZR 179/17 -, juris Rn. 14 f.), das Bundessozialgericht sieht in ausdrücklicher Abgrenzung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zuziehung von Dolmetschern zugleich auch als spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (BSG, Beschluss vom 26.04.2024 - B 2 U 38/23 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt, lässt sie offen, ob die Nichthinzuziehung eines Dolmetschers zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör führt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 4 ZB 21.31095 -, juris Rn. 12). Hingegen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend, zurückgehend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.11.1981 - 9 C 474.80 -, juris Rn. 5), das vor der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, davon aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Hinzuziehung eines (geeigneten) Dolmetschers eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt oder darstellen kann, ohne sich mit der anderslautenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (siehe nur: BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2013 - 5 B 41.13 -, juris Rn. 4, und vom 03.02.1998 - 1 B 4.98 -, juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997 - A 12 S 3092/96 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2025 - 4 LA 128/24 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2024 - 6 LA 168/24 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2023 - 11 A 1967/23.A -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2023 - 9 ZB 23.30420 -, juris Rn. 7 f.). b) Der Senat hält an seiner oben zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 fest. Richtigerweise folgt der Anspruch von anhörungsberechtigten Verfahrensbeteiligten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, auf Zuziehung eines Dolmetschers aus Art. 103 Abs 1 GG (vgl. Aust in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 103 Rn. 73). Die Gewährleistungen aus den §§ 185 ff. GVG sind verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG geboten (Saliger in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 103 Rn. 28), so dass Verletzungen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rügefähig sind. Die Zuordnung der Gewährleistung erforderlicher Sprachmittlung zum Recht auf ein faires Verfahren unter Abgrenzung vom Anspruch auf rechtliches Gehör vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil an dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren diejenigen Beschränkungen zu messen sind, die von spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03 -, juris Rn. 68). Das Recht auf ein faires Verfahren hat als prozessuales "Auffanggrundrecht" keinen feststehenden Gewährleistungsumfang, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 BvR 2449/14 -, juris Rn. 4). Dieser Grundsatz der Spezialität führt dazu, dass dann, wenn ein Äußerungs- oder Anhörungsrecht betroffen ist, die Gewährleistung der Verständigung durch Sprachmittlung durch den Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle grundrechtliche Verfahrensgarantie geschützt ist (vgl. Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Rn. 71 ; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 55; ähnlich auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 AsylG Rn. 431 ff. ; Brüning in: Stern/Becker, GG, 4. Aufl. 2024, Art. 103 Rn. 39 f.). Das Recht auf Äußern und Gehörtwerden kann nicht getrennt von der Notwendigkeit des gegenseitigen sprachlichen Verstehens konstruiert werden. Sprachliche Verständigung ist nämlich eine essentielle Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung des Äußerungsrechts (Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Rn. 71 ). 2. a) Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge auch im Zusammenhang mit dem Vortrag, es habe an der Beiziehung eines für die Kläger geeigneten Dolmetschers gefehlt, erfordert neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2025 - 4 LA 128/24 -, juris Rn. 3). Es ist insbesondere Vortrag dazu erforderlich, dass noch etwas zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1998 - 1 B 4.98 -, juris Rn. 5). Diese Anforderung des Vortrags zur Entscheidungserheblichkeit steht mit der Kausalitätsfiktion des § 138 VwGO ("Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn …") im Einklang. Die Kausalitätsfiktion bezieht sich nämlich nur auf die Kausalität zwischen Rechtsverletzung und angefochtenem Urteil. Sie vermag kein norminternes Kausalitätserfordernis zu überbrücken, wie es § 138 Nr. 3 VwGO enthält, weil gefordert ist, dass der unterbundene Vortrag vom Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich sein muss (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 4 und 37). Ein weiterer Vortrag im Zulassungsverfahren zu der Frage, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, ist mit Blick auf die Einstufung des Gehörsverstoßes als absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO nur dann nicht erforderlich, wenn entweder der Verstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betrifft (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 124a VwGO Rn. 114 <Stand: 10/2015) oder wenn es für den Verfahrensbeteiligten aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv unzumutbar ist, binnen der Rechtsmittelbegründungsfrist Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 7). b) aa) Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht ausgeführt, was die Kläger hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführen wollen, aber nach eigener Behauptung nicht können. Damit fehlt es an der erforderlichen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. bb) Die Behauptungen im Zulassungsvorbringen, der Kläger zu 1 spreche Türkisch nur rudimentär und die Klägerin zu 2 spreche kein Türkisch, sind ohne nähere Darlegungen nicht nachvollziehbar. Träfen diese Behauptungen zu, wäre in Betracht zu ziehen, dass das Gesamtergebnis des Verfahrens betroffen sein könnte und eine Darlegung dessen, was bei Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers vorgetragen worden wäre, nicht von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gefordert wäre. Der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 06.04.2023 ausweislich des über die Anhörung gefertigten Protokolls eine 130 Minuten dauernde Befragung sowie eine 30 Minuten dauernde Rückübersetzung des Protokolls in türkischer Sprache absolviert. Während der Anhörung hat er zwar erwähnt, dass er in kurdischer Sprache mehr erzählen und sich besser ausdrücken könne. Ausweislich eines vom Anhörer gefertigten Vermerks wurde der Kläger zu 1 daraufhin gefragt, ob er die Anhörung auf Türkisch fortführen möchte, kurze Zeit später wurde er erneut dazu befragt, ob er sich mit der Dolmetscherin verständigen könne, woraufhin er erklärte, er könne seine Gründe auf Türkisch vortragen. Mit diesen Umständen hätte sich das Zulassungsvorbringen auseinandersetzen müssen, wenn nunmehr behauptet wird, der Kläger zu 1 habe nur rudimentäre Kenntnisse des Türkischen. Die Klägerin zu 2 hat bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 06.04.2023 ausweislich des über die Anhörung gefertigten Protokolls eine 80 Minuten dauernde Befragung sowie eine 25 Minuten dauernde Rückübersetzung des Protokolls in türkischer Sprache absolviert. Der Vortrag, sie spreche kein Türkisch, steht erkennbar in einem unauflöslichen Widerspruch zu diesen Umständen. Das Zulassungsvorbringen nimmt diese Umstände nicht in den Blick. c) Soweit das Zulassungsvorbringen auf einen Verlegungsantrag Bezug nimmt, wird bereits nicht ausgeführt, mit welcher Begründung das Verwaltungsgericht diesem nicht nachgekommen ist. In der Folge fehlt sodann eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zu 1 beim Bundesamt ausführlich auf Türkisch angehört worden sei und umfangreiche Angaben gemacht habe. Daher kommt auch insoweit eine Berufungszulassung wegen des Verfehlens der Anforderungen aus dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht in Betracht. III. Ungeachtet der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des nicht erfolgten Vortrags der Kläger geben die Rügen Anlass zu der Feststellung, dass die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 185 GVG Rn. 11) bei der Auswahl des Dolmetschers im Asylprozess über Art. 12 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 RL 2013/32/EU dahingehend konkretisiert werden, dass ein Dolmetscher für eine Sprache, die der Kläger versteht und spricht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und spricht (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU), zu bestellen ist. Da Sprache ein wesentliches Element aller Phasen des Asylverfahrens einschließlich des Gerichtsverfahrens darstellt, ist es unerlässlich, dass sich alle Beteiligten gegenseitig uneingeschränkt verstehen (vgl. igc/EUAA, Practical Guide on Interpretation in the Asylum Procedure, 2024, S. 8). Deshalb ist jedenfalls dann bei mehrsprachigen Klägern auf einen Wunsch hinsichtlich der Sprache, aus und in die übertragen werden soll, Rücksicht bei der Ermessensentscheidung des Gerichts zu nehmen, wenn sich dem bisherigen Verfahren - wie hier - ansehen lässt, dass der Kläger geltend macht, sich in einer Sprache besser als in der anderen ausdrücken zu können, er diesen Wunsch deutlich zum Ausdruck bringt und für die gewünschte Sprache auch hinreichend qualifizierte Dolmetscher in angemessener Entfernung zum Gerichtsort zur Verfügung stehen. Es sei angemerkt, dass sich den Akten des Bundesamts zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Kläger zu 1 und zu 2 neben Türkisch Kurmanci-Kurdisch sprechen. Keiner Entscheidung bedarf es, ob diese Konturierung der Ermessensgrenzen allein über das sekundäre Unionsrecht gewährleistet wird oder ob jedenfalls in Asylverfahren diese Gewährleistung auch von Art. 103 Abs. 1 GG übernommen wird. Insoweit entspricht es nämlich obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher gewährleistet sei und insbesondere kein Anspruch auf eine Übertragung aus und in die Muttersprache bestehe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 19 A 670/24.A -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2020 - 14 ZB 19.30400 -, juris Rn. 17). IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).