Beschluss
1 LA 161/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:1125.1LA161.24.00
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Leitsätze
1. Die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in Bezug auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und das darin enthaltene Element der Bautiefe in aller Regel auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und zudem auf der gleichen Straßenseite liegen (Bestätigung der st.Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 26.8.2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 18). 2. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB darf nur im Einzelfall , also nur in atypischen Sonderfällen erfolgen. 3. Ein Planerfordernis, das eine Abweichung in mehreren vergleichbaren Fällen gemäß § 34 Abs. 3a Satz 3 BauG ausschließt, kann dann bestehen, wenn die erstmalige Zulassung eines Vorhabens im bislang unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereich Vorbild für weitere Bauvorhaben wäre und aufgrund dessen die rückwärtige Ruhezone mit erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft in Bewegung geriete.
Entscheidungsgründe
1. Die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in Bezug auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und das darin enthaltene Element der Bautiefe in aller Regel auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und zudem auf der gleichen Straßenseite liegen (Bestätigung der st.Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 26.8.2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 18). 2. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB darf nur im Einzelfall , also nur in atypischen Sonderfällen erfolgen. 3. Ein Planerfordernis, das eine Abweichung in mehreren vergleichbaren Fällen gemäß § 34 Abs. 3a Satz 3 BauG ausschließt, kann dann bestehen, wenn die erstmalige Zulassung eines Vorhabens im bislang unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereich Vorbild für weitere Bauvorhaben wäre und aufgrund dessen die rückwärtige Ruhezone mit erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft in Bewegung geriete.