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Urteil

15 A 3507/93

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf eine alte Schwarzdecke stellt typischerweise eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn dar. • Vorteile einer Ausbaumaßnahme werden nur dann durch nachteilige Auswirkungen aufgehoben, wenn diese dieselbe Teileinrichtung betreffen oder ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. • Eine bloße Behauptung über Mängel bei der Ausführung ist unsubstantiiert, wenn die Behörde substantiiert vorgetragen hat und der Kläger nicht mit konkreten Anhaltspunkten widerspricht.
Entscheidungsgründe
Asphaltfeinbetondecke als beitragsfähige Straßenverbesserung • Das Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf eine alte Schwarzdecke stellt typischerweise eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn dar. • Vorteile einer Ausbaumaßnahme werden nur dann durch nachteilige Auswirkungen aufgehoben, wenn diese dieselbe Teileinrichtung betreffen oder ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. • Eine bloße Behauptung über Mängel bei der Ausführung ist unsubstantiiert, wenn die Behörde substantiiert vorgetragen hat und der Kläger nicht mit konkreten Anhaltspunkten widerspricht. 1986 ließ die Gemeinde die Fahrbahn eines Straßenabschnitts in X. mit einer Asphaltfeinbetondecke über einer seit den 1960er Jahren vorhandenen Schwarzdecke herstellen. Die Kosten von 38.994,90 DM wurden zu 50 % auf die anliegenden Grundstücke umgelegt. Der Kläger ist Eigentümer eines angrenzenden 4.746 qm großen Grundstücks und wurde für eine Teilfläche von 2.280 qm mit einem Beitrag von 2.764,50 DM belastet. Er klagte mit der Behauptung, der Ausbau sei nur Unterhaltung, nicht Verbesserung, und Vorteile würden durch eine erhöhte Verkehrsbelastung und unzureichende Anpassung der Rinnen kompensiert. Weiter monierte er zusätzliche umgelegte 160 qm Ausbaufläche und dass andere Grundstücke hätten herangezogen werden müssen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Berufung ist unzulässig/unkonkrete Einwendungen bleiben unbeachtet, weil die Behörde substantiiert darlegte, dass eine Asphaltfeinbetondecke im Heißeinbauverfahren aufgebracht wurde und der Kläger dem nicht mit konkreten Anhaltspunkten widersprach. • Rechtlich ist das Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf eine alte Schwarzdecke eine typische Verbesserungsmaßnahme, da die neue Decke gegenüber der alten zahlreiche verkehrstechnische Vorteile bietet; es handelt sich nicht um bloße Unterhaltung, insbesondere bei durchgehendem Überzug über etwa 200 m Länge. • Eine behauptete Verschlechterung durch nicht angepasste Entwässerungsrinnen kompensiert den Vorteil der Fahrbahnerneuerung nicht, weil keine funktionale oder räumliche Identität der betroffenen Teileinrichtungen (Fahrbahn vs. Entwässerung) dargelegt wurde und keine Funktionsunfähigkeit der Rinnen vorgetragen wurde. • Die Höhe der Beitragserhebung einschließlich der umgelegten 160 qm wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend geprüft und ist nicht zu beanstanden. • Die Ablehnung, weitere Grundstücke (Am I. 7 und 11) einzubeziehen, ist gerechtfertigt, weil diese über eine parallel verlaufende Straße und nicht vom ausgebauten Abschnitt erschlossen werden. Der Kläger verliert; die Berufung wird zurückgewiesen, da der Ausbau eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn darstellt, die Behörde substantiiert dargelegt hat, dass die Asphaltfeinbetondecke im Heißeinbauverfahren ausgeführt wurde, und die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen unsubstantiiert beziehungsweise unbeachtlich blieben. Die Beitragshöhe und die Einbeziehung der umgelegten zusätzlichen 160 qm sind rechtmäßig festgestellt. Eine Heranziehung der Grundstücke Am I. 7 und 11 war nicht erforderlich, weil sie nicht von dem ausgebauten Straßenabschnitt, sondern über eine Parallelstraße erschlossen werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.