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Beschluss

15 A 4680/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.15A4680.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.613,20 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.613,20 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte. Soweit der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung bezweifelt, weil eine Instandsetzung vorliege, trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, weil sich die Maßnahme nicht auf Arbeiten an der Verschleißschicht beschränkte, sondern auf den vorhandenen Oberbau (nach Herstellung der Ebenmäßigkeit durch Anfräsen) zwei weitere Schichten, nämlich eine Binder- und eine Deckschicht aufgebracht wurden. Vgl. dazu, daß Arbeiten nur an der Verschleißschicht eine nicht beitragsfähige Instandsetzung darstellen, OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78; dazu, daß eine Verstärkung durch Aufbringen einer weiteren Schicht eine Verbesserung sein kann, Urteil vom 15. Mai 1996 - 15 A 3507/93 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Die ebenfalls angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuordnung der Bauklassen III oder IV für die A - B -Allee, zur Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung für eine Verbesserungs- statt eine Instandsetzungsmaßnahme, zum durch den Ausbau bewirkten wirtschaftlichen Vorteil, zur Abgrenzung der Anlage, zur anrechenbaren Breite und zum Verteilungsmaßstab werden durch das Antragsvorbringen nicht in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise erschüttert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.