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Beschluss

10 B 1755/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Interesse eines Bauherrn, erteilte Baugenehmigungen sofort zu nutzen, kann das Interesse von Nachbarn an deren vorläufiger Unterbindung überwiegen. • Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen begründen nicht ohne weiteres ein nachbarschützendes Abwehrrecht der Nachbarn; maßgeblich ist, ob der Plangeber der Festsetzung eine nachbarschützende Funktion zugedacht hat. • Sobald die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten sind, ist eine nachbarliche Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. • Selbst bei möglicher Unzulässigkeit nach §§ 30, 31 BauGB oder § 34 BauGB begründet allein die Planrechtswidrigkeit nicht automatisch ein nachbarliches Abwehrrecht, wenn das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarlichen Abwehrrechte bei gewahrten Abstandflächen und fehlendem Nachbarschutz des Bebauungsplans • Das Interesse eines Bauherrn, erteilte Baugenehmigungen sofort zu nutzen, kann das Interesse von Nachbarn an deren vorläufiger Unterbindung überwiegen. • Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen begründen nicht ohne weiteres ein nachbarschützendes Abwehrrecht der Nachbarn; maßgeblich ist, ob der Plangeber der Festsetzung eine nachbarschützende Funktion zugedacht hat. • Sobald die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen eingehalten sind, ist eine nachbarliche Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. • Selbst bei möglicher Unzulässigkeit nach §§ 30, 31 BauGB oder § 34 BauGB begründet allein die Planrechtswidrigkeit nicht automatisch ein nachbarliches Abwehrrecht, wenn das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Nachbarn (Antragsteller) wandten sich gegen zwei Baugenehmigungen für den Bau eines Doppelhauses durch die Beigeladene. Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz, um die sofortige Ausnutzung der Genehmigungen zu verhindern. Die Baubehörde hatte die Beigeladene von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit, sodass das Doppelhaus außerhalb festgesetzter Baugrenzen errichtet werden sollte. Das Verwaltungsgericht ließ die Anträge abweisen; die Antragsteller beschwerten sich hiergegen. Streitgegenstand ist, ob die Befreiungen und das Bauvorhaben nachbarliche Abwehrrechte begründen und die sofortige Nutzung der Genehmigungen untersagt werden darf. Relevante Tatsachen sind Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen, Errichtung eines eingeschossigen Doppelhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und Firsthöhe von 9 m sowie das Fehlen erkennbarer nachbarschützender Intentionen des Bebauungsplans. • Interessenabwägung: Das Interesse der Bauherrin, die erteilten Genehmigungen sofort zu nutzen, überwiegt das Interesse der Nachbarn am vorläufigen Unterbindungsverfahren; deshalb ist die Beschwerde unbegründet. • Prüfung bauordnungsrechtlicher Nachbarrechte: Die genehmigte Bebauung wahrt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW vorgesehenen Abstandflächen; dies schließt eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn aus. • Bauplanungsrechtliche Befreiung: Zwar liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen nach §§ 30, 31 BauGB möglicherweise unzulässig war, weil der Plangeber beabsichtigte, das Grundstück von Bebauung freizuhalten. Obgleich dies städtebaulich problematisch sein kann, begründet es nicht automatisch ein individuelles Nachbarabwehrrecht. • Funktion der Festsetzungen: Festsetzungen wie hintere Baugrenzen dienen nicht zwangsläufig dem Schutz konkreter Nachbarn; maßgeblich ist, ob der Ortsgesetzgeber ausdrücklich eine nachbarschützende Funktion gewollt hat. Das Gericht konnte hierfür keine Anhaltspunkte finden. • Würdigung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Selbst wenn eine Befreiung möglich gewesen wäre, verlangt § 31 Abs. 2 BauGB die Abwägung nachbarlicher Belange. Diese Abwägung ergibt hier keine Rücksichtslosigkeit, da das Vorhaben maßvoll ist (nur zwei Wohneinheiten, maßvolle Gebäudehöhe, keine zuwendigen Terrassen oder Dachgaupen). • Alternativbetrachtung (§ 34 BauGB): Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans und möglicher Unzulässigkeit nach § 34 BauGB würde daraus kein nachbarschützendes Abwehrrecht folgen; Maßstäbe wie die Einfügung in die nähere Umgebung begründen keinen direkten Nachbarschutz. • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme können die Gerichtsbarkeit der Antragsteller nicht den sofortigen Vollzug der Genehmigungen verhindern; fachaufsichtliche Eingriffe bleiben unberührt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 10.000 DM festgesetzt. Sachlich hat der Senat festgestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Erteilung der Genehmigungen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt hat, die zugleich den privaten Interessen der Antragsteller als Nachbarn dienten. Insbesondere sind die bauordnungsrechtlich maßgeblichen Abstandflächen gewahrt, sodass keine Rücksichtslosigkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Auch eine mögliche planungsrechtliche Unzulässigkeit der Befreiungen aus Bebauungsplanfestsetzungen begründet für sich genommen kein nachbarschützendes Abwehrrecht der Antragsteller.